Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.157
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung und
Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 7.
August 2018 reichte A____ (Beschwerdeführer) eine als Rechtsverzögerungsbeschwerde
bezeichnete Beschwerde gegen das Strafgericht ein. Hierzu liess sich der
Strafgerichtspräsident B____ mit Eingabe vom 5. September 2018 vernehmen. Mit
Replik vom 14. September 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde
fest und beantragt deren Gutheissung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der
erstinstanzlichen Gerichte (mit Ausnahme der verfahrensleitenden Entscheide)
der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Damit können gemäss Art. 393
Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen
der erstinstanzlichen Gerichte. Zur Beurteilung zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Beschwerden wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung
sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 12).
1.2 Obwohl
die Fragen des Beschwerdeführers im Laufe des vorliegenden Verfahrens
beantwortet wurden, besitzt er ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung
seiner Beschwerde betreffend die geltend gemachte Missachtung des Rechtsverzögerungs-
und Rechtsverweigerungsverbots nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101). Aus dem Verfassungsanspruch ergibt sich gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres eine entsprechende Berechtigung,
ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (BGer
6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2, 6B_411/2015 und 6B_412/2015
vom 9. September 2015 E. 3.2, 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2,
6B_665/2012 vom 3. Februar 2014 E. 1.2, 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012
E. 2.1, 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.4;
AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 1.2, BES.2016.49 vom
23. Mai 2016 E. 1.2). Auf die Beschwerde in Bezug auf die
Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung ist daher einzutreten. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist indessen einzig die behauptete
Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung. Das Beschwerdeverfahren kann nicht
beliebig erweitert werden. Nicht eingetreten werden kann vorliegend daher auf
die mit Schreiben vom 14. September 2018 replicando vorgebrachten Rügen betreffend
die Unterlassung des Verfahrensprotokolls und die rechtmässige Zusammensetzung
des Gerichts.
2.1 Jede
Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine
Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche
Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde.
Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde
zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht
innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der
übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, a.a.O., Art. 396 N 17 m.w.H.
sowie N 18 mit FN 118; statt vieler AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1).
2.2 Zu
Begründung der Rechtsverzögerung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, dass er am 16. und 28. März 2018 sowie am 16. April 2018 gestützt auf
das „Öffentlichkeitsgesetz“ verschiedene Anfragen an den Strafgerichtspräsidenten
B____ gesendet aber keine Antwort erhalten habe. Dem hält der Strafgerichtspräsident
im Wesentlichen entgegen, dass er das Schreiben vom 16. März 2018 mit
Schreiben vom 20. März 2018 mit A-Post beantwortet habe. Auf das Mahnschreiben
vom 28. März 2018 habe er „zugegebenermassen“ nicht reagiert, da er
gedacht habe, die Sache habe sich erledigt. Was schliesslich das weitere „Mahnschreiben“
vom 16. April 2018 anbelange, so müsse er dieses übersehen haben. So sei das
„Mahnschreiben“ vom 16. April 2018 hinter einer anderen Eingabe des Beschwerdeführers
angeheftet gewesen.
2.3 Das
kantonale Informations- und Datenschutzgesetz (IDG, SG 153.260) gewährt
grundsätzlich jeder Person Anspruch auf Zugang von bei einem öffentlichen Organ
vorhandenen Informationen (§§ 25 ff. IDG). Ob und inwiefern vorliegend gegenüber
dem Strafgericht gestützt auf das IDG Anspruch auf Auskunft besteht, kann offengelassen
werden, zumal vorliegend davon ausgegangen werden darf, dass der
Strafgerichtspräsident die Anfrage des Beschwerdeführers vom 16. März 2018 umgehend
beantwortet hat oder mindestens hat beantworten wollen. Der Strafgerichtspräsident
hätte indessen auf die „Mahnungen“ des Beschwerdeführers vom 28. März 2018
sowie am 16. April 2018 reagieren müssen. Zwar kann dem Strafgerichtspräsidenten
insofern gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gleichzeitig
eingereichten Eingaben einen gewissen Anteil zur Verwirrung beigetragen haben
könnte. Da nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass der
Strafgerichtspräsident auf die beiden Schreiben allenfalls zu einem späteren
Zeitpunkt unabhängig von einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers bzw. ohne
Beschwerde reagiert hätte, kann vorliegend knapp von einer Rechtsverzögerung
bzw. -verweigerung ausgegangen werden.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und es wird festgestellt, dass der Strafgerichtspräsident eine
Rechtsverzögerung begangen hat. Gemäss diesem Verfahrensausgang werden die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird, soweit darauf
einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das
Strafgericht eine Rechtsverzögerung begangen hat.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgerichtspräsident
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.