Travel document request for child of refugee-recognized parent

d-5298-2012Federal Administrative Court / Division 4Oct 31, 2012Partially Granted

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Omnilex summary

The appellant sought a travel document for her son. The BFM rejected the request after examining whether the child could be included in her refugee status, but it did not assess the alternative basis under Art. 59(2)(c) AuG, despite the child having a settlement permit. The Federal Administrative Court held that the authority had incompletely established the facts and had not properly applied the relevant provision. It allowed the appeal, annulled the BFM decision, and remanded the case for fresh assessment. No costs or compensation were awarded.

Omnilex headnote

Art. 59 Abs. 2 AuG; duty to examine all statutory bases for travel documents; incomplete fact-finding and failure to decide on the applicable ground lead to annulment and remand. Where a request concerns a travel document for a foreign national, the authority must investigate ex officio whether entitlement exists under all potentially relevant variants of Art. 59 Abs. 2 AuG. If the authority limits itself to refugee-status questions and omits examination of a settlement-permit basis, it violates federal law; the appellate court then annuls the decision and remits the matter for complete fact-finding and new adjudication (consid. 2).

Full text

BVGer D-5298/2012

Entscheiddatum: 31.10.2012Publikationsdatum: 13.11.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5298/2012law/rep/wif

Urteil vom 31. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Iran,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) mit dem KindB._______, geboren (...);Verfügung des BFM vom 19. September 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin das BFM mit Eingabe vom 3. September 2012 um Ausstellung eines Reisepasses für ihren Sohn B._______ (geboren [...]) ersuchte,

dass das BFM in seiner Verfügung vom 19. September 2012 festhielt, das Gesuch der Beschwerdeführerin erfordere einen vorgängigen Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft,

dass es alsdann ausführte, Voraussetzung für den Einbezug sei insbesondere, dass mindestens ein Elternteil originäre Flüchtlingseigenschaft besitze,

dass bei Flüchtlingen, welche bereits aufgrund eines Einbezugs als solche erkannt wurden, grundsätzlich keine automatische weitere Übertragung der Flüchtlingseigenschaft stattfinde,

dass die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht erfülle,

dass sie mit Verfügung vom 17. Januar 2005 in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einbezogen worden sei und in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl erhalten habe,

dass unter diesen Umständen die Asylgewährung nicht gerechtfertigt sei und das Gesuch um Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft somit abzulehnen sei,

dass demzufolge die Regelung des Aufenthalts ihres Kindes in der Schweiz in der Kompetenz der Fremdenpolizei ihres Aufenthaltskantons liege,

dass das BFM gestützt auf diese Erwägungen im Dispositiv seines Entscheides verfügte, das Gesuch um Einbezug ihres Sohnes B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft werde abgelehnt,

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und B._______ sei ein Reisedokument auszustellen,

dass mit der Beschwerde Kopien des schweizerischen Reisedokuments und einer Niederlassungsbewilligung C der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie der Niederlassungsbewilligung C ihres Sohnes B._______ eingereicht wurden,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM sowohl auf dem Gebiet des Asyls als auch betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]) endgültig entscheidet (Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 6 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) somit einzutreten ist,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG).

dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt (Art. 12 VwVG) und die verfügende Behörde das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat,

dass sich ferner aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ergibt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 3. September 2012 das BFM um Ausstellung eines Reisepasses für ihren Sohn B._______ ersuchte,

dass sie dabei weder behauptete, ihr Sohn erfülle die Flüchtlingseigenschaft, noch um Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft ersuchte,

dass gemäss Art. 59 Abs. 2 AuG Anspruch auf Reisepapiere Ausländerinnen und Ausländer haben, die gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlings­eigenschaft erfüllen (Bst. a), die gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind (Bst. b) oder die schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben (Bst. c),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - wohl mit Blick auf Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG - vorfrageweise prüfte, ob B._______ die Flüchtlingseigenschaft erfülle, wobei es in den Erwägungen darlegte, weshalb die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gegeben seien, und im Dispositiv den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ablehnte,

dass es hingegen - offenbar in Unkenntnis der Tatsache, dass B._______ über eine Niederlassungsbewilligung verfügt - nicht weiter prüfte, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung von Reisepapieren gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. c AuG erfüllt sind,

dass das BFM somit Bundesrecht verletzt hat, indem es in Bezug auf die Behandlung des Gesuchs um Ausstellung eines Reisepasses für B._______ den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt, die massgebliche Gesetzesbestimmung (Art. 59 Abs. 2 AuG) unzureichend angewandt und in der angefochtenen Verfügung über die Ausstellung eines Reisepapieres letztlich gar nicht befunden hat,

dass die offensichtlich begründete Beschwerde vom 1. Oktober 2012 daher einzelrichterlich mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG gutzuheissen ist,

dass die Verfügung des BFM vom 19. September 2012 folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG),

dass der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten ist, da sie im Beschwerdeverfahren nicht vertreten ist und auch nicht ersichtlich ist, dass ihr durch die Beschwerdeführung sonstwie notwendige Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Die Verfügung des BFM vom 19. September 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  3. Es werden keine Kosten erhoben.

  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

Keywords

travel documentrefugee statussettlement permitex officio investigationremandadministrative appeal

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Key legal question

Whether the BFM properly decided the request for a travel document for the child under Art. 59(2) AuG.

Extracted holding

The BFM failed to fully establish the relevant facts and did not assess whether the child qualified for travel documents as a holder of a settlement permit.

Extracted reasoning

The request was for a passport for the child, not for his inclusion in the mother's refugee status. Because the child had a settlement permit, the authority had to examine Art. 59(2)(c) AuG as well. By focusing only on refugee status and not deciding the travel-document request on that basis, it violated federal law.

Key legal question

Whether the matter should be remanded to the BFM for new assessment.

Extracted holding

Yes. The decision had to be annulled and remitted for complete fact-finding and reconsideration.

Extracted reasoning

Because the decisive legal basis was not properly examined, the appellate court could not substitute its own assessment and had to return the case to the first instance.

Key legal question

Court costs and party compensation on appeal.

Extracted holding

No costs were charged and no party compensation was awarded.

Extracted reasoning

The appellant prevailed, but she was unrepresented and no necessary expenses were shown.

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