Einspracheverfahren: Frist, Anforderungen an die Begründung

StRKE Nr. 17/1999Tax Appeals CourtJan 7, 1999

Full text

Einspracheverfahren Einsprachefrist, Anforderungen an die Einsprachebegründung Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 17/1999 vom 7. Januar 1999

Beweis für die rechtzeitige Erhebung der Einsprache innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist erbringt das Datum des Poststempels. Bei verspäteter Postaufgabe vermag sich die steuerpflichtige Person nicht mit dem Umstand zu entlasten, dass die Poststellen vor Feiertagen früher schliessen.

Geht nach amtlicher Einschätzung aus dem Schreiben und eingereichten Beila- gen der Wille der steuerpflichtigen Person auf Anpassung der amtlichen Schätzung hervor, muss die Steuerverwaltung die Einsprache materiell behandeln.

I. Sachverhalt

1. Trotz zweimaliger Mahnung reichte die Rekurrentin die Steuererklärung pro 1995 nicht ein, weshalb sie mit Veranlagung vom 12. Juni 1997 amtlich eingeschätzt wurde.

2. Am 9. Juli 1997 ging bei der Steuerverwaltung ein undatiertes Schreiben der Rekurrentin ein, in welchem sie mitteilte, dass es ihr aufgrund von Ungereimtheiten in der Buchhaltung voraussichtlich erst auf Ende Juli 1997 möglich sei, bereinigte Buchhaltungsabschlüsse für die Jahre 1995 und 1996 einzureichen. Dem Schreiben lagen je eine provisorische Erfolgsrechnung der Jahre 1995 und 1996 für ihren Schmuckstand in der W. in O./BL, Kopien von drei Empfangsscheinen PTT über Zahlungen an die Steuerverwaltung Basel-Stadt im Jahre 1997, sechs Honorara- brechnungen des Personalamts Basel-Stadt vom Juni bis Dezember 1996 sowie ein Lohnausweis 1996 der G. Basel bei.

3. Dieses Schreiben wurde von der Steuerverwaltung als Einsprache gegen die amtliche Einschätzung vom 12. Juni 1997 entgegengenommen. Gleichzeitig wurde der Rekurrentin für die Einreichung der Einsprachebegründung unter Hinweis auf die nachteiligen Rechtsfolgen unbenutzten Fristablaufes eine Frist bis zum 31. Juli 1997 gesetzt.

4. Erst am 5. August 1997 ging bei der Steuerverwaltung ein Umschlag mit Da- tum des Poststempels vom 3. August 1997 ein, welcher die mit 30. Juli 1997 datierte Steuererklärung pro 1995 der Rekurrentin enthielt. Infolgedessen trat die Steuer- verwaltung wegen Verspätung mit Entscheid vom 19. September 1997 nicht auf die Einsprache ein.

5. Gegen diesen Entscheid der Steuerverwaltung richtet sich der vorliegende Re- kurs vom 17. Oktober resp. 29. November 1997. Die Rekurrentin macht geltend, dass sie die Abgabefrist der Steuererklärung am 31. Juli 1997 verpasst habe, weil die Poststellen vor dem 1. August 1997 früher geschlossen hätten. Sie führt aus, dass sie zum Dringlichkeitsschalter gegangen wäre, wenn sie gewusst hätte, dass es auf das Datum des Poststempels ankommen würde. Sie habe gedacht, dass die Büros der Steuerverwaltung über den Nationalfeiertag und das anschliessende Wochenende ohnehin nicht besetzt seien. Im übrigen wendet die Rekurrentin ein, dass sie im Jahre 1995 lediglich ein steuerbares Einkommen von Fr. 30'000 .- gehabt habe und es ihre finanzielle Situation nach der Trennung von ihrem Geschäfts- und Lebenspartner nicht erlaube, die erhobenen Steuern zu bezahlen.

6. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 1997 beantragt die Steuerverwal- tung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich soweit erforderlich aus den nachfolgenden Erwägungen.

7. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

II. Entscheidungsgründe

1. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuer- verwaltung vom 19. September 1997 aufzuheben und für die kantonalen Steuern pro 1995 aufgrund der eingereichten Steuererklärung veranlagt zu werden.

2. Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung steht den Betroffenen innert 30 Tagen seit Zustellung der Rekurs an die Steuerrekurskommission offen (§ 29 Abs. 1 StG).

Die Rekurrentin hat mit den Eingaben vom 17. Oktober resp. 29. November 1997 rechtzeitig Rekurs gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 19. September 1997 erhoben, sie ist legitimiert und die Steuerrekurskommission ist zuständig.

Ist die Steuerverwaltung, wie im vorliegenden Fall, auf eine Einsprache nicht ein- getreten, kann vor der Steuerrekurskommission nur noch geltend gemacht werden, dass der Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sei. Hingegen kann das im Einspracheverfahren Versäumte hier nicht nachgeholt werden, d.h. Vorbringen ma- teriellrechtlicher Art werden nicht mehr gehört (Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, S. 102). Auf das Begehren der Rekurrentin, sie ge- mäss den von ihr deklarierten Verhältnissen zu veranlagen, kann die Steuerrekurs- kommission deshalb nicht eintreten.

3. Einsprachen gegen die Veranlagung sind innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich und begründet unter Beilage oder Bezeichnung der Beweismittel der

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Steuerverwaltung einzureichen (§ 17 Abs. 1 StG). Diese Frist ist eine gesetzlich ver- ankerte Verwirkungsfrist und kann demzufolge nicht erstreckt werden (Grünin- ger/Studer, a. a. O., S. 101).

Im vorliegenden Fall ist die amtliche Einschätzung für das Steuerjahr 1995 am 12. Juni 1997 eingeschrieben an die Rekurrentin versandt worden. Am 9. Juli 1997 ging bei der Steuerverwaltung ein Schreiben der Rekurrentin ein, welches als Ein- sprache gegen die Veranlagung entgegengenommen wurde. Die Rekurrentin hat so- mit die 30-tägige Einsprachefrist gewahrt.

4. a) § 17 Abs. 2 StG sieht vor, dass für das Einreichen der Einsprachebegrün- dung die Frist erstreckt werden kann. Ist die Einsprache aber verspätet erhoben wor- den, oder geht die Einsprachebegründung nicht innert der erstreckten Frist ein und ist auch keine weitere Fristverlängerung verlangt worden, so hat durch die Steuer- verwaltung ein Nichteintretensentscheid zu ergehen.

b) Die Steuerverwaltung vertritt in der vorliegenden Angelegenheit die Ansicht, die Einsprache vom 9. Juli 1997 sei ohne Begründung erfolgt. Die Rekurrentin habe sodann die ihr gewährte Frist bis zum 31. Juli 1997 zur Einreichung der Einspra- chebegründung verpasst. Am 5. August 1997 ging bei der Steuerverwaltung die Selbstdeklaration der Rekurrentin mit Poststempel vom 3. August 1997 ein. Wegen verpasster Frist zur Einreichung der Steuerunterlagen sei die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

c) Die Rekurrentin macht im wesentlichen geltend, dass sie die Abgabefrist minim verpasst habe, weil die Poststellen am Tag vor dem 1. August früher schlos- sen und es ihr nicht bewusst war, dass es auf das Datum des Poststempels ankomme, ansonsten wäre sie zum Dringlichkeitsschalter gegangen. Ihre finanzielle Situation nach der Trennung von ihrem Geschäfts- und Lebenspartners verunmögliche es ihr, über einen Drittel ihres Jahreseinkommens an die Steuer abzugeben.

5. a) Die Rekurrentin hat die ihr von der Steuerverwaltung gewährte Frist zur Ein- reichung der Einsprachebegründung verpasst, wenn auch nur um wenige Tage. Es steht somit fest, dass die Rekurrentin innert der ihr gesetzten Frist keinerlei weitere Beweismittel oder Unterlagen eingereicht hat. Es stellt sich daher die Frage, ob das Einspracheschreiben vom 9. Juni 1997 selber schon die Anforderungen an eine ge- nügende Begründung zu erfüllen vermag.

b) Von einer Begründung darf nicht verlangt werden, dass sie völlig klar ist; wer- den in der Einsprachebegründung materielle Einwendungen vorgebracht, so ist auf die Einsprache einzutreten, sofern man erkennen kann, «wo der Einsprecher hinaus will» (Grüninger/Studer, a.a.O., S. 102). Die Anforderungen sind demnach gering. In Ihrem Einspracheschreiben teilt die Rekurrentin auf einer handschriftlichen No- tiz mit, dass sie aufgrund einiger Ungereimtheiten in Steuerangelegenheiten BS/BL die Unterlagen 1992 bis 1995 nochmals mit ihrem Treuhänder durchgehen müsse und daher im Moment nur provisorische Abschlüsse für 1995 und 1996 schicken

könne. Sie hat diesem Schreiben je eine provisorische Erfolgsrechnung der Jahre 1995 und 1996 für ihren Schmuckstand in der W. in O./BL, Kopien von drei Emp- fangsscheinen PTT über Zahlungen an die Steuerverwaltung Basel-Stadt im Jahre 1997, sechs Honorarabrechnungen des Personalamtes Basel-Stadt vom Juni bis De- zember 1996 sowie einen Lohnausweis 1996 der G. Basel beigelegt.

c) Aus der Einspracheschrift und den beigelegten Dokumenten ergibt sich, dass die Rekurrentin die amtliche Einschätzung aufgehoben haben will. Die Einreichung der provisorischen Erfolgsrechnung 1995 drückt den klaren Willen der Rekurrentin auf Anpassung der erfolgten amtlichen Schätzung an das von ihr im Jahre 1995 ge- mäss den provisorischen Erfolgsrechnungen erzielte Einkommen aus. Aus den bei- liegenden Honorar- und Lohnausweiskopien des Jahres 1996 geht darüber hinaus hervor, dass die Rekurrentin auszudrücken versucht, ihre Erwerbstätigkeit hätte sich im Jahre 1995 auf den Schmuckstand in der W. in O./BL beschränkt, ansonsten sie wohl auch entsprechende Honorar- und Lohnausweise aus dem Jahre 1995 beige- legt hätte. Es war für die Steuerverwaltung daher aus dem Schreiben vom 9. Juli 1997 ersichtlich, worauf die Rekurrentin hinaus wollte. Insofern ist festzuhalten, dass die Rekurrentin sehr wohl eine genügende Einsprachebegründung abgegeben hat. Es ist unerheblich, ob ihre Vorbringen belegt waren oder nicht. Ein mangelhaf- ter Nachweis ihrer Vorbringen mag zu einem Abweisungsentscheid, nicht jedoch zu einem Nichteintretensentscheid führen. Die Steuerverwaltung hätte folglich auf die Einsprache eintreten und diese materiell behandeln sollen.

6. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Steuerverwaltung zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Der Einspracheentscheid der Steuerverwal- tung vom 19. September 1997 ist folglich aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Steuerverwaltung zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.

7. ...

Demgemäss wird erkannt:

In Gutheissung des Rekurses wird der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.

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