Berufsunkosten: Aus- und Weiterbildung

StRKE Nr. 71/2000Tax Appeals CourtJun 29, 2000

Full text

Berufsunkosten Aus- und Weiterbildung

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 71/2000 vom 29. Juni 2000

Die Absolvierung eines Nachdiplomstudiums MBA an der Graduate School of Business Administration in Zürich durch einen Nationalökonomen ist angesichts der Dauer dieses Lehrgangs, seines Preises und der Möglichkeit eines Diplomab- schlusses als Zusatzausbildung zu qualifizieren. Die damit zusammenhängenden Aufwendungen stellen keine abziehbaren Weiterbildungs-, sondern steuerneutrale Ausbildungskosten dar.

I. Sachverhalt

1. Der Rekurrent hat in seiner Steuererklärung pro 1997 unter Ziff. 13 lit. e Fr. 52'850 .- als berufsbezogene Gewinnungskosten zum Abzug gebracht. Es hat sich hierbei um Auslagen für das berufsbegleitende Nachdiplomstudium zum Ma- ster of Business Administration an der Graduate School of Business Administration in Zürich gehandelt.

2. Die Steuerverwaltung hat die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 52'850 .- pro 1997 nicht zum Abzug zugelassen und diese zum steuerbaren Ein- kommen gerechnet. Die entsprechende Veranlagungsverfügung ist dem Rekurren- ten und seiner Ehegattin am 10. Juni 1999 zugestellt worden.

3. Gegen diese Veranlagung hat der Rekurrent am 10. Juli 1999 Einsprache er- hoben, welche mit Entscheid vom 2. Dezember 1999 von der Steuerverwaltung abgewiesen worden ist.

4. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 2. Dezember 1999 richtet sich der vor- liegende Rekurs vom 2. Januar 2000 sowie die innert erstreckter Frist eingereichte Rekursbegründung vom 16. Januar 2000. Der Rekurrent beantragt, den Einspra- cheentscheid vom 2. Dezember 1999 aufzuheben und die Auslagen in der Höhe von Fr. 52'850 .- pro 1997 als Ausbildungskosten recte wohl Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. Auf die Einzelheiten seiner Begründung wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2000 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.

6. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Der Rekurrent beantragt, den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 1999 auf- zuheben und die Auslagen für das Nachdiplomstudium in der Höhe von Fr. 52'850 .- pro 1997 als Ausbildungskosten zum Abzug zuzulassen.

Es ist unbestritten, dass dem Rekurrenten Auslagen in der Höhe von Fr. 52'850 .- für den Besuch des erwähnten Nachdiplomstudiums entstanden sind. Bestritten ist jedoch deren steuerrechtliche Qualifikation als abzugsfähige Weiterbildungs- resp. als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten.

2. Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG werden vom gesamten Roheinkommen die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten abgezo- gen. Nach § 43 Abs. 2 lit. b StG i.V.m. § 17 Abs. 5 Vo StG können Weiterbildungs- kosten, jedoch nicht Ausbildungskosten zum Abzug zugelassen werden. Weiterbil- dungskosten müssen dort angenommen werden, wo sie zur Erhaltung und Vertie- fung der Kenntnisse im angestammten Beruf notwendig sind. Nicht abzugsfähig sind indessen diejenigen Kosten, die dem Aufstieg, dem Wechsel oder der Umstellung im Beruf dienen; ebenso wenig diejenigen Kosten, die auf eine bessere Verwertung der beruflichen Leistungskraft und Leistungsfähigkeit ausgerichtet sind (vgl. VGE vom 23. Januar 1987 i.S. Z., publ. in StE 1987 B 22.3 Nr. 17 sowie ständige Praxis der StRK). Berufskosten gelten als abzugsfähig, wenn sie nach ihrer Art und Höhe mit einer bestimmten beruflichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen und für die Einkommenserzielung eine Notwendigkeit darstellen. Diese Kausalität liegt vor, wenn die Aufwendung direkt und unmittelbar dem Gewinn, der Erhaltung oder der Steigerung des Berufseinkommens dient; andernfalls ist die Kausalität nicht gegeben und die Kosten sind nicht abzugsfähig (vgl. VGE a.a.O.).

3. a) Der Rekurrent macht geltend, dass er seit seinem Studienabschluss im Jahre 1987 als lic. rer. pol. an der Universität Basel-Stadt in verschiedenen Unternehmen gearbeitet habe. Dabei habe er feststellen müssen, dass sein vor zehn Jahren an der Universität in Basel-Stadt erworbenes Wissen nicht mehr auf dem neuesten Stand gewesen sei, weshalb er sich entschlossen habe, einen MBA an der Graduate School of Business Administration in Zürich (GSBA) zu absolvieren. Noch als Personal- chef bei seinem früheren Arbeitgeber, der E. AG in X./BL, habe er sich für diesen Studiengang eingeschrieben. Kurze Zeit nach der Immatrikulation bei der GSBA habe er seine Stelle verloren. Dank seinem Zusatzstudium hätte er dann eine neue Stelle als Consultant gefunden und sei schliesslich seit dem 1. April 1999 Personal- chef bei der J. AG in Basel. Das von ihm absolvierte Zusatzstudium sei als Weiter- bildung zu qualifizieren, insbesondere weil er keinen höheren Lohn erhalten, son- dern lediglich seine Arbeitsmarktfähigkeit verbessert habe.

b) Der Übergang zwischen der für die Aufrechterhaltung der Berufstätigkeit notwendigen Weiterbildung und der für ein berufliches Fortkommen tauglichen weiteren Ausbildung ist fliessend, die Zuweisung zur einen oder anderen Kategorie manchmal schwierig. Dauert die Weiterbildung einen Tag bis ein oder zwei Wochen unter weitgehender Kostenübernahme durch den Arbeitgeber, so spricht dies in der Regel für eine Weiterbildung, wobei die dem Arbeitnehmer verbliebenen Auslagen als Gewinnungskosten vom Roheinkommen abgezogen werden können. Dauert die Weiterbildung hingegen Monate, an deren Kosten sich der Arbeitgeber nicht oder nur in beschränktem Umfange beteiligt, sind diese Auslagen eher den nicht abzugsfähigen Kosten für Ausbildung zuzurechnen. Vor allem dann, wenn der dem Arbeitnehmer verbleibende finanzielle Aufwand einen bedeutenden Teil seines Jahreslohnes ausmacht und schon deshalb auch aus seiner Sicht auf eine Investition in die Zukunft geschlossen werden muss.

c) Im vorliegenden Fall spricht die Dauer der Ausbildung sowie die Höhe der an- gefallenen Kosten von über einem halben Jahreslohn im Jahre 1997 für die Qualifi- kation als Ausbildung. Die Steuerrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt haben kürzlich diese Praxis bestätigt und qualifizieren den Be- such eines Lehrganges zum Bachelor of Business Administration nach einem abge- schlossenen Studium, den berufsbegleitenden Besuch eines mehrere Semester dau- ernden Seminars für Führungskräfte durch einen Betriebsökonomen und das Nach- diplomstudium eines Juristen in Unternehmensführung als Zusatzausbildung, deren Kosten steuerrechtlich nicht zum Abzug zugelassen werden können (vgl. StRKE vom 28. Januar 1993, publ. in BStPra XIII, S. 259 ff .; ebenso VGE vom 29. August 1996, publ. in BStPra XIV, S. 46 ff .; VGE vom 10. März 1998, publ. in BStPra XIV S. 177 ff.). Die Steuerverwaltung hat deshalb zu Recht die geltend gemachten Aus- lagen als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten qualifiziert.

4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Rekurs als unbe- gründet erweist und demnach abzuweisen ist.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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