Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2019.17
ENTSCHEID
vom 25.
April 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...],
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
1
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Beschwerdegegnerin
2
[...]
vertreten durch [...],
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde
vom 2. Januar 2019
betreffend Revision
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 2. Januar 2019 trat die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
auf das Revisionsgesuch von A____ (Beschwerdeführer) aufgrund Nichteinhaltung
der neunzigtägigen Revisionsfrist nicht ein. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019
teilte der Beschwerdeführer der Schlichtungsbehörde mit, dass er mit deren
Entscheid nicht einverstanden sei. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 leitete
die Schlichtungsbehörde diese Eingabe an das Appellationsgericht weiter. Mit
Verfügung vom 12. Februar 2019 nahm der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts diese Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid der
Schlichtungsbehörde vom 2. Januar 2019 entgegen und forderte den Beschwerdeführer
auf, bis zum 4. März 2019 einen Kostenvorschuss an die Gerichtskosten von CHF
1‘000.– zu leisten. Dieser Verfügung ist der Beschwerdeführer auch innert einer
Nachfrist nicht nachgekommen.
Erwägungen
Hat wegen
Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel
wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich
des Kostenentscheids zuständig. Für den vorliegenden Entscheid ist somit der
Verfahrensleiter als Einzelrichter zuständig.
Die Beschwerdeinstanz
kann vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 98 ZPO einen Vorschuss bis zur
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016,
Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19). Mit Verfügung vom 12.
Februar 2019 setzte der Verfahrensleiter eine Frist bis zum 4. März 2019 zur
Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘000.–. Nachdem dieser Betrag beim
Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer
am 8. März 2019 eine unerstreckbare Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der
Verfügung, um den Kostenvorschuss zu leisten; gleichzeitig drohte er dem
Beschwerdeführer an, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs.
3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde. Innert dieser Nachfrist ist der Kostenvorschuss nicht geleistet
worden. Auf die Beschwerde ist deshalb im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO
nicht einzutreten (vgl. Reetz,
a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19). Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Januar 2019 [...]
wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin 1
Beschwerdegegnerin 2
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.