Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2018.29
ENTSCHEID
vom 4. Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Andreas Schmidlin, Dr.
David Jenny, Dr. Oscar Olano
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Anzeige des Strafgerichtspräsidenten
B____ vom 30. Oktober 2018
betreffend Einleitung eines
Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 30. Oktober 2018 gelangte B____, Präsident des Strafgerichts
Basel-Stadt (Anzeigesteller), an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte mit einer gegen den Rechtsanwalt A____ (Beanzeigter) gerichteten
Anzeige und ersuchte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Basel-Stadt (Aufsichtskommission) um Prüfung, ob der Beanzeigte die „Standesregeln
verletzt“ habe und beantragte, diesen gegebenenfalls angemessen zu
sanktionieren. Zur Begründung führte der Anzeigesteller im Wesen-tlichen an,
dass ihm mitgeteilt worden sei, dass der Beanzeigte gegen den Willen eines
Mandanten in einem vom Anzeigesteller geleiteten Strafverfahren Berufung sowohl
angemeldet als auch nicht zurückgezogen habe. Mit Eingabe vom 3. Januar
2019 hat der Beanzeigte Stellung genommen mit dem Antrag, es sei von der
Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn abzusehen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Für die weiteren Ausführungen
des Anzeigestellers und des Beanzeigten wird, soweit von Belang, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die
paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen
der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des
Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer
Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24
Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend
hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen
Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die
hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkomm-nisse sowie für
die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Die
streitigen Vorkommnisse haben sich im Kanton Basel-Stadt, namentlich in einem
Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt, zugetragen. Die Aufsichtsbeschwerde
fällt daher unbestrittenermassen in die Kompetenz der baselstädtischen
Aufsichtskommission.
1.2 Aus
der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung
der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die
Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die
Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die
Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches
Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird
– nach erneuter Anhörung des betroffenen Rechtsanwalts – abschliessend über die
Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer
allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der
Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
2.1 Der
Anzeige vom 30. Oktober 2018 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am
26. Juni 2018 wurde der vom Beanzeigten vertretene C____ vom Strafgericht
des Kantons Basel-Stadt der Freiheitsberaubung und Entführung, des Diebstahls, der
einfachen Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, des Vergehens
gegen das Waffengesetz sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldigt
erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 27. August 2017 bis 25. Januar 2018
sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Januar 2018 (SG.2018.13). Von einer
Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen.
2.2 Der
Anzeigesteller macht geltend, dass trotzt des Verzichts auf Anordnung einer
Landesverweisung, der Beanzeigte 10 Tage nach dem vorgenannten Urteil vom
26. Juni 2018 im Namen von C____ die Berufung angemeldet habe (vgl.
Beilage 2), worauf der Staatsanwalt dem Anzeigesteller telefonisch versicherte,
dass er Anschlussberufung erheben werde, um vor Appellationsgericht die Landesverweisung
durchzusetzen. Er habe in Wahrnehmung einer gewissen Fürsorgepflicht gegenüber C____
den Beanzeigten über die Absicht des Staatsanwalts mit der Frage informiert, ob
er dennoch an der Berufung festhalte, was dieser 9 Tage später im Namen von C____
bejahte (vgl. Beilage 3). Mit E-Mail vom 8. Oktober 2018 habe sich die
Stiefmutter von C____ unter Beilage einer Vollmacht direkt an den Anzeigesteller
gewandt und wissen lassen, dass der Beanzeigte gegen den Willen von C____ die
Berufung sowohl angemeldet als auch nicht zurückgezogen habe (vgl. Beilage 4).
Am 10. August 2018 habe C____ auf Nachfrage den Berufungsrückzug persönlich bestätigt.
Gegenüber dem zuständigen Staatsanwalt habe C____ am Folgetag telefonisch mitgeteilt,
dass er vom Beanzeigten zur Berufung überredet worden sei und dieser seinen
Wunsch auf Berufungsrückzug ignoriert habe. Mit Feststellungsverfügung vom 12.
Oktober 2018 sei die „Dahinstellung“ des vorliegenden Berufungsverfahrens erfolgt.
Diesen Ausführungen
hält der Beanzeigte mit Stellungnahme vom 3. Januar 2019 zusammenfassend entgegen,
dass es in dem gegen C____ geführten Strafverfahren zu mannigfaltigen formellen
Fehlern sowohl auf der Stufe Staatsanwaltschaft als auch anlässlich der
Hauptverhandlung gekommen sei. Er habe deshalb die Chancen eines Obsiegens
einer Berufung als relativ hoch erachtet. Zwischen seinem Mandanten C____ und ihm
herrsche seit Jahren ein enges Vertrauensverhältnis, das bis dato Bestand habe.
Er habe C____ im genannten Strafverfahren mit viel Aufwand verteidigt. Die
Begründung dieses überdurchschnittlichen – und am Schluss nicht entschädigten –
Aufwands liege einerseits in der Minderbegabung und der psychischen Störung von
C____ und andererseits in den vielen strafprozessualen Fehlern, die auf allen
Stufen begangen worden seien. C____ habe dem Beanzeigten während des ganzen
Straf- und Berufungsverfahrens sein Vertrauen ausgesprochen (und tue dies heute
noch) und habe ihm nach mehrfacher Aufklärung über Ablauf etc. den Auftrag
erteilt, Berufung anzumelden. In der nachfolgenden Korrespondenz und auch in
den Telefonaten habe C____ dem Beanzeigten nie den Auftrag erteilt, die
Berufung zurückzuziehen. Ein Rückzug sei zwischen C____ und dem Beanzeigten
diskutiert worden und die Meinung des Mandanten sei – wohl auch
krankheitsbedingt – ambivalent gewesen (Angst vor Landesverweisung; nicht
einverstanden sein mit der Verurteilung wegen Drogenhandels und den
Verfahrensfehlern). Der Mandant habe sich jedoch am Ende der Gespräche immer
für ein Aufrechterhalten der Berufung ausgesprochen. Der Mandant habe den
Rückzug der Berufung selbständig erklärt, wohl nachdem er in der Justizvollzugsanstalt
erfahren habe, dass erst bei einem rechtskräftigen Urteil Vollzugslockerungen
gewährt würden (Wochenendurlaube). Des damit einhergehenden Rechtsverlusts und
der weiteren Folgen (Strafregistereintrag, Kostenfolgen, Endgültigkeit des
Rückzugs, etc.) sei sich C____ krankheitsbedingt nicht bewusst gewesen. Das
Strafgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, dem Beanzeigten die
entsprechenden Rückzugsbemühungen des Mandanten zur Kenntnis zu bringen und den
Beanzeigten Stellung nehmen zu lassen.
2.3 Es
trifft grundsätzlich zu, dass die Treuepflicht des Anwalts gegenüber seinem
Auftraggeber verlangt, dessen Weisungen zu folgen. Allerdings gilt die Pflicht
zur Interessenwahrung nicht schrankenlos. Kommt der Anwalt bei der Ausführung
des Mandats zum Schluss, dass die Anordnungen und Wünsche des Klienten
widerrechtlich, unmöglich, nachteilig oder unzweckmässig sind, ist er gehalten,
den Auftraggeber hierauf aufmerksam zu machen und nach Möglichkeit von den
erteilten Instruk-tionen abzubringen. Beharrt der Klienten ungeachtet der
anwaltlichen Abmahnung auf seinen Weisungen, bleibt dem Anwalt nichts anderes
übrig, als sein Mandat niederzulegen (Schiller,
Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 17
und 1040; Fellmann, in:
Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N 31 f. und 77; Ders., Anwaltsrecht, 2. Auflage,
Bern 2017, N 1325 f.; Brunner/Henn/Kriesi,
Anwaltsrecht, Zürich/Basel/ Genf 2015, S. 97 ff.; zum Ganzen AKE
AK.2017.14 vom 30. Januar 2019 E. 2.2.3).
Der Vorwurf, der
Beanzeigte habe gegen den explizit geäusserten Willen seines Klienten
gehandelt, ist vorliegend nicht erstellt. Es kann dem Beanzeigten nicht
nachgewiesen werden, dass er explizit gegen den Willen des Klienten gehandelt
hat. Die Einschätzung von Erfolgschancen beim Weiterzug ist immer heikel.
Naturgemäss handelt es sich dabei um eine Ermessensfrage. Hat offenbar bereits
das Strafgericht einen Härtefall angenommen und deshalb auf eine
Landesverweisung verzichtet, hätte dies auch das Berufungsgericht mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit tun können. Hinzu kommt, dass die Berufung bis zum
Abschluss der Berufungsverhandlung zurückgezogen werden kann (Art. 386 Abs. 2
lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), womit
auch die Anschlussberufung dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO). Schliesslich
kann dem Beanzeigten insofern nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die
schriftliche Urteilsbegründung konsultieren wollte, welche durch die
Berufungsanmeldung ausgelöst werden muss. Dem Beanzeigten kann zusammenfassend
nicht zur Last gelegt werden, er habe gegen das wohl verstandene Interesse
seiner Klientschaft gehandelt. Der Klient, welcher offenbar psychisch labil und
bei der Beurteilung des prozessualen Vorgehens intellektuell überfordert
gewesen zu sein scheint, hat in einem bestimmten Moment einfach selber das Heft
in die Hand genommen und den Rückzug der Berufung erklärt.
Nach dem
Gesagten liegt keine Verletzung von Berufspflichten vor. Von der Einleitung
eines Disziplinarverfahrens ist daher abzusehen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Gegen den Rechtsanwalt A____ wird kein
Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beanzeigter
Anzeigesteller
Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese