Beschluss vom 12. Dezember 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
- A.,
- B.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner
Rechsteiner,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
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Ges c häft s n um m er: B B . 201 2.9 6, B B .201 2.9 7
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 31. August 2010 dehnte die Bundesanwaltschaft ein be-
reits zuvor von ihr eröffnetes gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren aus
auf C. wegen des Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes
(Art. 273 StGB), der unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), evtl.
des Diebstahls (Art. 139 StGB), evtl. der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und
der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), evtl. der Ver-
letzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG) oder der hierzu geleisteten
Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB (Akten BA, pag. 1-1-8). Am
6. September 2010 dehnte sie das gegen C. geführte Verfahren in sachli-
cher Hinsicht auf den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss
Art. 305
bis
StGB aus (Akten BA, pag. 1-1-9).
B. Am 6. September 2010 ersuchte die Bundesanwaltschaft auf dem Wege
der internationalen Rechtshilfe die Staatsanwaltschaft Feldkirch um die
Vornahme von Bankabklärungen betreffend C. und um die vorsorgliche Si-
cherstellung und Sperrung von diesem zuzurechnenden Bankkonten (Ak-
ten BA, pag. 18-2-1 ff.). Noch am selben Tag erfolgte durch die Staatsan-
waltschaft Feldkirch die Sicherstellung des auf C. lautenden Wertpapierde-
pots Nr. 1 sowie des ebenfalls auf C. lautenden Wertpapier-Verrech-
nungskontos Nr. 2 (beide bei der Bank D. AG; Akten BA pag. 18-2-9 ff.).
Am 15. September 2010 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Staatsan-
waltschaft Feldkirch ausdrücklich um Sicherstellung dieser beiden auf C.
lautenden Bankverbindungen (Akten BA, pag. 18-2-95 f.). Am 16. Septem-
ber 2010 erliess die Staatsanwaltschaft Feldkirch eine entsprechende An-
ordnung (Akten BA, pag. 18-2-102 ff.) und teilte der Bundesanwaltschaft
diesbezüglich mit, dass sie zur Überführung dieser provisorischen Mass-
nahme in eine förmliche gerichtliche Beschlagnahme von dieser ein ent-
sprechendes Ersuchen sowie die "Übermittlung der schriftlichen Ausferti-
gung jener Entscheidung, die (...) in der Schweiz innerstaatlich zur Be-
schlagnahme der Guthaben notwendig wäre, würden sich die gegenständ-
lichen Konten in der Schweiz befinden", benötige (Akten BA, pag. 18-2-99
ff.). Nachdem C. zwischenzeitlich verstorben war, stellte die Staatsanwalt-
schaft Feldkirch auf Ersuchen der Bundesanwaltschaft auch die Vermö-
genswerte bezüglich der auf die von C. bei der E. AG abgeschlossenen
Lebensversicherung sicher (Akten BA, pag. 18-2-114 ff.). Auch diesbezüg-
lich wies die Staatsanwaltschaft Feldkirch die Bundesanwaltschaft darauf
hin, dass sie zur Überführung dieser provisorischen Sicherstellung in eine
förmliche gerichtliche Beschlagnahme ein entsprechendes Ersuchen und
eine Entscheidung der Schweizer Behörden im oben erwähnten Sinne be-
nötige (Akten BA, pag. 18-2-112 f.). Die Überführung der erfolgten Sicher-
stellungen in Beschlagnahmen wurde in der Folge vom Oberlandesgericht
Innsbruck mit Beschluss vom 20. März 2012 unter Hinweis auf das Fehlen
einer formellen Beschlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft verwei-
gert (Akten BA, pag. 18-2-183 ff., insbesondere 18-2-243 f.). Hierauf erliess
die Bundesanwaltschaft am 31. Mai 2012 eine Vermögensbeschlagnahme-
verfügung nach Art. 263 ff. StPO und ordnete Folgendes an (act. 1.2):
"1. Die gesamten auf †C. bei der Bank D. AG (...) lautenden Vermögenswerte auf dem
Wertpapierdepot Nr. 1 und Wertpapier-Verrechnungskonto Nr. 2 werden auf unbefristete
Zeit beschlagnahmt.
2. Die gesamte von †C. bei der E. AG (...) abgeschlossene Lebensversicherungssumme mit
einer Einzahlung von € 100.000.-- wird auf unbefristete Zeit beschlagnahmt.
3. Die Zustellung erfolgt rechtshilfeweise über die Staatsanwaltschaft Feldkirch."
Die in dieser Verfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung weist auf die
Möglichkeit der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO hin (vgl. act. 1.2, S. 4).
C. Hiergegen gelangten A. und B. als Eltern und alleinige Erben des verstor-
benen C. (vgl. act. 1.6) mit Beschwerde vom 15. Juni 2012 an die Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts, nachdem die Verfügung von
der Staatsanwaltschaft Feldkirch an ihren österreichischen Rechtsvertreter
(Eingang bei diesem am 5. Juni 2012; vgl. act. 1, Ziff. II.2, S. 3) weitergelei-
tet worden war. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung nebst der Anweisung an die Bundesanwaltschaft, auf dem
Rechtshilfeweg bei den zuständigen Behörden die Aufhebung der Sicher-
stellung/Beschlagnahme der sich in Österreich und in der Tschechischen
Republik befindenden, auf den verstorbenen C. lautenden, Vermögenswer-
te zu veranlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 beantragt die Bundesanwalt-
schaft, die Anträge der Beschwerdeführer auf Aufhebung der Vermögens-
beschlagnahme in Österreich und Tschechien seien abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer
(act. 4).
A. und B. halten in ihrer Replik vom 31. Juli 2012 an ihren Beschwerdean-
trägen unverändert fest (act. 7) und liessen sich am 10. September 2012
nach erfolgter Akteneinsicht erneut vernehmen (act. 12). Die beiden letzt-
genannten Eingaben wurden der Bundesanwaltschaft am 2. August bzw.
am 11. September 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 8, 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist – trotz der Ausfertigung der
angefochtenen Verfügung als Beschlagnahmeverfügung im Sinne von
Art. 263 ff. StPO – kein Zwangsmassnahmenentscheid der Strafjustizbe-
hörden des Bundes. Bei der fraglichen Zwangsmassnahme handelt es sich
um eine gestützt auf österreichisches Prozessrecht verfügte Verfügungs-
sperre von österreichischen Behörden hinsichtlich sich in Österreich befin-
dender Vermögenswerte. Daran ändert der Umstand nichts, dass die öster-
reichischen Behörden diese Verfügungssperren aufgrund eines schweizeri-
schen Rechtshilfeersuchens verfügt haben bzw. im Rechtshilfeverfahren
von der Beschwerdegegnerin nunmehr eine formelle Beschlagnahmeverfü-
gung verlangt haben. Die angefochtene Verfügung ist daher kein Anfech-
tungsobjekt im Sinne des Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, sondern Teil eines
schweizerischen Rechtshilfeersuchens an Österreich bzw. dient lediglich zu
dessen Ergänzung. Die Beschwerdeführer beantragen im Rahmen ihrer
Beschwerde, die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen der von ihr geführ-
ten Strafuntersuchung anzuweisen, auf dem Rechtshilfeweg die Aufhebung
der von ihr veranlassten Vermögenssperren zu erwirken. Bei der Streitfra-
ge, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Untersuchungsmass-
nahme ein internationales Rechtshilfe- bzw. Rückzugsersuchen im Sinne
des IRSG zu stellen habe oder nicht, handelt es sich ebenso nicht um ei-
nen strafprozessualen Zwangsmassnahmenentscheid im Sinne der StPO
(vgl. zum Ganzen bereits das Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2011 vom
18. November 2011, E. 2.2; siehe in diesem Zusammenhang auch
TPF 2006 280 E. 2.2). Auf die vorliegende Beschwerde kann somit als sol-
che im Sinne der Art. 393 ff. StPO mangels zulässigen Anfechtungsobjekts
nicht eingetreten werden.
1.3 Art. 54 StPO sieht ausdrücklich vor, dass die Gewährung der internationa-
len Rechtshilfe und das Rechtshilfeverfahren sich nur soweit nach den Be-
stimmungen der StPO richten, als andere Gesetze des Bundes und völker-
rechtliche Verträge dafür keine Bestimmungen enthalten. Die Anfechtbar-
keit von schweizerischen Rechtshilfeersuchen an einen anderen Staat rich-
tet sich nach Art. 25 Abs. 2 IRSG. Demnach ist gegen ein solches Ersu-
chen die Beschwerde nur zulässig, wenn der ausländische Staat von den
schweizerischen Behörden um Übernahme der Strafverfolgung oder der
Urteilsvollstreckung ersucht wird, wobei in diesem Fall einzig der Verfolgte,
der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdebe-
rechtigt ist. Eine Anfechtbarkeit der Verfügung im Sinne (eines Teils) eines
schweizerischen Rechtshilfeersuchens an die österreichischen Behörden
fällt angesichts dieser Bestimmung ebenso offensichtlich ausser Betracht
(vgl. hierzu auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 3ème éd., Berne 2009, n° 508; MOREILLON, Commentaire
romand, Bâle 2004, n° 18 ad art. 25 EIMP).
-
Auf die Beschwerde ist nach dem oben Ausgeführten nicht einzutreten. Die
von den Beschwerdeführern als dringend geboten bezeichnete gerichtliche
Überprüfung der Beschlagnahme (siehe act. 7, Ziff. III.1, S. 3) erfolgt durch
die im österreichischen Verfahrensrecht im Rahmen des Rechtshilfeverfah-
rens zur Verfügung stehenden, und von den Beschwerdeführern auch in
Anspruch genommenen (siehe act. 1, Ziff. III.11, S. 8) Rechtsmittelmöglich-
keiten.
-
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer – unter
solidarischer Haftbarkeit gestützt auf Art. 418 Abs. 2 StPO – die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf
Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des
Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos-
ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR,
SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den
Beschwerdeführern auferlegt.
Bellinzona, 13. Dezember 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Werner Rechsteiner
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).