Delay in facilitated naturalization proceedings

c-5633-2010Federal Administrative Court / Division 3Nov 18, 2010Granted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

Two applicants challenged the Federal Office for Migration for delaying a facilitated naturalization case pending since 2005. The authority argued the complaint had become moot because it had finally sent a questionnaire and promised to accelerate the case. The Federal Administrative Court held that the applicants still had a current legal interest and that the complaint was admissible. On the merits, it found the five-and-a-half-year delay excessive and unjustified, noting that the authority had not sufficiently used available evidentiary tools. The complaint was upheld, the authority was ordered to conclude the case promptly, and no costs or compensation were awarded.

Omnilex headnote

Art. 29 Abs. 1 BV; Rechtsverzögerung im Einbürgerungsverfahren; Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde bleibt zulässig, solange das erstinstanzliche Verfahren nicht durch formelle Verfügung abgeschlossen ist; eine blosse Zusicherung beschleunigter Behandlung lässt das aktuelle Rechtsschutzinteresse nicht dahinfallen. Eine über mehrere Jahre andauernde Hängigkeit kann rechtswidrig sein, wenn sie nicht durch die Sache selbst oder das Verhalten der Parteien objektiv gerechtfertigt ist und insbesondere auf ungenügende Instruktion bzw. unterlassene Ausschöpfung der Beweismittel zurückzuführen ist (vgl. E. 2-4).

Full text

BVGer C-5633/2010

Entscheiddatum: 18.11.2010Publikationsdatum: 03.12.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-5633/2010

{T 0/2}

Urteil vom 18. November 2010

Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,

Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

  1. A._______,

  2. B._______,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Erleichterte Einbürgerung; Rechtsverzögerung.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die aus der Republik Togo stammende Beschwerdeführerin 1 gestützt auf ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer 2, einem Schweizer Bürger, am 8. April 2005 um erleichterte Einbürgerung ersuchte,

dass die Vorinstanz wegen getrennter Wohnorte der Ehegatten und der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 in einer "bar à champagne" Zweifel am Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen hegte,

dass die Vorinstanz in den Folgejahren verschiedene Anläufe unternahm, die offenen Fragen zu klären, ohne dass es ihr jedoch gelungen wäre, die Spruchreife in der Einbürgerungssache herbeizuführen,

dass die Beschwerdeführenden am 15. April 2010 an die Vorinstanz gelangten und sich in Anbetracht der bisherigen Dauer des Verfahrens nach dem Stand der Dinge erkundigten,

dass die Vorinstanz auf diese Eingabe nicht reagierte, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Juli 2010 Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben,

dass die vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme eingeladene Vorinstanz in einer Vernehmlassung vom 17. September 2010 auf Gegenstandslosigkeit der Beschwerde schliesst und deren Abschreibung beantragt, da sie das Verfahren nunmehr zügig vorantreiben werde,

dass sie namentlich darauf hinweist, sie habe der Beschwerdeführerin 1 am 17. September 2010 schriftlich einen Fragenkatalog unterbreitet, der eine Klärung der offenen Fragen herbeiführen solle,

dass die Beschwerdeführenden innert der ihnen gesetzten Frist keine Replik eingereicht haben,

dass Verfügungen des BFM betr. erleichterte Einbürgerung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb auch berufen ist, über Beschwerden gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern solcher Verfügungen zu befinden (vgl. Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1),

dass den Beschwerdeführenden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse solange nicht abgesprochen werden kann, als das erstinstanzliche Verfahren auf erleichterte Einbürgerung nicht verfügungsweise abgeschlossen wird,

dass es daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht angeht, die Beschwerde allein deshalb als erledigt von der Geschäftskontrolle zu streichen, weil die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung eine nunmehr zügige Behandlung des Einbürgerungsgesuchs zusagt,

dass die Beschwerdeführenden auch die sonstigen Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation erfüllen, weshalb auf ihr im Übrigen formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),

dass gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen einen Anspruch auf Beurteilung ihres Anliegens innert angemessener Frist hat (Verbot der Rechtsverzögerung),

dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht in allgemeiner Weise bestimmt werden kann, sondern nach den gesamten Umstän-den des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist,

dass es in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen und die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe ankommt (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.26 und 5.28 mit Hinweisen),

dass im vorliegenden Fall seit der Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung fünfeinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass es der Vorinstanz gelungen wäre, die Spruchreife der Sache herbeizuführen,

dass in den konkreten Umständen der Einbürgerungssache nichts ersichtlich ist, was die bisherige, ausgesprochen lange Verfahrensdauer objektiv rechtfertigen würde,

dass die Verfahrensdauer vielmehr auf die Art und Weise zurückgeführt werden muss, wie die Vorinstanz das Verfahren bisher instruierte,

dass die Vorinstanz es namentlich versäumte, die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Beweiserhebung gegenüber den betroffenen Kantonen und den Beschwerdeführern auszuschöpfen,

dass unter diesen Umständen von einer übermässig langen Verfahrensdauer ausgegangen werden muss, die den Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV nicht genügt,

dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde deshalb gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, das Verfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass den Beschwerdeführenden durch die Ergreifung eines Rechtsmittels offenkundig keine oder nur geringfügige Kosten erwachsen sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 5

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

Die Vorinstanz wird angewiesen, das Verfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

die Beschwerdeführenden (...)

die Vorinstanz (...)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Keywords

naturalizationdelayreasonable timeadministrative procedurelegal interestcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint against unlawful delay in the facilitated naturalization procedure was admissible despite the authority's promise to expedite the case.

Extracted holding

The complaint remained admissible because the applicants retained a current legal interest until the first-instance procedure was concluded by a formal decision.

Extracted reasoning

A mere assurance that the authority would now proceed expeditiously did not render the case moot or justify removing it from the docket.

Key legal question

Whether the Federal Office for Migration had unlawfully delayed the facilitated naturalization proceedings in violation of the right to a decision within a reasonable time.

Extracted holding

Yes. A delay of about five and a half years was excessive and not objectively justified by the circumstances.

Extracted reasoning

The authority had not exhausted available evidentiary measures and the prolonged duration was attributable to the way it conducted the proceedings, contrary to Art. 29(1) BV.

Key legal question

Costs and party compensation

Extracted holding

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Extracted reasoning

Given the outcome, no procedural costs were imposed; the appellants incurred only minimal or no recoverable expenses.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.