StRKE Nr. 74/2000•Kinder- und Unterstützungsabzug
Full text
Kinder- und Unterstützungsabzug Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 74/2000 vom 30. November 2000
Voraussetzung für die Gewährung des Kinderabzugs ist, dass das Kind unmün- dig, erwerbsunfähig oder in Ausbildung ist und dass die steuerpflichtige Person min- destens zur Hälfte für dessen Unterhalt aufkommt. Die zweite Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Kind, wie im vorliegenden Fall, über hinreichendes eigenes Ein- kommen verfügt.
Ist ein Kinderabzug nicht möglich, so ist subsidiär die Möglichkeit eines Unter- stützungsabzugs zu prüfen. Voraussetzung für den Unterstützungsabzug ist, dass der Steuerpflichtige mit der unterstützten Person nahe verwandt (Kind, Eltern, Gross- eltern) ist und für ihren Lebensunterhalt sorgen muss, dass er ihr effektiv Unter- stützung gewährt und dafür keine Gegenleistung erhält, dass die Unterstützungs- leistungen mindestens so hoch sind wie der Abzug und dass kein Alimenten- oder Kinderabzug möglich ist.
I. Sachverhalt
1. Die Rekurrentin hat in ihrer Steuererklärung pro 1997 unter Ziff. 24 für ihre Tochter N., geboren am 2. Juni 1977, den Kinderabzug von Fr. 5'000 .- vorgenom- men. Zudem hat sie unter Ziff. 26 den Abzug für Alleinerziehende von Fr. 3'500 .- eingesetzt.
2. Die Steuerverwaltung hat beide Abzüge nicht zugelassen und das steuerbare Einkommen der Rekurrentin auf Fr. 56'637 .- festgesetzt. Die entsprechende Ver- anlagung datiert vom 22. Januar 1999.
3. Gegen diese Veranlagung hat die Rekurrentin am 8. Februar 1999 Einsprache erhoben. Die Steuerverwaltung hat daraufhin die Rekurrentin um den Nachweis sämtlicher Lebenshaltungskosten der Tochter für das Jahr 1997 sowie um die Ein- reichung sämtlicher Belege der geleisteten Unterstützungszahlung gebeten. Im Wei- teren hat die Steuerverwaltung die Rekurrentin um eine Aufstellung der Lebenshal- tungskosten ersucht. Gemäss dem von der Rekurrentin ausgefüllten Fragebogen vom 14. März 1999 haben die Lebenshaltungskosten der Tochter Fr. 26'046 .- betragen. Die Steuerverwaltung hat mit Entscheid vom 10. Mai 1999 die Einsprache abge- wiesen
4. Gegen diesen Entscheid vom 10. Mai 1999 richtet sich der vorliegende Rekurs vom 1. Juni 1999 sowie die innert erstreckter Frist eingereichte Rekursbegründung vom 9. August 1999. Die Rekurrentin beantragt, den Kinder- oder aber den Unter- stützungsabzug zu gewähren. Auf die Einzelheiten ihres Standpunktes wird, soweit
sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 1999 beantragt die Steuerver- waltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Rekurrentin beantragt, den Kinder- oder aber den Unterstützungsabzug für ihre Tochter zu gewähren.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Rekurrentin den Alleinerzieherab- zug nicht mehr beansprucht. Weiter ist unbestritten, dass die Tochter mit der Re- kurrentin in häuslicher Gemeinschaft lebt. Bestritten ist hingegen, ob die Voraus- setzungen des Kinder- oder Unterstützungsabzuges erfüllt sind.
2. a) Gemäss § 44 Abs. 1 Ziff. 2 aStG [altes Steuergesetz vom 22. Dezember 1949, anwendbar bis Steuerperiode 2000] besteht der Anspruch auf Vornahme des Kin- derabzuges für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder der beruflichen Ausbil- dung obliegende Kind, das in häuslicher Gemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen lebt und sofern der Steuerpflichtige den Unterhalt des Kindes mindestens zur Hälfte bestreitet. Der Abzug in der Höhe von Fr. 5'000 .- kann für ein Kind nur einmal ab- gezogen werden.
b) Das baselstädtische Steuergesetz lässt den Kinderabzug unter zwei Vorausset- zungen zu, die kumulativ erfüllt sein müssen: Einerseits muss das Kind minderjäh- rig oder erwerbsunfähig sein oder sich in beruflicher Ausbildung befinden. Ande- rerseits ist zur Vornahme des Kinderabzuges nur berechtigt, wer für den Unterhalt des Kindes mindestens zur Hälfte aufkommt.
c) Im vorliegenden Fall ist die erste vom Gesetz genannte Voraussetzung erfüllt, weil die Tochter der Rekurrentin sich in der hier massgebenden Zeit noch in Aus- bildung befindet. Hingegen ist das zweite Erfordernis des Kinderabzuges, dass die Rekurrentin mindestens zur Hälfte für den Unterhalt des Kindes aufgekommen ist, nicht erfüllt: Die Tochter der Rekurrentin hat pro 1997 ein eigenes Einkommen in der Höhe von Fr. 14'000 .- versteuert. Gemäss der Rechtsprechung der Steuerre- kurskommission ist bei der Berechnung des Unterhalts eines bei den Eltern leben- den in Ausbildung befindlichen Kindes dessen gesamtes Einkommen miteinzube- ziehen (StRKE Nr. 26/1990 vom 15. August 1990 i.S. G.S). Folglich hätte die Re- kurrentin mindestens im Umfange der Kindeseinkünfte im Steuerjahr 1997 für ihre Tochter aufkommen müssen, um den Kinderabzug zu beanspruchen. Dieser Nach- weis hat sie jedoch nicht erbracht. Die für die Tochter angefallenen Lebenshal- tungskosten bezifferte die Rekurrentin im Einspracheverfahren mit Fr. 26'046 .- pro
Jahr. Die Tochter hat daher mit ihrem eigenen Einkommen zu mehr als der Hälfte an den eigenen Unterhalt beigetragen, weshalb die Rekurrentin nicht berechtigt ist, den Kinderabzug vorzunehmen.
3. a) Die Praxis der Steuerverwaltung Basel-Stadt sieht vor, dass für minderjäh- rige, erwerbsunfähige oder in Ausbildung stehende Kinder, die in häuslicher Ge- meinschaft mit dem Steuerpflichtigen leben, zuerst zu prüfen ist, ob die Vorausset- zungen für den Kinderabzug gegeben sind. Ist dies nicht der Fall und ist das Kind unterstützungsbedürftig, was bei minderjährigen Kindern zu vermuten ist, kommt der Unterstützungsabzug zum Zuge.
b) Gemäss § 44 Abs. 1 Ziff. 3 aStG (Unterstützungsabzug) können für jeden in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht unterstützten Angehörigen die nachweisbaren Aufwendungen, höchstens aber Fr. 5'000 .- vom reinen Einkommen abgezogen wer- den. Gemäss Praxis der Steuerverwaltung ist der Unterstützungsabzug unter fol- genden Voraussetzungen zulässig: a) der Steuerpflichtige hat tatsächliche Unter- stützungszahlungen geleistet; b) diese Zahlungen müssen mindestens Fr. 5'200 .- be- tragen (gilt erst ab Steuerperiode 2001); c) der Steuerpflichtige hat für seine Zah- lungen keine Gegenleistung erhalten; d) die unterstützte Person ist mit dem Steuer- pflichtigen nahe verwandt (Kind, Eltern, Grosseltern); e) die unterstützte Person kann für ihren Lebensunterhalt nicht alleine sorgen; f) weder der Alimenten- noch der Kinderabzug sind für sie anwendbar.
Im vorliegenden Fall erfüllt die Rekurrentin alle diese Kriterien, weshalb sie pro 1997 für ihre Tochter den Unterstützungsabzug in der Höhe von Fr. 5'000 .- bean- spruchen kann. Das Kriterium der häuslichen Gemeinschaft ist gemäss der erwähn- ten Praxis nicht von Bedeutung. Der Rekurs ist daher gutzuheissen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen.
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