Beschluss vom 5. Dezember 2013
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG OBER-
ZOLLDIREKTION,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Urbach,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B E . 201 3.8
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend "EZV") führt gegen B. ein
Verfahren wegen Verdachts auf versuchte Mehrwertsteuerhinterziehung im
Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 des Mehrwertsteuergesetzes vom
12. Juni 2009 (MWSTG; SR 651.20). B. wird vorgeworfen, am
27. März 2013 bei der Einreise in die Schweiz auf dem Flughafen Samedan
die Einfuhr zweier Bilder nicht deklariert zu haben, obwohl er vom Grenz-
wächter gefragt worden sei, ob er Waren im Wert von über Fr. 300.-- mit-
führe. Die sofort durchgeführte Zollbeschau habe die genannten Kunstwer-
ke zu Tage gebracht, worauf die Bilder als Zollpfand beschlagnahmt wor-
den seien (act. 1 S. 2).
B. Parallel dazu führt die EZV unter der Verfahrensnummer
64.2.28410.000587.12 ein Verfahren gegen C. wegen des Verdachts der
Mehrwertsteuerhinterziehung und des Abgabebetrugs, weil er verschiede-
ne Kunstwerke im Gesamtwert von mindestens 75 Millionen Schweizer
Franken in die Schweiz habe importieren lassen, ohne die hierbei geschul-
dete Einfuhrsteuer zu entrichten. In diesem Zusammenhang führte die EZV
am 16. April 2013 bei der A. AG, deren Verwaltungsratspräsident C. ist, in
Z. eine Hausdurchsuchung durch. Anlässlich dieser wurden elektronische
Daten sowie acht Ordner mit der Aufschrift "D." – mutmasslich die Initialen
von B. – sichergestellt (act. 1/14 bis 1/16; act. 1/24 und 1/25). Dagegen er-
hob E., einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der A. AG, Einspra-
che, weshalb die Papiere und die elektronischen Daten versiegelt wurden
(act. 1/6, 1/7, 1/15 und 1/16).
C. Mit Gesuch vom 25. Juni 2013 gelangte die EZV an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Entsiegelung der elektroni-
schen Datenträger (BE.2013.7 act. 1). Mit Beschluss der Beschwerde-
kammer vom 6. November 2013 wurde dieses Gesuch gutgeheissen und
die EZV ermächtigt, die sichergestellten Daten zu entsiegeln und zu durch-
suchen (BE.2013.7 act. 6).
D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 ersucht die EZV bei der Beschwerdekammer
zudem um Entsiegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom
16. April 2013 beschlagnahmten und versiegelten Papiere (vgl. supra B.)
und stellt folgende Anträge:
"1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
-
Die bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten und von der Eidgenössischen Zollver-
waltung EZV versiegelten Papiere und andere Informationsträger betreffend B. seien
zu entsiegeln sowie zu deren weiteren Auswertung im Rahmen der Untersuchung ge-
gen B. freizugeben.
-
Unter Kostenfolge zu lasten der Gesuchsgegnerin."
E. In ihrer Gesuchsantwort vom 23. Juli 2013 stellen die A. AG und B. folgen-
de Anträge (act. 4):
"1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen soweit überhaupt darauf eingetre-
ten werden kann und die von der Gesuchstellerin beschlagnahmten Dokumente der
Gesuchsgegnerin 2 unverzüglich zurückzugeben;
-
Eventualiter sei es der Gesuchstellerin zu untersagen, die am 16. April 2013 bei der
Gesuchsgegnerin 1 beschlagnahmten Dokumente zu entsiegeln und durchsuchen;
-
Sub-enventualiter seien diejenigen Dokumente auszuscheiden und nicht zu entsiegeln,
(a) die mit dem Gegenstand der Untersuchung offensichtlich in keinem Zusammen-
hang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Tatbeständen aufweisen;
(b) die sich auf alte Versicherungen, Autokäufe, Aufenthaltsbewilligungen, Fahraus-
weise, Steuern, Bankdokumente und Haushaltsunterlagen des Gesuchsgegners 2 be-
ziehen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."
F. Die Gesuchsantwort wurde der Gesuchstellerin am 25. Juli 2013 zur
Kenntnis zugestellt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das
Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103
Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012,
N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der EZV
(Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu
BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer
möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren In-
halt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so
werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50
Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber
der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom
25. Februar 2010, E. 4.2 m.w.H.), nicht jedoch andere Berechtigte und
auch nicht der Eigentümer der beschlagnahmten Unterlagen. Über die Zu-
lässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
1.3 Die fraglichen Durchsuchungen wurden in den Räumlichkeiten der Ge-
suchsgegnerin und damit bei der Gewahrsamsinhaberin der beschlag-
nahmten Papiere durchgeführt. Dagegen erhob E. als einzelzeichnungsbe-
rechtigte Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin Einsprache (act. 1/6, 1/7,
1/15 und 1/16). Die Gesuchsgegnerin ist daher zur Einsprache gegen die
Durchsuchung legitimiert. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin be-
steht kein Grund, von der oben zitierten Praxis abzuweichen und B. – wel-
cher gerade nicht als Gewahrsamsinhaber der beschlagnahmten Papiere
zu betrachten ist – im vorliegenden Verfahren als Partei aufzunehmen.
1.4
1.4.1 Die Gesuchsgegnerin bringt in formeller Hinsicht zunächst vor, das Entsie-
gelungsgesuch sei gestützt auf Art. 248 Abs. 2 StPO analog innerhalb einer
Frist von 20 Tagen zu stellen. Die Gesuchstellerin habe jedoch 76 Tage
zugewartet, bis sie mit einem entsprechenden Gesuch an die Beschwerde-
kammer gelangt sei. Damit sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden,
weshalb auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten sei (act. 4 S. 7).
1.4.2 Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsuchung von Papieren im Be-
reich des Mehrwertsteuerstrafrechts richten sich primär nach Art. 50 VStrR.
Eine förmliche Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs ist den Be-
stimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Insbesondere hat der Gesetz-
geber bei Erlass der StPO keine Anpassung von Art. 50 VStrR an Art. 248
Abs. 2 (20-Tages-Frist für Entsiegelungsgesuche) vorgenommen. Die be-
troffene Verwaltungsbehörde, hier die EZV, hat aber bei der Stellung von
Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech-
nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 104 Abs. 1 MWSTG; vgl. hier-
zu zuletzt BGE 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.2; siehe auch die Be-
schlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.11 vom 20. Februar 2013,
E. 1.3.2; BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 1.3.2).
1.4.3 Die Gesuchstellerin reichte ihr Gesuch um Entsiegelung gut zweieinhalb
Monate nach Abschluss der Hausdurchsuchung vom 16. April 2013 ein.
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Gesuchstellerin mit dem Vertre-
ter der Gesuchsgegnerin am 19. April 2013 zwar noch um eine Verständi-
gung bemühte (act. 1.19), letzterer jedoch mit Schreiben vom 23. Ap-
ril 2013 – mithin eine Woche nach der Hausdurchsuchung – mitteilte, defi-
nitiv an der Siegelung der Unterlagen festzuhalten (act. 1.20). In der Folge
dauerte es noch 70 Tage bis zur Einreichung des Gesuchs. Während das
Bundesgericht eine Frist von knapp anderthalb Monaten zwischen der
Hausdurchsuchung und dem Entsiegelungsgesuch mit dem Beschleuni-
gungsgebot als noch vereinbar betrachtete (Urteil des Bundesgerichts
1B_641/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.3), kann dies für das vorliegende Ver-
fahren nicht mehr gelten. Das Beschleunigungsgebot gilt nämlich dann als
verletzt, wenn die Behörde bei einer objektivierteren Betrachtungsweise der
gesamten Umstände des Einzelfalles in der Lage gewesen wäre, den Fall
innerhalb wesentlich kürzerer Frist abzuschliessen (EICKER/FRANK/ACHER-
MANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht,
Bern 2012, S. 150). Ein vernünftiger Grund, weshalb die Gesuchstellerin
das Entsiegelungsgesuch nicht hätte früher stellen können, ist nicht ersicht-
lich. Vielmehr erweckt ein Blick in die Akten den Anschein, dass das Ge-
such überhaupt erst gestellt worden ist, weil die Gesuchsgegnerin die Ge-
suchstellerin mit Schreiben vom 28. Juni 2013 aufgefordert hatte, die Be-
schlagnahme aufzuheben (act. 4.8 und 4.9). Indem die Gesuchstellerin das
Entsiegelungsgesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate
nach der Beschlagnahme der Unterlagen gestellt hat, hat sie das Be-
schleunigungsgebot verletzt.
1.4.4 Anders als die StPO sieht das Verwaltungsstrafverfahrensrecht – wie be-
reits ausgeführt – keine Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuches
und damit selbstredend auch keine Konsequenzen an ein zu spät einge-
reichtes Gesuch vor. Ungerechtfertigte Verfahrensverzögerungen können
jedoch unter Umständen geeignet sein, die Rechtmässigkeit von Zwangs-
massnahmen wie der Beschlagnahme in Frage zu stellen und zu einer
Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte führen. Dies trifft dann zu,
wenn das Ausmass der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt
und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt
oder nicht in der Lage sind, die Untersuchung mit der für Verfahren, in wel-
chen Zwangsmassnahmen verhängt wurden, erforderlichen Beschleuni-
gung zu führen und zum Abschluss zu bringen (vgl. hierzu in Haftfällen TPF
BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schwei-
zerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 272 f. N. 10a mit Hin-
weis auf BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.). Vorliegend kann jedoch noch
nicht von einer besonders schweren Verfahrensverzögerung gesprochen
werden, die zur Aufhebung der Beschlagnahme führen müsste. Auf das
Entsiegelungsgesuch ist daher einzutreten. Der Verletzung des Beschleu-
nigungsgebotes ist jedoch bei der Berechnung der Gerichtsgebühr Rech-
nung zu tragen.
2.1 In materieller Hinsicht bringt die Gesuchsgegnerin sodann vor, dass die
acht Ordner im Zusammenhang mit einem Drittverfahren beschlagnahmt
worden seien. Weder das Ziel der Hausdurchsuchung noch der Tatver-
dacht, gemäss welchem die Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei,
betreffe B. Die Gesuchstellerin versuche, B. unrechtmässig in ein Verfah-
ren gegen Drittpersonen hin reinzuziehen, ohne dass ihr irgendein diesbe-
züglicher Hinweis vorliege. Die sichergestellten Ordner hätten keinen Zu-
sammenhang zum Tatverdacht, wie er von der Gesuchstellerin umschrie-
ben werde. Der Inhalt dieser Ordner sei sowohl in Bezug auf das Untersu-
chungsverfahren gegen B. wie auch in Bezug auf das Drittverfahren irrele-
vant. Zwar handle es sich beim vorliegenden Fund um zufällig B. gehören-
de Unterlagen, nicht aber um einen Zufallsfund im Sinne von
Art. 243 StPO. Das Verhalten der Gesuchstellerin sei als unzulässige Aus-
forschung zu werten, indem sie versuche, erst im Nachhinein einen Tatver-
dacht zu begründen (act. 4 S. 7 ff.).
2.2 Für die Beurteilung des vorliegenden Entsiegelungsgesuchs ist zunächst
von grundlegender Bedeutung, dass die fraglichen acht Ordner anlässlich
einer Hausdurchsuchung in einem nicht B. betreffenden Verfahren be-
schlagnahmt wurden (act. 1.15). Es handelt sich hierbei um einen sog. Zu-
fallsfund. Von einem solchen wird im Allgemeinen gesprochen, wenn ein
Beweismittel unbeabsichtigt entdeckt wird, das mit der abzuklärenden Tat
nicht im Zusammenhang steht, aber auf eine andere Straftat hinweist
(EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 205). Anders als in Art. 243 StPO,
der die Verwertbarkeit von Zufallsfunden eindeutig regelt, fehlt im VStrR
eine entsprechende Bestimmung. Es ist daher zunächst die Frage zu klä-
ren, ob wegen der mangelnden Regelung im VStrR von einem Verwer-
tungsverbot des Zufallsfundes auszugehen ist, das einem Entsiegelungs-
gesuch von vornherein entgegenstehen würde, oder aber, ob die Verwer-
tung von Zufallsfunden im Verwaltungsstrafverfahren auch ohne gesetzli-
che Grundlage zulässig ist. Zur Beantwortung dieser Frage kann in Analo-
gie auf die rechtliche Situation abgestellt werden, die vor Inkrafttreten der
StPO in den meisten Kantonen mit Bezug auf Zufallsfunde galt. Nur wenige
Kantone hatten in ihren Strafprozessordnungen die Zufallsfunde im Zu-
sammenhang mit Durchsuchungen geregelt. Dennoch weist die (spärliche)
kantonale Rechtsprechung auf eine grundsätzliche Verwertbarkeit von Zu-
fallsfunden auch ohne gesetzliche Grundlage hin (vgl. ZR 99 (2000)
S. 6 ff.). Dies jedoch nur, wenn die Zwangsmassnahme, anlässlich derer
der Zufallsfund gemacht wurde, zulässig war und diese auch für den neuen
Tatverdacht hätte angeordnet werden können, mithin keine besonderen
Umstände, wie Berufsgeheimnis oder Aussageverweigerungsrecht, vorla-
gen. Dies rechtfertigte sich nicht zuletzt auch deshalb, weil der Zufallsfund
als solcher nicht eine (zusätzliche) Grundrechtseinschränkung darstellte;
die Einschränkung des Hausrechts sei vielmehr schon in der Hausbetre-
tung und Hausdurchsuchung als solcher zu erblicken (ZR 99 (2000) S. 8 f.).
Diese Überlegungen sind ohne Weiteres auch im Verwaltungsstrafverfah-
ren anzuwenden, weshalb von einer grundsätzlichen Zulässigkeit der Ver-
wertbarkeit von Zufallsfunden auch ohne gesetzliche Grundlage im VStrR
auszugehen ist, sofern die obgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob (1) die am 16. April 2013 bei der Ge-
suchsgegnerin durchgeführte Hausdurchsuchung zulässig war und (2) die-
se auch in Bezug auf B. hätte durchgeführt werden können.
2.3 Mit Bezug auf die erste Voraussetzung kann vollumfänglich auf den Be-
schluss der Beschwerdekammer vom 6. November 2013 verwiesen wer-
den. Dort wurde festgehalten, dass die Durchsuchung im Grundsatz zuläs-
sig war, da von Anfang an, d.h. schon bei der Anordnung der Hausdurch-
suchung, ein hinreichender Verdacht bestand, C. habe sich der Mehr-
wertsteuerhinterziehung schuldig gemacht (vgl. Beschluss vom 6. Novem-
ber 2013 im Verfahren BE.2013.6, E. 3.3). Ausserdem befand die Kammer,
sei ohne Weiteres zu erwarten, dass sich in den sichergestellten Daten
weitere sachdienliche Informationen zur Klärung des Sachverhalts befän-
den, welcher Gegenstand der Untersuchung bilde (E. 4.2), und schliesslich
sei auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert worden (E. 5).
Der Tatverdacht, welcher der Hausdurchsuchung zugrunde liegt, betrifft
das C. vorgeworfene Verhalten, und dieser ist im zitierten Entscheid der
Beschwerdekammer vom 6. November 2013 bejaht worden. Im Übrigen ist
ein hinreichender Tatverdacht jedoch auch in Bezug auf B. zu bejahen,
führte er doch unbestrittenermassen zwei Kunstgegenstände in die
Schweiz ein, ohne diese am Zoll anzumelden (vgl. Art. 21 Abs. 1, Art. 25
Abs. 1, Art. 26 und 28 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG;
SR 631.0]), weshalb der Verdacht besteht, B. habe sich der Steuerhinter-
ziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 MWSTG schuldig ge-
macht. Ist die Durchsuchung zulässig, ist das Vorliegen einer (unzulässi-
gen) Beweisausforschung von vornherein zu verneinen (ZR 99 (2000) S. 8;
GFELLER/THORMANN, Basler Kommentar, Basel 2011, N 16 zu Art. 243
StPO;).
2.4
2.4.1 Schliesslich wird vorausgesetzt, dass die Zwangsmassnahme auch hin-
sichtlich des neu entdeckten Delikts bzw. Straftäters verfahrensrechtlich zu-
lässig ist. Mit anderen Worten dürfen keine besonderen Umstände vorlie-
gen, die gegen die Verwertung des Zufallsfundes sprechen, insbesondere
ist vorliegend zu prüfen, ob eine solche mit Art. 50 VStrR in Einklang steht.
2.4.2 Danach ist zunächst zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu
durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung im
Verfahren gegen B. von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Ein konkre-
ter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch
versiegelten Dokumenten wird jedoch nicht verlangt. Es genügt, wenn die
Untersuchungsbehörden aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen
grundsätzlich verfahrenserheblich sind (vgl. zuletzt BGE 1B_637/2012 vom
8. Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von
Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen
bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die pro-
zessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht
nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung
aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr um-
fangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben
(BGE 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine).
Wie dem Protokoll über die versiegelten Akten zu entnehmen ist, handelt
es sich bei den sichergestellten Gegenständen um acht Ordner, die mut-
masslich die Initialen von B. ("D.") aufweisen (act. 1.16). Die Ordner wur-
den bei der Gesuchsgegnerin aufgefunden, deren einzelzeichnungsberech-
tigte Geschäftsführerin E. eigenen Angaben gemäss die Familie B. in Z.
betreue und Sekretariatsarbeiten für B. erledige (act. 1.12 und act. 4 S. 13).
Sie war es denn auch, die am 27. März 2013, als B. bei seiner Einreise in
der Schweiz auf dem Flughafen Samedan angehalten wurde, beim Grenz-
wachtposten vorsprach und sich in der Folge um die von der Gesuchstelle-
rin verlangten Dokumente, wie Rechnungen, Echtheitszertifikate der Bilder
etc. kümmerte (act. 1.12, 1.17 und 1.18). Es ist daher nicht auszuschlies-
sen, dass sich in diesen Ordnern Hinweise im Zusammenhang mit der Ein-
fuhr der unverzollten Bilder finden, zumal die Gesuchsgegnerin offenbar
nicht alle von der Gesuchstellerin verlangten Unterlagen einreichte (vgl.
act. 1.18 und 1.20). Der pauschale Einwand der Gesuchsgegnerin, die
Ordner würden lediglich "praktisch ausschliesslich für die Untersuchung ir-
relevante geschäftliche und private Unterlagen mit Bezug auf Herrn B."
enthalten, genügt nicht, damit angenommen werden kann, die Unterlagen
stünden offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Strafuntersu-
chung. Erst nach erfolgter Durchsuchung wird die Gesuchstellerin mittels
anfechtbarer Verfügung zu entscheiden haben, welche Unterlagen sie als
beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will. Unterlagen, die
keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen, hat sie nach
erfolgter Durchsuchung umgehend der Gesuchsgegnerin auszuhändigen
(vgl. TPF 2006 307 E. 2.1). Somit ist davon auszugehen, dass der Inhalt
der sichergestellten Ordner für die Untersuchung von Bedeutung sein kann.
2.4.3 Papiere sind sodann mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu
durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das
Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, No-
taren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ih-
rem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).
Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer
Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden
und im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens eine Triage durch die Be-
schwerdekammer erforderlich machen (vgl. hierzu u.a. TPF 2009 176
E. 4.2), sind von der Gesuchsgegnerin – entgegen deren Ansicht – keine
angerufen worden. Jedoch macht sie in pauschaler Weise private Interes-
sen und Geschäftsgeheimnisse von B. als Hinderungsgrund der Entsiege-
lung geltend. Sie unterlässt es im Weiteren jedoch, diese Hinderungsgrün-
de genauer darzulegen, d.h. aufzuzeigen, welche Geschäftsgeheimnisse
im Konkreten betroffen sein sollen. Überdies verkennt die Gesuchsgeg-
nerin auch hier, dass erst nach erfolgter Durchsuchung die Gesuchstellerin
mittels anfechtbarer Verfügung entscheiden wird, welche Unterlagen sie als
beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will. Erst nach Erlass
dieser anfechtbaren Verfügung ist zu entscheiden, ob allenfalls sicherzu-
stellen ist, dass Dritte keine Akteneinsicht in diese speziellen, schützens-
werten Dokumente erhalten. Dies gilt sowohl hinsichtlich möglicher Ge-
schäfts- wie auch Privatgeheimnisse.
-
Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und es ist
die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Unterlagen und
Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen. Dabei wird sie diejenigen Be-
weismittel, die sie für das Strafverfahren verwenden will, mittels beschwer-
defähiger Verfügung zu beschlagnahmen und die anderen umgehend dem
Berechtigten zurückzugeben haben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
1B_109/2010 vom 14. September 2010, E. 6.3).
-
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin als unterlie-
gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.
Art 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Unter Berück-
sichtigung aller Umstände (vgl. oben E. 1.4.4) ist die Gerichtsgebühr auf
Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundes-
strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Das Gesuch wird gutgeheissen.
-
Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen zu ent-
siegeln und zu durchsuchen.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 6. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Zollverwaltung Oberzolldirektion
- Rechtsanwalt Guido Urbach
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).