Dublin non-entry and transfer to Czech Republic upheld

d-7594-2016Federal Administrative Court / Division 4Dec 19, 2016Dismissed

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Omnilex summary

An Iraqi asylum seeker appealed a SEM decision declaring his asylum application inadmissible under the Dublin system and ordering transfer to the Czech Republic. The Federal Administrative Court held that the Czech Republic was responsible because it had issued a valid visa and had accepted take-back. The appellant’s reliance on a cousin in Switzerland failed because a cousin is not a family member within Dublin III. The court found no grounds for self-entry or for withholding transfer and dismissed the request for free legal aid as hopeless. The appeal was dismissed and CHF 600 in costs were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 12 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; family member under Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; self-entry and transfer in Dublin cases. A valid visa issued by another Dublin state ordinarily makes that state responsible for the asylum examination. The appeal authority reviews in such cases only whether non-entry was lawful; it does not replace the responsible-state determination absent systemic deficiencies or other compelling reasons. A cousin is not a family member for Art. 9 Dublin III. The sovereignty clause confers discretion, not a right of the applicant to choose the examining state (consid. 4-6).

Full text

BVGer D-7594/2016

Entscheiddatum: 19.12.2016Publikationsdatum: 27.12.2016

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7594/2016

Urteil vom 19. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Silvia Ferraro, Rechtsanwältin, Moro Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt,

dass der Beschwerdeführer am 18. August 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 24. März 2016 von der Tschechischen Auslandvertretung in B._______ (Irak) ein vom 1. April 2016 bis am 31. März 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war,

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung in die Tschechische Republik anlässlich der Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) am 26. August 2016 das rechtliche Gehör gewährte,

dass das SEM die tschechischen Behörden am 16. September 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,

dass die tschechischen Behörden am 1. November 2016 das Übernahmeersuchen guthiessen,

dass das SEM mit - am 2. Dezember 2016 eröffneter - Verfügung vom 2. November 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) unter Verweis auf die gegebene Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Behandlung des Asylgesuches auf dieses nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete, und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob, mit den Rechtsbegehren, der Nichteintretensentscheid des SEM vom 2. November 2016 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin MLaw Silvia Ferraro als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen,

dass die vorinstanzlichen Akten am 9. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

dass dem Beschwerdeführer gemäss den vom SEM veranlassten Abklärungen am 24. März 2016 durch die Auslandvertretung der Tschechischen Republik in B.______ (Irak) ein vom 1. April 2016 bis am 31. März 2017 gültiges Visum ausgestellt wurde (vgl. act. A4/1),

dass das SEM bei dieser Sachlage in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, was von den tschechischen Behörden mit der ausdrücklichen Zustimmung zum Übernahmeersuchen des SEM vom 16. September 2016 am 1. November 2016 bestätigt wurde,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung in die Tschechische Republik angab, er sei bereits im April 2016 mit seinem Reisepass und dem tschechischen Schengen-Visum von B._______ via C._______ und D._______ in die Schweiz geflogen,

dass er indessen aufgrund falscher Informationen eines Verwandten wieder in den Irak zurückgeflogen sei,

dass er den Irak am 11. August 2016 erneut verlassen habe, da er gesucht worden sei,

dass er in der Folge am 18. August 2016 mit Hilfe eines Schleppers via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt sei,

dass sich sein Pass beim Schlepper befinde und er nicht wisse, was dieser damit gemacht habe,

dass es ihm psychisch nicht gut gehe, da er viel Blut und viele Tote gesehen habe,

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerdeführer mache sinngemäss geltend, das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nach der ersten Einreise in den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen zu haben und in der Folge illegal, ohne Benützung des gültigen Visums, wieder in die Schweiz gelangt zu sein,

dass er indessen keine Beweise vorlegen könne, welche den geltend gemachten Reiseweg beziehungsweise den angeblichen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums belegen könnten,

dass ferner nicht plausibel sei, weshalb er sein im August 2016 nach wie vor gültiges Visum nicht für eine legale Einreise auf dem Luftweg von der Türkei in die Schweiz hätte verwenden sollen,

dass die tschechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM überdies in Kenntnis des von ihm geltend gemachten Reisewegs zugestimmt hätten,

dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe nie beabsichtigt, in der Tschechischen Republik zu bleiben, da er dort keinerlei Zukunftsperspektiven habe (a.a.O. S. 8 Ziff. 28),

dass er überdies in der Schweiz Familienangehörige habe, lebe doch hier sein Cousin E._______, der gut integriert und Gesellschafter sowie Geschäftsführer einer Firma sei, womit er (der Beschwerdeführer) auch die Möglichkeit hätte, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (a.a.O. S. 7 f. Ziffn. 22 und 27),

dass, hat ein Antragsteller einen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 9 Dublin-III-VO),

dass ein Cousin indessen a priori nicht unter den Begriff "Familienangehörige" gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fällt, umfasst dieser doch im Wesentlichen den Ehegatten sowie minderjährige Kinder,

dass deshalb kein Raum für die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO besteht, weshalb die Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Beschwerde (a.a.O. S. 7 Ziffn. 23 f.) kein Bundesrecht verletzt hat,

dass hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers mit dem SEM davon auszugehen ist, dass die Tschechische Republik in der Lage sein wird, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten,

dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach die Tschechische Republik, bei welcher es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) handelt, ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,

dass das sogenannte Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

dass die Beschwerde im Übrigen aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann

Versand:

Keywords

asylumdublin procedurenon-entrytransfervisa responsibilityfamily memberself-entry clauselegal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether SEM correctly applied Dublin III and Art. 31a(1)(b) AsylG to declare the asylum request inadmissible and order transfer to the Czech Republic.

Extracted holding

Yes. The Czech Republic was responsible under Art. 12(2) Dublin III because it had issued a valid visa, and the Czech authorities accepted take-back.

Extracted reasoning

The appellant showed no credible basis for another responsible state, no family relationship within Art. 2(g) and Art. 9 Dublin III, and no concrete risk of systemic deficiencies or refoulement. No reason existed to invoke the sovereignty clause.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to family reunification-based responsibility of Switzerland because of a cousin in Switzerland.

Extracted holding

No. A cousin does not qualify as a family member under Dublin III.

Extracted reasoning

Art. 2(g) Dublin III defines family members narrowly, essentially limited to spouse and minor children; thus Art. 9 Dublin III did not apply.

Key legal question

Whether humanitarian self-entry and legal aid / free counsel should be granted.

Extracted holding

No. The case showed no grounds for self-entry, and the requests for free legal aid were hopeless.

Extracted reasoning

The SEM's discretionary refusal to apply the humanitarian clause was not unlawful, and the appeal had no prospects of success, so the requests for free legal assistance had to be denied.

Key legal question

Whether court costs should be imposed on the appellant.

Extracted holding

Yes. Costs of CHF 600 were charged to the appellant.

Extracted reasoning

Because the appeal failed, the procedural costs were allocated to the appellant under the relevant procedural rules.

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