Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.72
URTEIL
vom 9.
Oktober 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Venezuela,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Anlaufstelle für Sans-Papiers,
Gewerkschaftshaus, 1. Stock,
Rebgasse 1, 4058 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 8. Oktober 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der
venezolanische Staatsangehörige A____, geb. am […], wurde am 7. Oktober 2019
von Angehörigen des Grenzwachkorps (GWK) im Tram Nr. 11 auf der Höhe des
Voltaplatzes kontrolliert, wobei er keine Identitätspapiere vorweisen konnte.
Bei der durchgeführten Effektenkontrolle wurde allerdings eine echte und dem
Ausländer zustehende venezolanische Identitätskarte gefunden. Weiter ergab eine
Systemabfrage, dass A____ bereits am 9. Oktober 2018 durch das GWK kontrolliert
worden und in der Folge mit Verfügung vom selben Tag aus der Schweiz
weggewiesen worden war.
Das
Migrationsamt hat die Festnahme des A____ angeordnet und ihn mit Verfügung vom
8. Oktober 2019 für die Dauer von 2 Monaten bis zum 6. Dezember 2019 in
Ausschaffungshaft gesetzt.
Das
Migrationsamt ist zur Teilnahme an der Gerichtsverhandlung geladen worden. A____
ist zur Sache befragt worden und seine Vertreterin, eine Mitarbeiterin der Anlaufstelle
für Sans-Papiers, ist zum Vortrag gelangt. Sie beantragt die unverzügliche
Freilassung des A____. Das Migrationsamt hält an der Inhaftierung gemäss Verfügung
vom 8. Oktober 2019 fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in
Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit
Verfügung des GWK vom 9. Oktober 2018 mit der Anordnung, die Schweiz bis
am 10. Oktober 2018 zu verlassen, weggewiesen (s. dazu Art. 7 Abs. 2 i.V.m.
Art. 64 AIG).
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr
ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei
strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen
Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in
Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und
h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist
gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da
er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen
nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem Bestehen
einer Untertauchensgefahr. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Obwohl A____
bereits im Oktober 2018 aus der Schweiz weggewiesen worden ist, hat er das Land
nach eigenen Angaben nie verlassen. Dies wohl wissend, dass sein Visum für den
Schengenraum am 16. Juni 2018 ablief, nachdem er am 17. März 2018 in den
Schengenraum eingereist war. An der Befragung durch das Migrationsamt und an
der gerichtlichen Befragung konnte oder wollte er keine konkreten Angaben zu
seinem Wohnort machen bzw. hat er dazu ausgeführt, er habe keinen festen
Wohnort, sondern habe während seines Aufenthalts in der Schweiz an
verschiedenen Orten unterkommen können. Nach dem Vorhandensein eines gültigen
Reisepasses gefragt, hat er gegenüber dem Migrationsamt zuerst behauptet,
seinen Reisepass verloren zu haben. Schliesslich war gleichwohl noch vor der
Gerichtsverhandlung ein Bekannter des A____ in der Lage, diesen beizubringen. A____
ist offensichtlich in der Region vernetzt, schliesslich war es ihm möglich,
seit Januar 2019 über das Zentrum für Brückenangebote Deutschunterricht zu
nehmen sowie allgemein bildenden Schulunterricht zu besuchen und konnte er gemäss
eigenen Angaben über Monate bei verschiedenen Bekannten wohnen. Gegenüber dem
Migrationsamt hat er ausserdem seinem Wunsch Ausdruck verliehen, in ein anderes
Schengenland ausreisen zu können. Auf Frage des Gerichts, was er im Falle
seiner Freilassung tun würde, hat er ausgeführt, er würde gerne in ein anderes
Land gehen. Vielleicht sei er in der Lage, eine Ausreise in ein anderes
lateinamerikanisches Land zu Verwandten oder Bekannten zu organisieren. Vor
diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass A____ sich in Freiheit den Behörden
nicht für die Organisation seiner Ausreise nach Venezuela zur Verfügung halten
würde und der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist zu bejahen.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Die
Vertreterin des A____ macht geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Venezuela
sei unzumutbar. Gestützt auf die Erwägungen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2019 (E-4340/2019 E. 6.) sei davon
auszugehen, dass es aufgrund der politischen Ereignisse in den vergangenen
Monaten im Heimatstaat des A____ einer Abklärung der allgemeinen und
individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Venezuela bedürfe.
Eine Rückführung sei aufgrund der allgemein prekären Situation für die
Bevölkerung, welche aufgrund der politischen Entwicklungen bzw. deren wirtschaftlichen
Auswirkungen teilweise Hunger leide, unzumutbar. Die Rückführung sei aber auch
aus individuellen Gründen unzumutbar, da es der Familie des A____ in Venezuela
sehr schlecht gehe und sie zeitweise auch kein Geld für das Essen mehr habe.
Mit Verweis auf Erwägung 4.2.2 des Urteils des Bundesgerichts 2C_312/2018 vom
11. Mai 2018 führt die Vertreterin weiter aus, diese der Rückführung
entgegenstehende Gründe habe das Haftgericht zu überprüfen, da im Falle ihres
Vorliegens die Haftgenehmigung zu verweigern sei.
4.3 Gemäss
dem genannten Bundesgerichtsentscheid hat der Haftrichter zu prüfen, ob die
Voraussetzungen erfüllt sind, um den Wegweisungsvollzug durch eine
administrative Festhaltung sicherstellen zu können. Ob Gründe gegen die frühere
Anordnung der Wegweisung sprachen, ist indessen – vorbehältlich besonderer Umstände
– nicht Prüfungsgegenstand seines Verfahrens. Einwendungen gegen die Wegweisung
sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen, nötigenfalls
mit einem Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch, wobei vorsorglich auch ein
prozeduraler Aufenthalt erwirkt werden kann. Eine Überprüfung der
Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Stadium der Haftprüfung aufgrund von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG setzt voraus,
dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogen Unzumutbarkeits- oder
Unzulässigkeitsgründe vorliegen, welche einem Wegweisungsvollzug
entgegenstehen. In solchen Fällen hat der Haftrichter die Haftgenehmigung zu
verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn nicht (mehr) rechtmässigen
Anordnung nicht mit einem ausländerrechtlichen Freiheitsentzug sichergestellt
werden darf. Die vom Betroffenen erhobenen Einwände müssen so konkret vorgebracht
werden, dass das Haftgericht sie überprüfen kann (BGer 2C_312/2018 vom 11. Mai
2018 E. 4.2.2 f. mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 3 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 25 Abs. 3 Bundesverfassung
(BV, SR 101) sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe
dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren
Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland Folter oder einer
anderen Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt
zu sehen. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und
ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw.
ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der
aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche
Behandlung dar (BGer 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.5). Mit Blick auf
die Kompetenzverteilung bildet die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Rahmen des Verfahrens auf Anordnung der Ausschaffungshaft den Gegenstand einer
nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der
zwangsweise Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG als durchführbar
erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen diese Bestimmung und ist
zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die
Wegweisung nicht innert vernünftiger Frist vollzogen werden kann (BGer
2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.2).
4.4 Im
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsentscheid vom 9. Oktober
2018 finden sich keine Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es
handelt sich um eine Wegweisung auf einem Standardformular gemäss Art. 64b AIG
i.V.m. Art. 26d Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der
Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]. Allerdings ist
festzuhalten, dass A____ solches gegenüber den Behörden auch nie geltend
gemacht hat, sondern sich im Oktober 2018 als Tourist mit abgelaufenem
Visum präsentierte. Einen Asylantrag oder einen Antrag um vorläufige Aufnahme
hat er nie gestellt, mithin den Behörden nie dargelegt, weshalb er aufgrund von
allgemeinen oder individuellen Gründen nicht in der Lage sein soll, (zurzeit) in
seine Heimat zurückzukehren. Insoweit erweist sich die Wegweisung vom
9. Oktober 2018 als genügend begründet (vgl. Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5. Auflage 2019, Art. 64b AIG N 1).
4.5 A____
bringt das Argument der Unzumutbarkeit seiner Rückführung erstmals im
Haftüberprüfungsverfahren vor. Er schildert dazu, seine Heimat aus
wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, in der Hoffnung auf bessere
Lebensbedingungen, Schulung und Ausbildung im Ausland. Die Situation in
Venezuela habe sich seit seiner Ausreise verschlechtert, die Familie habe nicht
genügend Mittel zur Finanzierung des Lebensbedarfs. Auch wenn er in Venezuela
Arbeit finden würde, würde der Verdienst zur Deckung der Lebenskosten nicht
ausreichen. Diese Ausführungen sind unbelegt, allgemeiner Natur und für die Haftrichterin
nicht überprüfbar. Insbesondere ergeht daraus nicht, inwiefern A____ eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen soll. Dem von der
Vertreterin des A____ vorgelegten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann
ausserdem einzig entnommen werden, dass dieses im dort zu beurteilenden Fall
einer nach Venezuela weggewiesenen Person dem SEM vorgeworfen hat, keine
aktuellen Abklärungen der Lage vor Ort getroffen zu haben. Dies nachdem sich
die Situation in Venezuela im Jahr 2019 massgeblich verschärft habe und unter
anderem dem Bericht der Vereinten Nationen vom 7. Juli 2019 zu entnehmen sei,
dass die Anzahl der Personen, welche gezwungen gewesen seien Venezuela zu
verlassen, seit dem Jahr 2018 drastisch zugenommen habe, wobei die „violations
of the rights to food and health“ die Hauptursache seien (BVG E-4340/2019 vom
9. September 2019 E. 6.3). Ein allgemeiner Stopp von Rückführungen nach
Venezuela ist mit diesem Entscheid nicht festgelegt worden, zumal die Sache zur
Neuentscheidung einzig mit der Vorgabe an das Staatssekretariat für Migration (SEM)
zurück gewiesen worden ist, bei der Entscheidfindung auf die aktuelle Situation
in Venezuela abzustellen. Gemäss Auskunft des Vertreters des Migrationsamts
sind Rückführungen nach Venezuela nach wie vor durchführbar. Allerdings würden
zurzeit in Rechtskraft erwachsene Asylentscheide von Venezolanern vor dem
Vollzug nochmals überprüft. Damit liegen dem Haftgericht keine Informationen vor,
welche offenkundig gegen eine Durchführung der Wegweisung sprechen. Mitursächlich
für die Schwierigkeit der Überprüfbarkeit der Angaben des A____ ist der Umstand,
dass er diese Angaben erstmals im Haftverfahren geltend macht und niemals
gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht hat, obwohl er während der
ganzen Dauer seines illegalen Aufenthalts jederzeit einen Antrag um Asyl oder um
vorläufige Aufnahme beim SEM hätte einreichen können. Letztlich ist das rasch
durchzuführende Haftverfahren nicht der geeignete Ort, um komplexe Sachverhalte
rechtsgenügend darzulegen und umfangreiche Abklärungen zu treffen. Wie ein erst
im Rahmen einer Haftanordnung gestelltes Asylgesuch erweckt dieses Vorgehen
zudem den Anschein der Missbräuchlichkeit (vgl. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG; vgl.
Spescha, a.a.O., Art. 75 AIG N
10). Soweit A____ seine Einwände einer tiefergehenden Abklärung unterzogen
haben will, ist er deshalb an der Verhandlung in aller Deutlichkeit darauf
hingewiesen worden, einen Antrag auf Asyl oder vorläufige Aufnahme beim SEM
einzureichen. Einem solchen Antrag steht die Anordnung von Ausschaffungshaft
aber nicht entgegen, da mit einem raschen Entscheid des SEM zu rechnen ist (Art.
37 Abs. 4 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; BGE 125 II 377 E. 2b). Einzig der
Vollzug der Wegweisung hat für die Dauer dieses etwaigen Verfahrens zu ruhen. Die
grundsätzliche Durchführbarkeit der Wegweisung und deren absehbarer Vollzug
sind gestützt auf diese Erwägungen aber – zumindest vorerst – gegeben.
4.6 Gleichzeitig
hat A____ zum Ausdruck gebracht, unter Umständen in ein anderes lateinamerikanisches
Land ausreisen zu wollen. Der Vertreter des Migrationsamts hat sich an der
Verhandlung bereit erklärt, im Falle eines konkreten Antrags auf Ausreise in
ein bestimmtes Land, Abklärungen zu treffen, ob dies A____ ermöglicht werden
kann (vgl. dazu Art. 69 Abs. 2 AIG). Auch hier liegt es aber an A____, sich mit
konkreten Angaben an das Migrationsamt zu wenden.
4.7 Gestützt
auf diese Erwägungen erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig.
Die beantragte Dauer von zwei Monaten ist nicht zu beanstanden. Sollte A____
nämlich ein Asylgesuch einreichen, kann die Rückführung nicht umgehend
organisiert werden (s. oben E. 4.5).
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis zum 6. Dezember 2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich eröffnet und kurz begründet.