Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.170
ENTSCHEID
vom 8.
Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Ariane Zemp
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. Juli 2019
betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen mehrfacher Widerhandlung (Übertretung) gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) wegen „Erwerb, Besitz und Konsum
von Marihuana bis 6. September 2018“. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019
stellte sie das Verfahren in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG ein, zog
das sichergestellte Gut (0,2 Gramm Marihuana) ein und auferlegte dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 525.30 und eine Verfahrensgebühr
von CHF 200.–.
Mit am
24. Juli 2019 der Schweizerischen Post übergebener Beschwerde vom
23. Juli 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht, es
sei Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 12. Juli 2019 unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft aufzuheben und festzustellen,
dass der Beschwerdeführer weder Verfahrenskosten noch Verfahrensgebühren zu
tragen habe. Zudem sei die Sicherstellung von 0,2 g Marihuana aufzuheben und
dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Appellationsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung seines Vertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Mit Stellungnahme vom 23. August 2019 beantragte die
Staatsanwaltschaft innert gesetzter Frist die Abweisung der Beschwerde unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom
29. August 2019 bat der Beschwerdeführer um Zustellung der Akten und reichte
Belege zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung der
stellvertretenden Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom
3. September 2019 wurden dem Beschwerdeführer resp. dessen Vertreter
Kopien der Akten der Staatsanwaltschaft zugestellt. Mit Verfügung des Verfahrensleiters
des Appellationsgerichts vom 6. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege mit dessen Vertreter als unentgeltlichem
Rechtsbeistand bewilligt. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom
23. September 2019 innert gesetzter Frist zur Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft. Die Replik wurde der Staatsanwaltschaft mit verfahrensleitender
Verfügung vom 25. September 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe
vom 10. Oktober 2019 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine
Honorarnote ein und änderte das Rechtsbegehren der Beschwerde vom 24. Juli
2019 insofern ab, als an der Anfechtung der Sicherstellung (Beschlagnahme) von 0,2 mg
(recte: Gramm) Marihuana/Cannabis nicht weiter festgehalten werde. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Für Einstellungsverfügungen wird
dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier
Kognition urteilt.
1.2 Im
vorliegenden Fall ist nicht die Einstellungsverfügung selbst, sondern die
Auferlegung der Verfahrenskosten und Verfahrensgebühr an den Beschwerdeführer
angefochten. Der dadurch beschwerte Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn
Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen
(Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1
StPO). Die am 24. Juli 2019 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde
ist form- und fristgerecht erfolgt, so dass auf sie einzutreten ist.
2.1 Der
Beschwerdeführer wehrt sich mit seiner Beschwerde vom 23. Juli 2019 gegen
die ihm auferlegten Verfahrenskosten sowie die Verfahrensgebühr und macht
geltend, das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_1273/2016 die Praxis der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, beim blossen Besitz einer geringfügigen Menge von Marihuana der
betreffenden Person Kosten aufzuerlegen, als bundesrechts- und konventionswidrig
bezeichnet, weil der blosse Besitz unter Art. 19b BetmG falle und straflos
sei. Bei ihm sei bei einer polizeilichen Kontrolle am 23. Mai 2018 lediglich
ein Minigrip mit 0,2 Gramm Marihuana sichergestellt worden. Demzufolge sei
die Kostenauferlegung zu seinen Lasten aufzuheben. An seinem zusätzlichen
Rechtsbegehren, wonach die Sicherstellung (Beschlagnahme) der 0,2 Gramm Marihuana
aufzuheben sei, hält der Beschwerdeführer gemäss seiner Eingabe vom
10. Oktober 2019 hingegen nicht mehr fest.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2019
die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Sie argumentiert, anlässlich einer beim Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 an
der [...] durchgeführten Kontrolle durch die Polizei sei bei diesem ein Minigrip
Marihuana (netto 0,2 Gramm) vorgefunden und sichergestellt worden. Bei seiner
Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er Marihuana konsumiere,
seit einem Jahr aber grösstenteils auf CBD-Hanf umgestiegen sei. Gemäss einer
Analyse durch das IRM-Basel habe das mitgeführte Minigrip jedoch THC-potentes
Marihuana (16 % THC-Gehalt) enthalten; ebenso habe eine Urin-Analyse ein positives
Resultat auf Cannabinoide erbracht, was belege, dass der Beschwerdeführer
Marihuana konsumiert habe. Da der Beschwerdeführer bis dato strafrechtlich nicht
in Erscheinung getreten sei und Art. 19a BetmG die reinen Konsumhandlungen
explizit privilegiere, habe die Staatsanwaltschaft in der Folge auf den Erlass
eines Strafbefehls verzichtet und das Verfahren mit Verfügung vom 12. Juli
2019 gestützt auf Art. 19a Ziff. 2 BetmG eingestellt. Die
Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ein Fall von Art. 19b BetmG
vorliege und deshalb keine Kostenauferlegung hätte erfolgen dürfen, geht nach der
Staatsanwaltschaft fehl. Der Beschwerdeführer habe nicht nur Marihuana besessen,
sondern eigenen Aussagen und der IRM-Analyse zufolge auch verschiedentlich
konsumiert. Damit habe er sich des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln
schuldig gemacht. Liege Betäubungsmittelkonsum vor, sei der Sachverhalt nach
Art. 19a BetmG zu beurteilen und Art. 19b BetmG scheide aus (mit Verweis
auf AGE BES.2016.210 vom 7. April 2017 E. 2.2 und 2.3 sowie AGE BES.2018.95
vom 13. Juli 2018). Aufgrund des erstellten Sachverhalts, wonach der
Beschwerdeführer verschiedentlich Marihuana konsumiert und auch am Kontrolltag
Marihuana bei sich gehabt habe, stehe fest, dass gesetzwidriges Verhalten zur
Einleitung des Strafverfahrens geführt habe. Dieses Verhalten habe im
vorliegenden Fall nur keinen Strafbefehl und damit strafrechtliche Sanktionen
(Busse) nach sich gezogen, weil Art. 19a Ziff. 2 BetmG für
geringfügige Verfehlungen dieser Art die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung
vorsehe. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer das Verfahren rechtswidrig
und schuldhaft bewirkt, weshalb ihm gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO und
konstanter Praxis (mit Verweis auf AGE BES.2016.210 vom 7. April 2017 E. 4.1
und 4.2) die Verfahrenskosten aufzuerlegen gewesen seien. Die dem
Beschwerdeführer auferlegten Kosten/Gebühren entsprächen im Übrigen dem
Mindestsatz gemäss Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die
Strafverfolgungsbehörden vom 2. November 2010 (SG 154.980).
2.3 Demgegenüber
bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 23. September 2019,
dass die von der Staatsanwaltschaft angeführten Entscheide des
Appellationsgerichts (BES.2016.210 und BES.2018.95) in seinem Fall einschlägig
seien; diese hätten die Ein- und Ausfuhr und den Konsum von Marihuana resp.
regelmässigen Marihuanakonsum betroffen und die Sachverhalte seien unbestritten
gewesen. Einschlägig seien sie einzig insofern, als die auferlegten Kosten dort
jeweils ca. CHF 305.– und damit nicht einmal die Hälfte der vorliegend
auferlegten Kosten betragen hätten, womit der veranlasste Verfahrensaufwand in
seinem Fall nicht gerechtfertigt gewesen sei. Bei der polizeilichen Kontrolle
im Mai 2018 sei bei ihm ein Minigrip mit Marihuana beschlagnahmt worden. Mit
dem Besitz dieser geringen Menge Marihuana habe er sich nicht strafbar gemacht.
Damit habe kein hinreichender Tatverdacht für die Einleitung eines
Strafverfahrens vorgelegen, als er für die Einvernahme vom 6. September 2018
vorgeladen worden sei. Dementsprechend sei das Formular „Eröffnungs-/Ausdehnungsverfügung“
(Verfahren VT.X.____) in den Akten auch nicht datiert und unterschrieben und
die Staatsanwaltschaft behaupte nicht, vor der Einvernahme eine Untersuchung eröffnet
oder Hinweise auf ein strafbares Verhalten gehabt zu haben. Die vor dem
6. September 2018 ergangenen Beweismassnahmen seien somit nicht auf ein ihm
vorgehaltenes strafbares Verhalten zurückzuführen und seien ohne Tatverdacht
und vor der Eröffnung einer Untersuchung veranlasst worden, sodass er die
Kosten der Vorladung, der Einholung des Strafregisterauszugs, der Lagerung und
Analyse des beschlagnahmten Marihuanas und die Gebühr für die Einstellung nicht
tragen müsse. Ohnehin seien die Massnahmen nicht geeignet gewesen, den Konsum
von Betäubungsmitteln nachzuweisen. Folglich sei die Befragung am
6. September 2018 nicht im Rahmen einer Strafuntersuchung und nicht
aufgrund eines bestimmten und hinreichenden Tatverdachts erfolgt. Die
Staatsanwaltschaft habe den Vorhalt des Konsums von Cannabis verschwiegen und ihm
nur den Besitz von Cannabis vorgehalten (mit Verweis auf den „Vorhalt“ in der
Einvernahme vom 6. September 2018, S. 2). Sie habe ihn so „überredet“,
eine Urinprobe abzugeben und Aussagen zu machen und ihn über ihre Absichten getäuscht
und damit gegen die Vorschriften über Einvernahmen (Vorhalt) und
Beweiserhebungen etc. verstossen. Deshalb seien das Einvernahmeprotokoll und
die Urinprobe aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Analyse der
Urinprobe sei gemäss IRM ohnehin nicht gerichtsverwertbar und er ziehe seine
Einwilligung zur Untersuchung der Urinprobe zurück. Sollten seine Aussagen als
Zugabe des Konsums gewertet werden, sei richtig zu stellen, dass er nur den Konsum
von CBD-Hanf einräumt habe (mit Verweis auf das Einvernahmeprotokoll vom
6. September 2018, S. 7). Anderes sei nicht erfragt worden. Bei
Konsum von Hanf mit einem THC-Gehalt über 1% hätte allenfalls ein Tatbestand
gemäss Art. 28c BetmG (recte wohl: Art. 28b) vorgelegen. Dabei hätte
der Befrager als Mitglied des Polizeikorps – unabhängig von der Menge des
konsumierten Cannabis – eine Busse nach Art. 28c BetmG (recte wohl:
Art. 28b) verfügen, nicht jedoch ein ordentliches Verfahren veranlassen
können. Offensichtlich habe der Befrager aber auf die Verfügung einer
Ordnungsbusse (in Anbetracht des fehlenden Vorhalts und der unrechtmässigen
Beweiserhebung zu Recht) verzichtet. Den Akten sei die Eröffnung einer Untersuchung
durch die Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen und diese gebe auch nicht an,
was sie hätte untersuchen resp. am 6. September 2018 abklären wollen. Die
Verfügung einer Einstellungsgebühr nach der Feststellung des Besitzes von
Cannabis widerspreche Art. 28c BetmG, zumal es nicht im Ermessen der Polizei
liege, bei festgestelltem Konsum ein ordentliches Verfahren einzuleiten. Aufgrund
einer blossen Aussage, Marihuana konsumiert zu haben, hätte es sich ohnehin nur
um eine (unbeachtliche) pro-forma Untersuchungseröffnung handeln können, zumal
die Verfahren wegen Konsums regelmässig eingestellt würden, wie sich aus der
zitierten Rechtsprechung ergebe (Gleichbehandlung). Somit hätte die Eröffnung
im Wesentlichen nur eine Gebührenerhebung bezwecken können, was nicht zu
schützen wäre, zumal Art. 28c BetmG widersprechend. Folglich sei die Aussage
zum Konsum in der Einvernahme vom 6. September 2018 nicht ursächlich
gewesen für die bereits veranlassten Kosten der Vorladung, des Strafregisterauszugs,
die Lagerung und Analyse des beschlagnahmten Marihuanas und die Urinanalyse
etc. Diese Massnahmen seien nicht zum Nachweis des Konsums, sondern aufgrund
des Besitzes erfolgt und könnten gemäss Bundesgericht nicht überbunden werden.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer in seiner Replik die umgehende
Löschung der erkennungsdienstlichen Erfassung.
3.1 Gemäss
Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt
Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine
Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG (z.B. Anbau, Lagerung oder Besitz
von Betäubungsmitteln) begeht. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt
oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen
werden (Art. 19a Ziff. 2 BetmG). Die von Art. 19a Ziff. 2
BetmG erfassten „leichten Fälle“ sind gegenüber der Bestimmung von Art. 19b
BetmG abzugrenzen, die im Sinne einer weiteren Privilegierung vorsieht, dass
die blosse Vorbereitung des Eigenkonsums straflos ist, wenn es sich um eine
geringfügige Menge handelt. 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps
Cannabis gelten dabei gemäss Art. 19b Abs. 2 BetmG als geringfügige
Menge. Nach der Rechtsprechung fällt der Konsum von geringfügigen Drogenmengen
unter Art. 19a Ziff. 2 BetmG, der blosse Besitz von geringfügigen
Drogenmengen zu Konsumzwecken hingegen unter Art. 19b BetmG (BGer 6B_509/2018
vom 2. Juli 2019 E. 1.4 ff., 6B_1273/2016 vom 6. September 2017
- 1.5.1 und 1.5.2; BGE 124 IV 184 E. 2 f.
- 185 ff., je mit Hinweisen; AGE BES.2018.159 vom
6. Dezember 2018 E. 2.3, BES.2018.95 vom 13. Juli 2018
E. 2.3; Hug-Beeli, Kommentar
zum Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016, Art. 19b N 5). Art. 19b
Abs. 1 BetmG erfasst damit jene Beschaffungshandlungen, die
ausschliesslich dem eigenen Gebrauch dienen, insbesondere den Erwerb und Besitz
mit dem Ziel, das Betäubungsmittel zu konsumieren (BGer, 6B_509/2018 vom
2. Juli 2019 E. 1.4.1).
Die Kosten einer
Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine gesetzliche
Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte
vorsieht (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der
beschuldigten Person bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens
die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst
eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die
Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des
Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein
strafrechtliches Verschulden (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017
E. 1.4). Diese Rechtsprechung findet jedoch keine Anwendung in Fällen, in
welchen ein Verfahren wegen eines Verhaltens, das grundsätzlich einen Straftatbestand
erfüllt, lediglich aus Opportunitätsgründen – mangels Vorliegens eines
Strafbedürfnisses – eingestellt wird, wie dies beispielsweise Art. 19a
BetmG und Art. 52 StGB vorsehen (vgl. BGer 6B_1030/2017 vom 20. März
2018 E. 1.4 und AGE BES.2018.95 vom 13. Juli 2018 E. 3.1).
Liegt hingegen ein privilegierter Fall im Sinne von Art. 19b BetmG vor,
der in der Konsequenz straflos ist, so rechtfertigt sich gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch keine Auferlegung von Verfahrenskosten,
weil kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 426
Abs. 2 StPO vorliegt (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017
E. 1.6.2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.159 vom 6. Dezember 2018
E. 2.3).
3.2 Aus
der dargelegten Rechtsprechung ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die
Auferlegung von Verfahrenskosten und einer Verfahrensgebühr zu Lasten des
Beschwerdeführers nur dann rechtmässig ist, wenn die Staatsanwaltschaft zu
Recht eine Verfahrenseinstellung in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2
BetmG verfügt hat. Wäre das vorliegend zu beurteilende Tatgeschehen hingegen
als Fall von Art. 19b BetmG zu qualifizieren gewesen, hätten dem
Beschwerdeführer weder Verfahrenskosten noch Verfahrensgebühren auferlegt
werden dürfen. Dieser Grundsatz wird auch von den Parteien nicht bestritten.
Vom Beschwerdeführer bestritten wird jedoch (jedenfalls implizit) die
Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung in Anwendung von Art. 19a
Ziff. 2 BetmG, da ihm aufgrund der Kontrolle vom 23. Mai 2018, anlässlich
welcher bei ihm ein Minigrip mit 0,2 Gramm Marihuana beschlagnahmt wurde,
lediglich der nach Art. 19b BetmG straflose Besitz einer geringfügigen
Drogenmenge, nicht aber Konsum im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG
habe vorgeworfen werden können. Die vor seiner Einvernahme vom
6. September 2018 von der Staatsanwaltschaft getätigten und ihm in Rechnung
gestellten Beweismassnahmen hätten sich somit nicht auf ein ihm vorgehaltenes
strafbares Verhalten zurückführen lassen, vielmehr seien sie vor resp. ohne
Eröffnung einer Strafuntersuchung veranlasst worden. Seine Aussage zu seinem
Konsum, die er aufgrund des täuschenden und rechtswidrigen Verhaltens der
Staatsanwaltschaft bei der Einvernahme vom 6. September 2018 gemacht habe,
sei damit nicht ursächlich gewesen für die bereits veranlassten Kosten der
Vorladung, des Strafregisterauszugs, die Lagerung und Analyse des
beschlagnahmten Marihuanas sowie die Urinanalyse etc. Diese Massnahmen seien
aufgrund des Besitzes (und nicht des Konsums erfolgt) und könnten ihm damit nicht
überbunden werden. Insofern ist nachfolgend zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft
im vorliegenden Fall zu Recht eine Verfahrenseinstellung in Anwendung von
Art. 19a Ziff. 2 BetmG wegen eines leichten Falls des Konsums verfügt
hat oder ob vielmehr Art. 19b BetmG hätte zur Anwendung kommen müssen, da
dem Beschwerdeführer nur der Besitz einer geringfügigen Drogenmenge hatte
vorgeworfen werden können.
3.3 Gemäss
Rapport der Kantonspolizei vom 24. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer am
23. Mai 2018 um 21.30 Uhr an der [...] kontrolliert und es wurde ihm eine
„kleine Menge“ (vgl. den Eintrag beim Formularfeld „Abnahme“ im Rapport) des
Betäubungsmittels Marihuana abgenommen. Dabei wurde beim Formularfeld „Konsumart“
„kein Konsum“ eingetragen und im Bemerkungsfeld die Bemerkung angebracht: „Der
Beschuldigte machte keine Angaben zu seinem Konsum- oder Kaufverhalten“. Dementsprechend
wurden auch die Formularfelder „Konsum-Verhalten“, „Konsum-Orte“ und
„Abhängigkeit“ im Polizeirapport jeweils mit der Bemerkung „Aussage verweigert“
ausgefüllt (vgl. Polizeirapport vom 24. Mai 2018, act. 5,
Blatt 1 f.). Nach der vom Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 mitunterzeichneten
„Verfügung und Bestätigung einer Sicherstellung“ (act. 5) handelte es sich
beim sichergestellten Gegenstand um „1x MINIGRIP MIT VERM. BM“. Gemäss einem in
den Vorakten (act. 5) enthaltenen „Verzeichnis“ vom 15. Juni 2018
resp. einem darauf enthaltenen Stempel wurde betreffend „1 Minigrip mit
Marihuana, 0,2 Gramm netto“ eine „Gebühr für Lagerung, Verwaltung und
Vernichtung gemäss § 5 lit. e GebVO CHF: 100.–„ festgelegt. Nachdem
am 26. Juli 2018 zwei weitere Personen unter anderem dazu befragt wurden,
ob sie dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 das bei diesem gefundene
Marihuana verkauft hätten, wobei diese die Angabe machten, den Beschwerdeführer
nicht zu kennen resp. die Frage als falsche Behauptung bezeichneten (vgl. Einvernahmeprotokoll
B____ vom 26. Juli 2018, act. 5, S. 16 und Einvernahmeprotokoll C____
vom 26. Juli 2018, act. 5, S. 12), führte ein Detektiv-Korporal
der Staatsanwaltschaft am 22. August 2018 einen „Schnelltest Cannabis
Typus“ einer kleinen Probe des beim Beschwerdeführer sichergestellten Cannabis
durch, der anzeigte, dass es sich um „THC Cannabis“ handelte (vgl. Aktennotiz
der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2018 „Schnelltest Cannabis Typus“ im
Verfahren VTX., act. 5). Daraufhin erteilte die Staatsanwaltschaft am 23. August
2018 dem Institut für Rechtsmedizin (IRM) einen Auftrag zur Bestimmung des
Wirkstoffgehalts/Verschnittstoffe (vgl. act. 5) des sichergestellten
Marihuanas. Gemäss dem durch das IRM erstellten forensisch-chemischen Gutachten
vom 30. August 2018 handelte es sich dabei um „Marihuana von hohem
Wirkstoffgehalt“, nämlich solchem mit einem THC-Gehalt von 16% (vgl. Forensisch-chemisches
Gutachten vom 30. August 2018, act. 5, S. 2). Am 27. August
2018 erstellte die Staatsanwaltschaft einen Beschlagnahmebefehl betreffend das
beim Beschwerdeführer sichergestellte Marihuana als Beweismittel gemäss
Art. 263 lit. a StPO und stellte ein Gesuch um Auszug aus dem Strafregister
(vgl. zu beiden Dokumenten act. 5). Der Strafregisterauszug vom
28. August 2018 enthielt dabei lediglich die vorliegend strittige
Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer (Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz; Verfahren VTX.) datiert mit dem
27. August 2018. Ebenfalls am 27. August 2018 versuchte die
Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer erfolglos zu erreichen (vgl.
„Aktennotiz „Versuchte telefonische Vorladung zur Einvernahme“ vom
27. August 2018 sowie SMS- und Mailausdrucke der Staatsanwaltschaft vom
27. August 2018, act. 5) und sandte diesem eingeschrieben eine Vorladung
für den 6. September 2018 zu (act. 5).
In der
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. September 2018 wurde ihm das
Folgende vorgehalten: „Sie wurden am Mittwoch, 23.05.2018, 2130 Uhr, an der [...]
in Basel, durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser
Kontrolle wurde bei Ihnen ein Minigrip Marihuana (netto 0,2 Gramm)
sichergestellt. Sie werden somit der Widerhandlung gg. das BG über die
Betäubungsmittel beschuldigt.“ Daraufhin gab der Beschwerdeführer zu, dass er
„das dabei gehabt habe“, er habe es nicht einmal mehr gewusst. Er habe am
Nachmittag einen ihm unbekannten Typen, der einen Joint geraucht habe, nach
einem Joint gefragt und von ihm einen geschenkt erhalten (vgl.
Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 6. September 2018, act. 5,
S. 2). Später in der Einvernahme korrigierte sich der Beschwerdeführer auf
Nachfrage, er habe nicht einen fertigen Joint bekommen, sondern das ihm von der
Polizei weggenommene Minigrip mit Marihuana, damit er sich einen Joint machen
könne (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 6. September
2018, act. 5, S. 3). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer in
seiner Einvernahme der folgende Vorhalt gemacht: „Durch die Polizei konnte
vorgängig beobachtet werden, wie Sie an diesem 23.05.2018 das Restaurant D____
an der [...] betreten und kurz danach wieder verlassen haben. Wie bereits
vorgehalten wurden Sie dann an der [...] einer Kontrolle unterzogen. Das auf
Ihnen sichergestellte Marihuana haben Sie im Restaurant D____ gekauft.“
Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer die Aussage, er sei dort gewesen,
habe aber kein Marihuana gekauft. Das habe er da schon auf sich gehabt. Er sei
dort als Essenskurier gewesen (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers
vom 6. September 2018, act. 5, S. 4). Schliesslich machte die
Staatsanwaltschaft den Vorhalt: „Die Polizei konnte aber beobachten und daher
ist davon auszugehen, dass im Restaurant mit Drogen gehandelt wird.“ Daraufhin
gab der Beschwerdeführer an, das habe er nicht gewusst, sonst wäre er nicht
dort gewesen. Im Anschluss daran fragte er, ob er noch etwas korrigieren könne
und machte folgende Aussage: „Ich rauche eigentlich nur CBD. Als mich die
Polizei kontrolliert hatte, war es auch CBD. Ich mache das wegen meinen
Rückenschmerzen, kann sonst nicht schlafen.“ (Einvernahmeprotokoll des
Beschwerdeführers vom 6. September 2018, act. 5, S. 6). Auf Nachfrage
antwortete er, das Minigrip sei aber normales Marihuana, davon gehe er
zumindest aus. Er habe damals einfach kein CBD mehr gehabt und deshalb den
Typen gefragt (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 6. September
2018, act. 5, S. 6). Auf die Frage, ob er schon einmal zum Konsum von
illegalen Betäubungsmitteln einvernommen worden sei, antwortete der
Beschwerdeführer: „Ja, einmal, das war ca. 2010 oder 2011 bei der Polizei.“ (vgl.
Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 6. September 2018, act. 5, S. 7).
Zu den Arten von Betäubungsmitteln, welche er konsumiere, befragt, gab er an:
„Marihuana, also mit dem habe ich eigentlich seit einem Jahr aufgehört. Seit
dann eigentlich nur noch CBD. Sonst konsumiere ich keine anderen Drogen.“ (vgl.
Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 6. September 2018,
act. 5, S. 7). Auf Frage machte er zudem die Angaben, er konsumiere
zu Hause, „ab und zu, gelegentlich, je nach Schmerzen, so 2 CBD-Joints am Tag.
Halt eben gelegentlich. Wegen den Schmerzen“ und kaufe so alle zwei Wochen
einen CBD-Sack für CHF 50.–, das seien so ca. 5.0 Gramm. Dies mache er
seit es das CBD gebe. Der letzte Konsum habe vor zwei Tagen stattgefunden. Er
sei da beim Chiropraktiker gewesen und habe Schmerzen gehabt. Er sei aber nicht
in einer Therapie mit dem CBD, sondern nehme es selber. Betäubungsmittel
verkauft, vermittelt oder weitergegeben habe er noch nie und er sei auch in
keinem Drogenentzugsprogramm oder dergleichen (vgl. Einvernahmeprotokoll des
Beschwerdeführers vom 6. September 2018, act. 5, S. 7 f.).
Zudem erklärte
sich der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 6. September 2018 bereit,
einen Urintest zu machen, um die gemachten Angaben zu dokumentieren (vgl. Einvernahmeprotokoll
des Beschwerdeführers vom 6. September 2018, act. 5, S. 8). Die
am 6. September 2018 im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch das IRM
durchgeführte Urinuntersuchung ergab sodann ein positives Resultat auf Cannabinoide
(vgl. Immunochemische Untersuchung vom 6. September 2018, act. 5). Bei
der Einvernahme am 6. September 2018 erhielt der Beschwerdeführer des
Weiteren eine Kopie des Befehls für Erkennungsdienstliche Erfassung vom
6. September 2018 sowie des Verzeichnisses beschlagnahmter Gegenstände und
Vermögenswerte (vgl. durch den Beschwerdeführer am 6. September 2018 unterzeichnete
Empfangsbestätigung vom 27. August 2018, act. 5). Nachdem am
26. September 2018 nochmals C____ einvernommen worden war und auf Frage
keine Aussagen dazu machte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Kurier für
den Küchenchef aus dem Restaurant D____ bestelltes Essen ausliefere (vgl.
Einvernahmeprotokoll C____ vom 26. September 2018, S. 2), erliess die
Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2019 die Einstellungsverfügung für das
gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren VTX.____ in Anwendung von
Art. 19a Ziff. 2 BetmG, wobei als Straftatbestand „Mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung); Erwerb, Besitz
und Konsum von Marihuana bis 06.09.2018“ angeführt wird. Die dem
Beschwerdeführer neben der Verfahrensgebühr in Höhe von CHF 200.– darin
überbundenen Verfahrenskosten von total CHF 525.30 setzen sich gemäss
Kostenbogen der Staatsanwaltschaft, Ausdruck vom 11. Juli 2019
(act. 5) folgendermassen zusammen: Strafregisterauszug STAWA CHF 50.–,
Porto Schweiz STAWA CHF 5.30, Lagerung, Verwaltung und Vernichtung von
Gegenständen und BM STAWA CHF 100.–, schriftliche Vorladung STAWA CHF 50.–,
Rechnung IRM STAWA 06.09.2018 CHF 85.–, Rechnung IRM STAWA 31.08.2018
CHF 235.–).
3.4 Aus
den Akten ergibt sich nach dem in E. 3.3 Dargelegten, dass der Beschwerdeführer
bei der Kontrolle durch die Polizei am 23. Mai 2018 zwar ein Minigrip mit 0,2
Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 16% bei sich hatte, dass er aber zu
diesem Zeitpunkt nicht am Konsumieren war und auch Aussagen zu seinem Konsum-
oder Kaufverhalten verweigerte. Erst in seiner Einvernahme vom
6. September 2018 machte er zunächst ohne Aufforderung durch den Befrager und
sodann auf dessen Nachfrage hin Aussagen zu seinem Konsumverhalten. Wie der
Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, wurde ihm in der Einvernahme vom
6. September 2018 allerdings einzig der Besitz und Erwerb eines Minigrips
mit netto 0,2 Gramm Marihuana, nicht aber der Konsum von Marihuana vorgehalten.
Auch wurde der Beschwerdeführer nie mit der anschliessend durchgeführten
Urinanalyse konfrontiert. Die Einstellungsverfügung erging dann aber (ohne
Begründung) in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG, woraus sich
ergibt, dass das Strafverfahren zumindest auch wegen Konsums einer geringfügigen
Drogenmenge geführt worden war. Mit Blick auf den Konsum einer geringfügigen
Drogenmenge im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG fehlt es im
vorliegenden Fall damit aber an klaren Vorhaltungen und zeitlichen
Eingrenzungen. Zwar liegt es auf der Hand, dass wer im Sinne von Art. 19b
BetmG „vorbereitet“, in der Regel auch konsumiert, trotzdem ist die blosse
Vorbereitung bis 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis
gemäss der genannten Bestimmung straflos und darf auch keine Kostenfolge für
den Betroffenen haben. Würden jeweils unbestimmte Konsumhandlungen miteinbezogen,
würden Art. 19b BetmG und die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach
sich beim unter Art. 19b BetmG fallenden straflosen Besitz einer
geringfügigen Drogenmenge auch keine Auferlegung von Verfahrenskosten
rechtfertigt, weil kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne von
Art. 426 Abs. 2 StPO vorliegt, ausgehebelt.
Erstellt ist
folglich einzig, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 0,2 Gramm
Marihuana auf sich trug. Damit wäre in Anwendung von Art. 19b BetmG von
vornherein kein Verfahren zu eröffnen gewesen und dem Beschwerdeführer hätten
weder Verfahrenskosten noch Verfahrensgebühren auferlegt werden dürfen.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gehen
zu Lasten des Staates und die vorinstanzliche Verfahrensgebühr ist aufzuheben. Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden keine Kosten erhoben. Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit
verfahrensleitender Verfügung vom 6. September 2019 bewilligt und dem
Rechtsvertreter ist ein angemessenes Honorar auszurichten. Der von ihm mit
Honorarnote vom 10. Oktober 2019 ausgewiesene Aufwand von 9 ½ Stunden zum
amtlichen Ansatz von CHF 200.– erscheint zwar hoch, aber gerade noch
angemessen, so dass ihm einschliesslich Auslagen von CHF 60.– ein Honorar von
insgesamt CHF 1‘960.– (nicht mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten
gehen in Abänderung von Ziffer 3. des Dispositivs der Einstellungsverfügung vom
12. Juli 2019 (VTX.____) zulasten des Staates und die vorinstanzliche
Verfahrensgebühr ist aufzuheben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsanwalt [...] wird aus der
Gerichtskasse zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar
von CHF 1‘960.–, einschliesslich Auslagen (nicht mehrwertsteuerpflichtig)
zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Ariane Zemp
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).