Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.7
URTEIL
vom 26.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 27. Oktober 2017
betreffend schwere
Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2017 wurde A____ wegen schwerer
Körperverletzung zum Nachteil von B____ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Die Schadenersatz-
und Genugtuungsforderung des Opfers wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und
in Bezug auf die Höhe auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses
Urteil haben sowohl A____ (nachfolgend: Berufungskläger) als auch die
Staatsanwaltschaft Berufung erklärt. Der Berufungskläger beantragt mit Berufungserklärung
vom 19. Januar 2018, die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe sei
zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufzuschieben. Ausserdem sei auf
die Verhängung einer Landesverweisung zu verzichten und ihm die amtliche
Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei dem Berufungskläger der vorzeitige Massnahmenvollzug im
Massnahmenzentrum Arxhof, eventualiter in einer anderen Institution für junge
Erwachsene, sub-eventualiter der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen. Zudem
sei er vom zuständigen Spruchkörper des Appellationsgerichts persönlich
anzuhören und es sei eine sachverständige Begutachtung des Berufungsklägers
anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft plädiert in ihrer Berufungserklärung vom 31.
Januar 2018 auf die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3¼ Jahre. Mit
Stellungnahme zur Berufungserklärung des Berufungsklägers vom 31. Januar 2018 macht
sie geltend, für die Anordnung einer Massnahme seien die Voraussetzungen nicht
erfüllt; gegen die Bewilligung des Subeventualantrag des Berufungsklägers auf
Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs sei hingegen nichts einzuwenden. Der
Berufungskläger verzichtete auf die Einreichung einer Berufungsbegründung. Die
Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 26. Februar 2018. B____
hat sich im zweitinstanzlichen Verfahren nicht als Privatkläger konstituiert.
Der
Berufungskläger wurde am 30. Mai 2017 aufgrund eines Vorführungsbefehls der
Staatsanwaltschaft in der Wohnung seines Vaters festgenommen. Er befindet sich
seither in Haft. Mit der Berufungsklärung wurde auch der Antrag auf Bewilligung
des vorläufigen Strafvollzuges gestellt. Diesem Antrag wurde mit Verfügung der
instruierenden Präsidentin vom 5. Februar 2018 entsprochen. Der Berufungskläger
trat gleichentags den vorzeitigen Strafvollzug im Untersuchungsgefängnis
Waaghof an (Führungsbericht vom 28. Februar 2018) und befand sich in der Folge von
11. April bis 13. August 2018 in der Justizvollzugsanstalt Thorberg, ab
dem 30. Mai 2018 unter dem Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (vgl. dazu
Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 30. Mai 2018). Gestützt auf den Vollzugsauftrag
vom 31. Juli 2018 trat der Berufungskläger am 13. August 2018 ins
Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) ein.
Die
Berufungsverhandlung vom 8. März 2018 wurde nach der Befragung des Berufungsklägers
sowie den Plädoyers von Staatsanwalt und Verteidiger auf Antrag des
Berufungsklägers zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ausgestellt.
Es wurde im Hinblick auf die allfällige Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene
gemäss Art. 61 StGB gestützt auf Art. 56 Abs. 3 StGB die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen
Gutachtens bei Dr. med. [...] angeordnet. Zum Fragenkatalog des Gerichts haben
sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung und die
Privatklägerschaft auf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichtet. Das
Gutachten vom 28. Mai 2018 ging am 29. Mai 2018 beim Gericht ein. Mit
Verfügung vom 30. Mai 2018 wurde per sofort der vorzeitige
Massnahmenvollzug angeordnet. Mit Bericht des MZU vom 9. August 2018 wurde
der Berufungskläger per 13. August 2018 zum vorzeitigen Massnahmenvollzug
in der geschlossenen Abteilung des MZU aufgenommen. Am 18. März 2019 gingen
seitens des MZU der Massnahmebericht vom 14. Dezember 2019 sowie das Protokoll
der zweiten Vollzugsplanungssitzung vom 12. März 2019 beim Appellationsgericht
ein.
Die vom MZU mit
Eingabe vom 19. März 2019 für den Berufungskläger beantragten Vollzugslockerungen
in Form von teilbegleiteten und unbegleiteten Tagesausgängen wurden mit
Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 22. März 2019 bewilligt.
Am 26. März 2019
fand die Fortsetzung der ausgestellten Berufungsverhandlung statt. Der Berufungskläger
wurde erneut befragt. Anschliessend gelangten sein Verteidiger sowie der
Staatsanwalt zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die
Verhandlungsprotokolle vom 8. März 2018 sowie vom 26. März 2019 verwiesen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er
zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legintimation
der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung stützt sich auf Art. 381 Abs.
1 StPO. Sowohl die Berufung des Berufungsklägers als auch diejenige der
Staatsanwaltschaft sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Der
Berufungskläger beantragt die Aufschiebung der von der Vorinstanz
ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme für
junge Erwachsene sowie die Aufhebung der Landesverweisung. Die Berufung der
Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Strafzumessung. Damit sind im
vorliegenden Fall der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung sowie die
Verfügungen betreffend die Nebenpunkte in Rechtskraft erwachsen und bilden
nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
2.1 Die
Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger in den
frühen Morgenstunden des 13. Mai 2017 vor dem Club [...] in Basel dem ihm
unbekannten Opfer, nachdem dieses einen seiner Begleiter angesprochen habe,
mutmasslich um eine Zigarette zu erhalten, einen heftigen Faustschlag ins
Gesicht versetzt habe. Das Opfer sei daraufhin nach hinten gestürzt und mit dem
Hinterkopf ungebremst auf der Strasse aufgeschlagen, wodurch es schwere
Schädelverletzungen davongetragen habe. Der Berufungskläger habe sich nach der
Tat vom Tatort entfernt, ohne sich um das Opfer zu kümmern.
2.2 Der
Berufungskläger hatte im Ermittlungsverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung geltend gemacht, er habe in Notwehr gehandelt, weil er einen
unmittelbar bevorstehenden Angriff durch das spätere Opfer befürchtet habe
(Auss. Berufungskläger Akten S. 269 ff., 306 ff., 329 ff., Prot. HV Akten S. 593).
Im Berufungsverfahren hat er klargestellt, es habe keine Notwehrsituation bestanden
und die Tat vollumfänglich zugestanden (Prot. Berufungsverhandlung vom 8. März
2019 Akten S. 772.4: „Ich möchte ehrlich sein. Ich sagte das mit der Notwehr,
weil ich mich schützen wollte. Ich hatte einfach Angst vor den Konsequenzen.“).
Dazu gab er an, die Schwere seiner Tat sei ihm erst im Nachgang zur
erstinstanzlichen Verhandlung in ihrer vollen Tragweite bewusst geworden (Prot.
Berufungsverhandlung vom 8. März 2019 Akten S. 772.3: „Das stimmt,
mein Delikt ist wirklich krass, ich bestreite das auch gar nicht. Es tut mir
auch sehr leid. Ich kann nicht erklären, wie das passiert ist. Ich war auch
alkoholisiert. […] Nach der ersten Gerichtsverhandlung habe ich begriffen, dass
ich völlig auf dem falschen Weg war.“).
3.1 Die
Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die Höhe der von der
Vorinstanz ausgesprochenen Strafe. Der Staatsanwalt macht geltend, das
Strafgericht sei zu Unrecht von einer Einsatzstrafe von zwei Jahren
Freiheitsstrafe ausgegangen und habe ebenfalls zu Unrecht erwogen, die
belastenden und entlastenden Täterkomponenten hielten sich die Waage. Die
diversen und einschlägigen Vorstrafen seien vielmehr weit schwerer zu gewichten
als das schwierige Vorleben des Berufungsklägers. Eine Freiheitsstrafe von 3¼ Jahren
trage dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers
angemessen Rechnung und halte auch einem Vergleich mit ähnlichen Delikten stand
(Berufungsbegründung StA Akten S. 764 ff.; Plädoyer StA p. 1 f. [Protokoll Berufungsverhandlung
8. März 2018 p. 4]; vgl. dazu auch Plädoyer StA p. 1 [Protokoll Berufungsverhandlung
26. März 2019 p. 4].
Dagegen wendet
der Berufungskläger ein, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Strafe ihr Ermessen
nicht überschritten, die Strafzumessung sei weder mit Blick auf die
Einsatzstrafe von zwei Jahren noch auf die Bewertung der Täterkomponenten zu
beanstanden (Plädoyer AV p. 2 f. [Protokoll Berufungsverhandlung 8. März 2018
p. 4]).
3.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden der Täterschaft zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10). In
seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert
auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es
zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des
objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten
Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Bewertung der subjektiven Gründe für
die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt anzupassen. Schliesslich ist die so
ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw.
tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E.
5.7 S. 62 f.; AGE SB.2017.124 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Ausgangslage
der Strafzumessung bildet der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung. Der
Strafrahmen umfasst gemäss Art. 122 des zum Tatzeitpunkt geltenden Besonderen
Teils des Strafgesetzbuches Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu 10
Jahre Freiheitsstrafe. Bei der Bemessung der Strafe ist vom Tatverschulden
auszugehen. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen
innerhalb des in Frage stehenden Tatbestandes und ist somit relativ. Auch das
Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen
mindestens 10 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, leicht wiegen, was aber nicht mit
einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist.
3.3.2 Die
Staatsanwaltschaft moniert, das Strafgericht habe das objektive Tatverschulden
nach Massgabe der deliktischen Vorgehensweise (ein einzelner Schlag) sowie des
deliktischen Erfolgs (Verletzungen gemäss Gutachten des IRM vom 24. Juli
2017 Akten S. 360 ff.) zu Unrecht als „nicht mehr leicht“ bemessen
(Berufungsbegründung StA Ziff. 3 Akten S. 765). Das objektive Tatverschulden
sei mit Blick auf den heftigen und gezielten Faustschlag und die daraus
resultierenden lebensgefährlichen Verletzungen des Opfers sowie das lange
Krankenlager vielmehr als schwer zu qualifizieren (Berufungsbegründung Ziff. 4
f. Akten S. 765). Betreffend das subjektive Tatverschulden habe die Vorinstanz
zwar zu Recht den nichtigen Anlass, den verwirklichten Eventualvorsatz sowie
die alkoholbedingte Enthemmung berücksichtigt. Diese Elemente seien
verschuldensmässig als mittelschwer einzustufen. Daraus folgerte der
Staatsanwalt als Zwischenergebnis, aufgrund des objektiv schweren und subjektiv
mittelschweren Tatverschuldens erweise sich die vorinstanzliche Strafbemessung
der Einsatzstrafe von zwei Jahren als unangemessen; vielmehr erscheine eine Einsatzstrafe
von 2¾ Jahren angebracht (Berufungsbegründung Ziff. 6 f. Akten S. 765).
3.3.3 Die
Argumente des Staatsanwaltes sind nur teilweise überzeugend. So würde die
Annahme eines mittleren bis schweren Tatverschuldens vorliegend – bei einer
maximalen Freiheitsstrafe von 10 Jahren – zu einer Einsatzstrafe von mindestens
fünf Jahren führen. Dass der Staatsanwalt im Ergebnis nicht von einem mittleren
bis schweren Tatverschulden ausgehen kann, zeigt sich an der beantragten
Einsatzstrafe von 2¾ Jahren, welche klar im unteren Drittel des Strafrahmens
von Art. 122 StGB angesiedelt ist.
3.4
3.4.1 Ausgangspunkt
der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Das Strafgericht
hat die Vorgehensweise des Berufungsklägers zutreffend als – im Rahmen eines
schweren Körperverletzungsdeliktes – verschuldensmässig am untersten Rand des
Vorstellbaren qualifiziert, hat er doch seinem Opfer nur einen einzigen
Faustschlag mit der blossen Hand versetzt. Zu Recht hat die Vorinstanz
allerdings auch erwogen, dass die daraus resultierenden Verletzungsfolgen
gravierend ausgefallen seien. So konnte das Leben des Opfers nur durch
sofortige medizinische Intervention gerettet werden. Dieses musste mehrere
schwere chirurgische Eingriffe über sich ergehen lassen – darunter die
teilweise Entfernung der Schädeldecke, welche erst Monate später wieder
eingesetzt werden konnte –, befand sich monatelang in stationärer
Rehabilitation und hatte bis im September 2017 mit etlichen
Heilungskomplikationen zu kämpfen. Über den aktuellen Gesundheitszustand zwei
Jahre nach der Tat ist nichts bekannt; bleibende Gesundheitsschäden sind nicht
auszuschliessen (vgl. IRM-Gutachten Akten S. 367). Insgesamt hat das
Strafgericht das objektive Tatverschulden zu Recht als „nicht mehr leicht“ und
damit im unteren Drittel des Strafrahmens eingestuft (Urteil E. II.1. p. 14 f.).
3.4.2 In
Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann den Erwägungen der Vorinstanz
teilweise gefolgt werden. Das Motiv des Berufungsklägers spricht klar zu seinen
Ungunsten. Sein unvermittelter Angriff auf das ahnungslose, deutlich
angetrunkene Opfer erfolgte aus nichtigem Grund, weil sich der Berufungskläger
durch den jungen Mann, welcher einen seiner Begleiter ansprach, offensichtlich
belästigt fühlte. Durch seine brutale Tat hat er ein erhebliches Aggressionspotential
offenbart. Leicht zu Gunsten des Berufungsklägers ist die Tatsache zu werten,
dass er eine schwere Verletzung des Opfers zwar in Kauf genommen, aber offensichtlich
nicht direkt angestrebt hat und dadurch lediglich eventualvorsätzlich gehandelt
hat. Zudem war auch der Berufungskläger deutlich angetrunken, was zu einer
gewissen – allerdings nicht wesentlich strafmildernd ins Gewicht fallenden –
Enthemmung geführt haben mag. Es ist unter Berücksichtigung dieser Umstände von
einem leichten bis mittleren Tatverschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von
2,5 Jahren erscheint diesem angemessen. Bei diesem Strafmass fällt eine – nach
altem Recht noch mögliche – Geldstrafe ausser Betracht, sodass vorliegend nur
eine Freiheitsstrafe in Frage kommt.
3.5
3.5.1 Hinsichtlich
der Täterkomponenten wendet der Staatsanwalt zu Recht ein, den Erwägungen der
Vorinstanz, wonach sich die belastenden und entlastenden Elemente die Waage
hielten, sei nicht zuzustimmen (Berufungsbegründung StA Ziff. 8 Akten S. 765).
Zwar liegen mit dem schwierigen Vorleben ohne stabile familiäre Verhältnisse,
dem frühen Verlassen Werden durch die Mutter, den psychischen Problemen des
Vaters, der teilweisen Heimerziehung, den Integrationsproblemen in der Schweiz sowie
den im Gutachten dokumentierten Persönlichkeitsveränderungen (vgl. Gutachten p.
46 f.) einige entlastende Momente vor. Der Berufungskläger war bei der Tatbegehung
erst 19 Jahre alt; sein junges Alter ist mit Blick auf seine mangelnde Lebenserfahrung
ebenfalls leicht starmindernd zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass offenbar in
den letzten Jahren eine signifikante Persönlichkeitsentwicklung eingesetzt hat:
Während er im erstinstanzlichen Verfahren seine Tat abwechselnd geleugnet und
bagatellisiert und sich angesichts der erdrückenden Beweislage schliesslich auf
Notwehr berufen hat, ist es ihm im Berufungsverfahren gelungen, die
Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Zudem hat er – zwar zurückhaltend
noch – Betroffenheit nicht nur über die Konsequenzen für sich selbst, sondern
auch über deren Folgen für das Opfer geäussert.
3.5.2 Stark
zu Lasten des Berufungsklägers ist indessen seine bisherige Delinquenz zu
berücksichtigen (vgl. Strafregisterauszug vom 7. März 2019). So fiel er schon kurz
nach seiner Immigration in die Schweiz Ende 2012 bereits im Mai 2013 durch massive
Delinquenz auf, wobei er auch vor gewalttätigem Vorgehen nicht zurückschreckte
und die damaligen Delikte somit teilweise als einschlägig bezeichnet werden
müssen. Erschwerend hinzu kommt, dass er auch während des damals laufenden
Verfahrens weitere Straftaten beging. Mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt
vom 4. März 2016 wurde er wegen mehrfachen Raubs, Angriffs,
mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Führens eines Motorfahrzeugs ohne
erforderlichen Fahrerausweis zu einem bedingten Freiheitsentzug von fünf
Monaten mit einer einjährigen Probezeit verurteilt. Zudem wurden eine
persönliche Betreuung sowie eine ambulante Behandlung angeordnet. Diese
Schutzmassnahmen wurden mit Verfügung vom 23. August 2016 wegen Erfolglosigkeit
wieder aufgehoben (Akten S. 56 f.). Bereits im Juli 2014 war der Berufungskläger
aufgrund seiner Delinquenz sowie der unhaltbaren Lebensumstände in der Familie
in der Wohngruppe [...] und ab September 2014 im Jugendheim [...] platziert
worden. In beiden Institutionen verweigerte er jegliche Kooperation und war
nach kurzer Zeit nicht mehr tragbar. Von Oktober 2014 bis Februar 2015 wurde er
deshalb im Aufnahmeheim (AH) Basel untergebracht, wo er durch Cannabiskonsum
und gewalttätiges Verhalten auffiel. Nach diversen Schnupperwochen konnte der
Berufungskläger ein berufsvorbereitendes Praktikum in einem Restaurant antreten,
verlor diese Stelle jedoch mangels Zuverlässigkeit bereits nach kurzer Zeit
wieder. In der Folge wurde er im Rahmen eines Timeouts für vier Monate auf
einen Bauernhof geschickt und erhielt anschliessend diverse weitere Förder-,
Integrations- und Coaching-Massnahmen, welche indessen ebenso wie die weiteren
Arbeitsintegrationsversuche an der mangelnden Kooperation und Motivation des
Berufungsklägers scheiterten (vgl. Separatbeilagen VA Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt).
3.5.3 Entgegen
der Einschätzung der Vorinstanz überwiegen bei den Täterkomponenten trotz der
fraglos schwierigen Kindheit des Berufungsklägers doch die belastenden Umstände.
Ins Gewicht fallen dabei nicht nur die einschlägigen Vorstrafen, sondern auch
das Verhalten des Berufungsklägers, der das ihm während Jahren zuteil gewordene
umfassende Coaching- und Unterstützungsangebot in keinster Weise genutzt hat. Die
nun gezeigte Einsicht und Reue sind zwar als Beginn einer positiven Entwicklung
anzuerkennen, fest steht indessen, dass diese Entwicklung massgeblich durch die
von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung und die dem Berufungskläger
dadurch drohenden Konsequenzen initiiert worden ist. Immerhin ist es dem
Berufungskläger gelungen, seit dem Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs
seine Therapiemotivation aufrechtzuerhalten (vgl. dazu Massnahmenbericht vom
14. Dezember 2018 und Vollzugsplanungssitzungsprotokoll vom 12. Februar
2019). Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten ist somit eine
Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens zu bestimmen. Eine Erhöhung der
Einsatzstrafe um drei Monate auf insgesamt 2¾ Jahre Freiheitsstrafe trägt
dem Verschulden und den aktuellen persönlichen Verhältnissen (namentlich auch
der derzeitig positiven persönlichen Entwicklung) des Berufungsklägers
angemessen Rechnung. Praxisgemäss werden die ausgestandene Untersuchungshaft
sowie der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug auf die Strafe angerechnet.
3.6
3.6.1 Bei
diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der
teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Dabei ist Grundvoraussetzung für die
teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei
Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung
auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin
auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1
- 10; BGE 139 IV 270 E. 3.3
- 277; siehe auch: Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage 2019, N. 11 zu Art. 43, mit
Hinweisen; AGE SB.2017.10 vom 23. Oktober 2018 E. 5.7). Die Prüfung der
Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGer 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E.
2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f., je mit
Hinweisen).
3.6.2 Zu
Recht hat das Strafgericht auf die einschlägigen Vorstrafen hingewiesen und
erwogen, der Berufungskläger habe auch während der rund zweimonatigen
stationären Beobachtung im AH Basel weiter delinquiert. Zwar ist das
jugendliche Alter des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt prognostisch nicht prinzipiell
positiv zu bewerten. Mit Blick auf die gutachterlich dokumentierte
Entwicklungsverzögerung (vgl. unten E. 4.4.1, 4.5.2) besteht jedoch Anlass zur
Hoffnung, der Berufungskläger werde durch Nachreifung eine Verbesserung der
Legalprognose erfahren. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Lebensumstände
des Berufungsklägers liessen keinerlei positive Entwicklung erkennen, seien
doch sämtliche bisherige Unterstützungs- und Förderangebote an seiner fehlenden
Motivation und Kooperation sowie an seinem destruktiven Verhalten gescheitert
(Urteil E. II.1. p. 17). Zwar ist dieser Punkt aktuell etwas
optimistischer einzuschätzen, hat der Berufungskläger sich doch gemäss dem
Massnahmebericht im Rahmen des vorzeitig angetretenen Massnahmenvollzugs im MZU
auf das Therapieangebot einlassen können und offenbar im Nachgang zur
erstinstanzlichen Verfahren eine positive persönliche Entwicklung durchlaufen.
Jedoch wird sowohl im Gutachten als auch im Massnahmenbericht schlüssig und
nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Rückfallgefahr für die Begehung von
Gewaltdelikten nach wie vor moderat bis hoch ausfällt (vgl. Massnahmebericht p.
19, Gutachten p. 53). Gestützt auf die gutachterlichen Erwägungen muss dem
Berufungskläger derzeit weiterhin eine ungünstige Legalprognose gestellt
werden, was die Gewährung des teilbedingten Vollzugs ausschliesst.
4.1 Der
Berufungskläger beantragt, der Vollzug der ausgesprochenen Strafe sei zugunsten
einer Massnahme für junge Erwachsene aufzuschieben. Er macht geltend, die
Vorinstanz habe die Frage, ob eine Massnahme nach Art. 61 StGB anzuordnen sei,
zu Unrecht nicht geprüft, obwohl die Voraussetzungen dafür erfüllt seien
(Berufungserklärung Akten S. 713 ff.). Die beim Berufungskläger im erstinstanzlichen
Verfahren noch fragliche Motivation und entsprechend die Aussicht auf Erfolg
liege nun im zweitinstanzlichen Verfahren deutlich vor, weshalb im aktuellen
Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 61 StGB erfüllt
seien (Plädoyer AV p. 4 [Prot. Berufungsverhandlung vom 26. März 2019
p. 4]). In diesem Zusammenhang führt er aus, erst die mündliche
Urteilsbegründung durch den Strafgerichtspräsidenten habe ihm vor Augen
geführt, dass er für seine Zukunft selbst verantwortlich sei. Diese Erkenntnis
habe ihm einen Ausstieg aus der „Negativspirale“ ermöglicht und ihn dazu
bewogen, sich zu bemühen, ein Fundament für eine rechtschaffene Zukunft zu
legen (Berufungsbegründung Akten S. 713). Vor dem Hintergrund des seit dem 13.
August 2018 angetretenen vorzeitigen Massnahmenvollzugs, welcher bisher durchwegs
erfreulich verlaufen sei und ihm die Gelegenheit verschafft habe, seine
Motivation und Bereitschaft an einer nachhaltigen Veränderung unter Beweis zu
stellen, sei nun wichtig, diese positive Entwicklung möglichst ungehindert
weiterzuführen (Plädoyer AV p. 1, 3 [Prot. Berufungsverhandlung vom 26. März
2019 p. 4]).
Nachdem der
Staatsanwalt zunächst geltend gemacht hatte, die Voraussetzungen für eine
Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB seien nicht erfüllt (vgl.
Stellungnahme vom 31. Januar 2018 und Plädoyer StA p. 2 [Prot.
Berufungsverhandlung vom 8. März 2018 p. 4]), hat er sich anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 26. März 2019 nicht mehr gegen den Aufschub der Strafe
zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene gestellt (Plädoyer StA p. 1 f.
[Prot. Berufungsverhandlung vom 26. März 2019 p. 4]).
4.2 Gemäss
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und
ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit
dies erfordert. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit
und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2
StGB). Das Gericht stützt sich auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56
Abs. 3 StGB), und es muss eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehen (Art.
56 Abs. 5 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme
erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 2 StGB). War
der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner
Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht für
stationäre therapeutische Massnahmen in eine Einrichtung für junge Erwachsene
einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit
der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht, und zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner
Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 61
Abs. 1 StGB).
4.3 Der Berufungskläger war zum Zeitpunkt
der ihm zur Last gelegt Tat 19 Jahre alt. Er wurde am 27. Oktober 2017 vom Strafgericht wegen schwerer Körperverletzung zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. Die gesetzlichen Voraussetzungen bezüglich des
Alters des Täters (unter 25-jährig) und der Tat (Verbrechen) sind somit
gegeben.
Bereits dem Beobachtungsbericht
des AH Basel vom 17. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass für den Fall der
Verübung von erneuten Körperverletzungsdelikten eine stationäre Platzierung in
einem Massnahmezentrum angezeigt sei, da beim Berufungskläger das Risiko einer
sich chronifizierenden Gewaltbereitschaft auf dem Hintergrund einer von
Dominanz und Durchsetzungsstreben geprägten Persönlichkeit hoch sei (Beobachtungsbericht
AH Basel Ziff. 12).
4.4
4.4.1 Im forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 28. Mai 2018 (Akten S. 783) wird ausgeführt, eine Vielzahl von belastenden
Umständen, störenden Einflüssen und daraus resultierenden Persönlichkeits- und
Verhaltensauffälligkeiten in der Kindheit und Jugend des Berufungsklägers liessen
unschwer erkennen, dass es in seiner Persönlichkeitsentwicklung zu
tiefgreifenden Störungen und ausgeprägten Reifungs- und Sozialisationsdefiziten
gekommen sei, welche bereits Merkmale einer kombinierten, strukturellen
Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und zusätzlichen narzisstischen
sowie teilweise noch emotional-unreifen Anteilen aufweise. Allerdings lasse
sich insbesondere im Hinblick auf das noch relativ junge Alter des
Berufungsklägers und seine durchaus noch vorhandenen Nachreifungs- und
Entwicklungspotenziale noch nicht sicher feststellen, ob es sich bei seiner Persönlichkeitsproblematik
tatsächlich und eindeutig um ein lebensgeschichtlich überdauerndes und deshalb
mit hoher Wahrscheinlichkeit fortbestehendes Muster von Fehlangepasstheit in
verschiedenen psychischen Funktionsbereichen im Sinne einer Persönlichkeitsstörung
gemäss ICD-10 handle. Differentialdiagnostisch müssten auch eine
entwicklungsbedingte Persönlichkeitsakzentuierung und eine komplexe
Anpassungsstörung im Sinne einer protrahierten Pubertäts- und Adoleszentenkrise
in Betracht gezogen werden, was prognostisch als günstiger zu beurteilen wäre
(p. 47). Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand könne die beim Berufungskläger
zweifellos bestehende entwicklungsbedingte Persönlichkeitsproblematik lediglich
deskriptiv beschrieben und der dringende Verdacht auf Vorliegen einer
vorwiegend dissozialen Persönlichkeitsstörung mit zusätzlichen narzisstischen
und unreifen Zügen (ICD-10 F60.2) geäussert werden (p. 48). Ferner hätten sich
Hinweise auf einen zumindest teilweisen problematischen Umgang mit Alkohol
ergeben, ausreichende Hinweise für das Vorliegen einer Abhängigkeitsstörung
lägen jedoch nicht vor. Der Gutachter kam zum Schluss, es bestehe ein Zusammenhang
zwischen der ausgeprägten Persönlichkeitsproblematik des Berufungsklägers und
der ihm vorgeworfenen Tat vom 13. Mai 2017. Dieser Zusammenhang sei aufgrund
der Vielzahl der deliktfördernden persönlichkeitsgebundenen, situativen und
konstellativen Einflussvariablen jedoch nicht monokausal (p. 62).
4.4.2 Zur Legalprognose könne aus
gutachterlicher Sicht bezüglich der Frage nach der Indikation für eine
störungsspezifische und delikts- bzw. risikoorientierte therapeutische
Massnahme festgehalten werden, dass beim Berufungskläger – infolge seiner
tiefgreifend gestörten Persönlichkeitsentwicklung – wesentliche Bereiche seiner
Persönlichkeit strukturelle und funktionelle Defizite sowie erhebliche
Reifungs- und Sozialisationsmängel aufwiesen, die in diagnostischer Hinsicht
die Schwere und das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung (gemäss ICD-10)
angenommen hätten und damit einer psychischen Störung von erheblicher Schwere
(gemäss Art. 61 StGB). Es bestehe ein
Zusammenhang zwischen dieser Störung der Persönlichkeitsentwicklung und seinen
ebenfalls dadurch bedingten instabilen, unstrukturierten, desintegrierten,
unsicheren und perspektivlosen Lebensumständen (p.58). Die für die Tatzeit
festgestellte Persönlichkeitsproblematik des Berufungsklägers und auch seine
prekären, ihn anhaltend destabilisierenden Lebensumstände bestünden im Kern
fort und stellten Risikovariablen für zukünftige Delinquenz dar. Im
vorliegenden Fall sei eine Strafe alleine nicht geeignet, das erhöhte Delinquenzrisiko
nachhaltig zu verringern und damit die gegenwärtig noch als ungünstig
einzuschätzende Kriminalprognose zu verbessern. Es könne grundsätzlich erwartet
werden, dass sich sowohl die Sozialprognose als auch die ungünstige
Kriminalprognose mit einer gezielten, langfristig angelegten (mehrjährigen)
institutionalisierten reifungs- und entwicklungsfördernden, verhaltens- und
anpassungsverbessernden sowie eine soziale und berufliche Perspektive
eröffnenden Massnahme verbessern liesse. Eine solche multimodale Massnahme
müsse aufgrund der gegenwärtig noch fehlenden Voraussetzungen für eine
ausschliesslich ambulante Behandlung in einem stationären Rahmen stattfinden. Der
Berufungskläger habe sich anlässlich der Begutachtung grundsätzlich offen und
interessiert gezeigt, an einer solchen Massnahme zielorientiert mitzuwirken, auch
wenn er (noch) nicht über die notwendige Einsicht in die Störungs- und
Problembereiche seiner Persönlichkeit, (noch) nicht über klare Vorstellungen
über den Zweck, die Abläufe und die strukturellen Rahmenbedingungen einer
Massnahme für junge Erwachsene und schliesslich auch (noch) nicht über eine
tatsächliche Veränderungsmotivation und die erforderliche langfristige
Anstrengungs- und Verzichtsbereitschaft verfüge. Aus diesem Grund seien die
Erfolgsaussichten einer allfälligen Massnahme für junge Erwachsene – auch unter
Berücksichtigung der letztendlich gescheiterten früheren jugendstrafrechtlichen
Schutz- und Betreuungsmassnahmen – zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur sehr
zurückhaltend bis skeptisch zu beurteilen. Zudem müsse im Verlauf der Massnahme
mit einigen Behandlungsschwierigkeiten, disziplinarischen Problemen und
Regelverletzungen bis hin zu krisenhaften Entwicklungen mit Rückfällen in
frühere (deliktfördernde) Verhaltensmuster gerechnet werden (worauf nicht nur
mit Sanktionierung sondern mit einer professionellen sozialpädagogisch-therapeutischen
Grundhaltung reagiert werden sollte). Angesichts des noch relativ jungen Alters
des Berufungsklägers und seiner durchaus noch vorhandenen Nachreifungs- und
Entwicklungspotenziale könne grundsätzlich von einer Beeinflussbarkeit und
Massnahmenfähigkeit ausgegangen werden. Trotz der genannten Einschränkungen der
Behandlungsprognose erschienen die längerfristigen Besserungs- und
Erfolgsaussichten einer Massnahme für junge Erwachsene beim Berufungskläger
nicht von vornherein aussichtlos, sondern (bei gegenwärtigen Erkenntnisstand)
gerade noch ausreichend günstig. Eine Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB sei
deshalb zu empfehlen (p. 58-60).
4.4.3 Zudem empfahl Dr. med. [...] mit Blick
auf die gesetzliche Höchstdauer einer Massnahme für junge Erwachsene die
zusätzliche Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, um die
weitere Begleitung des Berufungsklägers sicherzustellen (Gutachten p. 61).
4.5
4.5.1 Der Berufungskläger hat am 13. August
2018 den vorzeitigen Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) angetreten.
Dem Massnahmebericht vom 14. Dezember 2018 für die Zeit von 13. August bis
21. November 2018 ist zu entnehmen, dass er sich erfreulich problemlos in die
Wohngruppe integriert habe. Es bestehe aus forensisch-therapeutischer
Perspektive eine gute Basis zur Motivierbarkeit für eine delitktsrelevante
Veränderungsbereitschaft. Der Berufungskläger verfüge über viele Ressourcen für
den anstehenden Veränderungsprozess, darunter eine gute Aufnahme- und
Auseinandersetzungsfähigkeit. Er habe die authentische Bereitschaft gezeigt,
deliktrelevante Handlungsimpulse zu unterlassen und sich mit alternativen
Bewältigungsstrategien auseinanderzusetzen. Er habe sich ernsthaft bemüht, die
Anforderungen, die die Massnahme bisher an ihn gestellt habe, zu erfüllen und
konsistent den Eindruck hinterlassen, für eine Massnahme im MZU motiviert zu
sein (Massnahmebericht vom 14. Dezember 2019 p. 20, Akten
S. 818 ff.).
4.5.2 Diagnostisch habe der im Gutachten vom
28. Mai 2018 geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung bisher nicht
bestätigt werden können. Vielmehr wiesen die bisherigen Beobachtungen darauf
hin, dass beim Berufungskläger im Tatzeitpunkt eine entwicklungsbedingte Persönlichkeitsakzentuierung
mit vor allem unreifen, dissozialen Anteilen vorgelegen sowie eine komplexe
Anpassungsstörung im Sinne einer protrahierten Pubertäts- und Adoleszentenkrise
bestanden habe. Die Persönlichkeitsentwicklung erscheine in der Gesamtschau noch
nicht abgeschlossen zu sein. Die bisher gute Ansprechbarkeit auf den
sozialpädagogischen und therapeutischen Rahmen lasse die Vermutung zu, dass
beim Berufungskläger Nachreifungs- und Entwicklungspotenzial bestehe (Akten S.
831).
4.5.3 Zur Rückfallgefahr äusserte sich der
Massnahmebericht gestützt auf das Forensisch Operationalisierte
Therapie-Risiko-Evaluationssystem (FORTRES.3) dahingehend, die bisherige
Anpassungsleistung habe sich zwar noch nicht in einer verbesserten
Legalprognose niedergeschlagen. So liege auch weiterhin ein moderates bis
deutliches aktuelles Risiko für Gewaltstraftaten vor. Es beständen jedoch –
insbesondere aufgrund der beim Berufungskläger vorhandenen Beeinflussbarkeit –
durchaus relevante Erfolgsaussichten für eine risikosenkende Intervention und
Behandlung (Massnahme). Zur Senkung des Rückfallrisikos werde im weiteren
Massnahmeverlauf eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Motiven,
Bedürfnissen und Einstellungen, welche die Straftat begünstigt hätten (Kennen
der eigenen Delikt-dynamik) sowie die Etablierung einer verbesserten
Kontrollfähigkeit für deliktrelevante Handlungsmotivationen (Selbstkontrolle)
notwendig sein (Akten S. 836).
4.6 Aus dem Protokoll der zweiten
Vollzugsplansitzung vom 12. März 2019 geht sodann hervor, dass die Massnahme im
MZU auch nach dem 22. November 2018 weiterhin einen positiven Verlauf genommen
habe. Der Berufungskläger habe sich - abgesehen von zwei Disziplinarverfügungen
– mehrheitlich regel- und strukturkonform verhalten und sich aktiv und prosozial
in Gruppenaktivitäten eingebracht (p. 6). Er habe insgesamt drei
Schnuppermonate in der Schreinerei, der Malerei sowie der Küche absolviert, wo
er durchwegs sorgfältig, konzentriert und ausdauernd gearbeitet habe, sich
interessiert und motiviert sowie offen für Neues gezeigt habe und immer
pünktlich und zuverlässig zur Arbeit erschienen sei (p. 1 f.). Zudem habe er
während zwei Stunden pro Woche den Stützunterricht der Schule der offenen
Abteilung besucht, wo er sich gewissenhaft und konzentriert der Aufarbeitung
und Vertiefung mathematischer Grundlagen gewidmet und insgesamt gute Leistungen
erbracht habe (p. 2 f.). Diagnostisch hätten sich keine Abweichungen zu den
Ausführungen im Massnahmebericht vom 14. Dezember 2018 ergeben. Es werde
weiterhin davon ausgegangen, dass der Berufungskläger unter einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung
leide, wohingegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung
nach ICD-10 vorlägen – insbesondere seine gut ausgeprägten sozialen Kompetenzen
sprächen dagegen (p. 3 f.). Insgesamt gelinge es dem Berufungskläger bei der
Deliktsaufarbeitung in der Therapie immer besser, selbstkritisch bei sich
hinzuschauen und eigene Anteile, die sein deliktisches Verhalten begünstigen,
zu thematisieren. Zum Tatzeitpunkt hätten vor allem die unreifen Persönlichkeitsanteile,
die geringe Bindung an Regeln und Normen sowie der enthemmende Alkohol- und
Drogenkonsum eine deliktsrelevante Rolle gespielt. Hinzu komme eine
Kränkungsbereitschaft und ein schnell getriggertes Gefühl, “sich belästigt“
oder provoziert zu fühlen, welche den Berufungskläger auch im Zusammenhang mit
aktuellen Alltagserlebnissen herausforderten. Diese geringe Frustrationstoleranz
sei zwar weiterhin beobachtbar. Der Berufungskläger zeige jedoch stets seine
Bereitschaft und den Wunsch nach Klärung und Bearbeitung. Er bemühe sich, diese
Dynamik immer besser zu verstehen, seine Gefühle einzuordnen sowie einen
konstruktiven Umgang in zwischenmenschlichen Konflikten zu üben. Schliesslich
stehe auch die Familie des Berufungsklägers hinter ihm und seinem Vorhaben, die
Massnahme erfolgreich abzuschliessen. Therapeutisch bestünde insgesamt nach
kurzer Massnahmedauer bereits eine gute Basis zur Motivierbarkeit für eine
deliktrelevante Veränderungsbereitschaft und damit der Etablierung eines
Risikomanagements (p. 4 ff.)
4.7 Zusammenfassend bleibt festzuhalten,
dass Dr. med. [...] in seinem Gutachten vom 28. Mai 2018 nachvollziehbar und
schlüssig dargelegt hat, weshalb eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne
von Art. 61 StGB aus forensisch-psychiatrischer Sicht indiziert sei. Obwohl der
Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung durch die Berichte des MZU nicht
gestützt wird, sondern vielmehr die differentialdiagnostisch vermutete
entwicklungsbedingte Persönlichkeitsakzentuierung verbunden mit einer komplexen
Anpassungsstörung im Sinne einer protrahierten Pubertäts- und Adoleszentenkrise
wahrscheinlich scheint, kann den im Gutachten dargelegten Überlegungen betreffend
die Erforderlichkeit einer Massnahme für junge Erwachsene gefolgt werden. Der
Massnahmebericht vom 14. Dezember 2018 sowie der das Protokoll der
Vollzugsplanungssitzung vom 12. März 2019 zeigen eine konstant positive
Entwicklung des Berufungsklägers seit seinem Eintritt ins MZU vor über sieben
Monaten. Aufgrund des bisher positiv verlaufenen vorzeitigen Massnahmenvollzugs
ist somit der Aufschub der ausgefällten Strafe zugunsten einer Massnahme nach
Art. 61 StGB anzuordnen.
4.8 Von der zusätzlichen Anordnung einer
ambulanten Therapie nach Art. 62 StGB gemäss den Empfehlungen des
Gutachters kann indessen abgesehen werden, hat sich doch der im Gutachten von
28. Mai 2018 geäusserte Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im
weiteren Verlauf nicht bestätigt. Eine zusätzliche ambulante Massnahme erscheint
somit im vorliegenden Fall nicht erforderlich (vgl. dazu Plädoyer StA p. 2
[Prot. Berufungsverhandlung vom 26. März 2019 p. 4]).
5.1 Der
Berufungskläger wendet sich schliesslich gegen die von der Vorinstanz
angeordnete Landesverweisung. Er macht geltend, eine solche sei nicht
gerechtfertigt; er lebe seit seinem 15. Lebensjahr in der Schweiz und pflege
keinerlei Kontakte mehr in sein Heimatland. Es drohe ihm ohnehin ein
migrationsrechtlicher Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung. Eine zusätzliche Landesverweisung
führe nicht nur zum Wegfall des Aufenthaltsrechts, sondern sei zwingend auch
mit einem Einreiseverbot in die Schweiz verbunden; dadurch würde er nicht nur
sein Anwesenheitsrecht verlieren, sondern könnte auch seine engsten
Bezugspersonen in der Schweiz nicht mehr besuchen. Er sei durch die Übersiedelung
in die Schweiz als Jugendlicher in seinem Heimatland entwurzelt worden. Zwar
sei er in der Schweiz noch nicht verwurzelt, jedoch habe er die Möglichkeit, ab
Sommer 2019 eine Lehrstelle als Koch im MZU anzutreten, was ihm eine berufliche
Integration in der Schweiz ermöglichen würde. Schliesslich bestünden aufgrund
der bisher positiven Entwicklung in der vorzeitig angetretenen Massnahme
relevante Erfolgsaussichten für eine risikosenkende Therapie; es sei daher von
einer verbesserten Legalprognose auszugehen. Alles in allem überwiege das private
Interesse des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche
Interesse an einer Landesverweisung. Der Vollzug der Landesverweisung stelle
somit eine unvertretbare Härte im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar (Plädoyer
AV p. 4 ff. [Prot. Berufungsverhandlung 26. März 2019 p. 4].
5.2 Dem
hält der Staatsanwalt entgegen, zwar seien die hiesigen Familienverhältnisse
des Berufungsklägers stabiler als im Heimatland, zudem habe der bisherige
Massnahmeverlauf die Resozialisierungschancen erhöht. Jedoch liessen sowohl die
noch ungenügende Integration, der noch nicht eingetretene Erfolg in der
Persönlichkeitsentwicklung, die Arbeits- und Ausbildungssituation sowie die
erst kurze Anwesenheitsdauer nicht auf eine Verwurzelung in der Schweiz
schliessen oder darauf, dass eine Reintegration in der Schweiz bedeutend
einfacher wäre als im Heimatland. Zudem bestünde ein gewichtiges öffentliches
Interesse an einer Landesverweisung, welches durch die persönlichen Interessen
des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz nicht überwogen werde. Es liege
demnach auch weiterhin kein schwerer persönlicher Härtefall vor, weshalb die
Berufung in Bezug auf die Landesverweisung abzuweisen sei (Plädoyer p. 1 f [Prot.
Berufungsverhandlung 26. März 2019 p. 4].
5.3 Gemäss
Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ist ein Ausländer obligatorisch aus
der Schweiz zu verweisen, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird.
Die Dauer der Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre. Liegt nach
Abs. 2 ein schwerer persönlicher Härtefall vor und fällt eine
Interessenabwägung zugunsten des Verurteilten aus, kann das Gericht
ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen.
5.4
5.4.1 Vor
der Prüfung, ob ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, ist eine
sogenannte „prima facie“-Prüfung bezüglich der Frage vorzunehmen, ob vorliegend
völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt und/oder
ein Ausweisungsverbot beinhalten: Nur falls dies verneint wird, ist Art. 66a
Abs. 2 und/oder Abs. 3 StGB zu prüfen (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018
E. 2.2.1 m.H.).
5.4.2 Der
Berufungskläger ist ungarischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz
über eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Er wurde von der Vor-instanz
gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB des Landes verwiesen
(obligatorische Landesverweisung). Da Ungarn Mitgliedsstaat der EU ist, kann
sich der Berufungskläger grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der EU
abgeschlossene und für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Freizügigkeitsabkommen berufen (Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]).
5.4.3 Ziel
des FZA zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der
Schweiz ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das
Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Grundbestimmungen,
Art. 1 lit. a), Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen (Art. 1 lit.
b), Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt für Personen, die keine
Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 lit. c) und die Einräumung der gleichen
Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer (Art. 1 lit.
d). Diese Personen, die sich „rechtmässig“ im Rahmen der Anhänge I, II und III
[in der Schweiz] aufhalten, werden nicht diskriminiert (Art. 2 vgl. BGE 144 II
1 E. 4.5 ff. S. 8 ff.). Das Einreiserecht wird gemäss den in Anhang I
festgelegten Bestimmungen eingeräumt (Art. 3; vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.2.1 S.
100). Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA bestimmt unter dem Randtitel „Öffentliche Ordnung“:
„Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch
Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.“ Damit wurde der völkerrechtlich
unbestrittene Grundsatz in das FZA übernommen, wonach jeder Staat die Einreise
und den Aufenthalt von ausländischen Personen auf seinem Territorium
grundsätzlich selber bestimmen und damit auch einschränken kann. Das FZA
berechtigt mithin lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der
Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen
Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und
anderseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5
Ziff. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hatte sich
evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGer
6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 3).
5.4.4 Der
Berufungskläger verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung)
und hält sich damit „rechtmässig“ im Sinne des FZA in der Schweiz auf. Das FZA
ist folglich auf ihn anwendbar. Er wohnt seit seinem 15. Lebensjahr dauerhaft
in der Schweiz und hat ab diesem Zeitpunkt hier die Schulen besucht. Zwar hat
er bisher keine Berufsausbildung absolviert, er ist jedoch sowohl sprachlich
als auch familiär in der Schweiz vollständig integriert. Gemäss seinen Aussagen
leben sämtliche Mitglieder seiner Familie in der Schweiz. In Ungarn pflege er
keine Kontakte mehr und sei seit seiner Migration in die Schweiz nicht mehr
dort gewesen. Aktuell befindet er sich seit August 2018 in einer Massnahme nach
Art. 61 StGB, in deren Rahmen er die Möglichkeit erhält, eine
Ausbildung zum Koch zu absolvieren. Aus seinen Aussagen und seiner
Lebenssituation muss geschlossen werden, dass ihm Leben und zukünftig auch
Arbeiten in der Schweiz eminent wichtig sind. Zwar kann das Aufenthaltsrecht
gemäss FZA eingeschränkt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA erfüllt sind. Ein umfassendes Aufenthaltsrecht gewährt das FZA
jedoch dann, wenn die Erwerbstätigkeit (im vorliegenden Fall die zukünftige
Erwerbstätigkeit und mit der Berufslehre die Vorbereitung darauf) als ein
aufenthaltsbegründender Umstand im Vordergrund steht. Dies ist hier der Fall. Im
Sinne einer letzten Chance soll dem Berufungskläger die Möglichkeit gewährt
werden, durch das Absolvieren einer Berufslehre im Rahmen der ihm auferlegten
Massnahme sich auf seine zukünftige Erwerbstätigkeit in der Schweiz
vorzubereiten und sich damit nicht nur familiär, sondern auch beruflich in der
Schweiz zu etablieren. Auf die Aussprechung einer Landesverweisung wird somit
verzichtet.
6.1 Gestützt
auf Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (BGer 6B_1025/2014 vom
9. Februar 2015 E. 2.5.1, mit Hinweisen; AGE SB.2017.124. vom 2. Juli
2018, mit Hinweisen). Im Wesentlichen obsiegt der Berufungskläger, hat er doch
die Aufschiebung der Strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene beantragt.
Jedoch dringt er nicht vollumfänglich durch, wurde doch die Strafe von zwei
Jahren auf 2¾ Jahre erhöht und damit zu einem Teil dem Antrag der
Staatsanwaltschaft – welche eine Strafe von 3¼ Jahren beantragt hat –
entsprochen. Somit dringt der Berufungskläger teilweise durch und trägt für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 900.–. Die
Kosten für die psychiatrische Begutachtung bleiben jedoch von der Reduktion
unberührt, da diese auch angefallen wären, wenn bereits im erstinstanzlichen
Verfahren eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet worden wäre.
6.2 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Unter Berücksichtigung seiner Honorarnote vom 26.
März 2019 und insbesondere unter Einberechnung des Zeitaufwandes für die beiden
Berufungsverhandlungen vom 8. März 2018 (eineinhalb Stunden) sowie vom 26. März
2019 (zwei Stunden) ist ihm somit für das zweitinstanzliche Verfahren ein
Honorar von CHF 5‘460.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 36.36, zuzüglich Mehrwertsteuer
und damit insgesamt ein Betrag von CHF 5‘925.65 zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2017 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung in Anwendung von Art. 122
Abs. 1 StGB
Grundsätzliche Gutheissung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung
des B____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 der Strafprozessordnung; Verweisung
bezüglich der Höhe auf den Zivilweg.
Rückgabe des beigebrachten iPhone 6 an den Beurteilten unter Aufhebung
der Beschlagnahme
Entschädigung des Verteidigers aus der Strafgerichtskasse.
A____ wird zu einer Freiheitsstrafe
von 2¾ Jahren verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzugs
seit dem 23. November 2016, in Anwendung von Art. 40 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird
aufgeschoben und es wird eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet,
in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von einer Landesverweisung nach
Art. 66a des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Art. 5 Anhang I des
Freizügigkeitsabkommens wird abgesehen.
A____ trägt für das erstinstanzliche
Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 4‘478.– und eine Urteilsgebühr von CHF
4‘500.– und die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren (zuzüglich die
Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten in Höhe von CHF 9‘611.20) mit
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.–.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5‘460.– sowie ein Auslagenersatz
von CHF 36.35, zuzüglich MWST (7,7% auf CHF 4‘553.04 sowie 8% auf CHF 983.33)
von insgesamt CHF 429.30, somit total CHF 5‘925.65 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Gutachter Dr. med. [...]
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Migrationsamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).