Full text
Beschluss vom 19. Juli 2012
Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
-
KANTON AARGAU,
-
KANTON BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Rückzug der Beschwerde
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2012.18
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
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die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Übernahmeverfügung
vom 30. April 2012 das bisher durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-
Laufenburg gegen A. geführte Verfahren übernahm (act. 1.1);
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A. dagegen mit Beschwerde vom 8. Mai 2012 an die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
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A. mit Schreiben vom 14. Mai 2012 den Rückzug seiner Beschwerde erklärte
(act. 2);
-
wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum
Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergän-
zungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
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die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (vgl. C
ALAME;
Commentaire romand, Bâle 2011, n° 4 ad art. 386 CPP);
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das vorliegende Beschwerdeverfahren somit als erledigt von der Geschäfts-
kontrolle abzuschreiben ist (vgl. Z
IEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011,
Art. 386 StPO N. 4);
-
die Partien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres Ob-
siegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt,
welche die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
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der Beschwerdeführer demnach kostenpflichtig wird;
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die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische
Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8
Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesverfahren [BStKR; SR
173.713.162]).
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3 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
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Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Juli 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Kanton Aargau
- Kanton Basel-Landschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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