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bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft
auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person
freigesprochen wird und soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426
Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 2
StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der
Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).
b) Eine allgemeine Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft besteht nicht.
Das Gesetz sieht jedoch bei Antragsdelikten die Möglichkeit einer Kostenauflage
vor. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verfahrensrechte
der Privatklägerschaft in der StPO erheblich ausgedehnt worden sind (Botschaft
vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006,
S. 1327 [nachstehend "Botschaft StPO"]). Die Voraussetzungen für eine Kosten-
auflage an die antragstellende Person sind enger gefasst als diejenigen für die
Privatklägerin, da ersterer Kosten nur auferlegt werden können, wenn sie mutwil-
lig oder grob fahrlässig die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat, während die Kostenauflage an die Privatkläger-
schaft auch ohne diese Voraussetzungen möglich ist. Diese Unterscheidung, die
im Spannungsverhältnis zu Art. 118 Abs. 2 StPO zu stehen scheint, da die an-
tragstellende Person kraft Gesetzes Privatklägerin wird, fusst auf der im Gesetz
vorgesehenen Möglichkeit der antragstellenden Person, auf ihre Stellung und die
damit verbundenen Rechte als Privatklägerin zu verzichten (Art. 120 StPO), ohne
dass dadurch der Strafantrag als zurückgezogen gilt (GRIESSER, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 427 StPO N. 8 f.; DOMEISEN, Basler Kom-
mentar, a. a. O., Art. 427 StPO N. 9). Der Gesetzgeber will die geschädigte Per-
son, die sich nach Stellung des Strafantrags nicht mehr am Verfahren beteiligt,
nur unter strengeren Voraussetzungen an den Kosten beteiligen als die aktiv am
Verfahren teilnehmende Privatklägerschaft. Dies erscheint sachgerecht.
6.4
6.4.1 a) Der Beschuldigte befand sich von 1997 bis 2007 in einem festen Anstel-
lungsverhältnis bei der Privatklägerin, auf das Art. 321a Abs. 4 OR Anwendung
findet. Nach dieser Bestimmung darf der Arbeitnehmer geheim zu haltende Tat-
sachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er
im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses
nicht verwerten oder anderen mitteilen. Diese Geheimhaltungspflicht bezieht sich
auf alle Tatsachen, von denen der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnis-
26 -
ses Kenntnis erlangt und die vom Arbeitgeber als geheim zu halten bezeichnet
werden oder bei denen sich der Geheimhaltungswille aus den Umständen ent-
nehmen lässt (BGE 127 III 310 E. 5.a; PORTMAN, Basler Kommentar, Obligatio-
nenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 321a Abs. 4 OR N. 24 f.; AUBERT, Commen-
taire Romand, Code des obligations I, Basel 2003, Art. 321a Abs. 4 OR N. 7;
WYLER, Droit du travail, 2. Aufl., Bern 2008, S. 111 f.). Während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses gilt die Geheimhaltungspflicht absolut (PORTMAN, a. a. O,
Art. 321a Abs. 4 OR N. 27; WYLER, a. a. O., S. 111). Die gesetzlich allgemein
umschriebene Geheimhaltungspflicht wird durch den jeweiligen Arbeitsvertrag
des Arbeitnehmers im Einzelnen festgelegt und konkretisiert. Art. 3 der Anstel-
lungsbedingungen der B. AG (Ausgabe vom 1. Januar 1993 bzw. vom 1. Januar
2003), integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages des Beschuldigten, hält
fest, dass jeder Mitarbeiter verpflichtet ist, über alle Fabrikations- und Geschäfts-
geheimnisse der Firma und über alle diese betreffenden Geschäftsvorgänge und
Tatsachen, wie z. B. Produkte, Verfahren, Patente, personelle Organisation,
Kunden, Betriebsdaten und Daten des Rechnungswesens, Preise, Gehälter etc.
Stillschweigen zu bewahren, auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Bei
Verletzung der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht können Mitar-
beiter für dadurch verursachte allfällige Schäden haftbar gemacht werden. Die
Annahme von Mandaten auf eigene Rechnung und die Ausübung entgeltlicher
Nebenbeschäftigungen bedurften der schriftlichen Zustimmung der Privatklägerin
(cl. 1 pag. 4.0.1.29 – 33).
- Der Beschuldigte stand seit Dezember 1999 mit dem anderweitig Verfolgten
- in Kontakt (cl. 28 pag. 13.5.0.9). Beide planten einen Firmen-Start-up im
Kunststoffbereich. Die Firma hätte in (möglicherweise) einigen Bereichen die Pri-
vatklägerin konkurrenziert. Vor diesem Hintergrund führte der Beschuldigte im
Auftrag von C. und gegen Entgelt neben seiner Tätigkeit bei der B. AG diverse
Recherchen durch, zum Teil auch über Produkte der B. AG (cl. 19
pag. 13.5.0.5 ff.; ...24 ff.). Der Beschuldigte teilte C. unter anderem die Menge
der verkauften Endprodukte von "Nanotubes" (cl. 19 pag. 13.5.0.6), Informatio-
nen von einer internen Kadertagung und aus internen Forschungsberichten
(cl. 19 pag. 13.5.0.29) mit und informierte ihn, dass die B. AG in den Linsenmarkt
einsteigen wolle (cl. 19 pag. 13.5.0.27; vgl. zum Ganzen auch den Schlussbericht
der BKP, cl. 1 pag. 5.0.0.102 – 104). Die Preisgabe dieser Informationen erfolgte
in Kenntnis und unter Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Geheimhaltungs-
pflicht, denn die Privatklägerin hat auf der Geheimhaltung dieser Informationen
bestanden. Dass der Beschuldigte vorbringt, C. habe mit den Informationen
nichts anfangen oder die B. AG nicht schädigen können, ändert nichts an der