IV disability claim remanded for further medical assessment

c-5636-2008Federal Administrative Court / Division 3Mar 30, 2009Granted

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Omnilex summary

The complainant appealed an IVSTA decision denying disability insurance benefits. During the appeal, the IV authority itself asked that the decision be annulled and the case remanded because the medical record, especially on psychiatric residual work capacity, was incomplete. The complainant agreed and withdrew his merits request for a half disability pension. The Federal Administrative Court held that the factual basis was insufficient, allowed the appeal, annulled the decision, and remanded the case for further investigations and a new decision. No court costs were imposed. The complainant received CHF 2,100 in party compensation; the legal-aid request became moot.

Omnilex headnote

Art. 49 lit. b, Art. 61 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 VwVG; Art. 9, 10 und 14 VGKE; unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Rückweisung. Ist die für die Leistungsprüfung massgebliche Arbeitsfähigkeit, namentlich aus psychiatrischer Sicht, ungenügend abgeklärt, so ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Bei Obsiegen werden keine Verfahrenskosten erhoben; die Partei hat Anspruch auf Parteientschädigung nach dem notwendigen Vertretungsaufwand. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos, wenn der Gesuchsteller im Verfahren vollumfänglich obsiegt (vgl. Erwägungen zu den Prozessvoraussetzungen und zur Kostenfolge).

Full text

BVGer C-5636/2008

Entscheiddatum: 30.03.2009Publikationsdatum: 24.04.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-5636/2008/mes

{T 0/2}

Urteil vom 30. März 2009

Besetzung

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),

Richter Michael Peterli,

Richterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiber Marc Wälti.

Parteien

X._______,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HS Simon Näscher, A._______,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Verfügung vom 19. Juni 2008.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer am 4. September 2008 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 19. Juni 2008 betreffend Abweisung eines Gesuchs um Leistungen der Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20),

dass die Beschwerde form- und angesichts der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2008 auch fristgerecht eingereicht worden ist,

dass auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass die Vorinstanz am 9. März 2009 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 6. Februar 2009 an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass der ärztliche Dienst (Dr. med. B._______) in seiner Stellungnahme festhält, aus psychiatrischer Sicht seien weitere Abklärungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit angezeigt (act. 61),

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2009 dem Antrag der Vorinstanz zustimmt und damit faktisch sein ursprüngliches Rechtsbegehren Nr. 2 fallen lässt, mit welchem Antrag auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. Januar 2001 gestellt worden ist,

dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2008 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,

dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) - mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit durchzuführen und neu in der Sache zu verfügen,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass dem - angesichts der modifizierten Rechtsbegehren vollumfänglich - obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,

dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht werden kann (Art. 10 VGKE),

dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten ein Anwaltsaufwand von knapp 9 Std. angemessen und notwendig erscheint, der zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- zu entschädigen ist,

dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) daher auf Fr. 2'100.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE),

dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Anwaltes als gegenstandslos abzuschreiben ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2008 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit durchzuführen und neu in der Sache zu verfügen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'100.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Dieses Urteil geht an:

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Marc Wälti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

Keywords

disability insurancework capacitymedical assessmentremandparty compensationlegal aidcostsfactual findings

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the IVSTA decision was admissible and well-founded due to incomplete factual findings

Extracted holding

The appeal was admissible and had to be allowed because the relevant facts, especially work capacity, had not been sufficiently established.

Extracted reasoning

The court accepted the parties' shared view that the decision rested on an inadequately established factual basis. Uncomplete findings of legally relevant facts are an appeal ground under Art. 49 lit. b VwVG.

Key legal question

Whether the case should be remanded for further medical assessment and a new administrative decision

Extracted holding

Yes. The matter had to be sent back to the IVSTA with instructions to conduct additional work-capacity investigations and decide anew.

Extracted reasoning

Because psychiatric aspects required further clarification, the current record was insufficient for a final merits determination. Under Art. 61(1) VwVG, remand was appropriate.

Key legal question

Whether court costs should be charged

Extracted holding

No court costs were charged.

Extracted reasoning

As the complainant prevailed, no proceedings costs were to be collected under Art. 63(2) VwVG.

Key legal question

Whether the complainant was entitled to party compensation and legal aid

Extracted holding

The complainant was awarded party compensation of CHF 2,100; the request for legal aid with appointed counsel became moot.

Extracted reasoning

The complainant succeeded fully after the modified request, so compensation was due from the authority under Art. 64 VwVG and VGKE. The legal-aid request was therefore moot.

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