Beschluss vom 10. Dezember 2014
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Cornelia Cova,
Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 4.1 41
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 15. September 2014 nahm die Bundesanwaltschaft
(nachfolgend "BA") die Anzeige von A. (nachfolgend "Anzeigeerstatterin")
vom 30. Oktober 2013/15. November 2013/ 7. Juli 2014 nicht an die Hand.
Die Anzeige vom 7. Juli 2014 war dem Bund u. a. bei der Vorsteherin des
Justiz- und Polizeidepartementes zugegangen und über die Aufsichtsbe-
hörde (AB-BA) zur BA gelangt (in act. 1.1).
Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. September 2014 führt aus, es
seien Vorwürfe gegen Verantwortliche der Bank B. erhoben worden. Sie
beträfen Unterschlagung von Erlösen aus dem Depot der Anzeigeerstatte-
rin. Die BA habe am 1. Mai 2006 von der Anzeigeerstatterin eine Eingabe
erhalten und diese bereits am 26. Mai 2006 mangels eigener Zuständigkeit
dem Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt weitergeleitet. In der Folge sei die
Untersuchung vom Amtsstatthalteramt Luzern am 23. Oktober 2006 einge-
stellt worden (in act. 1.1; act. 1.6).
B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 15. September 2014
gelangt die Anzeigeerstatterin mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 an die
Beschwerdekammer (act. 1). Sie legt ihre Unterlagen und Erkenntnisse dar
und rügt insbesondere, dass der Sachverhalt in Luzern unzureichend un-
tersucht worden sei. Ohne ihr Wissen, Verstehen und Einverständnis habe
die Bank B. spekulative Anlagen getätigt. Die Anzeigeerstatterin möchte
das Geld zurück, das ihr unterschlagen worden sei, mit Zinsen und Ent-
schädigung. Dafür sei eine entsprechende Beschlagnahme anzuordnen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen
Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist
innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, ein-
schliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver-
weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393
Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Die Beschwerde ist in Englisch und damit nicht in einer strafprozessualen
Verfahrenssprache des Bundes verfasst (Art. 3 Abs. 1 StBOG i. V. m.
Art. 67 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfü-
gung vom 15. September 2014 wurde erst am 29. Oktober 2014 dem DHL
Expressversand in Cape Town (Südafrika) übergeben. Die Anzeigeerstatte-
rin erklärt die späte Eingabe mit einem Poststreik in Südafrika; sie habe die
Nichtanhandnahmeverfügung erst am 20. Oktober 2014 erhalten (act. 1
S. 1). Medienberichte bestätigen, dass in Südafrika ein Poststreik zu mona-
telangen Zustellverzögerungen geführt habe. Ob sämtliche Eintretensvo-
raussetzungen vorliegen, muss hier jedoch nicht entschieden werden, da
die Beschwerde aus folgender Erwägung abgewiesen werden muss.
- Entscheidend ist, dass die BA für die Strafuntersuchung sachlich nicht zu-
ständig ist und die gleiche Sache bereits zuvor einmal der zuständigen Lu-
zerner Behörde überwiesen hatte:
Das Amtsstatthalteramt Luzern konnte in seinem Entscheid vom
23. Oktober 2006 keine Anzeichen einer strafbaren Handlung erkennen
(act. 1.6). Demnach hätte allenfalls eine zivilrechtliche Forderung der An-
zeigeerstatterin bestehen können. Nach diesem Entscheid ging die heute
80-jährige Anzeigeerstatterin der Schrumpfung ihrer Lebensersparnisse
selbst nach. Ihre Odyssee führte sie über verschiedene Banken, Anwälte,
eine Ombudsstelle, eine Revisionsgesellschaft schliesslich wieder zur BA
zurück. Wie die BA jedoch zutreffend festhält, handelt die heutige Anzeige
dem Grundsatz nach von den gleichen Geschehnissen, die schon vor dem
Amtstatthalteramt Verfahrensthema waren. Die Anzeigeerstatterin führt da-
zu wohl neue Unterlagen an. Die BA hatte ihre Unzuständigkeit jedoch be-
reits am 26. Mai 2006 festgestellt, was unangefochten geblieben war. Auch
die neue Dokumentation würde nach Art. 24 StPO keine Bundesgerichts-
barkeit begründen. Demnach hat die BA, mangels Zuständigkeit, zu Recht
keine Strafuntersuchung eröffnet.
-
Die Beschwerde ist ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 390
Abs. 2 StPO).
-
Vorliegend ist auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten, auch
mangels erheblichen Aufwands der Beschwerdekammer.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 11. Dezember 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).