Dublin transfer to Germany upheld; asylum non-entry confirmed

d-2401-2013Federal Administrative Court / Division 4May 6, 2013Dismissed

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Omnilex summary

The appellant, a Russian national, challenged the Federal Office for Migration's Dublin non-entry decision and transfer order to Germany. The Federal Administrative Court held that Germany was responsible for examining the asylum request because Eurodac showed a prior asylum application in Berlin and Germany had accepted take-back. The appellant's allegations about problems in Germany, his passport, and a supposed negative competence conflict did not rebut the presumption that Germany respects its international obligations. No humanitarian or non-refoulement-based reason justified Switzerland assuming jurisdiction. The appeal was dismissed and costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; Dublin-II-VO Art. 3 Abs. 1, 3 Abs. 2, 5, 9, 16, 20; sovereignty and humanitarian clauses: a non-entry decision is lawful where another Dublin state is responsible and has accepted take-back. The presumption that the responsible state complies with its international obligations applies; it is rebutted only by concrete, serious indications of a real risk of refoulement or treatment contrary to Art. 3 EMRK. Purely general complaints about living conditions, administrative difficulties, or lack of a passport do not suffice. Where no humanitarian grounds under Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 are shown, Switzerland need not examine the claim itself. If the appeal is dismissed, costs may be charged to the appellant (consid. 2-5).

Full text

BVGer D-2401/2013

Entscheiddatum: 06.05.2013Publikationsdatum: 13.05.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-2401/2013

Urteil vom 6. Mai 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),Russland,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 18. April 2013 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 1. April 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2013 - eröffnet am 23. April 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,

dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),

dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,

dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),

dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Dezember 2004 in Berlin ein Asylgesuch eingereicht hatte,

dass das BFM die deutschen Behörden am 11. April 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ersuchte,

dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 16. April 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zustimmten,

dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und den Akten zufolge darüber hinaus geltend macht, er sei im Besitz einer deutschen Aufenthaltsbewilligung, welche bis 2014 gültig sei,

dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,

dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 10. April 2013 ausführte, er habe in Deutschland Probleme, weil die deutschen Behörden seine Menschenrechte nicht respektierten,

dass zum Beispiel sein Aufenthaltstitel nicht genüge, um bei der deutschen Post einen Kreditkartenantrag zu stellen, sondern noch dazu ein Pass verlangt werde,

dass sein Name in seinem russischen Reisepass nicht korrekt geschrieben sei, und er die erforderliche Korrektur auf der russischen Botschaft nicht vornehmen lassen könne, ohne gegen das deutsche Asylrecht zu verstossen,

dass er zudem auf der russischen Botschaft festgenommen und nicht mehr freigelassen werden könnte,

dass er einen europäischen Pass wolle, um ein normales Leben führen zu können,

dass er in der Beschwerdeschrift zudem sinngemäss geltend macht, es liege ein negativer Kompetenzkonflikt vor, und ohne gültigen Reisepass könne er nicht aus der Schweiz weggewiesen werden,

dass derartige Vorbringen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,

dass sich Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat, weshalb es keinen negativen Kompetenzkonflikt gibt,

dass der Besitz eines Reisepasses, entgegen der Behauptung am Ende der Beschwerdeschrift, nicht Voraussetzung für die Überstellung nach Deutschland ist,

dass sich der Beschwerdeführer mit den weiteren, oben aufgeführten Anliegen vertrauensvoll an deutsche Hilfswerke und namentlich die zuständigen deutschen Behörden wenden kann,

dass es keinen Anlass gibt, das Asylverfahren des Beschwerdeführers aus humanitären Gründen in der Schweiz durchzuführen (vgl. Art. 15 Dublin-II-VO), halten sich doch zwei Onkel des Beschwerdeführers bereits seit einigen Jahren in Deutschland auf (vgl. BzP Ziff. 3.03 S. 5),

dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Deutschland den Grundsatz des Non-Refoulements nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen dadurch verletzen würde, dass es den Beschwerdeführer in ein Land zurückweist, in dem sein Leben, seine körperliche Integrität oder seine Freiheit ernsthaft gefährdet wären, oder in dem er gezwungen würde, sich in ein solches Land zu begeben,

dass er anlässlich der Befragung vom 10. April 2013 keine solchen Befürchtungen vorbrachte,

dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Deutschland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 - 7.5 S. 637 - 639),

dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine Überstellung nach Deutschland gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,

dass unter den gegebenen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,

dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,

dass Deutschland somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  1. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

Keywords

asylumDublin procedurenon-entry decisiontransfertake-backEurodacnon-refoulementhumanitarian clausecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether Germany was responsible for examining the asylum claim under Dublin II.

Extracted holding

Germany was responsible because the Eurodac hit showed a prior asylum request in Berlin and the German authorities accepted take-back.

Extracted reasoning

Under Dublin II, a claim is examined by one responsible state; Germany's acceptance and the prior German asylum application established responsibility.

Key legal question

Whether Switzerland had to apply the sovereignty or humanitarian clauses and examine the claim itself.

Extracted holding

No. There were no humanitarian grounds or serious indications of a non-refoulement risk that would justify Switzerland taking over the case.

Extracted reasoning

The applicant did not show concrete and serious risks of treatment contrary to Article 3 ECHR or other international obligations; the presumption that Germany respects its obligations was not rebutted.

Key legal question

Whether the BFM correctly issued a non-entry decision and removal order.

Extracted holding

Yes. Because Germany was responsible, the BFM correctly refused to enter and ordered transfer to Germany.

Extracted reasoning

Art. 34(2)(d) AsylG applied, and no obstacles to transfer were shown.

Key legal question

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Extracted holding

The appellant bears the costs.

Extracted reasoning

The appeal was dismissed, so procedural costs were charged to the appellant.

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