Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2019.26
Entscheid
vom 8. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz,
lic. iur. Barbara Schneider, Prof.
Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
c/o
Untersuchungsgefängnis,
Innere
Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
die Urteile des Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017 sowie
DG.2017.51 vom 16. April 2018
Urteil des Appellationsgerichts
(Einzelgericht) vom 9. April 2019
(vom Bundesgericht am
17. Juli 2019 aufgehoben)
Sachverhalt
Das Strafgericht
des Kantons Basel-Stadt sprach am 16. April 2015 gegen A____
(Gesuchsteller) wegen einer Vielzahl von Delikten eine teilbedingte Freiheitsstrafe
von 3 Jahren, eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 10.– und eine Busse
von CHF 300.– aus. Zudem wurde der Gesuchsteller zu verschiedenen Genugtuungsforderungen
verurteilt. Mit Urteil SB.2015.74 vom 15. März 2017 verurteilte das
Appellationsgericht den Gesuchsteller im anschliessenden Berufungsverfahren in
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung und falscher Anschuldigung
(neben in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüche wegen Drohung, versuchter
Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretung
gegen das BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon es
18 Monate bedingt aussprach, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 300.– respektive 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Das Verfahren wegen
einfacher Körperverletzung (Anklageziffer 3) stellte es hinsichtlich des
Vorfalls vom 7. November 2012 zufolge rechtskräftiger
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Januar
2012 ein. Gleichzeitig erklärte es eine wegen unrechtmässiger Aneignung bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar
und ordnete eine ambulante psychiatrische Behandlung an.
Eine gegen
dieses Urteil erhobene Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten wies das
Bundesgericht mit Urteil 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017 ab, soweit es
darauf eintrat.
Mit Eingabe vom
17. November 2017 stellte der Gesuchsteller in Bezug auf das Urteil des
Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017 sinngemäss ein Revisionsgesuch.
Dieses Gesuch ergänzte er mit Eingaben vom 21. und 30. November 2017 sowie
vom 5. und 6. Dezember 2017. Mit Urteil DG.2017.51 vom 16. April 2018
trat das Appellationsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Mit Urteil
6F_1/2018 vom 16. März 2018 wies das Bundesgericht ein erstes gegen das
Urteil 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017 erhobenes Revisionsgesuch ab, soweit
es darauf eintrat. In der Folge reichte der Gesuchsteller erneut ein Revisionsgesuch
ein, welches das Bundesgericht mit Urteil 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018
erneut abwies, soweit es darauf eintrat. Auf ein drittes Revisionsgesuch des
Gesuchstellers trat das Bundesgericht mit Urteil 6F_20/2018 vom 27. Juli 2018
wegen Verspätung nicht ein.
Gegen die
Urteile des Appellationsgerichts SB.2015.74 vom 15. März 2017 sowie
DG.2017.51 vom 16. April 2018 richtete sich die Eingabe des Gesuchstellers
vom 18. März 2019 (Posteingang am 20. März 2019). Darin beantragte er
erneut, dass der mit Urteil SB.2015.74 vom 15. März 2017 ausgefällte
Schuldspruch wegen Drohung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil der
Ex-Ehefrau infolge Verletzung des Doppelbestrafungsverbots zu revidieren sei. Das
Appellationsgericht (Einzelgericht) trat auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom
9. April 2019 nicht ein, wogegen der Gesuchsteller am 13. Juni 2019
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhob. Er rügte, dass der
Nichteintretensentscheid vom 9. April 2019 nicht vom Einzel-, sondern vom
Dreiergericht hätte gefällt werden müssen. Das Bundesgericht hiess die
Beschwerde gut, hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom 9. April
2019 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück.
Mit Eingabe vom 1. August
2019 (Posteingang am 7. August 2019) ersucht der Gesuchsteller um Beizug
der Akten aus den Verfahren 6B_634/2017, 6F_1/2018 und 6F_11/2018 und dass auf
sein Revisionsgesuch einzutreten und eine Vernehmlassung einzuholen bzw. ihm im
Fall eines Nichteintretensentscheids vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren
sei. Ferner beantragt er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Verfügung vom 7. August 2019 verzichtete die Verfahrensleiterin auf
den Beizug weiterer Akten. Ferner verfügte sie, dass kein weiterer
Schriftenwechsel bzw. kein weiteres Vernehmlassungsverfahren durchgeführt
werde.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In
Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese Funktion inne (§ 92
Abs. 1 Ziffer 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im
schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist
das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den
gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht
nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt ergeht in diesem
Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 3 GOG). In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung bei den
anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 3 StPO; Heer,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 412 N 9). Für
die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3
StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts
nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig
sein dürfen (vgl. AGE DG.2016.6 vom 27. März 2017 E. 1.1).
1.2 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Revision verlangen, wer durch ein
rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen
Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert
ist. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet einzureichen, wobei die
angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411
Abs. 1 StPO). Ein Revisionsgesuch hat insofern relativ strengen
Anforderungen an die Begründung zu genügen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen
darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. Das
Berufungsgericht ist nicht gehalten, selbst nach Revisionsgründen zu suchen
oder ein ungenügendes Revisionsgesuch zu ergänzen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 7 sowie Art. 412 N 1 f. und 7;
AGE DG.2017.8 vom 1. September 2017 E. 1.2). Auf bloss
appellatorische Kritik tritt es daher nicht ein.
1.3
1.3.1 Mit
Urteil SB.2015.74 vom 15. März 2017 verurteilte das Appellationsgericht den
Gesuchsteller im Berufungsverfahren in Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils des Strafdreiergerichts vom 16. April 2015 unter anderem wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung,
Drohung und falscher Anschuldigung (neben in Rechtskraft erwachsener
Schuldsprüchen wegen Drohung, versuchter Nötigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung gegen das
BetmG).
1.3.2 Das
Bundesgericht bestätigte das Urteil des Appellationsgerichts (auch) in Bezug
auf die Erwägung 1.4, wonach betreffend die Ohrfeige mit darauffolgender
Kieferstarre keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots vorliege (vgl. BGer
6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2). In Bezug auf die Drohung
scheint der Gesuchsteller seinen Einwand der Verletzung des
Doppelbestrafungsverbots vor Bundesgericht – im Gegensatz zu der vor dem
Appellationsgericht durchgeführten Verhandlung vom 15. März 2017 – nicht
mehr erhoben zu haben, zumal sich das Bundesgericht andernfalls damit auseinandergesetzt
hätte.
1.3.3 Im
Rahmen des ersten Revisionsverfahrens erwog das Bundesgericht, eine Revision
eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und
Beweismittel komme – unter Vorbehalt der im bundesgerichtlichen Verfahren von
Amtes wegen abzuklärenden Tatsachen – nur in Betracht, wenn das Bundesgericht
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gestützt auf Art. 105
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) durch eigene ersetzt habe. In den übrigen Fällen müssten neue
Tatsachen und Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht
werden (BGer 6F_1/2018 vom 16. März 2018 E. 4, mit Hinweisen). In der
Folge wies es das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ab, soweit es darauf
eintrat.
1.3.4 Das
Bundesgericht erwog im Rahmen des zweiten Revisionsverfahrens, dass sich die
Ausführungen des Gesuchstellers darin erschöpfen würden, die Angelegenheit aus
seiner Sicht zu schildern und die kantonalen Entscheide zu kritisieren, die
nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Revisionsverfahrens seien. Ferner wies
es den Gesuchsteller erneut darauf hin, dass allfällige neue Tatsachen oder
Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend zu machen seien (vgl.
BGer 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018 E. 5.2).
1.3.5 Ungeachtet
dessen, dass es auf das dritte Revisionsgesuch des Gesuchstellers gar nicht
erst eintrat, begründete das Bundesgericht im entsprechenden Urteil unter
anderem erneut, weshalb der mit Urteil SB.2015.74 vom 15. März 2017 vom
Appellationsgericht ausgefällte und vom Bundesgericht mit Urteil 6B_634/2017
vom 1. Dezember 2017 bestätigte Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Frau zu Recht ergangen sei und weshalb
keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots vorliege (vgl. BGer 6F_20/2018
vom 27. Juli 2018 E. 3).
1.4
1.4.1 Dass
in Bezug auf die Drohung und einfache Körperverletzung zum Nachteil seiner
Ex-Ehefrau keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots vorliegt, haben sowohl
das Appellationsgericht in seinem Urteil SB.2015.74 vom 15. März 2017 als
auch das Bundesgericht mit Urteil 6B_634/2017 vom 1. Dezember 2017 bereits
hinlänglich dargelegt. Sodann trat das Appellationsgericht bereits auf das Revisionsgesuch
vom 17. November 2017 des Gesuchstellers nicht ein, weil sich zahlreiche
Vorbringen auf andere Verfahren bezogen bzw. sich diese trotz gewährter
Möglichkeit zur Nachbesserung lediglich in appellatorischer Kritik erschöpft
hatten (vgl. AGE DG.2017.51 E. 1.3).
1.4.2 Aus
der vorliegend zu beurteilenden Eingabe des Gesuchstellers vom 18. März
2019 lässt sich wiederum nicht ansatzweise ableiten, ob und inwiefern einer der
in Art. 410 StPO genannten Revisionsgründe und -ziele erfüllt sein könnte.
Zudem sind die vom Gesuchsteller angerufenen Beweise nicht neu, sondern wurden
vom Appellationsgericht seinerzeit alle zum Verfahren beigezogen und befanden
sich somit schon im Zeitpunkt des Urteils SB.2015.74 vom 15. März 2017 bei
den Akten. Die Vorbringen des Gesuchstellers gehen an der Sache vorbei oder
erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Der Gesuchsteller verletzt
offensichtlich erneut die im Revisionsverfahren geltende strenge Rüge- und
Begründungsobliegenheit. Auch mit seiner nachgereichten Eingabe vom
- August 2019 (Posteingang am 7. August 2019) genügt er diesen
Anforderungen nicht. Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.
1.5
1.5.1 Bei
der vorliegend zu beurteilenden Eingabe handelt es sich betreffend das Urteil
SB.2015.74 vom 15. März 2017 des Appellationsgerichts im Übrigen wie
erwähnt um das zweite bei diesem eingereichte Revisionsgesuch des
Gesuchstellers. Abgesehen von den weiteren drei Revisionsgesuchen, die der
Gesuchsteller betreffend dasselbe Urteil bereits beim Bundesgericht eingereicht
hatte, beantragte er auch bezüglich weiterer straf- sowie
verwaltungsrechtlicher Verfahren bereits die Revision der darin ergangenen
Urteile (vgl. AGE DG.2018.18 vom 6. Juli 2018, DG.2017.34 vom
16. April 2018, DG.2017.50 vom 16. April 2018; VGE DG.2018.48 vom
8. März 2018, DG.2017.47 vom 8. März 2018). Dabei wurde in den
Urteilen DG.2017.47 sowie DG.2018.48 jeweils vom 8. März 2018 ausdrücklich
erwogen, dass die entsprechenden Revisionsgesuche als mutwillig erachtet würden
(vgl. jeweilige E. 4).
1.5.2 In
Anbetracht der dargelegten Umstände ist festzuhalten, dass die Rechtmässigkeit
des Urteils SB.2015.74 vom 15. März 2017 des Appellationsgerichts unterdessen
von mehreren Gerichtsinstanzen mit ausführlicher Begründung geprüft und gut
nachvollziehbar erläutert wurde. Der Gesuchsteller ist im vorliegenden
Verfahren darauf aufmerksam zu machen, dass die Parteien und ihre Vertretungen
gemäss § 54 Abs. 4 GOG bei bös- oder mutwilliger Prozessführung mit
einer Ordnungsbusse bis zu CHF 2'000.– und bei Wiederholung bis zu CHF 5'000.–
bestraft werden können.
Nach dem
Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr in
Höhe von CHF 400.– als angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.