Entscheid vom 11. Dezember 2012
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser,
Gerichtsschreiber Kaspar Lang
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marco Nieder-
mann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie-
chenland
Kontosperre (Art. 33a IRSV); Zwischenverfügung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R R . 20 12. 17 7
Sachverhalt:
A. Die griechische Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht Athen
("Issangelia Efeton Athinon") führt gegen A. sowie dessen Ehefrau B.
et al. eine Strafuntersuchung wegen Zugehörigkeit zu einer kriminel-
len Organisation, Betrug, Veruntreuung staatlicher Gelder und Geld-
wäscherei. In diesem Zusammenhang sind die griechischen Behör-
den mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2011 an die Schweiz
gelangt und ersuchten namentlich um Sperrung der auf die Ehegatten
A.-B. lautenden Konten mit der Stammnummer 1 bei der Bank C. in
Genf (vgl. Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1).
Die griechische Staatsanwaltschaft hatte das vorbezeichnete Rechts-
hilfeersuchen der Bundesanwaltschaft bereits am 7. Dezember 2011
per Faxschreiben angekündigt und um vorsorgliche Sperrung der
entsprechenden Konten gebeten. Hierauf hatte die Bundesanwalt-
schaft mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 die vorsorgliche Sper-
rung der Konten von A. bei der Bank C. in Genf in Anwendung von
Art. 18 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) angeordnet (act. 1.3).
B. Nach summarischer Prüfung leitete das Bundesamt für Justiz (nach-
folgend "Bundesamt") das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom
28. Februar 2012 gestützt auf Art. 78 Abs. 2, Art. 17 Abs. 4 sowie Art.
79 Abs. 2 IRSG an die Bundesanwaltschaft weiter und ersuchte diese
darum, über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden sowie
gegebenenfalls den Vollzug zu veranlassen (Verfahrensakten Bun-
desanwaltschaft, Rubrik 2).
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 12. März 2012 entsprach
die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und
verfügte die Beschlagnahme von bei der Bank C., Genf geführten
Vermögenswerten der Ehegatten A.-B. (Konten Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 so-
wie Nr. 5) (act. 1.5 sowie Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rub-
rik 3).
D. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 beantragte der Rechtsvertreter von A.
der Bundesanwaltschaft, es seien die beschlagnahmten Vermögens-
werte freizugeben, vorab für die Begleichung der anwaltlichen Hono-
rarforderungen (act. 1.4 sowie Verfahrensakten Bundesanwaltschaft,
Rubrik 14.1).
E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 wies die Bundesanwaltschaft die An-
träge von A. vollumfänglich ab (act. 1.1 sowie Verfahrensakten Bun-
desanwaltschaft, Rubrik 14.1).
F. Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 reicht der Beschwerdeführer A. durch
seinen Rechtsvertreter gegen obige Verfügung der Bundesanwalt-
schaft Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung derselben sowie
die Freigabe sämtlicher im Rahmen der Rechtshilfe beschlagnahmter
Vermögenswerte. Eventualiter seien die beschlagnahmten Gelder
soweit freizugeben, als diese für die Kosten der Rechtsvertretung
notwendig seien (act. 1 S. 2).
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
20. August 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge
und verweist hinsichtlich der Begründung im Wesentlichen auf ihre
beschwerdegegenständliche Verfügung vom 10. Juli 2012 (act. 8).
Das Bundesamt beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. August
2012 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und
verweist im Weiteren auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Erwägun-
gen der angefochtenen Verfügung (act. 7). Mit Replik vom 28. August
2012, welche der Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt zur
Kenntnis gebracht wurde (act. 11), hält der Beschwerdeführer an der
Beschwerde fest (act. 10).
G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug
genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
- Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind
primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR
0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem
Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzpro-
tokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Überdies gelangen die Be-
stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni
1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239
vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwi-
schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmun-
gen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2
SDÜ). Soweit dem Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird,
kann zudem das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen
über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie-
hung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe, SR
0.311.53) zur Anwendung gelangen.
Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschlies-
send regelt, gelangen das IRSG und die Verordnung über internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR
351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1;
128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforde-
rungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82,
E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt
die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595
E. 7c).
- Beim Entscheid der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine –
zeitlich zwischen der Eintretens- und Schlussverfügung ergangene –
Zwischenverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche das
Rechtshilfeverfahren weder ganz noch teilweise abschliesst. Der
Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur
ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn sie durch die
Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder
durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess
beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Die – vorliegend
gewahrte – Beschwerdefrist gegen Zwischenverfügungen beträgt
zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art.
80k IRSG).
Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenver-
fügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft ma-
chen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermö-
genswerten bzw. die Verweigerung einer Teilfreigabe zu einem nicht
wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbe-
sondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Ver-
pflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der dro-
hende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen
von konkreten Geschäften. Im Weiteren kann ein unmittelbarer und
nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen, wenn die Beschlag-
nahme Mittel betrifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt und
sie angesichts der Kontensperre ihre Lebenshaltungskosten nicht
mehr decken kann. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gut-
zumachende Nachteil muss vom Betroffenen glaubhaft gemacht wer-
den; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht
(zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je
mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli
2006, E. 2; 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc und
1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2, 2.2).
3. In casu macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerdeschrift vom 20. Juli 2012 einen allfälligen unmittelbaren
und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der vorstehen-
den Erwägungen mit keinem Wort geltend, geschweige denn, dass
ein solcher glaubhaft gemacht würde.
Entsprechend ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, zumal der
Beschwerdeführer seiner Obliegenheit, ein taugliches Anfechtungs-
objekt im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 IRSG aufzuzeigen, nicht nachge-
kommen ist.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63
Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. Au-
gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Für die-
sen Nichteintretensentscheid rechtfertigt es sich, die Gebühr auf
Fr. 3'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Be-
trages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer aufer-
legt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleis-
teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstraf-
gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbe-
trag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 11. Dezember 2012
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide
können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden
gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von
Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die
Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG
nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und
Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie
sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl.
Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe
für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind
oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung
beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).