StRKE Nr. 7/1992•Vorsorge: Lebensversicherungsprämien
Full text
Vorsorge Lebensversicherungsprämien
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 7/1992 vom 10. Januar 1992
Die Prämien eines Selbständigerwerbenden für eine private Todes- und Erlebensfallversi- cherung können nicht als Beiträge an die berufliche Vorsorge in Abzug gebracht werden.
I. Sachverhalt
1. Der Rekurrent ist Selbständigerwerbender. In seiner Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1989 wies er einen Aufwandposten von Fr. 10'545.25 für Versicherungen aus. Es handelt sich dabei unter anderem um Prämien in Höhe von Fr. 8'039.20 an eine Todes- und Erlebensfallversicherung.
Mit Anzeige vom 14.November 1990 teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten mit, dass diese Prämien keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, und rechnete sie ihm auf. Am 30.November 1990 erging die Veranlagung.
2. Mit Schreiben vom 23.November 1990 erhob der Rekurrent dagegen Einsprache.
In ihrem Entscheid vom 9.Januar 1991 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.
3. Dagegen erhebt der Rekurrent mit Eingabe vom 1.Februar 1991 Rekurs und beantragt, dass die Prämien in Höhe von Fr. 8'039.20 zum Abzug zuzulassen seien. Als Diabetiker böte nur sein bei der AMX-Versicherung abgeschlossener Einzelversicherungsvertrag «einen einigermassen akzeptablen Schutz bei Tod und Invalidität». Die Möglichkeiten des BVG sei- en beschränkter.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 1991 beantragt die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses. Ihre Erwägungen ergeben sich soweit erforderlich aus den Entscheidungs- gründen.
Auf Veranlassung der Steuerrekurskommission hin reichte der Rekurrent am 30.Dezember 1991 eine Kopie der Versicherungspolice ein.
4. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt.
II. Entscheidungsgründe
1. Der Rekurrent beantragt, dass die Versicherungsprämien im Umfange von Fr. 8'039.20 zum Abzug zuzulassen seien.
Unbestritten ist die Tatsache, dass es sich um eine private Todes- und Erlebensfall- Versicherung mit Invalidenrente handelt. Ebenso unbestritten ist die Höhe der Versiche- rungsprämien.
2. Gemäss § 45 lit.c StG können die nach Gesetz, Statuten oder Reglement geleisteten Bei- träge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vom reinen Einkommen abgezogen werden wie auch die Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus den ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen im Sinn und im Umfang der Normen des BVG.
Diese Bestimmung hat ihren Grund in Art. 81 BVG bzw. in der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Den bundesrechtlichen Vorschriften zufolge können Arbeitnehmer und Selbständiger- werbende die BVG-Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Ge- meinden abziehen. Das Basler Steuergesetz führt in § 45 lit.c nur Bundesrecht aus. In Über- einstimmung mit dem Bundesrecht wird die Abzugsfähigkeit auf Beiträge beschränkt, welche im Sinn und Umfang der BVG-Normen geleistet werden.
Ein Selbständigerwerbender kann sich, wie auch das Bundesgericht festgestellt hat, nach Art.44 BVG nur bei der Vorsorgeeinrichtung seines Berufes, seiner Arbeitnehmer oder (be- schränkt auf das UVG-Maximum) bei der Auffangeinrichtung versichern lassen. Im Gegen- satz zum unselbständig Erwerbenden ist der Beitritt zur 2. Säule freiwillig; tritt er ihr jedoch bei, so ist er in der Wahl seiner Vorsorgeeinrichtung eingeschränkt (Art.44 BVG) und den Bestimmungen über die obligatorische Versicherung unterworfen (Art. 4 BVG). Auch der Arbeitnehmer hat keine freie Wahl der Vorsorgeeinrichtung. Könnten sich nun die freiwillig im Rahmen des BVG versicherten, Selbständigerwerbenden bei einer beliebigen Vorsorge- einrichtung versichern lassen, würde diese Freiheit eine krasse Privilegierung bedeuten. Das Rechtsgleichheitsgebot von Art.4 BV wäre gefährdet.
Wie der Rekurrent bestätigt, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine private Todes- und Erlebensfall-Versicherung mit Invalidenrente. Diese Art der Altersvorsorge entspricht nicht den BVG- Normen.
3. Privatrechtliche (d.h. nach VVG abgeschlossene Versicherungsverhältnisse) und berufli- che Vorsorgeverhältnisse gemäss BVG sind steuerlich grundsätzlich verschieden geordnet. Unter dem Regime des BVG sind die einbezahlten Prämien abziehbar (Art.81 BVG/§ 45 lit.c StG), der Mittelrückfluss (d.h. die später dem Versicherten zukommenden Kapitalien und Renten) unterliegt dagegen grundsätzlich in vollem Umfange der Einkommenssteuer (Art. 83 BVG/§§ 39 Abs.3, 50, 51 Abs.3 StG). Bei den Lebens- und Invalidenversicherungen gemäss VVG unterscheidet sich die steuerliche Behandlung sowohl in der Äufnungs- wie in der Mit- telrückflussphase: Die Prämien sind nicht abziehbar, der Mittelrückfluss hingegen ist entwe- der ganz steuerbefreit (§ 42 lit.d StG: Kapitalauszahlung) oder unterliegt nur teilweise der Einkommenssteuer (§ 51 lit.a StG: Rentenauszahlung).
Im vorliegenden Fall wird der Rekurrent das Alterskapital bzw. seine Erben, wenn er den 1.10.2003 nicht erlebt, die Todesfallsumme in Höhe von Fr. 108'550 .- einkommenssteuerfrei entgegennehmen können.
Die Invalidenrente, welche im Falle einer Vollinvalidität jährlich Fr. 23816 .- betragen wird, ist zwar gemäss § 40 Abs.2 StG grundsätzlich «Vermögensertrag» und somit steuerbares Ein- kommen; dem Rekurrenten kommt aber gleichzeitig die Vergünstigung von § 51 Abs. 1 lit.a StG zugute: Der Kanton Basel-Stadt besteuert nur 60% einer solchen Invalidenrente. Eine Invalidenrente gemäss BVG hingegegen ist voll steuerbar.
4. Unter diesen Umständen kann es keine Rolle spielen, aus welchen Gründen der Rekur- rent keiner BVG-Institution zu attraktiveren Bedingungen beitreten konnte. Bei einem VVG- Lebensversicherungsverhältnis erfolgt die steuerliche Belastung in der Äufnungsphase, die Begünstigung in der Rückflussphase, während es bei BVG-Vorsorgeverhältnissen umge- kehrt ist. Es kann nicht ein einzelner Steuerpflichtiger für ein VVG-Versicherungsverhältnis in der Äufnungsphase nun privilegiert und nach BVG-Normen behandelt werden.
5. Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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