Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.75
URTEIL
vom 12.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Barbara
Schneider
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Berufungskläger
c/o
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C____
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
vertreten durch E____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 30. Januar 2017
betreffend gewerbsmässigen Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Januar 2017 wurde A____ (Berufungskläger) des
gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu vier Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt (unter Einrechnung der Auslieferungshaft vom 7. November 2013
bis zum 6. Februar 2014 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem
9. Juli 2015). Da es bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift ([...]) aufgrund des
auslieferungsrechtlichen Prinzips der Spezialität eines Nachtragsersuchens zum internationalen
Haftbefehl vom 7. November 2013 bedarf, wurde das entsprechende Verfahren bis
zu einem auch diesbezüglich rechtskräftigen Auslieferungsentscheid sistiert. Gleichzeitig
wurde in Aussicht gestellt, zu gegebener Zeit eine neue Hauptverhandlung anzusetzen.
Ausserdem wurde der Berufungskläger zu EUR 1'030'000.– Schadenersatz (zuzüglich
Zins zu je 5 % auf EUR 310‘000.– seit dem 25. September 2013, auf EUR 120'000.–
seit dem 1. Oktober 2013, auf EUR 200‘000.– seit dem 18. Oktober 2013, auf
EUR 200‘000.– seit dem 28. Oktober 2013 und auf EUR 200‘000.– seit
dem 29. Oktober 2013) sowie zu einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘560.–
(inklusive Mehrwertsteuer) an C____ (Privatklägerin) verurteilt. Darüber hinaus
wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und wurden dem Berufungskläger
unter Verrechnung mit seinem Kostendepot in Höhe von CHF 4‘276.97 Verfahrenskosten
im Betrag von CHF 23‘046.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 16‘500.–
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, am 9. Februar 2017
Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 10. Juli 2017 Berufung erklärt und
dieselbe mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 begründet. In der Berufungserklärung
wird beantragt, das erstinstanzliche Urteil vom 30. Januar 2017 vollumfänglich
aufzuheben und insofern abzuändern, als der Berufungskläger vom Vorwurf des
gewerbsmässigen Betrugs vollumfänglich (und kostenlos) freizusprechen sei. In
der Berufungsbegründung wird demgegenüber verlangt, das Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 30. Januar 2017 aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung
eines bundesrechts- und EMRK-konformen Hauptverfahrens an das Strafgericht zurückzuweisen.
Eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts insofern aufzuheben respektive abzuändern,
als dass der Berufungskläger vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs
vollumfänglich freizusprechen sei. In beiden Eingaben wird zudem der
übereinstimmende Antrag gestellt, es sei die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen
und das Urteil des Strafgerichts auch bezüglich des Zivilpunkts aufzuheben
(jeweils unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates).
In der
Berufungsbegründung wurde zudem der Antrag gestellt, den Mitarbeiter (recte:
die Mitarbeiterin) der [...] welche die Privatklägerin am 7. November 2013
bediente, anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin bzw. Auskunftsperson
zu befragen. Dieser Antrag wurde durch die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
mit begründeter Verfügung vom 12. September 2018 in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen (vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des
erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag). Indes wurde mit derselben Verfügung
der Antrag, die KESB-Akten (einschliesslich Arztberichte) über die Privatklägerin
bis zum 17. Januar 2014 beizuziehen, gutgeheissen.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erklärt oder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie beantragen mit Berufungsantworten
vom 12. März 2018 bzw. vom 12. April 2018, die Berufung kostenfällig abzuweisen
und das Urteil des Strafgerichts vom 30. Januar 2017 zu bestätigen.
Im Weiteren wurde
seitens der Privatklägerin in der Berufungsantwort vom 12. April 2018 der
Antrag gestellt, es sei die Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung
auszuschliessen (Antrag Ziff. 1). Zudem sei den zugelassenen Medienvertreterinnen
und Medienvertretern unter Androhung der Strafbarkeit (Busse bis zu CHF 10‘000.–)
gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
im Widerhandlungsfall gerichtlich zu untersagen, Informationen zu verbreiten,
welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin
geben könnten (Antrag Ziff. 2). Des Weiteren sei sämtlichen Personen, welche an
der Berufungsverhandlung teilnehmen, sei es als Beschuldigter, als Zeuge, als
Vertrauensperson oder als sonstiger Verfahrensteilnehmer gemäss Art. 70 Abs. 2 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unter Androhung von
Strafe nach Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10‘000.–) gerichtlich zu
untersagen, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer
Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin geben könnten
(Antrag Ziff. 3). Ferner sei von einer Veröffentlichung des begründeten Urteils
des Berufungsgerichts abzusehen (Antrag Ziff. 4). Schliesslich sei der [...]
(ebenso zu eröffnen [...]) sowie [...], unter Androhung von Strafe nach Art. 292
StGB (Busse bis zu CHF 10‘000.–) gerichtlich zu untersagen, in ihren Medien in
identifizierender Art über die Privatklägerin zu berichten (Antrag Ziff. 5).
Mit begründeter Verfügung
der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 27. September 2018 wurden
die Anträge Ziff. 1-3 und Ziff. 5 gutgeheissen, der Antrag Ziff. 4 indes abgewiesen.
Zudem wurde der Antrag, es sei der IRM-Arzt, der die Privatklägerin am 7.
November 2013 untersuchte, als Sachverständiger, eventualiter als
sachverständiger Zeuge anzuhören, gutgeheissen und F____ als Zeuge in die
Berufungsverhandlung geladen.
In der (nicht
öffentlichen) Berufungsverhandlung vom 12. Februar 2019 wurde F____ befragt. In
der Folge gelangten die Verteidigung (der Berufungskläger wurde auf Antrag
seines amtlichen Verteidigers mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 von der
Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert), die Staatsanwaltschaft und
der Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag. Die fakultativ geladene Privatklägerin
hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.1 Der
Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil in der Berufungserklärung
vollumfänglich an und beantragt einen kostenlosen Freispruch. In der Berufungsbegründung
erweitert der Verteidiger die Rechtsbegehren um das neue Hauptbegehren, dass
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung eines
bundesrechts- und EMRK-konformen Hauptverfahrens an das Strafgericht
zurückzuweisen sei. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Erweiterung der
Rechtsbegehren zulässig ist.
2.2 Nach
Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer
Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in
Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie
stellt. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der
Berufungserklärung gemäss Abs. 4 der zitierten Vorschrift verbindlich
anzugeben, auf welche nachfolgend aufgezählten Teile sich die Berufung
beschränkt – genannt sind der Schuldpunkt (allenfalls bezogen auf einzelne
Handlungen), die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, die Zivilansprüche,
die Nebenfolgen, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen sowie die
nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Die Aufzählung in Art. 399 Abs. 4
StPO ist abschliessend und der Gegenstand der Berufung wird damit insofern
definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der
Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 399 StPO N 6).
2.3 Nach
Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und
weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung
eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das
erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren
nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu fest, dass das Berufungsgericht
bestimme, welche Verfahrenshandlungen im Falle einer Rückweisung zu wiederholen
oder nachzuholen seien. Der Berufungskläger, der eine Rückweisung beantragt,
hat dennoch eine vollständige Berufungserklärung einzureichen und im Sinne von
Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO auch zu begründen (Eugster,
a.a.O., Art. 409 StPO N 2). Die Rückweisung erfolgt ohne Sachurteil durch einen
Beschluss des Berufungsgerichts. Je nach den konkreten Umständen drängt sich
die Rückweisung bereits aufgrund der Berufungserklärung auf, sodass die
Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht notwendig ist. In jedem Fall ist
aber den betroffenen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren (Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO
N 2).
2.4 Für
die Rechtzeitigkeit des Rückweisungsantrags spricht, dass die Verteidigung bereits
in der Berufungserklärung klargestellt hat, dass sie das Strafgerichtsurteil
vollumfänglich anfechte und beantragt hat, dass es in vollem Umfang aufzuheben
sei. Bis dahin ist der Antrag in der Berufungserklärung noch deckungsgleich mit
dem (Haupt)antrag in der Berufungsbegründung, in welcher ebenfalls die Aufhebung
des angefochtenen Urteils verlangt wird. Allerdings beantragt die Verteidigung in
der Berufungserklärung explizit (nur), das erstinstanzliche Urteil sei
„insofern abzuändern, als A____ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs
vollumfänglich (und kostenlos) freizusprechen ist“ und führt separat aus, dass
sich die Berufung auch gegen die Verurteilung zu Schadenersatzzahlungen und
einer Parteientschädigung richte. Der Antrag in der Berufungsbegründung (und in
der heutigen Berufungsverhandlung [Verhandlungsprotokoll S. 8, 10, 11, 15]), in
welchem zur Hauptsache die Rückweisung des Verfahrens an das
Strafgericht beantragt wird, weicht insoweit klar von den Begehren in der
Berufungserklärung ab.
2.5 Der
Berufungskläger bringt eine Vielzahl formeller Rügen vor, ohne explizit zu
bezeichnen, welche davon die Rückweisung verursachen sollen. In der
Berufungsbegründung macht er dies ausdrücklich bloss für drei Rügen geltend. An
die anderen formellen Mängel scheint er die Rechtsfolge der Rückweisung nicht
zu knüpfen, wobei eine solche diesbezüglich auch ganz offensichtlich unbegründet
wäre. Zur Diskussion betreffend die Rückweisung stehen somit folgende Rügen: Mit
dem Ausschluss der Öffentlichkeit und den Auflagen, die der zugelassenen
akkreditierten Presse (unter Strafdrohung) gemacht worden sind, könne von einem
fairen Prozess mit einer öffentlichen Verhandlung keine Rede sein. Das Verfahren
sei deshalb zur Durchführung eines EMRK-konformen erstinstanzlichen gerichtlichen
Verfahrens an das Strafgericht zurückzuweisen (vgl. im Detail nachfolgend
E. 3). Sodann müsse die vom Strafgericht angekündigte vorsorgliche
Beweisaufnahme in Ziff. 2 der Anklageschrift für bundesrechtswidrig erklärt
werden (vgl. dazu nachfolgend E. 4). Weiter könnten G____ und H____ nicht als
geschädigte Personen gelten und sich somit auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren
(vgl. nachfolgend E. 5). Das vorinstanzliche Verfahren erweise sich auch
in diesen Punkten als bundesrechtswidrig und sei mit dem richtigen Thema
(Beweisverfahren ausschliesslich zu Ziff. 3 der Anklageschrift) und mit den
richtigen Parteien, das heisst ohne G____ und H____, zu wiederholen.
2.6 Die
Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem
neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
StPO). Nur in den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der
Berufung kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich lediglich bei
wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in
schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien
eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz
nicht mehr behoben werden können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige
Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte
Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder
die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. In solchen
Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren
den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren
im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
widersprechen würde (vgl. Eugster,
a.a.O., 409 StPO N 1; Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 409 StPO N 2).
2.7
2.7.1 Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private
geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs
(Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]), dass
verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, nach Kenntnisnahme eines
Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und
Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu
machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden
können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei
erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere
Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3
S. 69 f., 135 III 334 E. 2.2 S. 336, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E.
4.3 S. 496 f., 130 III 66 E. 4.3 S. 75 f.; BGer 1C_630/2014 vom 18. September
2015 E. 3.1, 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den Beginn der
Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, mithin die Kenntnis
um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der
kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung
durchsetzt, namentlich weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen
Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4
S. 211 ff.).
2.7.2 Mit
Blick auf die Rüge von Ausstandsgründen hält das Bundesgericht in steter
Rechtsprechung beispielhaft fest, der entsprechende Anspruch sei in den
nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen geltend zu machen,
andernfalls er verwirke. Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach
Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig
ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5
S. 276; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8.
Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Diese
Auffassung hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid (BGer 1B_429/2018
vom 29. November 2018) auch in Bezug auf die Rüge eines anderen Mangels im
erstinstanzlichen Verfahren (fehlerhafte Spruchkörperbesetzung) unter Hinweis
auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung bestätigt. Es hält darin fest, dass
Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf den
verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben „so früh wie möglich, das
heisst nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen“ sind. Das
gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt werde. Wenn eine
Partei nach Kenntnis des behaupteten Mangels nicht sogleich reagiere, sondern
die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst später geltend mache, handle
sie entgegen Treu und Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer
1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). Gleiches ergibt sich bereits
aus dem erwähnten Entscheid BGE 136 I 207, in welchem das Bundesgericht erwog,
wer in Kenntnis einer Verfassungs- oder Konventionswidrigkeit bei
Verfahrensbeginn nicht unverzüglich handle, sondern erst nach längerem Zuwarten
entsprechende Rügen vorbringe, habe diese verwirkt und sei damit nicht mehr zu
hören (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 ff.).
2.8
2.8.1 Diese
Rechtsprechung müsste wohl auch für die Auslegung von Art. 399 in Verbindung
mit Art. 408 und 409 StPO herangezogen werden: Im Berufungsverfahren gilt die
Dispositionsmaxime (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3, 6B_533/2016
vom 29. November 2016 E. 4.2). Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO
bezwecken – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2) – eine möglichst präzise
Festlegung des Prozessgegenstandes bereits zu Beginn des zweitinstanzlichen
Verfahrens. Zwar schliesst das nicht aus, dass auch im Rahmen der
Berufungsbegründung – sei es in schriftlicher Form oder vor den Schranken –
noch formelle Rügen vorgebracht werden, um die gestellten Anträge zu stützen. Ebenso
wenig ausgeschlossen wird nach der Praxis des Bundesgerichts, dass
Beweisanträge noch nachträglich gestellt werden, zumal Beweise auch von Amtes
wegen zu erheben sind, soweit sich dies als erforderlich erweist (vgl. BGer
6B_1172/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E.
3).
2.8.2 Diese
beiden Konstellationen unterscheiden sich aber deutlich von der vorliegenden.
Denn hier wird das mit der eingereichten Berufung angestrebte Ziel in der
Berufungserklärung grundsätzlich anders umschrieben als in der späteren
Begründung. In der Berufungserklärung geht es (nur) um die Aufhebung des
Urteils zwecks Herbeiführung eines reformatorischen (neuen) Entscheids durch
das Appellationsgericht als Berufungsinstanz. Das wird deutlich durch das
Begehren, wonach das erstinstanzliche Urteil insofern abzuändern sei, als der
Berufungskläger kostenlos freizusprechen sei. Erst in der Berufungsbegründung
wird dann der Antrag gestellt, das Verfahren gänzlich an die Vorinstanz zurückzuweisen,
um dort einen neuen erstinstanzlichen Prozess (mit ungewissem Ausgang)
durchzuführen. Es geht mithin nicht bloss um eine ergänzend nachgereichte
Begründung – insoweit sind die in der Berufungsbegründung formulierten formellen
Rügen wohl noch als zulässig zu betrachten und daher zu prüfen – und es geht
auch nicht um einen Antrag, der vom Berufungsgericht ohnehin von Amtes wegen zu
berücksichtigen wäre und insoweit an keine Frist gebunden ist. Letzteres wäre
nur dann der Fall, wenn Nichtigkeit zur Diskussion stünde, was aber
offensichtlich nicht zutrifft und vom Berufungskläger zu Recht auch gar nicht
aufgeworfen wird. Wenn aber – wie hier – der Gegenstand des Prozesses in der
Berufungserklärung als Freispruch mittels reformatorischem Entscheid festgelegt
wird, so erscheint ein Abweichen davon und der Antrag auf Rückweisung mittels
blosser Kassation nur dann gerechtfertigt, wenn sich die dafür ins Feld
geführten Verfahrensmängel erst im Nachgang zur Berufungserklärung ergeben
haben. Sich dagegen auf ein reformatorisches Berufungsverfahren einzulassen, um
dann erst Monate später unvermittelt eine Rückweisung des Verfahrens an die
erste Instanz zu fordern, dürfte nach der eingangs zitierten Rechtsprechung als
Verstoss gegen Treu und Glauben zu werten sein. Der Grundsatz, wonach
verfahrensrechtliche Einwendungen bei erster Gelegenheit nach deren Kenntnis
vorzubringen sind, müsste bezogen auf die Anforderungen an eine Berufungserklärung
gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO bedeuten, dass die Berufungserklärung der
Zeitpunkt ist, in welchem bekannte Einwände, die zu einer Rückweisung des
Verfahrens führen sollen, auch geltend gemacht werden müssen, zumal Art. 399
Abs. 3 lit. b StPO nur in diesen Fällen eine effektive Bedeutung zukommt.
2.9 Da
sich der Berufungskläger auf ein reformatorisches Berufungsverfahren
eingelassen hat, ohne die behaupteten Verfahrensmängel in der
Berufungserklärung vorzubringen, dürfte sein Antrag auf Rückweisung nach dem
Gesagten verspätet vorgebracht worden sein. Ob dem tatsächlich so ist, kann
indes offen bleiben, da das Verfahren – wie in den folgenden Erwägungen
darzulegen sein wird – ohnehin nicht an das Strafgericht zurückzuweisen ist.
3.1 Zunächst
wird betreffend die Rückweisungsargumente vorgebracht, indem die Öffentlichkeit
von der Verhandlungsteilnahme ausgeschlossen worden sei, sei der Privatklägerin
eine Sonderbehandlung zuteil geworden. Die Bevorzugung habe sich mit den
Auflagen, die der zugelassenen akkreditierten Presse (unter Strafdrohung) gemacht
worden seien, noch akzentuiert. Es hätten keine zureichenden Gründe für einen
Ausschluss der Öffentlichkeit (im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO)
vorgelegen und erst recht keine für den Maulkorb, welcher der Presse verpasst
worden sei. Diese hätte zumindest – stellvertretend für die ausgeschlossene
Öffentlichkeit – die Möglichkeit haben müssen, die Kontrollfunktion
wahrzunehmen, die ein demokratischer Rechtsstaat verlange. Art. 6 Ziff. 1
EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 69 Abs. 1 StPO seien verletzt. Von einem
fairen Prozess mit einer öffentlichen Verhandlung könne keine Rede sein. Es
wird deshalb beantragt, das Verfahren zur Durchführung eines EMRK-konformen
erstinstanzlichen Verfahrens an das Strafgericht zurückzuweisen
(Berufungsbegründung Ziff. 6 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 7, 15 f.).
3.2 Mit
Verfügung des erstinstanzlichen Instruktionsrichters vom 26. September 2016
wurde die Öffentlichkeit von der strafgerichtlichen Hauptverhandlung
ausgeschlossen und bloss akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und
Gerichtsberichterstatter zur Verhandlung zugelassen. Diesen wurde unter
Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse
bis CHF 10‘000.–) untersagt, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder
in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin geben
könnten. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 wurde zudem allen Personen,
welche an der Hauptverhandlung teilnehmen (sei es als Beschuldigter, als Zeuge,
Auskunftsperson, Vertrauensperson gemäss Art. 70 Abs. 2 StPO oder in einer
sonstigen Funktion, welche nicht schon durch eine Amts- oder Berufspflicht zur
Verschwiegenheit verpflichtet ist), beim Eintritt in den Gerichtssaal durch
Abgabe einer entsprechenden Verfügung unter Androhung der Strafbarkeit gemäss
Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10‘000.–) im Widerhandlungsfalle untersagt,
Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit
Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin geben könnten.
3.3
3.3.1 Art.
30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 des Internationalen
Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2)
geschützte Prinzip der Justizöffentlichkeit. Dieses erlaubt Einblick in die
Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient es
einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten
Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige
Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht
verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren
geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die
Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz,
will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das
Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler
rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle
durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz
benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die
Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Der
allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher
Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen
Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichenden und schweren
Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 f., 139 I
129 E. 3.3 S. 133 f., 137 I 16 E. 2.2 S. 18 f., 134 I 286 E. 5.1 S. 288 und E.
6.1 S. 289; vgl. ferner Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) Hurter gegen Schweiz vom 15. Dezember 2005, [Nr. 53146/99],
§ 25 und 32).
3.3.2 Der
Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art.
69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor
dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche
Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der
Beratung öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit von
Gerichtsverhandlungen indes ganz oder teilweise ausschliessen, wenn
schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person dies erfordern (Art. 70 Abs.
1 lit. a StPO). Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht
das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit
bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens (Art. 70
Abs. 4 StPO). Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des in Art. 69
Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit gebietet, einen
Ausschluss des Publikums im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv, mithin
bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (vgl. BGE 133 I 106
E. 8.1 S. 107 f., 119 Ia 99 E. 4a S. 104, 117 Ia 387 E. 3 S. 389, 113 Ia 309 E.
4c S. 318).
3.3.3 Ungeachtet
der erheblichen demokratischen, rechtsstaatlichen und grundrechtlichen
Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips gilt es auch das gegenteilige Interesse
des Persönlichkeitsschutzes zu beachten. So kann die detaillierte Ausbreitung
der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre der
beteiligten Personen eingreifen. Das Gericht hat eine Interessenabwägung des
völker- und verfassungsmässigen Gebots auf Öffentlichkeit der
Gerichtsverhandlung mit den verschiedenen Interessen des Opfers bzw. der
Geschädigten, des Beschuldigten sowie des Publikums und der Medien vorzunehmen.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss verhältnismässig, das heisst für den
angestrebten Schutzzweck geeignet und erforderlich, sein. Zudem muss ein
angemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der
Öffentlichkeit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung bestehen (Saxer/Thurnheer, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 70 StPO N 8).
3.4
3.4.1 Ein
Ausschluss der Öffentlichkeit ist zum Schutz der beteiligten Personen, welche
in Art. 104 und 105 StPO aufgezählt sind, möglich (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 70 StPO N 5). Eingeschlossen
ist also die Geschädigte, sodass offengelassen werden kann, ob der Privatklägerin
Opfereigenschaft gemäss Strafprozessordnung zukommt.
3.4.2 Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte Intimes bzw. Höchstpersönliches,
namentlich die Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger
bzw. Mutmassungen über deren Liebesleben einen zentralen Aspekt der
Beweiswürdigung dar (Akten S. 3249, 3254,3269, 3277 ff.,
3284 ff., 3289 ff.). Darüber hinaus wurden der Gesundheitszustand der
Privatklägerin, ihr Gefühlsleben sowie andere persönliche und familiäre Details
thematisiert (vgl. Akten S. 3222, 3227, 3230, 3232, 3234). Diese höchstpersönlichen
Aspekte wiegen schwer und sind ebenso wie das Prinzip der Justizöffentlichkeit
grundrechtlich abgesichert. Sie unterstehen genauso einem umfassenden Schutz
(Art. 10 Abs. 2 und 13 Abs. 1 BV).
3.4.3 Auch wenn die Privatklägerin zumindest im [...] eine
gewisse Bekanntheit [...] erlangt hat, ist sie nicht zu den Personen des
öffentlichen Interesses bzw. zu den Personen der Zeitgeschichte zu zählen,
zumal sie in Bezug auf ihr Privatleben bisher keine enge Begleitung durch die
Medien gesucht hat. Sie hat sich deshalb keine Abstriche bezüglich ihres
Persönlichkeitsschutzes gefallen zu lassen (vgl. zum Ganzen Cramer, Persönlichkeitsschutz und
Medienfreiheit. Vorschläge für eine Güterabwägung nach kontextbezogenen
Fallgruppen, in: BJM 2008, S. 121, 138, 141 f.; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage 2016, Rz. 12.139; Meili, in: Basler Kommentar, 5.
Auflage 2019, Art. 28 ZGB N 52).
3.4.4 Der
gesellschaftliche Status bzw. die Person der Privatklägerin begründen indes
offensichtlich ein Bedürfnis nach Neugier, namentlich an ihrer
krankheitsbedingten Dekompensation. Anders lässt es sich nicht erklären, dass
das Zivilgericht Basel-Stadt im Februar 2014 im Zusammenhang mit den zur
Diskussion stehenden Geschehnissen die Veröffentlichung eines mutmasslich persönlichkeitsverletzenden
Beitrags in [...] vorsorglich verbieten musste (Akten S. 2959 ff.). Des
Weiteren wurden im Zuge der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in [...] Beiträge
veröffentlicht, in denen von der gesundheitlichen Situation der Privatklägerin
sowie von ihrer Beziehung zum Berufungskläger berichtet wird, wobei die Privatklägerin
in der online-Version des Beitrags in der Kommentar-Rubrik sogleich verspottet
wurde (Akten S. 3593 ff.).
3.4.5 Das
Interesse der Privatklägerin am Schutz ihrer Intimsphäre ist vor diesem
Hintergrund höher zu gewichten als das Interesse der Allgemeinheit an der
Justizöffentlichkeit, zumal die Privatklägerin aus gesundheitlichen Gründen
nicht in der Lage ist, sich (selber) zu erklären (vgl. dazu eingehend E. 13)
und als geschädigte Person in ein Strafverfahren hineingezogen wurde (vgl. zum
Schuldpunkt eingehend E. 16). Im Weiteren ist im Sinne der Verhältnismässigkeit
zu beachten, dass akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und
Gerichtsberichterstatter – wenn auch unter Auflagen (vgl. dazu sogleich
E. 3.5) – zur Hauptverhandlung zugelassen waren und damit über den Prozess
berichtet werden konnte. Darüber hinaus wird eine anonymisierte Fassung des
vorliegenden Urteils in Kürze auf der Homepage des Appellationsgerichts
abzurufen sein. Eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht lässt sich im
Ergebnis nicht rechtfertigen.
3.5
3.5.1 Das
Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen bzw. Gerichtsberichterstattern und
weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten
Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nicht öffentlich sind
(Art. 69 Abs. 3 StPO). Diesen Personen kommt eine wichtige Wächterrolle
zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die
vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann. Sie nehmen mit
ihrer Berichterstattung eine wichtige Brückenfunktion wahr, weil sie der
Öffentlichkeit Einblicke in die Justiztätigkeit eröffnen und diese über die geltende
Rechtswirklichkeit orientieren (vgl. BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 198, 137 I 16 E.
2.2 S. 19; BGer 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2).
3.5.2 Eine
Zugangsverweigerung für Medienschaffende ist namentlich bei Vorliegen
gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes angezeigt,
insbesondere wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich
erwiesen und an der Gerichtsverhandlung schwergewichtig besonders intime
Details thematisiert werden, deren Bekanntgabe an die Öffentlichkeit für die
Betroffenen äusserst belastend und potenziell (re-)traumatisierend sein könnte.
Es ist in jedem konkreten Einzelfall anhand einer umfassenden Abwägung der
Interessen der Opfer, von Jugendlichen, der Beschuldigten, des Publikums und
der Medien zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Öffentlichkeit in Frage kommt
(BGE 119 Ia 99 E. 4 S. 103 f.; BGer 1B_69/2009 vom 26. März 2009 E. 2.2, 6B_441/2013
vom 4. November 2013 E. 2.1.1, 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.5;
Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung, in: BBl 2006 S. 1085, Ziff.
2.2.8.2 S. 1153; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) Welke und Bialek gegen Polen vom 1. März 2011, [Nr. 15924/05], §
74).
3.6
3.6.1 Mit
der Auflage, keine Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer
Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin erlauben, wurde
zweifellos in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV eingegriffen. An sich wäre der
Berufungskläger nicht vom Schutzbereich der Medienfreiheit erfasst, weshalb
seine Berufung darauf unter diesem Titel nicht statthaft wäre (vgl. Brunner/Burkert, in: St. Galler
Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 17 BV N 29 ff.). Indes ist bei Auflagen
an die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter bzw. deren
Ausschluss von der Verhandlung gemäss Bundesgericht (BGE 143 I 194 E. 3.1
S. 200) auch die Justizöffentlichkeit, welche unter anderem dem Schutz der
direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren
korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung dient, betroffen, sodass auf
die Rüge trotzdem einzutreten ist (ob überdies die Informationsfreiheit nach
Art. 16 Abs. 3 BV betroffen ist, kann dahingestellt bleiben, da die
Voraussetzungen für deren Einschränkung nach Art. 36 BV dieselben sind wie bei
der Medienfreiheit [vgl. BGE 141 I 211 E. 3.1 S. 214, 137 I 209 E.
4.2 S. 212]).
3.6.2 Wie
bereits erwähnt (vgl. E. 3.4.4), weckt der gesellschaftlichen Status bzw. die
Person der Privatklägerin Neugier. Da aufgrund ihrer (regionalen) Bekanntheit
bereits wenige Hinweise genügen können, C____ als Geschädigte zu
identifizieren, besteht ein Bedürfnis nach anonymisierter Berichterstattung.
Darauf hat die Privatklägerin, die – wie genauso bereits erwähnt (vgl. E. 3.4.3)
– keine Person der Zeitgeschichte ist, Anspruch (vgl. BGer 1B_87/2018 vom 9.
Mai 2018 E. 3.5; vgl. Fankhauser,
Wider die Boulevardisierung der Verbrechen – ein Denkanstoss zugunsten von
Betroffenen, in: recht 2018, S. 76, 80; Cramer,
a.a.O., S. 141). Es wäre indes unverhältnismässig und mit dem Grundsatz
der Justizöffentlichkeit nicht vereinbar gewesen, die Medien komplett von der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung auszuschliessen. Dem Persönlichkeitsschutz
der Privatklägerin wurde mit der Auflage, keine Informationen zu verbreiten,
welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Geschädigten
zulassen, ausreichend Rechnung getragen.
3.6.3 Es
ist nicht erkennbar, warum dem legitimen Interesse der Öffentlichkeit an der
Berichterstattung über den Sachverhalt der Anklage nicht mit der Bezeichnung
der Privatklägerin als reiche betagte Person ohne – wie in der erwähnten [...]-Berichterstattung
geschehen – Nennung [...], ohne Nennung ihres genauen Alters und ohne Hinweis [...]
und das [...] nicht ebenso hätte genügt werden können. In diesem Sinne hat auch
der Strafgerichtspräsident den Hinweis für die Presse vor der Verhandlung wie
folgt formuliert: „Wohlhabende, ältere Frau soll von Freund durch Täuschung und
Ausnutzung ihrer Altersschwäche finanziell schwer geschädigt worden sein“.
Diese Abfassung enthält alle relevanten Informationen, ohne dass ein
Rückschluss auf die Identität der Privatklägerin gezogen werden könnte.
Dementsprechend ist eine für den Durchschnittsleser nachvollziehbare und
hinlänglich interessante Berichterstattung ohne weiteres auch ohne die
identifizierenden Hinweise möglich gewesen.
3.6.4 Im
Ergebnis konnte die Presse trotz der verfügten Auflagen ihre Kontrollfunktion
wahrnehmen und über den Prozess konnte in den Medien kritisch – auch über die
angebliche Verletzung des Akkusationsprinzips (Verhandlungsprotokoll S. 15 f.;
vgl. im Detail E. 8) – berichtet werden. Einzig die Berichterstattung zur
Person der Privatklägerin wurde durch die Verfügung 26. September 2016 eingeschränkt.
Eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht lässt sich damit nicht
rechtfertigen.
3.7 Da
die Gefahr identifizierender und persönlichkeitsverletzender Weitergabe
entsprechender Informationen auch für alle Personen, welche an der Hauptverhandlung
teilnahmen (sei es als Beschuldigter, als Zeuge, Auskunftsperson,
Vertrauensperson gemäss Art. 70 Abs. 2 StPO oder in einer sonstigen Funktion,
welche nicht schon durch eine Amts- oder Berufspflicht zur Verschwiegenheit
verpflichtet waren) bestand, musste mit den gleichen Argumenten wie für die
Medienvertreter auch diesen dieselbe Einschränkung wie den Medienvertretern
eröffnet werden. Eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht lässt sich
auch vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen.
3.8 Aus
dem soeben Referierten erhellt, dass die Gefahr der Übermittlung identifizierender
Informationen auch im Rahmen des Berufungsverfahrens bestand, weshalb die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 27. September
2018 dieselben Anordnungen wie das Strafgericht betreffend die Öffentlichkeit
getroffen hat (daneben wurde die Verfügung der [...] sowie der [...] direkt eröffnet
und diesen unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB [Busse bis CHF
10‘000.–] im Widerhandlungsfall untersagt, in ihren Medien in identifizierender
Art über die Geschädigte zu berichten). Der anlässlich der heutigen
Berufungsverhandlung vorfrageweise gestellte Antrag, die entsprechende Verfügung
der Verfahrensleiterin aufzuheben und die Berufungsverhandlung zu wiederholen
(Verhandlungsprotokoll S. 7 f.), ist deshalb vom Gesamtgericht abgewiesen
worden. Aus denselben Gründen ist der eventualiter gestellte Antrag auf
Rückgängigmachung der Auflagen an die Gerichtsberichterstattenden vom
Gesamtgericht abgewiesen worden (Verhandlungsprotokoll S. 7 f.). Ergänzend kann
wiederum auf die in Kürze folgende Veröffentlichung des anonymisierten Urteils
auf der Homepage des Appellationsgerichts hingewiesen werden.
4.1 Das
Strafverfahren bezüglich Anklagepunkt Ziff. 2 ([...]) wurde vom Strafgericht
auf Antrag der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zu Beginn der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sistiert. Es erfolgte diesbezüglich aber
eine vorsorgliche Beweisaufnahme (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 10 f.; Akten S.
3219 ff.). Die Verteidigung wendet sich in ihren Ausführungen im Rahmen des
Berufungsverfahrens nicht gegen die Sistierung des Verfahrens, sondern macht geltend,
es hätte keine vorsorgliche Beweisaufnahme stattfinden dürfen
(Berufungsbegründung Ziff. 13).
4.2 Ob
die vorsorglich abgenommenen Beweise verwertet werden dürfen, beschlägt die
Beweiswürdigung und wird das Strafgericht in der (noch anzusetzenden)
Hauptverhandlung (bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift) zu entscheiden haben.
Dieser Themenkomplex kann deshalb nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung
bilden. Auf die entsprechenden Rügen ist daher nicht einzutreten bzw. kann
damit keine Rückweisung an die Vorinstanz begründet werden. Soweit sich die im
Vorverfahren bzw. in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen bzw.
Auskunftspersonen befragten Personen zu Themen geäussert haben, die nur oder
auch Anklagepunkt Ziff. 3 betreffen, sind deren Aussagen für dieses Verfahren zweifellos
verwertbar.
5.1 Der
Berufungskläger kritisiert im Rahmen seiner Rückweisungsargumente auch, dass G____
und H____ als Partei(en) zugelassen worden seien. Aufgrund des Konzepts der
Staatsanwaltschaft könnten die beiden Kinder der Privatklägerin in Anklagepunkt
3 nicht als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 StPO gelten,
weshalb sie sich auch nicht als Privatkläger konstituieren könnten. Dasselbe
gelte im Übrigen in Anklagepunkt 2, wo ihr Miteigentum (recte: Gesamteigentum) [...]
nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei (Berufungsbegründung Ziff. 14 f.).
5.2 Geschädigte
Person ist, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt
worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen
Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten
oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457,
141 IV 380 E. 2.3.1 S. 383 f., 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.). Die gesetzlichen
oder rechtsgeschäftlichen Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person,
namentlich deren Erben, sind von einer Straftat zum Nachteil des Erblassers
bloss mittelbar verletzt und haben keine originären Verfahrensrechte. Sie
stehen daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1
StPO. Als mittelbar Geschädigte können sie sich unter Vorbehalt der
Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1-2 StPO grundsätzlich nicht als
Privatkläger im Strafverfahren konstituieren (BGer 6B_1337/2016 vom 2. Juni
2017 E. 2.1.3, 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.1.1).
5.3 H____
und G____ haben sich mit Schreiben vom 29. April 2016 (Akten S. 2772) bzw. vom
4. Mai 2016 (Akten S. 2801) als Privatkläger konstituiert, wobei sich G____
explizit auf das [...] und damit das Verfahren bezüglich Ziff. 2 der
Anklageschrift bezog.
5.4
5.4.1 Gemäss
Teilungsvertrag vom 29. Juni [...] im Nachlass von Herrn I____ (mit
Genehmigungsvermerk der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 27. Oktober [...])
wurde das vorhandene Mobiliar und der Hausrat – darin [...] explizit
inbegriffen – auf die Vertragsparteien aufgeteilt. Zu diesen gehörten auch die
damals noch minderjährigen gemeinsamen Kinder der Privatklägerin und des
Erblassers, vertreten durch den Teilungsbeistand J____ (vgl. Akten S. 114, 121
f.). Die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt wandte sich hierauf mit Schreiben
vom 9. September [...] an J____ und wollte unter anderem wissen, was die von
ihm vertretenen Kinder vom Mobiliar erhalten hätten. In seinem Antwortschreiben
vom 20. September [...] an die Vormundschaftsbehörde weist J____ darauf hin,
dass sich gemäss Mobiliar-Detailliste „[...].“ in der Erbschaft befanden, wovon
„ca. 100 im gemeinsamen Eigentum von C____, H____ und G____“ verblieben seien
(Akten S. 113). Wie E____ in seinem Schreiben vom 24. April 2014 ausführt,
ist es damit zumindest sehr wahrscheinlich, dass [...], welches Gegenstand von
Ziff. 2 der Anklageschrift bildet, sich damals bereits im Nachlass des Verstorbenen
befand (Akten S. 109).
5.4.2 Vor
diesem Hintergrund war es vor erster Instanz zweckmässig, G____ und H____ bezüglich
Ziff. 2 der Anklageschrift einstweilen als Privatkläger zuzulassen. Eine
Rückweisung des Verfahrens an die Vor-instanz ist unabhängig davon, ob es
korrekt war, im fraglichen Verfahren (auch) Beweise in Bezug auf den später sistierten
Verfahrensteil zu erheben (vgl. E. 4), nicht angezeigt: Der gesamte
Fragenkomplex (ob die Sistierung angebracht war, ob die Erhebung von Beweisen
dennoch erfolgen durfte etc.) betraf mutmasslich auch die beiden Kinder der
Privatklägerin. Über diese Fragen war aber (erst) anlässlich des
erstinstanzlichen Verfahrens einerseits zu verhandeln und andererseits durch
das Gesamtgericht zu entscheiden. G____ und H____ wurden (bezüglich Ziff. 2 der
Anklageschrift) daher richtigerweise vorläufig als Privatkläger zugelassen. Anders
wäre die Angelegenheit bloss dann zu beurteilen, wenn der entsprechende
Verfahrensteil schon im Vorverfahren abgetrennt worden wäre. Diesfalls besässen
die Privatkläger, soweit sie nur in diesen Verfahrensteil involviert wären, keine
Parteistellung im weitergeführten Rest des Verfahrens.
5.4.3 Ob
tatsächlich erstellt ist, dass H____ und G____ als Gesamteigentümer des
fraglichen [...] zu gelten haben und ihre Privatklägerstellung sich daraus
ableiten lässt, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu
werden. Fest steht, dass es starke Hinweise darauf gibt, dass dem so ist. Es
ist in der vorliegenden Verfahrenskonstellation indes nicht Sache des
Berufungsgerichts, über die Parteistellung in einem sistierten Verfahrensteil
zu urteilen, zumal sich diese nicht als offensichtlich unhaltbar (vom Gewicht
eines von Amtes wegen zu berücksichtigenden Nichtigkeitsgrundes) erweist. Inwiefern
sich die beiden Geschwister materiell als Privatkläger konstituieren können,
wird im Verfahren betreffend Anklagepunkt Ziff. 2 abschliessend zu entscheiden
sein. Ein Vorgreifen des Appellationsgerichts in diesem Punkt würde dazu
führen, dass den Betroffenen diesbezüglich eine Instanz verloren ginge. Nach
dem Gesagten lässt sich eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht
damit nicht rechtfertigen.
5.5
5.5.1 Was
das zweitinstanzliche Verfahren anbetrifft, ist sodann Folgendes festzuhalten:
Mit der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich
angefochten und seine vollumfängliche Aufhebung beantragt. Dies beinhaltet auch
die in Erwägung I.1. entschiedene Sistierung des Verfahrens betreffend den
Anklagepunkt Ziff. 2. Der Berufungskläger hat diese Sisitierung – obwohl von
ihm selbst (mit)beantragt – nicht vom Berufungsumfang ausgenommen, und zwar
auch nicht in der anschliessend eingereichten Berufungsbegründung mit neu formulierten
Rechtsbegehren. Formell steht also die Sistierung des Verfahrens nach wie vor
zur Debatte und ist insoweit keine Teilrechtskraft eingetreten. Da es G____ und
H____ möglich sein musste, sich zur Sistierung auch im Rechtsmittelverfahren zu
äussern (falls diese vom Berufungskläger oder von der Staatsanwaltschaft
thematisiert worden wäre), waren sie vorläufig als Privatkläger zu führen. Darüber
hinaus stellt die Verteidigung die Frage der Privatklägereigenschaft von G____
und H____ im Sinne eines Rückweisungsgrundes im Berufungsverfahren (vorfrageweise)
zur Debatte (Berufungsbegründung Ziff. 14 f.; Verhandlungsprotokoll S. 8). Dazu
war den Privatklägern (fakultativ) die Möglichkeit zur Stellungnahme
einzuräumen.
5.5.2 Da
das Appellationsgericht heute entgegen dem Antrag der Verteidigung kein
kassatorisches Urteil fällt und auch die Sistierung des Verfahrens in Ziff. 2
der Anklageschrift bestätigt (vgl. dazu die vorherigen und nachfolgenden
Erwägungen), ist klar, dass im vorliegenden Urteil bloss über Ziff. 3 der
Anklageschrift zu befinden ist. Damit ist G____ und H____ (bezüglich Ziff. 3
der Anklageschrift, in welchem sie nicht direkt geschädigt sind) ihre
Privatklägereigenschaft (definitiv durch das Gesamtgericht) abzusprechen. In
der Konsequenz sind sie auf dem Titelblatt des Urteils auch nicht mehr als
Privatkläger aufzuführen.
5.6 Selbst
wenn G____ und H____ zu Unrecht als Parteien geführt worden wären, wäre es überspitzt
formalistisch, daraus irgendetwas abzuleiten. Namentlich keine Rückweisung an
die erste Instanz, zumal dort insoweit gar kein Verfahrensmangel vorlag. Aber
auch in Bezug auf die zweite Instanz erwiese sich der Mangel – sofern man ihn
denn bejahen wollte – als nicht von grosser Bedeutung, denn die beiden Kinder
der direkt geschädigten Privatklägerin haben sich im zweitinstanzlichen Verfahren
überhaupt nicht eingebracht. Der gemeinsame Rechtsvertreter hat explizit nur im
Namen der Privatklägerin eine Berufungsantwort eingereicht. Den beiden Kindern
wurde erstinstanzlich auch keine Zivilforderung bzw. keine Parteientschädigung
zugesprochen. Zudem sind sie auch nicht zur heutigen Berufungsverhandlung
erschienen.
6.1 Die
Verteidigung macht bezüglich des Formellen im Weiteren geltend, verschiedene
vom Strafgericht zu Lasten des Berufungsklägers gewürdigte Beweismittel würden
einem (absoluten) Beweisverwertungsverbot unterliegen, weil das Verfahren gegen
diesen nicht gesetzeskonform geführt worden sei. Sie ist der Auffassung, dass
die Formfehler eine direkte Auswirkung auf den „fair-trial“-Grundsatz hätten
(Berufungsbegründung Ziff. 5, 16 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 10 f.).
6.2
6.2.1 Die
Verteidigung macht zunächst geltend, wichtige Beweiserhebungen in dem in der
Schweiz geführten Strafverfahren könnten erst dann vorgenommen werden, wenn die
Auslieferung vom ersuchten Staat bewilligt sei. Während der Dauer des
Auslieferungsverfahrens hätten die baselstädtischen Strafbehörden die
Strafuntersuchung korrekterweise sistieren und nur die dringendsten unaufschiebbaren
Massnahmen vornehmen respektive anordnen dürfen. Es müsse jedenfalls als
bundesrechtswidrig taxiert werden, wenn die Staatsanwaltschaft sämtliche
wesentlichen Beweisaufnahmen in Abwesenheit des Berufungsklägers und seiner
Verteidigung vornehme und noch ungewiss sei, ob die Auslieferung überhaupt
(oder im beantragten Umfang) bewilligt werde. Die tatverdächtige Person müsse
sich somit grundsätzlich zuerst in der Schweiz befinden und erst dann dürften
die notwendigen Schritte zur Strafverfolgung, wie zentrale Beweiserhebungen,
Ermittlungen und Untersuchungen, aufgenommen werden (Berufungsbegründung Ziff.
16 ff.).
6.2.2 Dem
ist zu entgegnen, dass die von der Verteidigung geforderte Sistierung der
Strafuntersuchung während der Abwesenheit des Berufungsklägers (der sich
notabene in [Auslieferungs]Haft befand) zum einen dem Beschleunigungsgebot
widersprechen würde (Art. 5 StPO). Zum andern wäre eine Sistierung der
Wahrheitsfindung abträglich gewesen: Die Ermittlungen hätten mit der
Überstellung des Berufungsklägers nach Basel vom 16. Juli 2015 (vgl. Akten S. 309)
erst rund 1 ¾ Jahre nach dem Verfassen des Haftbefehls bzw. der Formulierung des
Auslieferungsbegehrens aufgenommen werden können. Insbesondere
Zeugeneinvernahmen sollten aber zeitnah durchgeführt werden, darf es doch als
gerichtsnotorisch gelten, dass die Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen mit
zunehmender Zeitdauer abnimmt. Konkret handelte sich vorwiegend um
Ersteinvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen, die teilweise über
Ereignisse zu berichten hatten, die bereits mehrere Jahre zurücklagen. Da damit
die ernstzunehmende Gefahr bestand, dass sich die zu befürchtenden
Erinnerungslücken akzentuieren, haben die entsprechenden Einvernahmen als
dringende Ermittlungen zu gelten (Albertini,
in: Albertini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008, S. 552).
Würde der Argumentation der Verteidigung gefolgt, könnte sich ein Beschuldigter
ins Ausland absetzen und seine Auslieferung mit Rechtsmitteln derart lange
hinauszögern, bis sich Zeugen und Auskunftspersonen nicht mehr zuverlässig an
Wahrgenommenes erinnern könnten. In casu kommt dazu, dass der stetig sich
verschlechternde Gesundheitszustand der Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt
bereits wesentliches Thema war und ihre Einvernahme bzw. Befragung zur
Sache in zeitlicher Hinsicht deshalb von besonderer Bedeutung war.
6.2.3 Aus
dem Gesagten folgt, dass die von der Verteidigung als unverwertbar bezeichneten
Einvernahmen von K____ vom 7. November 2013 [Akten S. 1793 ff.), von C____
vom 7. November 2013 [Akten S. 1802 ff.], von L____ vom 7. November 2013 [Akten
S. 1813 ff.], von M____ vom 8. November 2013 [Akten S. 1826 ff.],
von N____ vom 11. November 2013 [Akten S. 1835 ff.], von O____ vom 11.
November 2013 [Akten S. 1847 ff.], von G____ vom 11. Dezember 2013 [Akten
S. 1860 ff.], von P____ vom 20. November 2013 [Akten S. 1885 ff.], von K____
vom 19. Dezember 2013 [Akten S. 1894 ff.], von Q____ vom 20. Dezember 2013
[Akten S. 1899 ff.], von R____ vom 27. Januar 2014 [Akten S. 1954 ff.], von G____
vom 25. Februar 2014 [Akten S. 1963 ff.], von S____ vom 19. Juni 2014 [Akten S.
1969 ff.] und von L____ vom 1. Juli 2014 [Akten S. 1981 ff.] aufgrund
zeitlicher Dringlichkeit zwingend durchgeführt werden mussten. Dasselbe gilt im
Übrigen für die Einvernahmen von T____ vom 13. Februar 2014 (Akten S. 2369
ff.), von U____ vom 13. Februar 2014 (Akten S. 2384 ff.), von V____
vom 27. Februar 2014 (Akten S. 2452 ff.), von W____ vom 7. März 2014 (Akten
S. 2459 ff.) sowie von X____ vom 17. März 2014 (Akten S. 2471 ff.).
6.2.4 Der
ehemalige [...] der Privatklägerin, Y____, wurde am 31. Juli 2013 (Akten S.
1767 ff.) als Auskunftsperson einvernommen. Indes wurde er nicht im
Strafverfahren gegen den Berufungskläger, sondern in einem Verfahren befragt,
in welchem es um ein Abhörgerät, welches im Haus der Privatklägerin aufgefunden
wurde, ging. Wer das Abhörgerät dort deponiert hatte, konnte nicht ermittelt
werden, sodass dieses Verfahren zufolge unbekannter Täterschaft eingestellt
werden musste (Art. 319 Abs. 1 StPO). Da anlässlich dieser Einvernahme fallrelevante
Aussagen zum vorliegenden Verfahren gemacht wurden, hat die Staatsanwaltschaft im
Sinne von Art. 194 Abs. 1 StPO eine Kopie dieser Einvernahme in die Akten
gelegt. Da der Berufungskläger bezüglich dieses Vorwurfs nicht tatverdächtig
war und die Strafuntersuchung gegen ihn im Übrigen zu diesem Zeitpunkt noch
nicht eröffnet war, waren ihm daran auch keine Teilnahmerechte zu gewähren.
6.3 Die
Basler Strafverfolgungsbehörden konnten bis zu einem (positiven)
rechtskräftigen Auslieferungsentscheid nicht auf den Berufungskläger greifen
(und ihn auch nicht zur Sache befragen), weshalb dieser bis zum Zeitpunkt
seiner Überstellung nach Basel nicht als Verfahrenspartei in das Strafverfahren
involviert werden konnte. Anderes hätte die Vorwegnahme eines mutmasslich
positiven [...] Auslieferungsentscheids bedeutet. Damit hätte sich die Schweiz
aber in eine [...] Angelegenheit eingemischt, was aufgrund des völkerrechtlich
geschützten Souveränitätsprinzips (vgl. Herdegen,
Völkerrecht, 17. Auflage, München 2018, § 1 N 17, 28 N 1) zu unterlassen war.
Daraus folgt, dass dem Berufungskläger anlässlich der von der Verteidigung
kritisierten Einvernahmen weder Teilnahmerechte zustanden (was der Natur der
Sache entspricht), noch ein notwendiger Verteidiger zu bestellen war, wobei
ohnehin zu beachten ist, dass der Berufungskläger zu dieser Zeit (als er sich
in Frankreich befand) von einem [...] Rechtsanwalt, den der Berufungskläger als
seinen Anwalt bezeichnet (Akten S. 501), vertreten war und eine Instruktion
eines Schweizer Rechtsanwalts durch den Berufungskläger gar nicht möglich
gewesen wäre. Als der Berufungskläger am 16. Juli 2015 in die Schweiz
überstellt wurde, war er von einem Schweizer Advokaten vertreten (seit dem 9. Januar
2014 privat und ab dem 23. Juli 2015 amtlich verteidigt; Akten S. 33, 42). Im
Übrigen hat der seit dem 9. Januar 2014 privat finanzierte Rechtsbeistand
zwischen seiner Mandatierung und der Auslieferung des Berufungsklägers an die
Schweiz keinerlei Anträge auf Teilnahme an Beweiserhebungen gestellt. Dieses
Verhalten muss sich der Berufungskläger anrechnen lassen (vgl. BGE 143 IV 397
E. 3.3.1 S. 402 f.; BGer 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.3,
6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3; AGE SB.2015.76 vom 29. November
2017 E. 3.4.2, 6B_1111/2017 vom 7. August 2018).
6.4
6.4.1 Darüber
hinaus wurden die für die Zwecke des vorliegenden Urteils verwendeten
Einvernahmen (mit Ausnahme der Befragung der gesundheitlich angeschlagenen Privatklägerin
vom 7. November 2013 [Akten S. 1802 ff.]) in einem späteren Verfahrensstadium
respektive anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht in Anwesenheit des
Berufungsklägers und seiner Verteidigung wiederholt. Damit sind dem
Berufungskläger ohnehin kaum strafprozessuale Nachteile erwachsen.
6.4.2 Dass
dieses Vorgehen – die frühe Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen bei fehlender
Teilnahmemöglichkeit mit späterer Wiederholung unter Gewährung der
Teilnahmerechte – bei einem komplexen Fallgeschehen mit zahlreichen
Involvierten zulässig ist, entspricht denn auch bundesgerichtlicher Praxis. So
hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass es sich bei einem aufwändigen
Fall, bei welchem zahlreiche Personen als Zeugen involviert sind und eine
gewisse Dringlichkeit besteht, rechtfertigt, in der Anfangsphase des
Untersuchungsverfahrens Einvernahmen vorzunehmen, ohne die Teilnahmerechte zu
gewähren. Dabei sei zu beachten, dass Beweiserhebungen im Strafprozess nicht
allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien, sondern primär der
Wahrheitsfindung dienen (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1 S. 34; BGer 6B_422/2017 vom 12.
Dezember 2017 E. 1.4.1). Das Bundesgericht hält ein solches Vorgehen
insbesondere für unproblematisch, wenn die ohne Parteiöffentlichkeit
einvernommenen Personen im weiteren Verfahren nochmals befragt werden, wobei
die Gelegenheit zur Teilnahme gegeben wird, und sich das Gericht auf diese
weiteren Aussagen abstützt. Dies jedenfalls dann, wenn die ersten Einvernahmen
nicht erst die Erhebung von Sekundärbeweisen ermöglicht haben, welche ohne die
vorhergehenden Befragungen nicht hätten erlangt werden können, was vorliegend
nicht der Fall ist (vgl. dazu BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017
E. 1.4.1; vgl. auch Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechtes, 3. Auflage, Zürich 2017, N 799).
6.5
6.5.1 Ab
dem Zeitpunkt, in welchem der Berufungskläger den Basler
Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stand (dem 16. Juli 2015), bestand auch
faktisch die Möglichkeit seiner Teilnahme an stattfindenden Beweiserhebungen
und war der Berufungskläger durch Z____ anwaltlich vertreten. Seine jetzige
Verteidigung bringt vor, dass der Berufungskläger ab dem Zeitpunkt seiner
Einlieferung in den Waaghof kaum je an einer Einvernahme teilnehmen konnte,
obwohl er nicht förmlich von der Teilnahme ausgeschlossen worden sei
(Berufungsbegründung Ziff. 37).
6.5.2 Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern bei den nach der Anwesenheit des
Berufungsklägers in der Schweiz folgenden Einvernahmen von AA____ vom 2. September
2015 (Akten S. 2193 ff.) und von S____ vom 26. Februar 2016 (Akten S. 2572 ff.)
bzw. vom 21. März 2016 (Akten S. 2597 ff.) Teilnahmerechte verletzt worden
sein sollen, zumal jeweils sowohl der Berufungskläger als auch Z____ persönlich
anwesend waren.
6.5.3 Die
Einvernahme von R____ vom 8. Februar 2016 (Akten S. 1478 ff.) wurde Z____ am
18. Januar 2016 per Fax mitgeteilt (Akten S. 80). Dieser zeigte sich anlässlich
der Befragung laut Aktennotiz vom 9. Februar 2016 (Akten S. 1506) zwar erstaunt,
dass sein Mandant bei der Einvernahme nicht dabei sein könne. Indes hat er einerseits
die Teilnahme seines Mandanten nicht beantragt und andererseits eine
Unverwertbarkeit bzw. Wiederholung der entsprechenden Einvernahme nie geltend
gemacht. Seine Teilnahme ohne einen entsprechenden Einwand gilt praxisgemäss
als Verzicht, und das Verhalten des damaligen amtlichen Verteidigers muss sich
der Berufungskläger anrechnen lassen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 S. 402 f.; BGer
6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.3, 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E.
1.3; AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 3.4.2, 6B_1111/2017 vom 7. August
2018).
6.5.4 Die
Einvernahme von S____ vom 21. April 2016 erklärte bereits das Strafgericht als
nicht verwertbar (Akten S. 2655 ff. bzw. vorinstanzliches Urteil S. 13).
6.6 Bezüglich
der Rüge, der Berufungskläger sei anlässlich seiner ersten Befragung vom 17.
Juli 2015 (Akten S. 1986 ff.) nicht anwaltlich vertreten gewesen
(Berufungsbegründung Ziff. 38), ist zu beachten, dass diese Einvernahme unter
Beizug des [...] Anwaltes des Berufungsklägers stattfand (eine notwendige Verteidigung
im Sinne von Art. 131 StPO kann auch eine Wahlverteidigung sein), wobei dieser
mit Einwilligung des Berufungsklägers erst zum zweiten Teil der Befragung dazu
kam. Erst in Anwesenheit des Verteidigers wurde dem Berufungskläger dann
vorgehalten, unter Ausnützung des Gesundheitszustandes der Privatklägerin in
mehreren Tranchen einen hohen Geldbetrag erhältlich gemacht zu haben. Inwiefern
hier ein Formfehler vorliegen soll, erschliesst sich nicht.
7.1 Die
Verteidigung bestreitet auch die Verwertbarkeit der Ergebnisse, die durch die geheime
Überwachung der [...] Telefonnummer ([...]) des in Frankreich lebenden
Berufungsklägers durch die Schweizerischen Behörden erzeugt wurden
(Berufungsbegründung Ziff. 39 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 11,15).
7.2 Bei
vorliegender Überwachung handelte es sich um eine sogenannte „Kopfschaltung“. Als
Kopfschaltung wird eine Überwachungsart bezeichnet, bei der sämtliche Gespräche
überwacht werden, die von einem beliebigen Schweizer Anschluss aus auf einen
bestimmten ausländischen Anschluss oder von diesem ausländischen Anschluss auf
einen beliebigen Schweizer Anschluss getätigt werden (Schlauri, Fernmeldeüberwachung à discrétion?, Die neuen
Verordnungsgrundlagen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in: sic!
2012, S. 238, 239). Dabei wurden nur die Anrufe, welche über die
überwachte Rufnummer (Anschluss im Ausland) mit in der Schweiz eingeloggten Anschlüssen
bei den Schweizer Anbietern (Swisscom, Orange und Sunrise) geführt wurden,
überwacht. Anrufe, welche die überwachte Rufnummer mit in Frankreich
eingeloggten Anschlüssen führte, wurden nicht überwacht (vgl. zum Ganzen:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2335/2008 vom 10. März 2009 E. 7.4; Hansjakob, Überwachungsrecht der
Schweiz, Zürich 2018, N 392 ff.). Somit fand – entgegen den Behauptungen der
Verteidigung – keine Überwachung einer ausländischen Rufnummer im Ausland
statt. Die Erwägungen des Strafgerichts (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 13
f.) sind absolut zutreffend.
7.3 Darüber
hinaus ist festzuhalten, dass die geheime Überwachungsmassnahme vom Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt am 30. Oktober 2013 genehmigt (Akten S. 696 f.) und dem Berufungskläger
am 6. Oktober 2015 anlässlich seiner Einvernahme schriftlich mitgeteilt wurde
(Akten S. 717, 2273). Dem dazumals durch Z____ anwaltlich vertretenen
Berufungskläger wurde gleichzeitig eröffnet (Akten S. 2272 f.), dass er die
Massnahme innert zehn Tagen beim Appellationsgericht mit Beschwerde anfechten
könne. Dass der damalige Verteidiger kein Rechtsmittel eingelegt hat, muss sich
der Berufungskläger anrechnen lassen. Davon, dass der frühere Verteidiger die
Rechtsmittelfrist versehentlich verpasste, ergibt sich aus den Akten nichts,
weshalb davon auszugehen ist, dass Z____ die Massnahme im Rahmen seines
Ermessensspielraums bewusst nicht angefochten hat. Ein grober Fehler des
amtlichen Verteidigers, der zu einer Beschränkung der wirksamen Verteidigung
führen würde, ist nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen BGE 143 I 284 E. 2 S. 288
ff.; BGer 6B_1111/2017 vom 7. August 2018).
8.1
8.1.1 Die
Verteidigung macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unzulässig geändert. Das Konzept der Anklage basiere auf der These der Staatsanwaltschaft,
dass der Berufungskläger durch Ausnutzung der fortgeschrittenen Altersdemenz
der Privatklägerin erreicht habe, dass diese ihm diverse Geldbeträge übergeben
habe. Die Arbeit der Verteidigung habe sich daher in einem wesentlichen Teil
auf den behaupteten Gesundheitszustand der Privatklägerin im Tatzeitpunkt
fokussiert. Auch deren Vertretung habe versucht, die Urteilsunfähigkeit zu
beweisen, wobei die hierfür beantragte Ausstellung des Verfahrens zwecks
Einholung eines Gutachtens erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Das
vorinstanzliche Beweisverfahren, insbesondere die diversen Befragungen von
Zeugen und Auskunftspersonen habe sich ebenfalls zu einem grossen Teil mit der
geistigen Gesundheit der Privatklägerin im Tatzeitpunkt beschäftigt. Im
Haftentscheid habe die Haftrichterin darauf hingewiesen, dass die Tatvorwürfe
nur dann strafrechtlich relevant seien, wenn die Privatklägerin nicht
vollständig urteilsfähig gewesen sei. Nun aber halte das vorinstanzliche Urteil
fest, der Gesundheitszustand der Privatklägerin sei nicht der „Dreh- und
Angelpunkt“ der Anklage. Vielmehr gehe es um das Vorspielen einer
Liebesbeziehung, womit der Berufungskläger die Privatklägerin arglistig
getäuscht habe, um sie „auszunehmen“. Element der Täuschung sei gemäss Urteil
also das Ausnützen einer grossen emotionalen Abhängigkeit. Davon sei in der Anklageschrift
indes keine Rede. Gegen eine unterschiedliche Geschichte müsse man sich aber
unterschiedlich verteidigen, und gerade das belege, dass der Grundsatz der
Immutabilität hier verletzt sei (Berufungsbegründung Ziff. 42 ff.;
Verhandlungsprotokoll S. 11 f.).
8.1.2 Die
Verteidigung führt weiter an, die Anklageschrift führe auch zu wenig präzise
aus, inwiefern das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft
hätte schildern müssen, durch welche Angaben der Berufungskläger die Privatklägerin
arglistig dazu gebracht habe, überhaupt Geld zu überweisen. Sie verliere sich
in diesem Punkt aber in Mutmassungen und zähle alles potentiell Mögliche auf.
So sei nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger seinen Angaben einen
besonders glaubhaften Anstrich gegeben oder gar ein Lügengebäude aufgebaut habe
(Berufungsbegründung Ziff. 53 ff.).
8.2
8.2.1 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.
3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz,
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand
des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift
vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350
Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten
Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in
objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132
E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; vgl.
auch Jean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität
der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 309, 311). Das Anklageprinzip
bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten
Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion:
BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 133 IV 235 E. 6.2 S. 244 f.).
8.2.2 Konkretisiert
wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen,
welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325
Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am
Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten
vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und
Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren
Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände
aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE 126 I 19 E. 2a
S. 21 f.; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3). Kleinere
Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit
der Anklage. Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere
Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1391/2017 vom
17. Januar 2019 E. 2, 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4).
8.2.3 Zu
beachten ist schliesslich stets, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck
verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten
soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er
beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich
in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141
IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; BGer 6B_584/2016 vom 6.
Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen
oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz
nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich
auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter
Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überladenen formalistischen
Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus
hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip
auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst
habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010
vom 19. April 2011 E. 2.5).
8.3 Dem
Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 13. Mai 2016 Folgendes
vorgeworfen:
„Spätestens etwa im Sommer 2012 lernte die sehr wohlhabende und seit
Herbst 2012 mindestens an leichter Altersdemenz leidende C____ […] den
Beschuldigten in Basel näher kennen. Er gab sich ihr gegenüber als Astrologe,
Wahrsager und Berater aus und bot Gebete in schwierigen Lebenslagen, aber auch
afrikanische Kunstgegenstände zum Kauf an. Er besuchte C____ regelmässig bei
ihr zu Hause [...] in Basel und sie fasste Vertrauen zu ihm. Nach einem Streit
mit H____, dem Sohn von C____, kam er ab Weihnachten 2012/Januar 2013 nicht
mehr nach Basel, C____ und er trafen sich von da an aber regelmässig im Elsass.
[…] C____ besuchte ihn dort bis zum 7. November 2013 jeweils regelmässig
nachmittags – zunächst wohl etwa ein Mal pro Woche, spätestens ab Herbst 2013
fast täglich. Diese Besuche liefen immer gleich ab: Die Taxis, die C____ zu ihm
und wieder nach Hause brachten, organisierte immer der Beschuldigte. Sie kam
jeweils zwischen 12.30 und 13.00 Uhr mit dem von ihm organisierten Taxi an. Er
holte sie beim Taxi ab, sie gingen anfänglich durch den Haupteingang, später
aber meist durch den Notausgang auf sein Zimmer und blieben ihren ganzen Aufenthalt
lang dort. Gegen 18.30 Uhr bestellte er ihr ein Taxi, führte sie durch den
Notausgang hinaus und zum Taxi, das sie heimbrachte.
Der Beschuldigte, der bereits Ende 2012 einen grossen Einfluss auf C____
gehabt hatte, baute diesen im Verlaufe des ersten halben Jahres 2013 immer
weiter aus, insbesondere durch häufige Anrufe zu allen Tages- und Nachtzeiten […]
und durch persönliche Kontakte anlässlich seiner mit der Zeit immer häufigeren
und längeren Aufenthalte in [...], Frankreich, die ihm wohl die einsame und von
ihren Kindern etwas entfremdete C____ finanzierte, deren Altersdemenz sich ab
spätestens Mai 2013 immer mehr verstärkte […]. Der Beschuldigte versprach C____
auch, positiven Einfluss auf ihr Leben und die Beziehung zu ihren Kindern zu
nehmen, indem er für sie als eine Art „Geistheiler" – wohl im Wald – […]
beten werde. Von März bis anfangs Juni 2013 hielt sich der Beschuldigte jeweils
ein bis zwei Mal pro Monat für drei bis fünf Nächte in einem [...] Hotel in der
Nähe von Basel auf, ab April nur noch [...] […] . Danach verlängerte er seine
Aufenthalte im [...], Frankreich jeweils auf bis zu 18 Tage […]. Anlässlich
dieser regelmässigen persönlichen und telefonischen Kontakte bemerkte der
Beschuldigte ab spätestens Sommer 2013, dass C____ Altersdemenz immer weiter
fortschritt und sie den Bezug zur Realität und insbesondere zum Wert des Geldes
immer mehr verlor. Um C____ von ihren gewohnten Bezugspersonen zu trennen und
um vor ihren von ihr entfremdeten Kindern und dem privaten und geschäftlichen
Umfeld geheim zu halten, wie stark sie geistig abbaute, organisierte der
Beschuldigte ab Ende September 2013 neue Pflegerinnen […], die er grösstenteils
im [...], Frankreich, rekrutierte. Diese lösten die zum Teil langjährigen
Betreuerinnen ab, denen C____ unter seinem Einfluss fristlos kündigte […]. Den
Einsatz der neuen Pflegerinnen koordinierte er selbst […].
Mit dem Ziel, die äusserst vermögende Frau erheblich am Vermögen zu
schädigen und sich selbst und seine Familie gleichzeitig unrechtmässig zu
bereichern, veranlasste der Beschuldigte ab spätestens 24. September 2013 C____
im Rahmen des beschriebenen engen persönlichen Verhältnisses in Bereicherungsabsicht
mehrfach zu Vermögensverfügungen in sechsstelligen Euro-Beträgen zu seinen
Gunsten. Dabei nutzte der Beschuldigte den Zustand der C____, die spätestens ab
diesem Zeitpunkt derart stark an Altersdemenz litt, dass sie nicht mehr in der
Lage war, die vom Beschuldigten geforderten Beträge einzuschätzen, arglistig
aus und spiegelte ihr mit eigentlichen Lügengebäuden vor, für die
Hotelunterkunft, für seinen Lebensunterhalt und für die von ihm organisierten
Pflegekräfte weit grössere Beträge zu benötigen als es tatsächlich der Fall
war. Weiter führte er sie durch die Vorspiegelung der Tatsachen, im Elsass ein
Haus kaufen zu wollen, damit sie dort zusammen leben könnten, und nur mit
höheren Beiträgen wirksam für sie und ihre Familie beten zu können […] arglistig
irre.
Von 24. September bis 29. Oktober 2013 liess sich der Beschuldigte von
C____ so in fünf Malen insgesamt EUR 1‘030‘000.– nach [...], Frankreich,
bringen. Der Ablauf war jeweils gleich: Er rief sie an, gab ihr den angeblich
benötigten Betrag an und sie beauftragte ihre langjährige Buchhalterin O____
mit dem Bezug des Bargeldes bei [...] in Basel. O____ überbrachte ihr das Geld,
sie fuhr mit dem vom Beschuldigten telefonisch organisierten Taxi […]
gleichentags oder am nächsten Tag [...], Frankreich, wo sie dem Beschuldigten
das Bargeld übergab. Mit einem Teil dieses Geldes kaufte sich der Beschuldigte
im Oktober […] einen Mercedes CLS 250 für EUR 53'500.– und einen Mercedes ML
350 bluetec 4matic für EUR 49'890.– […].
Am 3. November 2013 trug der Beschuldigte der C____ unter Verwendung
der geschilderten Machenschaften und Lügengebäude auf, ihm in den nächsten
Tagen insgesamt EUR 1.2 Mio. in zwei Tranchen à EUR 600'000.– zu überbringen […].
Damit die Bankbeamten nicht misstrauisch würden, sollte sie nicht den ganzen
Betrag in einem Mal beziehen. Da O____ die normalerweise das Geld für C____
abhob, in den Ferien weilte, musste C____ das Geld selbst bei der Bank
besorgen. Am 7. November 2013 hob C____ auf direkte Anweisung des ihren Zustand
weiterhin ausnützenden Beschuldigten hin und ständig mit ihm in telefonischem
Kontakt stehend, da sie sich jeweils innert kürzester Zeit nicht mehr an die
Bank und den abzuhebenden Geldbetrag erinnern konnte, EUR 600‘000.– bei [...]
in Basel ab und fuhr unmittelbar danach mit dem vom Beschuldigten telefonisch
organisierten Taxi […] in Richtung Frankreich weiter, um dem Beschuldigten das
Geld zu überbringen. Sie wurde aber unmittelbar vor Verlassen des Schweizer
Hoheitsgebietes angehalten.“
8.4 Die
Staatsanwaltschaft geht offensichtlich davon aus, dass die Beziehung zwischen der
Privatklägerin und dem Berufungskläger so eng gewesen ist, dass eine grosse
emotionale Nähe bestand und der Berufungskläger für die Privatklägerin eine
enge Bezugsperson wurde. In der Anklageschrift wird denn auch geschildert, es
habe zwischen den beiden ein enges persönliches Verhältnis geherrscht, es habe
regelmässige persönliche und telefonische Kontakte gegeben. Darüber hinaus wird
einlässlich dargelegt, wie der Berufungskläger eine emotionale Abhängigkeit der
Privatklägerin herbeigeführt habe (Trennung von gewohnten Bezugspersonen,
Kontaktabbruch zur bisherigen Familie, Geheimhaltung des wahren
Gesundheitszustands). Ob die Staatsanwaltschaft ursprünglich davon ausging, dem
Gesundheitszustand der Privatklägerin komme ausschlaggebende Bedeutung zu, ist insoweit
irrelevant, als in der Anklageschrift – wie soeben referiert – eine grosse
emotionale Abhängigkeit geschildert wird. Dazu kommt, dass der Verteidiger in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrmals nachfragte, ob die Beziehung
zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin als Liebesbeziehung
qualifiziert werden könne und dann in seinem Plädoyer darauf intensiv Bezug
nahm (vgl. Akten S. 3254, 3269, 3279 ff.). Dies zeigt, dass sich die
Verteidigungsstrategie mitnichten bloss auf den gesundheitlichen Zustand der Privatklägerin
beschränkte, sondern eine (potentielle) Liebesbeziehung bereits thematisiert
wurde.
8.5
8.5.1 Auch
in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist gehen die Einwände des
Verteidigers ins Leere. Entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung
zählt die Anklageschrift nicht im Sinne von Mutmassungen „alles poten-tiell
Mögliche auf (Geld für Hotelunterkunft, für Lebensunterhalt, für organisierte
Pflegekräfte, für gemeinsames Haus)“, sondern schildert, dass der
Berufungskläger der Privatklägerin arglistig „mit eigentlichen Lügengebäuden“ vorgespielt
habe, „für die Hotelunterkunft, für seinen Lebensunterhalt und für die von ihm
organisierten Pflegekräfte weit grössere Beträge zu benötigen, als es
tatsächlich der Fall war“ und dass er ihr weiter vorspiegelt habe, „im Elsass
ein Haus kaufen zu wollen, damit sie dort zusammen leben könnten“.
Schliesslich, dass er auch behauptet habe, „nur mit höheren Beträgen wirksam
für sie und ihre Familie beten zu können“. Es wird mithin aus der Anklage
unzweideutig klar, dass dem Berufungskläger nicht vorgeworfen wird, er habe
irgendeinen der aufgezählten Gründe vorgebracht, um seinen Geldbedarf zu
erklären, sondern vielmehr, dass er alle diese angeblichen Investitionen kumulativ
behauptet und hierfür einen deutlich zu hohen Bedarf geltend gemacht hat.
8.5.2 Betreffend
das Tatbestandselement der Arglist ist indes – wie noch zu zeigen sein wird
(vgl. E. 16.5) – ohnehin entscheidend, dass die Privatklägerin aufgrund
vorgetäuschter Liebesgefühle bzw. ihrer emotionalen Bindung sowie ihrer
schwierigen persönlichen und gesundheitlichen Situation nicht in der Lage war,
ihr eigenes Verhalten kritisch zu hinterfragen und die Täuschungen des
Berufungsklägers zu überprüfen. Dies ist in der Anklageschrift rechtsgenüglich
geschildert. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips ist nicht auszumachen.
9.1 Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389
Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus
Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass
eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn
sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare
Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. BGE
140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015
E. 2.2). Umgekehrt ergibt sich aus dem Kriterium der Erforderlichkeit bzw.
der Notwendigkeit auch, dass die Ablehnung von Beweisanträgen insbesondere dann
zulässig ist, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt
oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO)
oder wenn der Beweisantrag offensichtlich beweisuntauglich ist (BGer
6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8, 6B_238/2011 vom 13. September 2011
E. 4.3). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen
Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend
abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich
beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden
Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO;
BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290, 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3
S. 236; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1, 6B_800/2016 vom 25.
Oktober 2017 E. 9.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3).
9.2 Anlässlich
der heutigen Berufungsverhandlung hat die Verteidigung am in der Berufungsbegründung
gestellten und seitens der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. September
2018 abgelehnten Beweisantrag (Befragung der Sachbearbeiterin [...], welche die
Privatklägerin am 7. November 2013 empfangen und den gewünschten Geldbetrag
ausgehändigt hat), festgehalten (Verhandlungsprotokoll S. 9). Zudem sei
durch das Gesamtgericht auch über den bisher unbehandelten Antrag betreffend
Beizug der Akten des Zwangsmassnahmengerichts zu befinden
(Verhandlungsprotokoll S. 9 f.). Darüber hinaus hat die Verteidigung anlässlich
der Berufungsverhandlung zwei weitere Anträge gestellt: zum einen sei das
Verfahren auszustellen und der Hausarzt der Privatklägerin, AB____, als Zeuge
zu befragen (Verhandlungsprotokoll S. 8). Zum anderen seien AC____ und AD____,
deren Arztberichte sich in den Akten befinden, ebenfalls als Zeugen zu laden
und zu befragen (Verhandlungsprotokoll S. 8 f.).
9.3 Da
für die Begründung des Entscheids über die Beweisanträge eine Einbettung derselben
in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen
entsprechende Ausführungen nach der in den Erwägungen 10-14 vorzunehmenden
Sachverhaltsfeststellung (vgl. im Detail E. 15).
10.1 Die
Verteidigung hat betreffend die Beweiswürdigung im Berufungsverfahren in
Kenntnis des „Verteidigerdilemmas“ keine Ausführungen gemacht
(Verhandlungsprotokoll S. 11, 15). Vor erster Instanz hat der Berufungskläger
den Sachverhalt indes in vielerlei Hinsicht bestritten. So hat er zunächst behauptet,
die zur Diskussion stehenden (hohen) Geldbeträge überhaupt nicht erhalten zu
haben.
10.2
10.2.1 Das
Strafgericht hat überzeugend und unter sorgfältiger Würdigung der diversen Beweismittel
dargetan, weshalb die Geldübergaben an den Berufungskläger als nachgewiesen
gelten können (vorinstanzliches Urteil S. 15 ff.). So ist durch die Bankauszüge
objektiviert, dass die Privatklägerin am 24. September 2013 EUR 310'000.–
(Akten S. 895 f.), am 30. September 2013 EUR 120‘000.– (Akten S. 897 f.),
am 18. Oktober 2013 EUR 200‘000.– (Akten S. 899 f.), am 28. Oktober 2013 EUR
200‘000.– (Akten S. 901 f.) und am 29. Oktober 2013 EUR 200‘000.– (Akten
S. 903 f.) [...] O____ bei [...] abholen liess. Dass sich die
Privatklägerin im Anschluss an die jeweiligen Transaktionen per Taxi [...]zum
Berufungskläger fahren liess und unterwegs ausser teilweisen Lebensmitteleinkäufen
keine weiteren Verrichtungen tätigte, ergibt sich einerseits aus den
Aufstellungen der entsprechenden Taxifahrten und Hotelaufenthalte (Akten S. 1597
ff., 1938 f.), andererseits aus den Aussagen von R____, N____ und L____ (Akten
S. 1487 f., 1957, 1839 f., 1815 ff., 3237 ff., 3255 ff., 3265 ff.).
10.2.2 Bereits
an dieser Stelle ist festzustellen, dass die Aussagen der diversen Zeugen und
Auskunftspersonen als glaubhaft einzustufen sind. So stimmen die zur Diskussion
stehenden Depositionen im Wesentlichen mit den Ergebnissen der Telefonkontrolle
überein und es besteht bei keinem der Beteiligten – soweit ersichtlich – ein
Falschbelastungsmotiv (H____ wurde weder im Vorverfahren noch an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung befragt). Darüber hinaus korrelieren die einzelnen Schilderungen
der Zeugen respektive Auskunftspersonen untereinander bzw. widersprechen sich
nicht. Im Weiteren wird – namentlich durch G____ – recht detailliert und in
sich stimmig ausgesagt (vgl. beispielsweise Akten S. 1428, 1768 f., 1813 ff.,
1828 ff., 1861, 1864, 3231). Im Zusammenhang mit den Heilsversprechungen des
Berufungsklägers wird auch von recht ausgefallenen Einzelheiten berichtet (von
Engeln, „Marabout“ oder Voodoo; vgl. beispielsweise Akten S. 1488, 1769, 1956,
1973, 2606, 3224, 3237, 3245, 3247). Auch werden – vor allem anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Akten S. 328, 3236, 3240, 3242, 3249,
3252 ff., 3256 ff., 3272) – Erinnerungslücken eingeräumt.
10.2.3 Zu
konstatieren ist bezüglich der Geldübergaben auch, dass den zur Diskussion
stehenden Geldbezügen jeweils rege Telefonkontakte mit dem Berufungskläger
vorausgingen, wie die rückwirkende Randdatenerhebung zeigt (Akten S. 1615 ff.).
Der sich aus diesen Indizien aufdrängende Schluss, dass der Berufungskläger
jeweils der Empfänger dieser Bargeldbeträge war, wird durch die Telefonüberwachung
vom 7. November 2013 und an den Tagen davor untermauert. So machte der Berufungskläger
die Privatklägerin am 4. November 2013 darauf aufmerksam, dass sie an jenem
Morgen mit O____ habe telefonieren müssen, um das Geld zu organisieren (Separatbeilagen
1 S. 139). Nur kurz darauf fand ein weiteres Telefonat statt, in welchem die
Privatklägerin den Berufungskläger bittet, sie am nächsten Tag zur Buchhalterin
zu begleiten, worauf dieser antwortet: „Nein, du machst es so wie immer.
Du rufst sie an und dann kommt sie zu dir nach Hause" (Separatbeilagen 1
S. 144). Am 6. November 2013 rief die Privatklägerin den Berufungskläger
sodann mehrfach an. Als sie ihn erreichte, fragte sie ihn, wie viel Geld es
denn nun sei, er solle es ihr nochmals sagen. Darauf antwortete er, es seien
insgesamt EUR 1'200'000.–, heute EUR 600'000.– und nächste Woche EUR 600'000.–.
Jene EUR 600'000.– hat die Privatklägerin schliesslich am 7. November 2013 (da O____
ferienabwesend war) persönlich bei ihrer Hausbank abgeholt (Akten S. 905
f.) und wollte damit – wie immer – im Taxi zum Berufungskläger [...] fahren,
wobei sie am Autobahnzoll in Weil am Rhein von der Grenzwache angehalten wurde
(Separatbeilagen 1 S. 202 f.; Akten S. 846 f., 1803).
10.2.4 Im
Weiteren erklärte G____ in ihrer ersten Einvernahme vom 11. Dezember 2014,
ihre Mutter habe ihr gesagt, sie habe dem Berufungskläger viele tausende
Franken gegeben (Akten S. 1862). Am 25. Februar 2014 bzw. an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte G____ zudem aus, ihre Mutter habe ihr
gesagt, sie habe dem Berufungskläger ganz viel Geld übergeben und dieser habe
sie betrogen (Akten S. 2445, 3233). Nicht zuletzt spricht auch die
Tatsache, dass der eigenen Angaben zufolge angesichts seiner familiären
Unterstützungspflichten beinahe mittellose Berufungskläger (Akten S. 5 ff.) um
die Tatzeit über auffallend viel Bargeld verfügte, überschwänglich Trinkgelder
zahlte, diverse Markenartikel erwarb und bar zwei teure Mercedes kaufte, dafür,
dass er der Empfänger der zur Diskussion stehenden Bargeldbeträge war (vgl.
schon vorinstanzliches Urteil S. 17 f. sowie Akten S. 1857 ff., 1930 f., 1943
ff., 2193 ff., 3270). Im Übrigen vermag auch die Gegenhypothese – dass andere
Personen Empfänger dieses Geldes waren – mit dem Strafgericht (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 16 f.) nicht zu überzeugen.
11.1 Der
Berufungskläger hat vor erster Instanz auch geltend gemacht, dass wenn er
materielle Zuwendungen von der Privatklägerin erhalten habe, dann nur aufgrund einer
gegenseitigen Liebesbeziehung, welche sie beide verbunden habe (Akten S. 1993
ff., 2032, 2080, 2104 ff., 2126 f., 2129, 2178 f., 3280 ff., 3289). Es stellt
sich daher die Frage, ob die Privatklägerin die Geldleistungen freiwillig erbracht
hat oder ob der Berufungskläger diese auf deliktische Weise von ihr erhältlich
machte. Dazu ist insbesondere die Beziehung zwischen C____ und A____ zu
beleuchten.
11.2
11.2.1Wie
das Strafgericht zu Recht erwogen hat, bieten die aufgezeichneten
Telefongespräche einen sehr aufschlussreichen und weitgehend unverfälschten
Einblick in die „Beziehung“ zwischen C____ und A____. Die Privatklägerin wirkt dabei
zumeist hilflos und ist vom Berufungskläger in verschiedener Hinsicht abhängig.
Zwar finden sich in den diversen Telefonaten durchaus gegenseitige Liebesbezeugungen,
jedoch scheinen diese von Seiten des Berufungsklägers vielmehr den Zweck zu
haben, die Privatklägerin von ihrem gewohnten Umfeld zu isolieren und von ihm abhängig
zu machen. Aus der Telefonüberwachung geht auch hervor, dass die Privatklägerin
nicht einen jungen Liebhaber unterhalten und diesen im Liebesrausch mit Geld
und Geschenken überhäuft hat, sondern, dass der Berufungskläger die Fäden in
der Hand hielt und sich die Privatklägerin in einer völligen Abhängigkeit befand.
Diese verfestigte und steuerte A____ gezielt, indem er der Privatklägerin
glauben machte, sie habe ausser ihm niemanden (vorinstanzliches Urteil S. 19
ff.).
11.2.2 Zur
Illustration kann auf ein Telefonat vom 1. November 2013 verwiesen werden, in
welchem der Berufungskläger zunächst säuselte, wie sehr er die Privatklägerin
lieben würde (vgl. auch unter anderem auch Separatbeilagen 1 S. 36 ff., 59), um
dann im nächsten Satz über „die Dicke" herzuziehen, welche der
Privatklägerin so viel angetan habe und schliesslich zu konkludieren, C____
könne sich glücklich schätzen, ihn gefunden zu haben („ich dachte dann, was
hättest du getan, wenn du mich nicht gefunden hättest“; Separatbeilagen 1 S.
55). Am 4. November 2013 erklärte er (nicht das erste Mal): „Die ganze Welt ist
gegen uns. Aber mir ist es egal mein Schatz. Wenn es dir gut geht, dann geht es
mir auch gut" (Separatbeilagen 1 S. 168 f.; vgl. auch schon S. 36). Ein
paar Tage später als die Privatklägerin während eines Telefonates ständig
weinte und verzweifelt war, sagte der Berufungskläger zu ihr: „Warum weinst du?
Schatz ich bin doch deins. Was willst du noch? Wir haben unsere Feinde
überwunden, wir haben sie vernichtet wir haben alles gereinigt" (Separatbeilagen
1 S. 113). Bereits am 2. November 2013 führte er am Telefon aus, dass die
langjährige Haushälterin bzw. Betreuerin der Privatklägerin, AE____, seine Feindin
sei, da sie die Privatklägerin fertig machen wolle (Separatbeilagen 1 S. 74
ff.).
11.2.3 Die
Isolation, in welche der Berufungskläger die Privatklägerin trieb, machte dieser
zunehmend zu schaffen, klagte sie doch am 4. November 2013 unter Tränen: „Hör
zu, ich habe niemanden, niemanden..." (Separatbeilagen 1 S. 113). Als sie
etwas später am selben Tag das Gefühl hatte, sie sei eingeschlossen worden,
rief sie in Panik und völlig aufgelöst den Berufungskläger an und flehte ihn
an, sie von dort wegzuholen. Während der Berufungskläger zwar versuchte, sie zu
beruhigen, schien er mindestens ebenso besorgt darum, nicht aufzufallen, wies
er doch die Privatklägerin an, sie solle aufhören zu schreien, da es sonst „die
Dicke" oder AE____ hören könnten (Separatbeilagen 1 S. 116 f.; vgl. dazu
auch Separatbeilagen 1 S. 40). Als die Privatklägerin um 13:51 Uhr schliesslich
nur die Combox erreichte, hinterliess eine völlig verzweifelte Privatklägerin
weinend folgende Nachricht: „A____, bitte nimm das Telefon ab, [...] A____, ich
bettle dich an, komm mir helfen. Ich bettle dich an." (Separatbeilagen 1
S. 145). Auch am Folgetag erreichte C____ (wohl durch den Berufungskläger
absichtlich gesteuert) nur die Combox, wobei sie wiederum sagte: „Niemand ist
hier [...] Du bist auch nicht hier. Was soll ich denn tun? Wieso kommst du
nicht hierher? Bin ich dir nicht wichtig?" (Separatbeilagen 1 S. 171).
11.2.4 Der
Berufungskläger brachte die Privatklägerin durch sein Verhalten derart unter
Kontrolle, dass er sie wie eine Marionette steuern bzw. dirigieren konnte und
sie ihn sogar anrief, um zu fragen, ob er ihr eine Schmerztablette geben könne
(obwohl sie durch ihre Pflegerinnen in der Regel rundum betreut war
[Separatbeilagen 1 S. 31]). Zudem bestätigen die unzähligen Versuche der
Privatklägerin, ab dem Zeitpunkt der Festnahme des Berufungsklägers in
Frankreich vom 7. November 2013, mit ihm in telefonischen Kontakt zu treten,
die Annahme, dass sie ihm regelrecht hörig war (vgl. Separatbeilagen 1 S. 250
ff.). Der Berufungskläger war sich seines Einflusses auf die Privatkläger denn auch
durchaus bewusst, sagte er doch zu Q____, sie solle K____ mitteilen, dass wenn C____
morgens um 3 Uhr schwimmen gehen wolle, sie [K____] ihr [C____] sagen solle: „Nein,
nein, nein, A____ hat gesagt, dass man nicht vor 6 oder 7 Uhr morgens schwimmen
gehen darf" (Separatbeilagen 1 S. 41).
11.2.5 In
ihrem Zustand der Isolation, Einsamkeit und Abhängigkeit, war C____ für A____
leicht zu manipulieren. Beispielsweise wies er sie an, sie solle die Medikamente,
welche sie von AF____ bekomme, nicht einnehmen (Separatbeilagen 1 S. 36). Der
Berufungskläger wusste auch ganz genau, wie viel Bargeld die Privatklägerin mit
sich herumtrug und wann und bei wem sie dieses jeweils bezog. So fragte er C____,
ob sie ihr Taschengeld bei O____ bestellt habe (Separatbeilagen 1 S. 20) und
wies sie später am selben Tag an: „Du musst die Hälfte vom Geld zu Haus lassen,
du hast zu viel in deiner Tasche" (Separatbeilagen 1 S. 24). In einem
anderen Telefonat erklärte er, dass er alles organisiere und sie ihm alles
überlassen solle (Separatbeilagen 1 S. 43). Am 3. November 2013 sprach die
Privatklägerin dem Berufungskläger auf die Combox und sagte; „Ich habe
vergessen, was ich heute alles tun muss. Deswegen ist es wichtig, dass du mich
dringend anrufst. [...] Ich entschuldige mich nochmals, dass ich alles
vergessen habe" (Separatbeilagen 1 S. 107). Einen Tag später ermahnte A____
die Privatklägerin: „Heute müsstest du noch mit O____ telefonieren, um das Geld
zu organisieren" (Separatbeilagen 1 S. 141).
11.2.6 Dass
der Berufungskläger die Privatklägerin von ihrem bisherigen Umfeld isolierte
bzw. distanzierte, kann neben den abgehörten Telefongesprächen auch den Aussagen
der diversen Zeugen und Auskunftspersonen entnommen werden. G____ führte
anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Dezember 2013 und auch vor erster Instanz beispielsweise
aus, ihre Mutter – welche bis dahin sehr gut mit ihrem Schwiegersohn
ausgekommen sei – habe von einem Tag auf den anderen behauptet, dieser unterhalte
Affären mit mehreren hundert Frauen (Akten S. 1861, 3231). Dies ist umso
erstaunlicher, als aus einem Bericht von _____ 1 an AG____ vom 30. März
2012 hervorgeht, dass sich die Privatklägerin bisher betreffend [...]
Ratschläge vor allem an den Ehemann ihrer Tochter, der [...] sei, gewandt habe.
Dies zeigt, dass die Privatklägerin offenbar derart grosses Vertrauen in ihren
Schwiegersohn hatte, dass sie ihn in einem höchstpersönlichen Bereich um Rat
gefragt hat. Dass dieser just seit dem Erscheinen des Berufungsklägers nun
plötzlich derart unehrlich bzw. unseriös sein soll, kann zweifellos kein Zufall
sein.
11.2.7 G____
berichtet in den erwähnten Befragungen weiter, ihre Mutter sei nach der
Verhaftung des Berufungsklägers völlig ausser sich gewesen und habe gesagt, sie
würde nicht mehr leben wollen, wenn sie ihn nicht mehr habe. Zwar ist G____
durchaus der Meinung, ihre Mutter habe sich in den Berufungskläger verliebt,
jedoch sei auch eine gewisse Abhängigkeit vorhanden gewesen. Sie habe sich auch
völlig von ihrem Umfeld abgekapselt, bis der Berufungskläger die einzige
Bezugsperson gewesen sei. Dieser sei in der Lage gewesen, die Meinung ihrer
Mutter über andere Personen zu wandeln. So habe sie auch mit langjährigen
Freunden plötzlich gebrochen (Akten S. 1864, 3231 ff.). Y____, welcher immer
eine gute Arbeit als [...] und „[...]" gemacht habe, sei – angeblich, weil
er in einen Komplott mit dem Sohn und der Schwiegertochter verwickelt gewesen
sei – plötzlich entlassen worden (Akten S. 1861 f., 3246 f.; vgl. auch S. 1758).
Eine über 40 Jahre andauernde Freundschaft mit AH____ habe ihre Mutter
abgebrochen, weil sie plötzlich den Eindruck gehabt habe, AH____ sei nicht
korrekt (Akten S. 3231). Auch die Freundschaft zu R____ wurde getrübt. So
erklärte dieser beispielsweise, die Privatklägerin habe einen gemeinsamen
Besuch bei einem [...] in Deutschland nach einem Anruf des Berufungsklägers
sofort abgebrochen und man sei wieder nach Hause gefahren (Akten S. 3237).
Allgemein habe der Berufungskläger – so R____ – einen starken und schlechten
Einfluss auf die Privatklägerin gehabt. Der Berufungskläger habe sie richtiggehend
manipuliert. Er habe auch immer gewusst, was die Privatklägerin gerade tat und
wo sie sich befand (Akten S. 1480, 1956, 3237). Y____ gab ebenfalls an, die
Privatkläger habe gemacht, was der Berufungskläger gesagt habe (Akten S. 3246).
Auch Q____ sagte aus, die Privatklägerin habe nicht mehr ohne den
Berufungskläger leben können, habe alle zwei Minuten mit ihm telefoniert und
sei total unglücklich geworden, wenn er nicht angerufen habe (Akten S. 3270).
11.3
11.3.1 Wie
das Strafgericht wiederum völlig zu Recht feststellte, manipulierte der
Berufungskläger nicht nur die Privatklägerin selbst, sondern stellte auch
sicher, dass die Betreuungspersonen um sie herum seinen Anweisungen folgten
(vgl. vorinstanzliches Urteil S. 22 ff.). Zu diesem Zweck ersetzte bzw.
liess er die bisherigen Betreuungspersonen der Privatklägerin durch Leute aus
seinem Einflussbereich ersetzen, welche er besser kontrollieren konnte. So wurden
neben dem soeben erwähnten Y____ auch die langjährige Betreuerin AE____ (im
Herbst 2013) fristlos entlassen (Akten S. 1783 ff., 1830, 1851, 1866, 3249). Als
Ersatz stellte der Berufungskläger mit K____ und Q____ Betreuerinnen ein, die
zuvor im [...] arbeiteten, wo der Berufungskläger jeweils logierte und diese
auch kennenlernte (Akten S. 1794 f., 1932 ff., 3252 ff., 3269 ff.).
11.3.2 Mit
dem Strafgericht ist festzustellen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 22 f.), dass
der Berufungskläger die Frauen nicht nur rekrutierte, sondern auch
beaufsichtigte und bei Abwesenheiten jeweils versuchte, Ersatz zu organisieren.
A____ machte in verschiedenen Telefonaten denn auch unmissverständlich klar,
dass er der Chef der Betreuerinnen sei. Dies geht bereits aus einem Telefonat
vom 1. November 2013 hervor (Separatbeilagen 1 S. 33) und wurde wenige Tage
später vom Berufungskläger selbst ausdrücklich geäussert, wies er doch die
Privatklägerin an: „Du wirst morgen allen Frauen sagen, dass du sie zahlst,
aber ihr Chef bin ich!" (Separatbeilagen 1 S. 168). Auch einem
Telefonat am Mittag desselben Tages kann entnommen werden, dass A____ die
Betreuerinnen unter seiner Kontrolle halten wollte. So erklärte er: „Der
Schlüssel darf nicht überall sein, das ist nicht möglich. Morgen an der Sitzung
werde ich diese Sache sofort beenden. Das muss beendet werden. Morgen mache ich
es klar, dass kein Schlüssel das Haus verlassen darf" (Separatbeilagen 1
S. 134; vgl. zum Ganzen auch Separatbeilagen 1 S. 16, 23, 43 sowie Akten S. 1933).
11.3.3 Ein
Gespräch vom 1. November 2013 zwischen dem Berufungskläger und Q____
untermauert nicht nur den Umstand, dass dieser der Chef der Frauen war, sondern
lässt auch tief blicken, was eine Absichten anbelangt. Als Q____ ihn fragte, was
sie mit dem übrig gebliebenen Geld machen solle, sagte er: „Du sollst das Geld
einfach behalten, weil C____ hat genug Taschengeld, sie hat ja 20'000 bei sich".
Die Anschlussfrage von Q____, ob sie ihm das Geld ins Hotel bringen solle,
verneinte er mit der Begründung, er werde genau beobachtet und fügte an: „Ich
komme nicht mehr [zu C____ nach Hause], ansonsten werden sie sehen, wie es
funktioniert" (Separatbeilagen 1 S. 40).
12.1 Aus
den abgehörten Telefongesprächen geht im Weiteren hervor, dass der Berufungskläger
immer wieder Andeutungen bezüglich übersinnlicher Vorgänge machte. Am 1. November
2013 teilt er der Privatklägerin beispielsweise mit, er sei soeben aus „dem
Wald“ zurückgekommen und es sei alles in Ordnung. Er werde um Mitternacht
wieder dorthin gehen, „um die gesamte Bestätigung zu sehen“ (Separatbeilagen 1 S.
57 f.). An anderer Stelle führte er aus, dass er „die Quellen“ besucht habe und
alles in Ordnung sei (Separatbeilagen 1 S. 73). Am 3. November 2013 fragt die
Privatklägerin den Berufungskläger, ob er im Wald alles erledigt habe,
woraufhin dieser dieselbe ermahnt, am Telefon nicht über den Wald zu reden, da
die Pflegerinnen im Haus seien und darüber weitererzählen könnten (Separatbeilagen
1 S. 92). Auch an anderen Stellen finden sich Hinweise auf den „Wald“
(Separatbeilagen 1 S. 112, 193), an einer Stelle sogar auf einen
Vorhersager bzw. eine Vorhersagerin (Separatbeilagen 1 S. 194).
12.2
12.2.1 Die
soeben diskutierten Andeutungen stehen offenbar in Zusammenhang mit den
familiären Problemen, namentlich zu ihrem Sohn H____, welche die Privatklägerin
vor und während dem angeklagten Deliktszeitraum beschäftigten. So kam es immer
wieder vor, dass die Privatklägerin den Berufungskläger fragte, ob es den
Kindern, speziell H____, gut gehe, was A____ dann jeweils bejahte (Akten S. 1429;
Separatbeilagen 1 S. 36, 56, 59 f., 92, 118, 197). Am
4. November 2013 berichtet der Berufungskläger der Privatklägerin, er sei
gerade aus dem Wald zurückgekommen. Die Privatklägerin antwortet ihm darauf, ob
er wisse, dass sie heute das Geld für H____ geben müsse, woraufhin dieser entgegnet,
sie müsse aufhören, darüber im Haus zu sprechen. Er habe ihr gesagt, sie würden
dies regeln, sobald sie aufgewacht sei. Der Zettel befinde sich in ihrer
Handtasche (Separatbeilagen 1 S. 112). In der Handtasche der Privatklägerin
konnte anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. November 2013 denn auch ein Zettel
mit handschriftlicher Notiz „1 200 000 euros“ gefunden werden (Akten S. 1807
f.).
12.2.2 Dies
kann nicht anders interpretiert werden, als dass der Berufungskläger der
aufgrund ihrer familiären Probleme desillusionierten Privatklägerin
vorgaukelte, (auch) mittels okkulten Riten auf das Verhältnis zu ihren Kindern
Einfluss nehmen zu können. Ganz offensichtlich machte er dieses Vorgehen von
der Zahlung erheblicher Geldbeträge (hier EUR 1‘200‘000.–) abhängig. Neben der
Tatsache, dass derartiges Vorgehen – wäre es dann tatsächlich durchgeführt
worden – schwerlich als wirkungsvoll qualifiziert werden kann, ergibt sich aus
einer Einvernahme von G____, dass der Berufungskläger keinerlei Kontakt mit ihr
pflegte (Akten S. 1861). Zudem war der Sohn H____ offenbar der Grund, warum der
Berufungskläger die Privatklägerin nicht mehr in Basel besuchte, sondern diese vielmehr
nach Frankreich zu ihm kommen musste. Damit ist erstellt, dass der
Berufungskläger keineswegs gewillt war, die Familie wie von ihm beteuert (Akten
S. 2046, 2062; Separatbeilagen 1 S. 197), zusammenzuführen.
12.3 Das
soeben Referierte deckt sich mit Aussagen diverser Zeugen und Auskunftspersonen:
Y____ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Juli 2013 und auch vor
Strafgericht aus, die Privatklägerin habe ihm erzählt, der Berufungskläger gehe
nachts in den Wald, um dort mit Engeln zu sprechen. Diese Engel würde er dann
auch bei ihr vorbeischicken, damit sie nachts ihr Haus bewachten. Dafür und für
die Leute um den Berufungskläger herum, welche ebenfalls für sie beten würden,
gebe sie ihm Geld (Akten S. 1769, 3245, 3247). Laut R____ – dieser sprach von
Voodoo – habe der Berufungskläger die Fähigkeit, den Konflikt zwischen der
Privatklägerin und ihrem Sohn H____ zu lösen. Allerdings mache er dies von der
Bezahlung eines hohen Betrages abhängig (Akten S. 1488, 1956, 3237). G____ gab
an, ihre Mutter habe ihr gesagt, sie habe jemanden kennengelernt, der über
andere Personen besser Bescheid wisse, als diese über sich selbst (Akten S. 1861,
3231). Weiter habe ihre Mutter ihr gesagt, sie würde immer wieder höhere
Geldbeträge an jemanden bezahlen, der das Böse aus ihrem Leben und das Böse aus
dem Umfeld ihrer Kinder vertreibe. Diese vielen tausend Franken seien aber
nicht viel Geld, da davon ganz viele Personen bezahlt würden (Akten S. 1862,
3231). Auf die Frage, was der Berufungskläger beruflich mache, antwortete S____,
in ihrer Einvernahme vom 19. Juni 2014 und auch vor Strafgericht, dies sei sehr
mysteriös. Er sei Berater, eine Art Astrologe und Wahrsager, der für die Leute
bete (Akten S. 1973, 3224). In einer späteren Einvernahme sagte sie, er
sei eine Art „Marabout“ und habe auch für sie schon eine religiöse Handlung –
ein sogenanntes „Ramoule" – gemacht (Akten S. 2606). An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung machte S____ eine Andeutung, wonach […] ebenfalls geheilt
worden sei, weil er Geld nach Afrika geschickt habe (Akten S. 3228).
12.4 Vor
diesem Hintergrund ist die Beteuerung des Berufungsklägers (ganz abgesehen
davon, dass seine Depositionen ohnehin komplett unglaubwürdig sind
[vgl. dazu eingehend E. 14]), er habe nichts mit Geistheilung zu tun (Akten
S. 2288, 2304) ganz offensichtlich widerlegt. Seine Heilsversprechen waren – jedenfalls
in der angeklagten Zeitspanne im Herbst 2013 – ein wesentlicher Beweggrund für
die hohen Geldzahlungen der Privatklägerin.
13.1
13.1.1 Das
Strafgericht ging bezüglich des Gesundheitszustands der Privatklägerin unter
Berufung auf einen Bericht von AI____, [...], vom 16. Mai 2013 (Akten S. 174
f., 1431 f.) und ein Schreiben von AJ____, [...] (Akten S. 176, 1434), davon
aus, dass bereits vor dem zur Diskussion stehenden Deliktszeitraum (24.
September bis 29. Oktober 2013; recte: bis 7. November 2013) der Verdacht auf
ein demenzielles Syndrom bestand bzw. Erkrankungen des Gehirns existierten,
welche aufgrund bildgebender Verfahren (MRT) sichtbar und damit objektiv
diagnostizierbar waren. Aus einem Schreiben von AK____, [...](Akten S. 177 f.,
1435 f.), gehe zudem hervor, dass bei der Privatklägerin im Jahr 2013 Veränderungen
der kognitiven Funktionen sowie eine visuelle Aufmerksamkeitsstörung
feststellbar gewesen seien. Im September desselben Jahres habe dann – nebst
weiteren visuellen Einschränkungen – eine deutliche Abnahme der kognitiven
Funktionen festgestellt werden können. Der mit der Privatklägerin durchgeführte
Mini-Mental-Status-Test habe sehr unterschiedliche Ergebnisse hervorgebracht,
was für ein fluktuierendes Bild spreche. Konkret habe sie bei jenem Test Ergebnisse
zwischen 8 und 20 Punkten, von insgesamt 30 möglichen, erzielt, wobei der
Grenzwert für normale kognitive Funktionen in der Regel bei 24 Punkten
festgelegt werde. Niedrigere Werte würden den Verdacht auf Vorliegen einer
zumindest leichten Demenz begründen und Werte unter zehn sprächen für eine
schwere Demenz (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.).
13.1.2 Ergänzend
kann auf den vom Strafgericht nicht berücksichtigten Bericht von AL____, [...],
vom 23. Januar 2017 hingewiesen werden, worin der von AI____ geäusserte
Verdacht auf ein demenzielles Syndrom im Sinne einer Zweitmeinung bestätigt
wurde (Akten S. 3198 f.).
13.2 Die
Schlussfolgerung des Strafgerichts wird durch den von der Privatklägerin im
Berufungsverfahren eingereichten Bericht der Neurologin AD____ vom 17. Mai 2013
an den damaligen Hausarzt, AM____, gestützt. Aus dem Bericht geht als
Beurteilung bzw. Diagnose Folgendes hervor: „Die klinisch-neurologische
Untersuchung ergänzt durch einen Mini-Mental-Test und ein MRI des Neurocraniums
[des Schädels] ergeben Zeichen eines dementiellen Syndroms, wobei im MRI die
vaskulären [die Blutgefässe betreffenden] Veränderungen im Vordergrund stehen.
Es findet sich aber auch visuell eine mesiotemporale Atrophie [Verkleinerung
bzw. Verkümmerung], hinweisend auf einen neurodegenerativen Prozess, sodass es
sich am ehesten um eine Demenz vom Mischtyp handelt“. Damit liegt eine klinisch-neurologische
Untersuchung, ergänzt durch einen Mini-Mental-Test und ein MRI des Gehirnschädels
vor. Dies bezeichnet sogar der Verteidiger als optimale Ausgangslage
(Verhandlungsprotokoll S. 12).
13.3
13.3.1 Eine
weitere Quelle, die den Gesundheitszustand der Privatklägerin objektiv
einzuschätzen vermag, ist der anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung als
Zeuge (gemäss Beweisantrag der Privatklägerin vom 12. April 2018) befragte F____.
Er war am 8. November 2013 von der Staatsanwaltschaft als Pikettarzt des IRM
aufgeboten worden, um den Gesundheitszustand der Privatklägerin „abzuchecken“.
Er versuchte mit der Privatklägerin den bereits zuvor erwähnten
Mini-Mental-Test durchzuführen. Indes verweigerte diese die Mitwirkung bzw.
leistete starke Obstruktion. Mittels versteckten Fragen habe er dennoch einige
Hinweise auf den Gesundheitszustand der Privatklägerin erhältlich machen
können. So sei sie konsterniert gewesen und habe ihm nicht einmal den damaligen
Wochentag oder die Zeit nennen können. Auch hätte sie keine Zusammenhänge
schildern können. Vor diesem Hintergrund sei für ihn klar gewesen, dass die
Privatklägerin zwar zu ihrer Person, indes nicht zu Ort und Zeit hinreichend
orientiert gewesen sei. Sie habe als Verdachtsdiagnose an einer
Orientierungsstörung bzw. einer wie auch immer geartete demenzielle Entwicklung
gelitten. Sie sei aber nicht derart verwirrt gewesen, dass sie seinen Hinweis,
sie könne die Mitwirkung an der Untersuchung verweigern, nicht verstanden
hätte. Zudem habe sie ja kurz zuvor gewisse Dinge zielgerichtet getan
(Verhandlungsprotokoll S. 3 ff.).
13.3.2 Es
gibt keinerlei Grund, an den nachvollziehbaren und schlüssigen Aussagen von F____
zu zweifeln. So konnte er sich laut eigenen Aussagen aufgrund der speziellen
Konstellation sehr gut an die zur Diskussion stehende Untersuchung erinnern. Er
hat auch Differentialdiagnosen wie eine depressive Episode oder einen
Schlaganfall auf konkrete Frage hin abgrenzen können (Verhandlungsprotokoll S. 3
f.). Auch wenn F____ kein Neurologe ist bzw. war, kommt seinen neutralen
Aussagen durchaus Gewicht zu, zumal es laut eigenen Aussagen kein Fall gewesen
sei, in welchem er in der Diagnose Probleme gehabt hätte. Zudem wurde der Fall
in der Morgenrunde mit den Kollegen, auch Fachärzte, besprochen
(Verhandlungsprotokoll S. 7). Im Übrigen ist zu beachten, dass F____
aktuell nicht mehr beim IRM arbeitet und im Vorfeld der Verhandlung deshalb
keinen Zugriff auf die Akten hatte bzw. seine Aussagen aus dem Gedächtnis
machen musste. Seine Ausführungen korrespondieren indes mit einem Bericht der
(aktuell) leitenden Ärztin des IRM, AN____, und dem (aktuell) leitenden
Oberarzt des IRM, AO____, welcher aufgrund eines Gedächtnisprotokolls der
Frühbesprechung vom 8. November 2013 erstellt und dem Appellationsgericht
eingereicht worden ist.
13.4
13.4.1 Darüber
hinaus wurde seitens der Privatklägerin mit Eingabe vom 22. August 2018 ein
Gutachten von AC____, [...], eingereicht. Das Gutachten enthält unter Bezugnahme
auf den bereits erwähnten Bericht von AD____ und ein Zeugnis des Angiologen _____
1, der bereits Ende März 2012 eine „dementiellen Entwicklung“ diagnostizierte, klare
Hinweise auf eine bereits zur Tatzeit bestehende Demenz (Gutachten S. 4 ff.). AC____
schliesst aus den erwähnten medizinischen Akten, dass bei der Privatklägerin im
Mai 2013 eine fortgeschrittene, bereits als schwer einzustufende Demenz vorlag
und dass sie bereits im Dezember 2012 mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht mehr urteilsfähig gewesen sei (Gutachten S. 6).
13.4.2 Das
Gutachten von AC____ wurde im Auftrag von E____, dem Beistand der
Privatklägerin, und nicht seitens der Verfahrensleitung im Sinne von Art. 182
ff. StPO in Auftrag gegeben. Damit ist es als Privatgutachten zu qualifizieren.
Ein solches stellt nach konstanter Praxis eine der freien Beweiswürdigung
unterliegende Parteibehauptung als Bestandteil der Parteivorbringen dar und hat
regelmässig nicht die Qualität eines formellen Beweismittels (vgl. Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 182 StPO N 10; Donatsch,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 182 N 15). Trotzdem stellt es einen Beweis im Sinne von Art. 139
StPO dar, bedarf indes besonders vorsichtiger richterlicher Würdigung (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 182 N 7).
13.4.3 Das
Gutachten ist zweifellos von einer kompetenten Fachperson verfasst. Es erweist
sich als schlüssig und alle darin enthaltenen Thesen werden nachvollziehbar
begründet. Es stellt betreffend den relevanten Tatzeitraum (24. September
2013 bis 7. November 2013) auch keine Mutmassungen an, sondern stützt sich
auf ärztliche Berichte sowie Bildgebungen aus der fraglichen Zeit ab und weicht
diagnostisch nicht wesentlich von anderen, objektiven Berichten bzw. Attesten
ab. Insgesamt kann auch vor dem Hintergrund der zitierten (zurückhaltenden) bundesgerichtlichen
Rechtsprechung darauf abgestellt werden.
13.5 Im
Übrigen kann den Protokollen der Einvernahmen der diversen Zeugen und
Auskunftspersonen entnommen werden, dass diese bei der Privatklägerin ebenfalls
einen geistigen Abbau feststellen konnten. Q____ führte anlässlich ihrer
Einvernahme vom 20. Dezember 2013 sogar aus, dass die Privatklägerin wahrscheinlich
an Alzheimer leiden würde, was der Berufungskläger ihr gegenüber am Telefon sogar
bestätigt habe (Akten S. 1933 ff.). Y____ berichtete in seiner Einvernahme vom
31. Juli 2013, dass der geistige Zustand der Privatklägerin bereits im Herbst
2012 sehr schlecht und dann an Weihnachten 2012 ganz schlimm gewesen sei. So
habe sie beispielsweise ihre Schuhe auf den Tisch gestellt als das Telefon
läutete oder habe über die Tageskleider noch ihren Schlafanzug angezogen (Akten
S. 1768 f.). Dass sich der Gesundheitszustand der Privatklägerin ab Herbst
2012 verschlechterte, schildert auch R____ in seinen Einvernahmen vom 27.
Januar 2014 und vom 8. Februar 2016 (Akten S. 1487 ff. bzw. S. 1954 ff.). Auf ihrer
gemeinsamen Reise, welche sie irgendwann zwischen Anfang und Mitte 2013
unternommen hätten, habe sich ihr Zustand wellenförmig verändert. Manche
Gespräche habe sie klar und konzentriert geführt, bei anderen aber sei sie
etwas konfus gewesen (Akten S. 1480, 1492). Auch die Pflegerin M____ schildert
(am 8. November 2013), dass die Privatklägerin orientierungslos gewesen sei und
wahrscheinlich an Demenz leide. Die Privatklägerin verwechsle sie zum Beispiel
mit einer Kellnerin und gebe ihr Getränkebestellungen auf oder wisse teilweise
gar nicht, dass sie gerade zu Hause sei. Sie brauche eine Rundum-Betreuung
(Akten S. 1828 ff.). Dass es der Privatklägerin schlecht gehe und sie deshalb
eine Rundum-Betreuung brauche, schildert auch K____ in ihrer Einvernahme vom 8.
November 2013 (Akten S. 1793 ff.). Ferner berichtete der Taxifahrer L____, der
am 7. November 2013 mit der Privatklägerin unterwegs war, in seiner Einvernahme
desselben Tages (Akten S. 1813 ff.), dass die Privatklägerin wegen ihrer Demenz
nicht einmal ihren Banker in [...] erkannt habe. Zudem nehme sie Anrufe auf
seinem Mobiltelefon entgegen, da sie offenbar nicht unterscheiden könne, welche
Telefone ihr gehörten (Akten S. 1813 ff.). Schliesslich betonte die Tochter der
Privatklägerin, G____, dass bereits im Jahr 2011 erste Anzeichen von
„durcheinandersein“ beobachtet werden konnten, Ende 2012 sei ihre Mutter dann
ein wenig „duselig“ gewesen (Akten S. 1745, 3232). Ende April 2013
schildert sie dann, dass es ihrer Mutter schlechter gehe und sie teilweise
nackt im Haus herumlaufe (Akten S. 1428). Im Übrigen machte die Privatklägerin
auf einen wegen eines Fehlalarms der Alarmanlage an den Wohnsitz der
Privatklägerin gerufenen Polizisten (am 25. Oktober 2013) einen verwirrten
Eindruck (Akten S. 1789).
13.6 Ferner
bemerkte die Privatklägerin selbst, vergesslich bzw. verwirrt zu sein. So
ergibt sich aus dem bereits erwähnten Bericht der Neurologin AD____ vom 17. Mai
2013, dass die Privatklägerin am 3. Mai 2013 ihr gegenüber geäussert habe, sie
brauche jemanden, der ihr wegen ihrer Gedächtnisschwierigkeiten helfe. In einem
Telefongespräch mit dem Berufungskläger vom 4. November 2013 meinte sie: „ich
finde gar nichts mehr“ oder „Hör zu, ich kann nichts, ich kann überhaupt nichts
mehr…“ (Separatbeilagen 1 S. 135, 137, 141). Zudem wird aus ihrer Einvernahme
vom 7. November 2013 klar, dass die [...] C____ hochgradig verwirrt ist,
kann sie dem einvernehmenden Detektiv-Wachtmeister doch nicht einmal
verlässlich sagen, bei welcher Bank sie das Geld, welches sie bei ihrer
Anhaltung bei sich hatte, vorgängig abgehoben hatte und um wie viel Geld es
sich gehandelt hat (Akten S. 1802 ff.).
13.7
13.7.1 Eine
deutliche Sprache sprechen auch die abgehörten Telefongespräche: Am 4. November
2013 rief die Privatklägerin den Berufungskläger beispielsweise völlig
verzweifelt an und erklärte ihm, sie sei in ihrem Haus eingeschlossen und könne
ihre Schlüssel nicht mehr finden. Selbständig in ein Taxi steigen könne sie
aber nicht, da sie die Autotüre nicht selbst aufmachen könne. Zudem
funktioniere ihr Telefon nicht (obwohl sie gerade mit dem Berufungskläger
telefoniert [Separatbeilagen 1 S. 116 ff.]). Nur drei Stunden später war sie
derart orientierungslos, dass sie sich nicht einmal mehr erinnern konnte, dass
sie sich aktuell zu Hause [...] befand (Separatbeilagen 1 S. 135 ff.). Am Tag
der Festnahme des Berufungsklägers, am 7. November 2013, wusste die Privatklägerin
nicht einmal mehr, bei welcher Bank sie die vom Berufungskläger verlangten CHF 600‘000.–
abzuholen hat bzw. zu welcher Bank sie der Taxifahrer fahren soll. Dieser
musste ihr die Namen einzelner Banken aufzählen, bis sie sich beim Stichwort „[...]“
mit grösster Mühe daran erinnern konnte, dass sie einen Termin bei [...] hatte (Separatbeilagen
1 S. 239 f.). Als die beiden vor dem Eingang [...] standen, hatte sie
offensichtlich keinerlei örtliche Orientierung (Separatbeilagen 1 S. 244 f.). Nachdem
sie bereits am Abend des 3. November 2013 Mühe bekundete, sich zu erinnern, wie
viel Geld sie bei der Bank abzuholen hat: „Ich habe Schwierigkeiten mich zu
erinnern, was wir gestern besprochen haben und wie viel“ und: „A____ kannst du
mir dringend zurückrufen, weil ich nicht mehr weiss, was ich machen musste“ (Separatbeilagen
1 S. 105 ff.), vergass sie auch am 7. November 2013 immer wieder,
welche Summe sie denn nun abzuholen habe (Separatbeilagen 1 S. 246).
13.7.2 Darüber
hinaus festzustellen, dass die Privatklägerin ihre Pflegerinnen häufig
verwechselte (Separatbeilagen 1 S. 33, 152), mehrfach Schlüssel und Handtasche
verlegte (Separatbeilagen 1 S. 92 ff., 159) oder Bargeld in einem Schrank
versteckte, sich daran aber später nicht mehr erinnern konnte (Separatbeilagen
1 S. 38).
13.8 Entgegen
den soeben gewürdigten Zeugnissen und Aussagen, finden sich in den auf Antrag
des Berufungsklägers hin für das Berufungsverfahren beigezogenen KESB-Akten
anderslautende Arztberichte, die die Verantwortlichen der KESB offenbar dazu
veranlassten, ihre Abklärungen einzustellen (Akten S. 1391 f., 3367 f.). So
bestünden laut ärztlichem Zeugnis von AB____, [...], vom 28. November 2013,
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Urteilsfähigkeit der Privatklägerin
eingeschränkt sei (KESB-Akten S. 365). AP____, [...], diagnostiziert in einem
Bericht an AF____ vom 24. Juli 2013 aufgrund seiner Untersuchung eine
neurologisch gesunde Patientin, bei welcher sich keine Hinweise für eine
dementielle Entwicklung fänden (KESB-Akten S. 420 f.). In einem Schreiben an
die KESB vom 3. Juni 2013 berichtet AM____, dass die Urteilsfähigkeit der
Privatklägerin derzeit noch erhalten sei, dies jedoch schwanken könne. Die
Urteilsfähigkeit werde abnehmen. Wann die kritische Schwelle überschritten
werde, sei aber schwierig zu bestimmen (KESB-Akten S. 435).
13.9
13.9.1 Entgegen
der Ansicht der Verteidigung (Verhandlungsprotokoll S. 12 f.) sind die Atteste
von AI____, AJ____, AK____, AL____, AD____, F____ und AC____ weit zuverlässiger
als das äusserst knapp gehaltene Arztzeugnis von AB____ vom 28. November 2013 und
der Bericht von AM____ vom 3. Juni 2013. Zum einen handelt es sich sowohl bei AB____
als auch bei AM____ – im Unterschied zu den soeben benannten Ärzten (mit
Ausnahme von F____) – nicht um Experten auf dem Fachgebiet der Neurologie bzw.
Neuropsychologie. Zum anderen stützen sich beide Berichte nicht auf spezielle
Untersuchungen zur Frage der Urteilsfähigkeit bzw. einer dementiellen
Entwicklung und basieren auch nicht auf bildgebenden Verfahren. AB____
begründet seine Auffassung vielmehr damit, dass ihm seine Patientin anlässlich
von Hausbesuchen und Untersuchungen „ihre Lebenssituation kohärent geschildert“
habe und die Gedankenfolge klar gewesen sei, ebenso wie die Patientin „in ihren
Entschlüssen“. AM____ hatte der KESB in einem Telefonat vom 22. Mai 2013 – in frappantem
Widerspruch zu seinen Aussagen im erwähnten Bericht – mitgeteilt, dass er aufgrund
des sehr sorgfältigen Gutachtens von AD____ und eines Gesprächs mit derselben
zur Diagnose Demenz (Schwerstdemenz) gekommen sei. Er habe AQ____ [dem
damaligen Rechtsbeistand] mitgeteilt, dass medizinisch, anhand Klinik, aus
fachärztlicher Sicht und der Bildgebung sowie der eigenen Wahrnehmung die
Diagnose eindeutig sei, sodass auf [...] verzichtet werden könne. Aufgrund der
Fakten könne er die Urteilsunfähigkeit der Privatklägerin ärztlich attestieren.
In einem Telefonat vom 6. Mai 2013 warnte er sogar davor, dass man nicht in
eine Bettencourt-Situation (L’Oréal) hineinlaufen dürfe und führte auch aus,
dass die Privatklägerin allenfalls vor sich zu schützen sei und wahrscheinlich
Konti gesperrt werden müssten (KESB-Akten S. 457).
13.9.2 Die
Zeugnisse von AB____AP____ und AM____ müssen auch im Kontext ihrer Erstellung gewürdigt
werden: Aus den beigezogenen KESB-Akten ergibt sich, dass dieselbe ab April 2013
aufgrund einer Meldung des Sohnes der Privatklägerin aktiv geworden ist
(KESB-Akten S. 478 ff.). Gleichzeitig versuchte deren juristisches Umfeld rund um
den damaligen Rechtsbeistand AQ____ mit Hochdruck eine Einflussnahme der KESB
zu verhindern und eine Vorsorgeverfügung zu errichten (Akten S. 3243), was
jedoch voraussetzte, dass man von ärztlicher Seite die Urteilsfähigkeit der
Privatklägerin attestiert erhielt (und im Zeugnis von AM____ auch fand). Nachdem
die Vorsorgeverfügung und auch das Mandatsverhältnis zu AQ____ widerrufen
worden waren, bemühte sich die neue Rechtsbeiständin, AR____, darum, das bei
der KESB anhängig gemachte Abklärungsverfahren einstellen zu lassen, wozu sie das
Attest von AB____ und den Bericht von AP____ einreichte (KESB-Akten S. 29, 363
f., 394 ff.).
13.9.3 Die
soeben geschilderten Bemühungen dürften zwar durchaus im wohlgemeinten
Interesse der Privatklägerin und ihrer Familie erfolgt sein, zumal das Umfeld
offenbar verhindern wollte, dass die KESB für die Sorge um das anspruchsvoll
zusammengesetzte Vermögen zuständig geworden wäre. Als Beweis für die
Urteilsfähigkeit der Privatklägerin sind die erwähnten Atteste indes nicht
tauglich. Gleiches gilt im Übrigen für die in den Aktennotizen vom 28. Mai 2013
und vom 17. Juli 2013 festgehaltenen Aussprüche von AQ____, wonach er bei der
Privatklägerin gewesen sei und er nichts von einer allfälligen
Urteilsunfähigkeit gemerkt habe (KESB-Akten S. 422, 439).
13.9.4 Betreffend
das von AF____ organisierte medizinische Attest von AP____ lagen die
Beweggründe für die Einholung des Zeugnisses indes möglicherweise weniger im
Interesse der Privatklägerin, versuchte doch AF____ zusammen mit dem Rechtsanwalt
AS____ aus Zürich, eine Vollmacht betreffend [...] zu erhalten und sie zu einem
Liegenschaftskauf in Zürich zu bewegen, wozu wiederum deren Urteilsfähigkeit
notwendig gewesen ist (vgl. Akten S. 1393, 1481, 1496 f., 1504, 3235, 3239 f.).
Im Übrigen basiert der Bericht von AP____ zwar auf Ultraschall-Bildern der
Blutgefässe der Privatklägerin, indes stand ihm das MRI ihres Schädels nicht
zur Verfügung.
13.10 Mit
den voneinander unabhängigen Expertisen von AI____, AJ____, AL____, AD____ und AC____
liegen Berichte absoluter Spezialisten auf dem Gebiet der Neurologie vor. Daraus ergibt
sich, dass im Deliktszeitraum (24. September 2013 bis 7. November 2013) gewisse
Erkrankungen des Gehirns bzw. ein demenzielles Syndrom im Sinne einer alters- bzw.
krankheitsbedingten Beeinträchtigung des Beurteilungsvermögens bestanden,
welche aufgrund bildgebender Verfahren sichtbar und damit objektiv
diagnostizierbar waren. Dass die Privatklägerin hochgradig verwirrt war,
bestätigt im Übrigen auch der unabhängige Arzt F____. Die Expertisen werden
gestützt durch die Berichte all derjenigen, die mit der Privatklägerin vor und
während des Deliktzeitraums in Kontakt standen (auch wenn die diversen Zeugen
und Auskunftspersonen den desolaten Gesundheitszustand der Privatklägerin tatnah
misslicher schilderten als in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [Akten S. 3234
ff., 3245, 3248 f., 3253, 3256 ff., 3262, 3271 f.]). Aus einem dem Gutachten von
AC____ beigelegten Muster eines Mini-Mental-Tests ist schliesslich auch für
einen Laien ohne weiteres erkennbar, dass lediglich 8 von maximal 30 Punkten
ein sehr tiefer Wert sind und dass das Erreichen von 0 Punkten im Fragenkatalog
betreffend zeitliche Orientierung massiv auffällig ist. Der Test enthält Fragen
und Handlungsanweisungen von äusserst tiefem Level, die grösstenteils bereits
5-7-jährige Kinder beantworten bzw. befolgen könnten (im Bereich „zeitliche
Orientierung“ wird etwa nach Jahr, Jahreszeit, Monat und Wochentag gefragt).
Dass die Privatklägerin in diesem Test mehrmals nur 8 Punkte erreicht hat bzw.
im Bereich der zeitlichen Orientierung den Wert 0 (von 5 möglichen Punkten), unterstreicht
die aus den Expertisen gewonnen Erkenntnisse. Dass die Privatklägerin den Bezug
zur Realität verloren und offensichtlich nicht mehr in der Lage war, die Folgen
ihres Handelns abzuschätzen, zeigt im Übrigen auch die an den Rechtsanwalt AS____
ausgestellte Vollmacht betreffend ihr Unternehmen ([...]), welche sogleich widerrufen
werden musste (Akten S. 1393, 1481, 1496 f., 1504, 3235, 3239 f.).
14.1 Das
Strafgericht hat die Aussagen des Berufungsklägers (im Vorverfahren) unter
Bezugnahme auf mehrere Beispiele zu Recht als widersprüchlich und völlig unglaubwürdig
eingestuft (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 31 f.). Ergänzend ist selektiv auf folgende
weitere Widersprüche hinzuweisen: In seiner Einvernahme vom 17. Juli 2015
führte der Berufungskläger aus, er kenne die Privatklägerin seit dem Jahr 2014.
Erst auf Nachfrage hin, gab er zu Protokoll, C____ bereits seit 2004 zu kennen
(Akten S. 1986 ff.). Im ersten Teil der Schlusseinvernahme vom 14. April 2016 will
er die Privatklägerin dann doch im Jahr 2009 kennengelernt haben (Akten S. 2278).
Aus den abgehörten Telefonaten geht im Weiteren eindeutig hervor, dass er K____
und Q____ kannte bzw. selbst für ihre Dienste im Haushalt der Privatklägerin
angeworben hat (vgl. schon E. 11.3). Seine Behauptung in der Befragung vom 2. Oktober
2015, er habe deren Namen noch nie gehört, verfängt deshalb offensichtlich ebenfalls
nicht (Akten S. 2240 ff.). Ebenso hilflos sind seine Ausführungen, als er am 6.
Oktober 2015 auf den Themenkomplex „Spirituelles“ (vgl. dazu E. 12) angesprochen
wurde. Er führte in dieser Einvernahme allen Ernstes aus, dass er im Wald gar
nichts hätte erledigen können, da es in Frankreich keinen Wald gäbe (Akten S.
2264). Im Übrigen kann die bereits vom Strafgericht verworfene Theorie, wonach er
und die Privatklägerin wussten, abgehört zu werden, schon deshalb nicht
aufgehen, weil er solches am 2. November 2013 verneinte, als die Privatklägerin
diese Frage am Telefon aufgeworfen hatte (Separatbeilagen 1 S. 74).
14.2 Dass
der Berufungskläger von den gesundheitlichen Problemen der Privatklägerin nichts
mitbekommen haben soll (Akten S. 1996 f., 1999, 2012, 2061, 2077, 2090, 2097,
2129, 2284), kann aufgrund der Akten eindeutig widerlegt werden: Aus einem
abgehörten Telefongespräch vom 6. November 2013 ergibt sich, dass die
Privatklägerin gerade an [...] teilnimmt. Der Berufungskläger ermahnt die
Privatklägerin dabei, sie solle [...] nicht zu viel reden und ruhig bleiben,
nicht dass die [...] nachher sagen könnten, dass sie alles vergesse und dass
sie das Gedächtnis verliere (Separatbeilagen 1 S. 205). Am 7. November 2013
erklärt der Berufungskläger C____, sie müsse nicht in die Bank hineingehen, da
er nicht wolle, dass die Bankmitarbeiter sehen, dass sie alles vergesse und ihr
Gedächtnis verliere. Wenig später ermahnt der Berufungskläger die
Privatklägerin sodann, ruhig zu bleiben, nicht dass der Taxifahrer sehe, dass
etwas nicht normal sei (Separatbeilagen 1 S. 243). Sie dürfe in der Bank auch
nicht zu viel telefonieren, ansonsten könnten die Leute in der Bank Verdacht
schöpfen (Separatbeilagen 1 S. 247). Am 31. Oktober 2013 und am 1. November
2013 nimmt der Berufungskläger ausserdem auf die Vergesslichkeit bzw. eine
Krankheit der Privatklägerin explizit Bezug (Separatbeilage 1 S. 16, 42). An einer
weiteren Stelle zweifelt der Berufungskläger sodann, ob die Privatklägerin den
Fernseher alleine anschalten könne (Separatbeilagen 1 S. 55). Wenig später
stellt er sogar fest, dass sie das Telefon falsch herum hält (Separatbeilagen 1
S. 58). Offenbar befand es der Berufungskläger auch für nötig, der Privatklägerin
als Gedankenstütze einen Zettel mit der Notiz „1‘200‘000 euros“ in die
Handtasche zu legen (Akten S. 2273).
14.3 Schliesslich
kann auch aus der Tatsache, dass sich _____ von der KESB laut eigener Aussage
über den Gesundheitszustand der Privatklägerin täuschte, als sie in der
Aktennotiz vom 10. Juni 2013 festhielt, dass kein Handlungsbedarf für eine
Massnahme bestehe (Akten S. 1392, 1762, 1406, 1456, 3241), nicht abgeleitet
werden, dass dies auch für den Berufungskläger gelten müsse, da dieser – wie
soeben ausgeführt – über den Gesundheitszustand der Privatklägerin informiert
gewesen ist.
14.4 Aus
dem soeben Referierten folgt, dass die Aussagen des Berufungsklägers in allen
Teilen komplett unglaubwürdig sind und darauf nicht abgestellt werden kann. Erstellt
ist dagegen, dass der Berufungskläger um die gesundheitlichen Probleme der
Privatklägerin wusste.
15.1 Nachfolgend
bleiben – wie in Aussicht gestellt – die Beweisanträge zu behandeln. Bezüglich
der Befragung der [...], welche die Privatklägerin am 7. November 2013
bediente, verspricht sich auch das Gesamtgericht keine wesentlichen neuen
Erkenntnisse. Entgegen der Auffassung des Verteidigers sind von der
Bankmitarbeiterin als medizinischer Laiin keine sachdienlichen Hinweise zum
Gesundheitszustand und der geistigen Verfassung der Privatklägerin zu erwarten,
zumal die Bankangestellte dieselbe nur im Rahmen eines kurzen Kontaktes
wahrgenommen hat. Ausserdem ist offenkundig, dass sich die Bankangestellte
nicht veranlasst sah, die Aushändigung des Geldbetrages zu verweigern. Ob sie
dies mangels objektiver Veranlassung tat oder weil sie allfällige erkennbare
Zweifel am Gesundheitszustand der Kundin übersah oder in den Wind schlug, lässt
sich aufgrund einer Befragung nicht ermitteln, zumal nicht erwartet werden
darf, dass die Bankmitarbeiterin letzteres einräumen und sich damit im
Nachhinein zu mangelnder beruflicher Seriosität bekennen würde. Kommt dazu,
dass der Gesundheitszustand der Privatklägerin aus diversen Optiken bereits
einlässlich beleuchtet wurde. Eine Befragung der Bankmitarbeiterin wäre somit
zum Vornherein nicht geeignet, das Beweisergebnis massgeblich zu beeinflussen,
weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist.
15.2 Die
Verteidigung beantragt im Zusammenhang mit der geheimen Überwachung des
Fernmeldeverkehrs auch den Beizug sämtlicher Akten des Zwangsmassnahmengerichts
betreffend die Telefonüberwachung (Verhandlungsprotokoll S. 9). Da die angeblich
rechtswidrige Konzeption der geheimen Zwangsmassnahme – wie ausgeführt (vgl. E.
7.3) – bereits im Vorverfahren hätte gerügt werden müssen, besteht im Berufungsverfahren
kein Raum, die verlangten Akten beizuziehen. Dazu kommt, dass alle
diesbezüglichen Dokumente laut Staatsanwaltschaft (Verhandlungsprotokoll S. 14
f.) in die Verfahrensakten integriert wurden. Bei der im Antrag auf
„Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs“ (Akten S. 687)
angetönten Abklärung im Ausland, ging es laut Auskunft der Staatsanwaltschaft
(Akten S. 3275 f.) um eine Auskunft betreffend eine ausländische Abo-Nummer. Da
diese indes ergebnislos blieb, konnte konsequenterweise auch kein Ergebnis in
die Verfahrensakten aufgenommen werden. Des Weiteren wird aus dieser Abklärung
nichts zu Lasten des Berufungsklägers abgeleitet. Damit ist der entsprechende
Beweisantrag abzuweisen.
15.3
15.3.1 Schliesslich
wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beantragt, es sei das Verfahren
auszustellen und der Hausarzt der Privatklägerin, AB____ sowie auch AC____ und AD____,
deren Arztberichte sich in den Akten befinden, als Zeugen zu laden und zu
befragen (Verhandlungsprotokoll S. 8 f.).
15.3.2 Die
Berichte von AC____ und AD____ sind Dokumente, die ohne Veranlassung durch die
Strafverfolgungsbehörden erstellt wurden, weshalb weder das Prozedere nach Art.
182 ff. StPO (Sachverständige) noch die Regelung von Art. 145 bzw. Art. 195
StPO (für die Strafverfolgungsbehörden zu erstellende schriftliche Berichte)
anzuwenden sind.
15.3.3 Zudem
ist festzustellen, dass die Verfasser der einzelnen Dokumente den Berufungskläger
in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt direkt nicht belasten. Sie halten in
ihren Berichten bloss fest, dass sie die Privatklägerin untersucht haben bzw.
was sie aus den ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen diagnostisch
ableiten. Dass der Gesundheitszustand der Privatklägerin kompromittiert war,
wurde dem Berufungskläger anlässlich seiner diversen Einvernahmen zu genüge
vorgehalten (Akten S. 727 ff., 786 ff.). Damit hatte er ausreichend
Möglichkeiten, sich diesbezüglich zu äussern. Darüber hinaus wäre es für den
Berufungskläger als medizinischem Laien ohnehin unmöglich, die von den
Verfassern abgeleiteten medizinischen Expertisen im Sinne des
Konfrontationsrechts auf die Probe zu stellen bzw. Ergänzungsfragen zu
formulieren. Ferner ist nicht ersichtlich, welche weiteren Wahrnehmungen von
den Ärzten im Rahmen einer Einvernahme in Erfahrung zu bringen wären, da sich
diese bei ihren mündlichen Aussagen ohnehin regelmässig auf ihre Unterlagen
werden stützen müssen (vgl. Bürgisser,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 195 StPO N 2; so wohl auch Hansjakob, in: forumpoenale 5/2011, S.
299, 306).
15.3.4 Medizinische
Dossiers wie sie hier vorliegen, sind damit dem Zweck einer Konfrontation nicht
zugänglich und es ist nicht erforderlich, deren Verfasser als Zeugen bzw.
Auskunftspersonen einzuvernehmen. Die zu den Akten genommenen medizinischen
Dossiers unterliegen vielmehr der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10
Abs. 2 StPO; vgl. dazu schon AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 3). Der
Beweisantrag, AC____ und AD____ als Zeugen zu befragen, ist daher abzuweisen.
15.3.5 Dasselbe
gilt im Grundsatz für den Antrag, das Verfahren auszustellen und AB____ als
Zeugen zu befragen. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Befragung von AB____
angesichts der diversen – auch objektiven – Beweismittel bezüglich des
Gesundheitszustands der Privatklägerin zum Vornherein nicht geeignet ist, das
Beweisergebnis massgeblich zu beeinflussen, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung
zu verzichten ist. Ferner ist der Beweiswert des Attests von AB____ wie in
Erwägung 13.9 dargelegt, aufgrund des Kontextes ohnehin äusserst gering.
16.1 Gemäss
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich
oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
16.2
16.2.1 Arglist
liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude
errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei
einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann,
wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach
den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Allgemein scheidet
Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu
nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter
oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem
Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und
deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Der Täter handelt in solchen
Konstellationen deshalb besonders verwerflich, weil er das ihm
entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (BGE 135
IV 76 E. 5.2 S. 80; BGer 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.; Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 146 StGB N 7 ff.).
16.2.2 In
diesem Sinne hat das Bundesgericht bei inferioren Opfern, deren
Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt worden ist (BGer 6B_785/2013
vom 22. Januar 2014 E. 2.4, 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 2.2, 6B_886/2013
vom 6. Februar 2014 E. 1.4), Arglist bejaht. Betrug hat es aber auch bei
Opfern angenommen, welchen eine Liebesbeziehung vorgetäuscht wurde (BGer
6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.3) bzw. welchen unter Vorspiegelung nicht
vorhandener Liebesgefühle und unter Ausnutzung ihrer labilen Persönlichkeit
vorgegeben wurde, eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu
wollen (BGer 6B_158/2017 vom 19. September 2017 E. 3.3.2) und die dadurch zur
Übergabe grösserer Bargeldbeträge motiviert wurden (auch BGer 6B_518/2012 vom
5. Februar 2013 E. 3.3.2).
16.3 Der
Täter handelt gewerbs- bzw. berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den
Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der
Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und
erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art
eines Berufes ausübt, wobei eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit
genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat
bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen
zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei
zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen
bereit gewesen. Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit eigennütziges Handeln voraus.
Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle
gerichtet sein (BGE 119 IV 129 E. 3a S. 132 f., 123 IV 113 E. 2c S. 116; BGer
6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4; Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 139 StGB N 89; Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 N 33).
16.4 Gemäss
Beweisergebnis ist Folgendes erstellt: Im Jahr 2013 bestand zwischen C____ und A____
eine Beziehung, welche sich im Laufe der Zeit bzw. bis zu diesem Zeitpunkt derart
intensiviert hatte, bis die Privatklägerin dem Berufungskläger vollkommen
ergeben und von ihm abhängig war. Dieser machte ihr vor, er könne ihr und ihren
Angehörigen mit seinen Kräften helfen und impfte ihr anlässlich der unzähligen
Telefongespräche und Besuche ein, sie beide stünden zusammen gegen den Rest der
Welt. Er machte die von ihrer Familie entfremdete und einsame Privatklägerin namentlich
glauben, er könne positiv auf das Verhältnis mit ihrem Sohn einwirken und würde
alles, was im Argen lag, in den Griff bekommen. Der Berufungskläger
beeinflusste und manipulierte aber nicht nur C____ selbst, sondern gestaltete
auch ihr soziales Umfeld in seinem Interesse um, sodass sich letztlich das
ganze Leben der Privatklägerin nur noch um ihn drehte. Dabei kam ihm der
stetige geistige Abbau bzw. der kompromittierte Gesundheitszustand der
Privatklägerin (demenzielles Syndrom im Sinne einer alters- bzw.
krankheitsbedingten Beeinträchtigung des Beurteilungsvermögens) zupass, was
ihre Verunsicherung zusätzlich förderte. Aufgrund ihrer schwindenden geistigen
Kräfte war es für den Berufungskläger ein Leichtes, C____ innige Liebe
vorzugaukeln und diese in eine Isolation zu führen bzw. ihr Heilsversprechen zu
machen, aufgrund welcher sie seinen Geldforderungen ohne weiteres nachkam.
16.5
16.5.1 Das
Strafgericht hat zutreffend erwogen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 34), dass
die Machenschaften des Berufungsklägers bei der Privatklägerin zur irrigen
Vorstellung führten, es handle sich bei A____ um den Mann ihres Lebens, welcher
sie nicht nur über alles liebe, sondern sich auch um alles kümmere und sogar
für ihr Seelenheil sorge. In dieser Abhängigkeit bzw. Verblendung und auch aufgrund
nachlassender geistiger Kräfte, welcher den dankbaren Nährboden für die
angesprochenen Manipulationen gewesen sei, sei die Privatklägerin nicht mehr in
der Lage gewesen, die hohen Geldbeträge, welcher der Berufungskläger von ihr forderte,
zu hinterfragen oder in Relation zu setzen. Das Vorgehen des Berufungsklägers müsse
daher als arglistige Täuschung qualifiziert werden.
16.5.2 Dass
der Berufungskläger seine Liebesbeteuerungen lediglich zur Täuschung vortrug,
ergibt sich exemplarisch daraus, dass A____ – wie bereits erwähnt – bisherige
Pflegerinnen entliess und durch „Mädchen“ ersetzte, die in der Pflege alter und
dementer Menschen keinerlei Erfahrung hatten, ja nicht einmal in der Lage
waren, den Blutdruck der Privatklägerin zu messen und darüber hinaus auch nicht
wussten, dass C____ Medikamente einzunehmen hatte (Akten S. 1933 f.;
Separatbeilagen 1 S. 32, 35, 39). Obwohl sich die Privatklägerin am 1. November
2013 ernsthaft krank fühlte, teilte ihr der Berufungskläger alsdann Folgendes
mit: „… wenn aber [der Arzt] AF____ sagt, dass du noch Medikamente nehmen
musst, dann nimmst du diese nicht! … du weisst gar nicht, dass er mein
Hauptfeind ist“ (Separatbeilagen 1 S. 36). Neben der Tatsache, dass der
Berufungskläger die Privatklägerin damit in ernsthafte gesundheitliche
Schwierigkeiten hätte bringen können, zeigt diese Episode, dass der Berufungskläger
offensichtlich keine von Fürsorge und gegenseitigem Respekt geprägte
Liebesbeziehung führen wollte. Es ging ihm schlicht darum, seine bereits
einlässlich dargestellten und zweifellos als Lügengebäude zu qualifizierenden Manipulationen
weiter zu führen und damit möglichst viel Geld für seine eigenen Bedürfnisse
erhältlich zu machen.
16.5.3 Betreffend
das Tatbestandselement der Arglist ist entscheidend, dass eine enge persönliche
Beziehung im Sinne eines Vertrauensverhältnisses vorlag und es der
Privatklägerin aufgrund ihrer emotionalen Bindung schwerer fiel, dem Berufungskläger
zu misstrauen, zumal dieser (durch ihn bewusst gesteuert) zu ihrer einzigen
Bezugsperson wurde. Die Privatklägerin war aufgrund der vorgetäuschten
Liebesgefühle und ihrer schwierigen persönlichen und gesundheitlichen Situation
nicht in der Lage, ihr eigenes Verhalten kritisch zu hinterfragen und die
Täuschungen des Berufungsklägers zu überprüfen. Da die Privatklägerin aufgrund
von Einsamkeit, sozialer Isolation und der vorgetäuschten Liebesbeziehung in
einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis stand, ist sie im Sinne des
Tatbestandselements der Arglist besonders schutzbedürftig.
16.5.4 Dass
der Berufungskläger in Bereicherungsabsicht handelte, ergibt sich mit dem
Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S.35) aus dem Umstand, dass er ein
richtiggehendes Luxusleben führte. So leistete er sich teure Autos sowie tage-
und wochenlange Hotelaufenthalte, bezahlte überzogene Trinkgelder und trug Markenkleidung
(vgl. dazu schon E. 10.2). Dies hätte sich der eigenen Angaben zufolge
angesichts seiner familiären Unterstützungspflichten beinahe mittellose
Berufungskläger (Akten S. 5 ff.) ansonsten niemals leisten können. Es war im
Übrigen auch nicht so, dass der Berufungskläger und die Privatklägerin dieses
Luxusleben zusammen geführt hätten. Darin zeigt sich, dass der Vergleich mit
einem älteren Herrn, der eine junge Gespielin unterhält, nicht greift. Wie aus den
abgehörten Telefonaten hervorgeht, war die Privatklägerin oft unglücklich,
verzweifelt und einsam. Oder sie geriet in Panik, wenn sie den Berufungskläger
nicht sofort erreichen konnte (vgl. dazu schon E. 11.2). Von den hohen
Geldsummen, die sie dem Berufungskläger zukommen liess, hatte sie selbst ausser
den leeren Heilsversprechen und vorgetäuschten Zukunftsplänen nichts. Somit
liegt offensichtlich auch ein Vermögensschaden vor.
16.6 Der
Berufungskläger veranlasste die Privatklägerin über einen Deliktszeitraum von
knapp zwei Monaten zu insgesamt fünf einzelnen Vermögensverfügungen, wobei zwei
weitere unmittelbar bevorstanden. Er machte damit einen Gesamtbetrag von EUR
1'030'000.– erhältlich. Weitere EUR 1'200'000.– sollten folgen. Der Berufungskläger
verwendete für die Beeinflussung der Privatklägerin sehr viel Zeit und Energie,
verging doch kaum ein Tag, an dem er nicht mit der Privatklägerin telefonierte
oder sich mit ihr traf. Daraus folgt auch, dass die von der Privatklägerin erhältlich
gemachten Beträge die einzigen Mittel waren, mit welchen der Berufungskläger in
der fraglichen Zeit seinen Lebensunterhalt bestritt. Dass dies seinen Absichten
entsprochen hat, steht ausser Frage. Der Berufungskläger handelte damit gewerbsmässig
(vgl. schon vorinstanzliches Urteil S. 35 f.).
16.7 Nach
dem Gesagten ergeht auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB). Dies sah übrigens auch die Privatklägerin so, sprach
sie doch gegenüber der Staatsanwaltschaft am 14. November 2012 davon, vermutlich
auf einen Betrüger hereingefallen zu sein (Akten S. 1747).
17.1 An
die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu
einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35
vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB) das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die
Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird,
wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in
welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE
134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
17.2 Ausgangslage
der Strafzumessung bildet der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art.
146 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe nicht unter 90
Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
17.3
17.3.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der
Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und
ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des
Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe
vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten
strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE SB.2015.28 vom
19. September 2016 E. 2.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).
17.3.2 Der
Berufungskläger nutzte sowohl den Umstand, dass sich die Privatklägerin in ihn
verliebt hatte, als auch deren Demenz schamlos zu seinen Gunsten aus. Er
trennte sie von ihrem bisherigen Umfeld und trieb sie in eine soziale Isolation.
Indem er die angestammten Betreuungspersonen durch „Mädchen“ ersetzte, welche
über keinerlei Erfahrung in Pflege oder Altenbetreuung verfügten, setzte er die
Privatklägerin auch einem erheblichen gesundheitlichen Risiko aus. Dies muss,
selbst wenn sich die Gefahr – soweit ersichtlich – nicht realisierte, als rücksichtslos
bezeichnet werden. Darüber hinaus gab sich der Berufungskläger mit den
anfänglich verlangten kleineren Geldbeträgen nicht mehr zufrieden. Er entwickelte
eine Gier und forderte alsbald deutlich höhere Beträge. Dass es nicht zur
Übergabe der zuletzt geforderten CHF 1‘200‘000.– kam, ist denn auch nicht
auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen. Vielmehr konnte dessen
deliktisches Vorgehen nur durch das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden gestoppt
werden.
17.3.3 Wie
bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil
S. 37), fallen der seelische Schmerz der Privatklägerin sowie die
physische Gefahr, in die der Berufungskläger sie brachte, wesentlich mehr ins Gewicht
als der finanzielle Schaden. Zwar handelt es sich objektiv betrachtet um einen
sehr hohen Deliktsbetrag (zusammen mit den zuletzt geforderten EUR 1‘200‘000.–
liegt dieser bei EUR 2'230'000.–). Im Verhältnis zum Gesamtvermögen der Privatklägerin
relativiert sich der Betrag allerdings, weshalb die Höhe des finanziellen
Schadens nur eine leichte Erhöhung des Verschuldens zur Folge hat.
17.3.4 In
subjektiver Hinsicht fallen weder psychische Auffälligkeiten noch Alkohol- oder
Drogeneinwirkung ins Gewicht. Der Berufungskläger handelte auch vorsätzlich,
ging es ihm doch darum, durch Manipulation der an Demenz erkrankten Privatklägerin
möglichst viel Geld für seine eigenen Bedürfnisse erhältlich zu machen.
17.3.5 Nach
dem soeben Referierten muss die Einsatzstrafe angesichts des im Verhältnis zu
anderen denkbaren Tatvarianten als mittelschwer zu bezeichnenden Verschuldens
in etwa der Mitte des Strafrahmens zu liegen kommen. Eine Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren erscheint schuld- und tatangemessen. Würde mit dem Strafgericht
von einem schweren Tatverschulden ausgegangen (vgl. vorinstanzliches Urteil S.
36), müsste die Einsatzstrafe nicht wie vorliegend im mittleren, sondern im
obersten Bereich des Strafrahmens zu veranschlagen und demnach nahe bei den
maximal möglichen zehn Jahren Freiheitsstrafe anzusiedeln sein. Dass das
Strafgericht und auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklage im Ergebnis
nicht von einem schweren Tatverschulden ausgehen, zeigt sich neben der von der
Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe auch an der von der
Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, welche ebenfalls
noch im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln sind.
17.4
17.4.1 Hinsichtlich
der Täterkomponenten ist wie bereits die Vorinstanz auch das Appellationsgericht
weitgehend auf die Angaben des Berufungsklägers angewiesen. Dieser gab an, am [...]
in [...] zur Welt gekommen und dort mit [...] aufgewachsen zu sein. Er habe nie
eine Schule besucht oder eine Ausbildung absolviert. Im Jahr [...] sei er nach
Frankreich gegangen, um Arbeit zu suchen. Er sei in Paris [...] als [...]
angestellt worden, um [...] zu sprechen. Zudem arbeite er seit drei Jahren als [...],
wobei er dazu keine genaueren Angaben machen wollte, da er Angst um seinen Job habe.
Im Weiteren gab der Berufungskläger an, er sei verheiratet und habe mit seiner
Frau [...] Kinder sowie ein weiteres Kind mit einer Frau [...]. Er verdiene EUR 2'800.–
monatlich und erhalte zudem Mietzuschüsse in Höhe von EUR 600.– pro Monat.
Aus der Befragung zur Person geht zudem hervor, dass der Berufungskläger des
Lesens und Schreibens nicht mächtig ist (Akten S. 5 ff.). Später erklärte er
jedoch, er könne sehr langsam [...] lesen (Akten S. 328, 1992).
17.4.2 Der
Berufungskläger wurde – wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt –
von der Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung dispensiert. Nach
Auskunft seines amtlichen Verteidigers leidet der Berufungskläger aktuell an
gesundheitlichen Problemen und es bestehe eine Einreisesperre in den
Schengenraum. Die Familienangehörigen des Berufungsklägers lebten immer noch im
Vorort von Paris. Wo der Berufungskläger aktuell lebe, wisse der Verteidiger hingegen
nicht (Verhandlungsprotokoll S. 2).
17.4.3 Der
Berufungskläger ist bis auf eine vernachlässigbare Verkehrsregelverletzung in
Frankreich nicht vorbestraft (Akten S. 10, 13, 15, 17), was neutral zu bewerten
ist. Sein Verhalten im Verfahren fiel hingegen eher zweifelhaft aus. Zwar steht
es jedem Beschuldigten frei, die an ihn gerichteten Vorwürfe zu bestreiten,
jedoch tat der Berufungskläger dies bisweilen gegen jede Evidenz (vgl. schon E.
14) und erdreistete sich sogar, sich als Opfer von C____ darzustellen (Akten S. 2034,
2298). Auch zeigte der Berufungskläger wenig Kooperationsbereitschaft und
keinerlei Einsicht, was insgesamt leicht straferhöhend zur berücksichtigen ist.
Zu seinen Gunsten kann indes leicht strafmindernd berücksichtigt werden, dass
er aus eher einfachen Verhältnissen stammt und daher der Verlockung des Geldes
erlegen sein dürfte. Im Übrigen hat das Strafgericht eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots mit zutreffenden Überlegungen verneint, sodass sich
daraus nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten lässt (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 38).
17.4.4 Vor
dem Hintergrund des soeben Referierten sind die Täterkomponenten neutral zu
bewerten, sodass die zuvor als tatangemessen festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe
weder nach unten noch nach oben zu korrigieren ist. Die bereits von der
Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren erscheint dem
Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.
Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges
gemäss Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. Der
Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
17.5 Das
Strafmass rechtfertigt sich auch mit Blick auf ein Vergleichsurteil, in welchem
für einen „Enkeltrickbetrug“ eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ausgefällt
wurde (AGE SB.2017.111 vom 25. Juli 2018), wobei zu berücksichtigen ist, dass der
Beschuldigte dazumals „bloss“ wegen Betrugs und versuchten Betrugs (und nicht
wegen gewerbsmässigen Betrugs) schuldig gesprochen wurde. Für den vorliegenden
Fall muss neben dem deutlich höheren Deliktsbetrag zusätzlich beachtet werden,
dass die Einwirkung auf das Opfer intensiver war und zeitlich auch länger
dauerte.
18.1 Da
die Voraussetzungen von Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220)
erfüllt sind bzw. der Schaden hinreichend nachgewiesen ist, wird der
Berufungskläger auch im Berufungsverfahren zur Zahlung von EUR 1'030'000.–(zuzüglich
Zins von 5 % ab dem jeweiligen Schadensdatum) an die Privatklägerin verurteilt
(vgl. schon vorinstanzliches Urteil S. 39).
18.2
18.2.1 Nach
Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt,
gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer
notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433
Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die
Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der
Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107).
18.2.2 Dem
Vertreter der Privatklägerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘560.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zugesprochen. Mit Honorarnote vom 11. Februar 2019 macht er für
das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 7‘924.45
geltend. Neben der Dauer der heutigen Berufungsverhandlung von 3 ¾ Stunden
werden ihm aufgrund des antragsgemässen Verzichts auf eine mündliche Urteilseröffnung
(vgl. Verhandlungsprotokoll S. 16) weitere 45 Minuten zwecks Nachbesprechung
vergütet. Da D____ in seinem Leistungsausweis für die Berufungsverhandlung
vorsorglich sechs Stunden eingesetzt hat, muss sein Aufwand um 1.5 Stunden
gekürzt werden, sodass eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘496.35
geschuldet ist (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Berufungskläger
wird aufgrund des Verfahrensausgangs zur Zahlung der entsprechenden Beträge
verurteilt.
Die
beschlagnahmten Mobiltelefone (Pos. 1, 3 und 4) wurden durch den Berufungskläger
zwar genutzt, um mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten, jedoch kann nicht
behauptet werden, sie würden die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
die öffentliche Ordnung gefährden, weshalb sich eine Einziehung nicht
rechtfertigt. Dasselbe gilt für die unter Position 5 beschlagnahmten Dokumente.
Sämtliche Gegenstände werden daher an den Berufungskläger zurückgegeben
(vgl. schon vorinstanzliches Urteil S. 39 f.).
20.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.
20.2 Da
der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt
wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche
Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das
erstinstanzliche Verfahren (unter Verrechnung mit seinem Kostendepot in Höhe
von CHF 4‘276.97) Kosten in Höhe von CHF 23‘046.30 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 16‘500.–.
21.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
21.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1‘300.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten des Berichts
des IRM [AN____ und AO____] vom 3. Dezember 2018 in Höhe von CHF 200.–, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
22.1 Dem
amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung auszurichten. Neben der Dauer der heutigen
Berufungsverhandlung von 3 ¾ Stunden werden ihm aufgrund des antragsgemässen
Verzichts auf eine mündliche Urteilseröffnung (vgl. Verhandlungsprotokoll S.
16) weitere 45 Minuten zwecks Nachbesprechung vergütet. Für den genauen Betrag
wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
22.2 Da
der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung des
gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Auslieferungshaft vom 7. November
2013 bis zum 6. Februar 2014 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw.
des vorläufigen Strafvollzugs zwischen dem 9. Juli 2015 und dem 8. Dezember
2017,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 und Art.
51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
In Anklagepunkt 2 (Betrug, eventualiter
Veruntreuung) bleibt das beim Strafgericht hängige Verfahren sistiert.
A____ wird zu EUR 1'030'000.–
Schadenersatz zuzüglich Zins zu je 5 % auf EUR 310‘000.– seit dem 25. September
2013, auf EUR 120'000.– seit dem 1. Oktober 2013, auf EUR 200‘000.– seit dem
18. Oktober 2013, auf EUR 200‘000.– seit dem 28. Oktober 2013 und auf EUR
200‘000.– seit dem 29. Oktober 2013 an C____ verurteilt.
C____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der
Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 7‘560.– und für das zweitinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘496.35 zugesprochen (jeweils inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer).
Die beigebrachten Mobiltelefone (Pos. 1,
3 und 4) sowie die diversen Notizen und Dokumente (Pos. 5) werden A____ unter
Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.
B____ trägt die Kosten von CHF 23‘046.30 und
eine Urteilsgebühr von CHF 16‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1‘300.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten des Berichts
des IRM [AN____] vom 3. Dezember 2018 in Höhe von CHF 200.–, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen). Das Kostendepot des Berufungsklägers im Betrag
von CHF 4‘276.97 wird mit den Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr
verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9‘848.60 und ein Auslagenersatz von
CHF 241.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 794.50 (8 % auf CHF 5‘861.65
sowie 7,7 % auf CHF 4‘228.10), somit total CHF 10‘884.25, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Privatklägerin
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).