Beschluss vom 12. Dezember 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
- A. FONDS,
- B.,
- C.,
- D.,
alle vertreten durch Advokatin Monika Roth,
Beschwerdeführer 1 bis 4
gegen
-
BUNDESANWALTSCHAFT,
-
BANK E. AG,
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2
Gegenstand Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m.
Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2012.174- 177
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin liess der A. Fonds, ein Verein im
Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Z., am 25. Mai 2012 Strafanzeige bei
der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen die Bank E. AG, Y.,
sowie einzelne namentlich genannte Mitarbeitende und unbekannt geblie-
bene Mitarbeitende der Bank E. AG wegen strafbaren Handelns im Sinne
von Art. 305
ter
und Art. 305
bis
StGB einreichen. Insgesamt und zusammen-
gefasst wirft der A. Fonds der Bank E. AG bzw. teilweise namentlich ge-
nannten Mitarbeitern vor, an den Standorten X. und W. Geldwäscherei in
grossem Umfange betrieben zu haben. Es soll sich dabei um Beste-
chungsgelder gehandelt haben, welche politische Verantwortungsträger
des malaysischen Bundesstaates V., insbesondere dessen Chefminister F.,
direkt oder indirekt für die Erteilung von Holzkonzessionen, das Dulden ille-
galen Abholzens und den illegalen Verkauf von Tropenhölzern erhalten hät-
ten (act. 2.5).
B. Im Rahmen dieser Strafanzeige erklärte der A. Fonds, er wolle sich im Ver-
fahren als Privatkläger konstituieren und machte eine symbolische Scha-
denersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 5000.-- im Namen der von
der illegalen Abholzung und Korruption betroffenen Penan und weiterer in-
digener Völker von Ost-Malaysia geltend (act. 2.5 S. 8).
C. Die Strafanzeige gelangte in der Folge zuständigkeitshalber an die Bun-
desanwaltschaft. Daraufhin lieferte die Rechtsvertreterin des A. Fonds die
von der Bundesanwaltschaft angeforderten Unterlagen bezüglich ihrer Le-
gitimation nach (act. 2.7).
D. Am 15. Oktober 2012 erklärte die Rechtsvertreterin des A. Fonds gegen-
über der Bundesanwaltschaft, dass sich in der obigen Angelegenheit zu-
sätzlich B., C. und D. zusätzlich als Privatkläger konstituierten. Gleichzeitig
ersuchte sie darum, die Bank E. AG zu verpflichten, die fraglichen Namen
aus Angst vor Repressalien nicht an Dritte herauszugeben (act. 1.4).
E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 verneinte die Bundesanwaltschaft die
Privatklägerstellung des A. Fonds sowie der natürlichen Personen B., C.
und D. und wies diese aus dem Verfahren. Das Anliegen um Schutz der
Identität der genannten natürlichen Personen aufnehmend, stellte die Bun-
desanwaltschaft ihre Verfügung der Bank E. AG in einer Fassung zu, bei
der die Namen dieser Personen anonymisiert sind (act. 1.1).
F. Gegen diese Verfügung lassen der A. Fonds sowie die natürlichen Perso-
nen B., C. und D. mit Eingabe vom 8. November 2012 Beschwerde bei der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit dem Antrag,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdeführer
seien im Verfahren gegen die Bank E. AG als Privatkläger im Straf- und Zi-
vilpunkt zuzulassen bzw. zu belassen. Ferner wird beantragt, die Akten des
Strafverfahrens seien beizuziehen und die Beschuldigten seien anzuhalten,
die Personalien der Beschwerdeführer 2 - 4 (natürliche Personen) Dritten
nicht bekannt zu geben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(act. 1).
In der Folge ergänzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer 1 bis 4
die Beschwerde mit Eingabe vom 15. November 2012 insofern, als sie
256 weitere Vollmachten von Privatpersonen einreichte und erklärte, diese
wünschten ebenfalls, sich als Privatkläger im Verfahren zu konstituieren
(act. 4). Auf Rückfrage seitens des Gerichts und Ersuchen um Klärung der
Sachlage bezüglich dieser 256 Personen teilte die Rechtsvertreterin am
27. November 2012 mit, dass diese am Beschwerdeverfahren nicht teil-
nähmen (act. 6, 9).
Der Bank E. AG wurde auf ihre Anfrage vom 26. November 2012 um In-
formation als Beschuldigte am 27. November 2012 mitgeteilt, dass sie zum
gegebenen Zeitpunkt informiert werde (act. 7, 8).
Auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Be-
schwerde wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen nä-
her eingetreten, so weit diese relevant erscheinen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Orga-
nisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Or-
ganisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei-
des hat, mithin durch die Verfahrenshandlung oder Verfügung beschwert ist
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-
rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver-
halts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Be-
schwerdegegnerin 1 als Vorinstanz vom 26. Oktober 2012, welche bei der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2012 einging. Die
Beschwerde vom 8. November ist somit innert Frist erfolgt. Die vier Be-
schwerdeführer sind insofern zur Beschwerde legitimiert, als die Ablehnung
ihrer Parteistellung als Privatkläger sie in ihrer Rechtsstellung direkt be-
rührt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Frage der schweizerischen
Strafverfolgungszuständigkeit stellt sich in diesem Beschwerdeverfahren
nicht.
-
Hinsichtlich der Verfahrensanträge der Beschwerdeführer ist Folgendes
festzuhalten: Die Beschwerdekammer sieht davon ab, von der Beschwer-
degegnerin 1 zusätzliche Akten beizuziehen, weil solche für die spezifisch
hier interessierenden Frage der Privatklägerstellung nicht relevant sind.
Was sodann den Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährleistung der
Anonymität der Identität der Beschwerdeführer 2 - 4 anbelangt, so kann
diesem Anliegen insoweit Rechnung getragen werden, als der Beschwer-
degegnerin 2 der Beschwerdeentscheid in einer Fassung zugestellt wird, in
der die Namen der Beschwerdeführer 2 - 4 anonymisiert sind. Die Be-
schwerdegegnerin 2 ist wegen des Ausgangs des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens durch diese Teilanonymisierung in ihrer Rechtsstellung nicht
berührt. Schliesslich verzichtet die Beschwerdekammer auch darauf, die
Rechtsmittelschrift den Beschwerdegegnerinnen zuzustellen und einen
Schriftenwechsel durchzuführen, da - wie nachfolgend darzutun sein wird -
die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 390 Abs. 2 StPO).
3.1 Die Beschwerdegegnerin 1 als Vorinstanz hat die Ablehnung der Privatklä-
gerstellung der Beschwerdeführer damit begründet, diesen sei kein unmit-
telbarer Schaden zugefügt worden, da sie nicht Träger des durch die fragli-
chen Strafnormen geschützten Rechtsgutes seien. Geldwäscherei gemäss
Art. 305
bis
StGB sei ein Rechtspflegedelikt und schütze Individualinteressen
nur soweit, als die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus
Straftaten gegen Individualinteressen herrührten. Dies seien bei der Geld-
wäscherei unterliegenden Bestechungsgeldern der Staat Malaysia bzw. der
Bundesstaat V., nicht aber die Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer 1
könne seine Legitimation auch nicht aus seinem statuarischen Zweck des
Schutzes kollektiver, gruppenspezifischer oder fremder Rechtsgüter ablei-
ten. Das Straf- und Strafprozessrecht kenne keine Verbandslegitimation.
Die Beschwerdeführer räumen zwar ein, dass der Schaden aus der illega-
len bzw. durch Korruption bestimmten Abholzung dem Staat Malaysia bzw.
der malaysischen Öffentlichkeit entstanden sei. Indessen machen sie gel-
tend und legen dar, dass aufgrund der engen persönlichen Verknüpfung
zwischen Regierung, Justiz und den mutmasslich korrumpierten Personen
eine Strafverfolgung in Malaysia bzw. eine Interessenwahrung im in der
Schweiz geführten Strafverfahren unrealistisch sei (act. 1, S. 10 - 13). Die
üblichen Regeln über die Privatklägerstellung könnten deswegen nicht un-
besehen zur Anwendung gebracht werden, woraus eine Privatklägerstel-
lung des Beschwerdeführers 1 abzuleiten sei. Die Beschwerdeführer 2 - 4
seien von der korruptionsbedingten Abholzung als Indigene "stark negativ
betroffen", schädigten diese doch die in und vom Regenwald von V. leben-
den indigenen Gemeinden "in ihren Eigentumsrechten", beeinträchtigten
die unmittelbare physische Lebensgrundlage durch Versorgung mit Früch-
ten, Gemüsen und Proteinen aus dem Regenwald. Es werde der Reisan-
bau gefährdet. Ferner würden als Folge der Abholzung Leib und Leben
durch Springfluten und Schlammlawinen gefährdet. Der Beschwerdeführer
2 sei durch illegale Holzkonzessionsvergabe und Forstpolitik von F. in sei-
ner "Eigenschaft als Inhaber von traditionellen Land- und Nutzungsrechten
direkt geschädigt" (act. 1, S. 7).
3.2 Gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO sind Parteien u. a. die Privatkläger-
schaft. Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädig-
te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Privatklägerschaft setzt damit Ge-
schädigteneigenschaft gemäss Art. 115 StPO voraus. Gemäss letzterer
Bestimmung gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat
in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, bei Antragsdelikten die zur
Stellung des Strafantrags berechtigte Person. Die Voraussetzung der un-
mittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittel-
bar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die ver-
letzte Rechtsnorm geschützten Rechtsguts; also derjenige, dessen
Rechtsgut unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Damit
werden vom Geschädigtenkreis (in diesem Sinne) ausgeschlossen, Perso-
nen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben, die
Rechtsnachfolger geschädigter Personen und sonstige Dritte, deren Rech-
te durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden. Massgeblich ist dem-
nach, ob eine Person, die sich als Privatkläger konstituieren will, Trägerin
eines Rechtsguts ist, welches unter den Schutzbereich der (mutmasslich)
verletzten Strafnorm fällt (M
AZZUCHELLI/POSTIZZI, BSK-StPO N 21 zu
Art. 115). Darüber hinaus bedarf es eines direkten Kausalzusammenhang
zwischen der strafbaren Handlung und der erlittenen Verletzung als "condi-
tio sine qua non" (M
OREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciare du Tri-
bunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux [JDT] 2008, IV, S. 97 ff,
Nr. 82 f.). Bei bloss mittelbarer Benachteiligung privater Interessen durch
Straftatbestände, welche primär allgemeine Interessen schützen, werden
die Verfolgungsansprüche durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen
(S
CHMID, StPO Praxiskommentar, N 3 zu Art. 115).
Interessenverbände, deren statutarischer Zweck den Schutz kollektiver,
gruppenspezifischer oder fremder Rechtsgüter zum Ziel hat, gelten nicht
als geschädigte Personen i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Sie werden nicht
schon dadurch Träger der Rechtsgüter, dass sie sich der Pflege dieser
Rechtsgüter satzungsgemäss widmen. Nur wenn gesetzliche Sonderbe-
stimmungen vorliegen, die einem solchen Interesseverband die Strafan-
tragsberechtigung zusprechen, ist dieser ausnahmsweise als geschädigte
Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten (M
AZZUCHELLI/POSTIZ-
ZI, a.a.O., N 35, 36 zu Art. 115). Der Gesetzgeber hat es bei der Schaffung
der StPO entgegen zweier parlamentarischer Motionen abgelehnt, im Straf-
recht vergleichbar anderen Rechtsgebieten eine Art Verbandsbeschwerde-
recht mit Parteistellung einzuräumen. Vielmehr erachtet er die Möglichkeit
der Strafanzeige als ausreichend (S
CHMID, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen, 2009, N 637 unter Verweis auf die
Botschaft zur StPO, BBl 2005, S. 1163).
Im vorliegenden Fall geht es um den Vorwurf der Geldwäscherei gemäss
Art. 305
bis
StGB. Diese Bestimmung schützt nicht nur den geordneten Gang
der Rechtspflege, sondern auch vermögenswerte Interessen jener Perso-
nen, die durch die Vortat verletzt worden sind. Der Inhaber solcher Vermö-
genswerte ist auch in Bezug auf Art. 305
bis
StGB als geschädigte Person zu
behandeln, sofern die Geldwäschereihandlung die Wiederbeschaffung der
Vermögenswerte konkret erschwert hat. Abstrakte Gefährdung genügt zur
Begründung der Geschädigtenstellung nicht, selbst wo sie strafbar ist
(M
AZZUCHELLI/ POSTIZZI, a.a.O., N 82 zu Art. 115 mit Verweis auf BGE 129
IV 322 E. 2.2.4; auch Entscheid des BStGer vom 30. April 2012,
BB.2011.107 [und weitere], E. 5.2.1). Vortaten der angezeigten Geldwä-
schereihandlungen sind vorliegend allerdings nicht Vermögensstraftaten,
sondern ausschliesslich Bestechungshandlungen im Sinne der Art. 322
ter
322
octies
StGB. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der auslän-
dische Staat dann als Geschädigter von Korruptionshandlungen im eigent-
lichen Sinne gelten und es kommt ihm Privatklägerstellung zu, wenn er
aufgrund der durch die Korruption beeinflussten Handlungen einen finan-
ziellen Schaden erlitten hat (Urteil des Bundesgerichts vom 3. November
2010, 6B_908/2009, E. 2.3.2). Im Übrigen, so der gleiche Entscheid, per-
vertiere die Korruption öffentlicher Angestellter den Entscheidungsprozess
im betroffenen Staat, widerspreche den öffentlichen Interessen und schwä-
che den Staat.
3.3 Offenkundig ist , dass die Beschwerdeführer 2 - 4 weder durch mögliche
Geldwäschereitaten noch durch mögliche Bestechungshandlungen unmit-
telbar in ihren rechtlich geschützten Rechten verletzt sind. Für die Be-
schwerdeführer 2 - 4 wird geltend gemacht, sie seien von der korruptions-
bedingten Abholzung als Indigene "stark negativ betroffen", schädigten die-
se doch die in und vom Regenwald von V. lebenden "indigenen Gemein-
den" in ihren Eigentumsrechten, beeinträchtigten die unmittelbare physi-
sche Lebensgrundlage durch Versorgung mit Früchten, Gemüsen und Pro-
teinen. Ferner würde als Folge der Abholung Leib und Leben durch Spring-
fluten und Schlammlawinen gefährdet. Der Beschwerdeführer 2 sei durch
illegale Holzkonzessionsvergabe und Forstpolitik von F. zudem in seiner
"Eigenschaft als Inhaber von traditionellen Land- und Nutzungsrechten di-
rekt geschädigt". Ob die behaupteten "Rechte" nach malaysischem Recht
überhaupt den Beschwerdeführern 2 - 4 zustehen, ist völlig unklar. Aus der
Strafanzeige, der Beschwerde und den weiteren Eingaben beim Gericht
ergibt sich dazu nichts. Unabhängig davon handelt es sich bei derartigen
Beeinträchtigungen typischerweise um sogenannten Reflexschaden aus
den, soweit zutreffend, durch Bestechung beeinflussten Konzessionsver-
gaben verursachten bzw. geduldeten Abholzungen. Wer aber nur einen
Reflexschaden erleidet, durch Straftaten also bloss wirtschaftlich beein-
trächtigt ist, ist gerade nicht unmittelbar Geschädigter. Bei den Beschwer-
deführern 2 - 4 fehlt es somit offenkundig an der Voraussetzung des
Art. 115 StPO, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 als Vorinstanz diesen
zu Recht die Stellung als Privatkläger abgesprochen hat.
3.4 Der Beschwerdeführer 1 ist ein Verein, welcher den Schutz und Erhalt der
tropischen Regenwälder bezweckt sowie die Landrechts- und Waldschutz-
bestrebungen der indigenen und traditionellen Bevölkerung unterstützt
(act. 2.4). Er entspricht somit geradezu idealtypisch dem Interessenver-
band im Sinne der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.2) und erfüllt als
solcher die Voraussetzungen für eine Privatklägerstellung gerade nicht. Der
Umstand, dass er Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen für die in-
digene Bevölkerung Malaysias geltend macht, macht ihn ebenfalls nicht
zum Geschädigten im Sinne der obigen Definition. Der Umstand, dass auf-
grund der vom Beschwerdeführer 1 behaupteten Verquickung zwischen
Justiz und bestochenen Funktionsträgern nicht mit strafrechtlichen Schrit-
ten zu rechnen sei, ändert daran nichts. Das mögliche Ungenügen einer
ausländischen (Straf-)Rechtsordnung bei der Verfolgung von deren Inland-
delikten kann nicht zu einer Ausweitung der Legitimation eines Interessen-
verbandes in einem schweizerischen Strafverfahren führen. Der Beschwer-
deführer 1 spricht in diesem Zusammenhang das Bundesgesetz über die
Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch ex-
ponierter Personen vom 28. April 2010 (RuVG, SR 196.1) an und möchte
indirekt daraus etwas für seine Legitimation zur Privatklägerstellung ablei-
ten. Der Hinweis geht in mehrfacher Hinsicht fehl: Erstens beschlägt das
genannte Gesetz die Frage der Privatklägerstellung in Fällen von in der
Schweiz lagernden Vermögenswerten politisch exponierter Personen in
keiner Weise. Zweitens bezieht sich das RuVG nicht auf Strafverfahren,
sondern dient der verwaltungsrechtlichen Vorbereitung (Art. 2 lit a RuVG)
eines allenfalls einmal eintreffenden Rechtshilfeersuchens nach dem Bun-
desgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG,
SR 351.1) oder der verwaltungsrechtlichen Einziehung nach Art. 5 RuVG.
Drittens zeigt gerade der Umstand, dass ein spezifisches Gesetz geschaf-
fen werden musste, um eine unbefriedigende Situation gesetzlich zu re-
geln, dass daraus – über den Anwendungsbereich dieses Gesetzes hi-
nausgehend – keine Rückschlüsse etwa zur hier interessierenden Proble-
matik gezogen werden können. Zusammenfassend fehlt es somit klarer-
weise an den Voraussetzungen für eine Privatklägerstellung des Be-
schwerdeführers 1.
3.5 Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Ge-
richtskosten unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'600.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Die Gerichtsgebühr ist mit dem
von den Beschwerdeführern insgesamt im gleichen Betrag geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen (act. 5).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt
unter Verrechnung mit dem insgesamt im gleichen Betrag geleisteten Kos-
tenvorschuss.
Bellinzona, 12. Dezember 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokatin Monika Roth
- Bank E. AG
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheide ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.