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Beschluss vom 26. Oktober 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz,
Gesuchsteller
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BP.2011.38
(Hauptverfahren: BK.2011.19)
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
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A. am 16. September 2011 als vormals Beschuldigter bei der I. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts gegen die Ziffern 5, 6 und 7 des Dispo-
sitivs der Einstellungsverfügung vom 1. September 2011 Beschwerde er-
hob und in prozessualer Hinsicht für das entsprechende Beschwerdever-
fahren beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
es sei ihm Rechtsanwalt Claude Hentz als unentgeltlicher Beistand bei-
zugeben (act. 1);
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er am 19. September 2011 von der I. Beschwerdekammer ersucht wurde,
bis 5. Oktober 2011 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege
vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der benötigten
Unterlagen einzureichen (act. 2);
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er hierbei darauf aufmerksam gemacht wurde, dass unvollständige oder
nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres
abgewiesen werden können (act. 2);
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A. mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 der I. Beschwerdekammer das ausge-
füllte Formular zusammen mit einer Reihe von Unterlagen retournierte
(act 3 – 3.8).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
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jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts-
los erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV);
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sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hat, soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV);
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es hierbei grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich
zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen
des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse Aufschluss zu geben haben;
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3 -
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das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürf-
tigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der
ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht
nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten An-
gaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Ver-
hältnisse ergeben (vgl. hierzu zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafge-
richts BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011, E. 1.4; BP.2011.31 vom 13. Ju-
li 2011; vgl. zum Ganzen auch MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgelt-
liche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f. m.w.H.; MÜL-
LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 902
m.w.H.)
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die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen hauptsächlich seine Ein-
künfte dokumentieren (act. 3.4 – 3.7);
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ausgabenseitig jedoch nur die Posten Krankenkassenprämien (diesbezüg-
lich anhand Unterlagen aus dem Vorjahr) und die Steuern belegt wurden
(act. 3.3 und 3.8);
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bezüglich des geltend gemachten Mietaufwandes kein Beleg vorliegt;
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sich hinsichtlich der angeblich für den Unterhalt der geschiedenen Frau be-
zahlten Beträge gemäss dem Formular (act. 3.1) und der Steuererklärung
(act. 3.2) eine Differenz ergibt, wobei keine eigentlichen Unterlagen zur
Begründung von Bestand und Höhe der Unterhaltspflicht vorgelegt wurden;
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keine Angaben zur Notwendigkeit der geltend gemachten Autokosten vor-
liegen;
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das steuerbare Einkommen gemäss Steuerausweis (act. 3.3) dasjenige
gemäss Selbsteinschätzung (act. 3.2) um Fr. 4’680.-- übersteigt, jedoch
unklar bleibt, welche Abzüge diesbezüglich von den Steuerbehörden nicht
akzeptiert wurden;
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der Gesuchsteller schliesslich geltend macht über keinerlei Konto zu verfü-
gen, obwohl in der Steuererklärung ein solches angegeben ist und gemäss
Lohnabrechnung (act. 3.5) auch der Lohn offenbar auf ein solches über-
wiesen wird;
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der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenü-
gend nachgekommen und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes und wi-
derspruchsfreies Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
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sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge
abzuweisen ist;
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dem Gesuchsteller bis 7. November 2011 Frist gesetzt wird zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
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die Kosten des vorliegenden Beschlusses bei der Hauptsache verbleiben;
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5 -
und erkennt:
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
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Dem Gesuchsteller wird bis 7. November 2011 Frist gesetzt zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
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Die Kosten des vorliegenden Beschlusses bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 26. Oktober 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Claude Hentz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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