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Beschluss vom 10. Februar 2015
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A.,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Ober-
zolldirektion,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Revision (Art. 88 Abs. 4 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B V . 201 5.3
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
A. mit Strafbescheid im abgekürzten Verfahren der Eidgenössischen Zollver-
waltung, Zollinspektorat Schaffhausen, (nachfolgend "EZV") vom 1. Dezem-
ber 2011 wegen Nichtanmeldung eines Personenwagens zu einer Busse
von Fr. 250.-- verurteilt worden ist (act. 1.1);
-
A. mit Schreiben vom 4. Juni 2014 an die Zollkreisdirektion Basel gelangte
und geltend machte, sie sei nur deshalb wegen Nichtanmeldung eines Per-
sonenwagens gebüsst worden, weil ihr irrtümlicherweise anstelle einer
Grenzgängerbewilligung G eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei
(Verfahrensakten EZV Urk. 1);
-
die EZV dieses Schreiben als Revisionsbegehren entgegennahm und mit
Verfügung vom 13. Juni 2014 den Antrag auf Revision abwies (Verfahrens-
akten EZV Urk. 5);
-
A. gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung der EZV vom
- Juni 2014 mit Beschwerde vom 4. August 2014 an die Oberzolldirektion
Bern gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
- Juni 2014 sowie die Gutheissung des Revisionsbegehrens vom
- Juni 2014 beantragte (act. 1);
- die EZV am 29. Januar 2015 die Beschwerde von A. mitsamt den Verfahren-
sakten zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts zum Entscheid überwies (act. 2);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
Widerhandlungen gegen das Zollgesetz, das Mehrwertsteuergesetz und das
Automobilsteuergesetz nach den jeweils einschlägigen Gesetzen und nach
dem VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 103
Abs. 1 MWSTG und Art. 40 Abs. 1 AStG);
-
gegen einen abweisenden Revisionsentscheid innert 30 Tagen seit der Er-
öffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde
geführt werden kann (Art. 88 Abs. 4 VStrR);
-
die Beschwerde der Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen Ent-
scheid entsprechend bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde;
-
die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde
die Beschwerdefrist wahrt (Art. 28 Abs. 4 VStrR);
-
für die Berechnung der Fristen die Artikel 20 – 24 VwVG sinngemäss gel-
ten, sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren aber nach der StPO richten
(Art. 31 VStrR);
-
das Beschwerdeverfahren als gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 31
Abs. 2 VStrR anzusehen ist (siehe hierzu die Beschlüsse des Bundesstraf-
gerichts BV.2011.4 vom 23. März 2011; BV.2011.2 vom 16. März 2011,
E. 1.3; je m.w.H.), weshalb sich die Fristen nach den Bestimmungen der
StPO richten;
-
Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abge-
geben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizeri-
schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von in-
haftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (Art. 91
Abs. 2 StPO);
-
die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen zufolge den angefochtenen Ent-
scheid vom 13. Juni 2014 am 4. Juli 2014 in Empfang genommen haben soll,
weshalb die Frist zur Beschwerdeerhebung am 4. August 2014 abgelaufen
ist;
-
gemäss Sendungsverfolgung ("Track & Trace") die Beschwerde am 5. Au-
gust 2014 in Deutschland der Post aufgegeben und am 8. August 2014 der
Schweizerischen Post zugeführt worden ist (act. 2.1);
-
die Beschwerde daher verspätet eingereicht wurde, weshalb darauf nicht
einzutreten ist;
-
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts-
kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) hat;
-
die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m.
Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf-
verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 10. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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