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8/12 Sozialversicherung PVG 2008
Genehmigung von Leistungsvereinbarungen nach KPG. Widerruf der Genehmigung.
Approvazione di accordi di prestazioni giusta la LCuA. Revoca dell’approvazione.
Erwägungen:
- GemässArt. 6aAbs. 2KPG werden die Leistungsverein-
barungenvom Departementzusammen mitden Spitälernerarbei- tetund vonder Regierunggenehmigt. DieRegierung hatalso die Aufgabe,für dieLeistungsvereinbarung einenGenehmigungsent- scheid zu erlassen. Die Genehmigungspflicht der individuellen Leistungsvereinbarungen ist ein Aufsichtsinstrument und damit Ausdruck derAufsichtsgewalt derRegierung imGesundheitswe- sen. Die Funktion der Genehmigung besteht in der Kontrolle der Übereinstimmung derzu prüfendenLeistungsvereinbarungen mit höheremRecht, vorliegendmit demKrankenpflegegesetz undsei- nem Anhang. Da diese Rechtskontrolle nur eine provisorische Prüfung darstellt,um offensichtlichenVerstössen gegenhöherran- gigesRecht vorzubeugen,erweist sichdie imGenehmigungsver- fahren gemachte Feststellung folgerichtig auchkeinesfalls als endgültig und abschliessend, so dass die einmal erteilte Geneh- migung von der Aufsichtsbehörde aus rechtlichen Gründen im Prinzip jederzeit widerrufen oder korrigiert werden kann (vgl. Gadola, Der Genehmigungsentscheid als Anfechtungsobjekt in der Staats- und Verwaltungsrechtspflege, in: AJP 1993290 ff.,
S. 295). Der Genehmigungsakt kann daher als Verfügung mit fest- stellendem Charakter qualifiziert werden. Im Bereich des Kranken- pflegegesetzes ist weiter davon auszugehen, dass den Genehmi- gungsentscheiden über individuelle Leistungsvereinbarungen konstitutiver Charakter zukommt. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kanton den Spitälern der Grundversorgung namhafte Beiträge leistet, deren gesetzeskonforme Ausrichtung der Kon- trolle durch das höchste Exekutivorgan bedarf. Die Genehmigung ist mit anderen Worten Gültigkeitserfordernis für die Leistungs- vereinbarungen.
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- Wie bereits ausgeführt, sind die Genehmigungsent- scheide grundsätzlich jederzeit widerrufbar bzw. korrigierbar. Das bedeutet indessen nicht, dass die schon als allgemeine Rechts- grundsätze geltenden Regeln für den Widerruf einer Verfügung ausserAcht gelassen werden dürften.Nach Art. 25 VRG können (formell rechtskräftige) Verwaltungsverfügungen widerrufenwer- den, wenn eine von der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage wesentlich abweichendeSach- oder Rechtslage eingetreten ist und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen demWider- ruf entgegenstehen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass einVer- waltungsakt wegen wesentlich geänderterSach- oder Rechtslage nicht (mehr) gesetzeskonform ist. DieVerfügung war also bei ihrem Erlass rechtmässig. Der Widerruf ist daher auf so genannte Dauer-verfügungen zugeschnitten, d.h. solche, die ein Rechtsverhältnis angesichts eines in einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Sach-verhaltes regeln, wobei jedoch die Rechtsfolgen in die Zukunft wir-ken undauch Veränderungenerfahren können,wie auchder rechts-erhebliche Sachverhalt späteren Wandlungen unterworfen sein kann (vgl. Gygi, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfü-gungen in ZBl 83 S. 149 ff.,S. 159; VGUA 04 36). Die Fehlerhaftig-keit der Verfügung kann indessen auchdarauf beruhen, dass der Verwaltung beim Erlass ein Fehler unterlaufen ist, die Verfügung also an einer ursprünglichen Fehlerhaftigkeit leidet (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, PraxiskommentarVwVG, Art. 58 N 16 mit Hinweisen).Auch in solchen Fällen kannnach Lehreund Rechtsprechung ein Widerruf in Betracht gezogen werden. Sowohl bei der ursprünglich fehlerfreien alsauch der von Beginn weg feh- lerhaftenVerfügung istzu beachten,dass imkonkreten Falldem In- teresse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechtes derVorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und desVertrau- ensschutzes zukommen muss, damit eine Verfügung widerrufbar ist*(vgl.** Häfelin/Müller/Uhlmann,Allgemeines Verwaltungsrecht,*
5. A., N 1033). Dem Vertrauensschutz kann dabei auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden. So kann unter Umständen bei einer Dauerverfügung mit dem Widerruf eine Übergangsfrist ver- bunden werden, innert welcher es dem Betroffenen beispielsweise ermöglicht wird, im Vertrauen auf die widerrufene Verfügung getätigte Investitionen zu amortisieren. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VRG kann ein Entschädigungsanspruch entstehen, wenn jemand, der im Vertrauen auf einen Entscheid gutgläubig Vorkehren getroffen hat, durch den Widerruf unverschuldet einen Schaden erleidet.
U08 33Urteil vom 11.November 2008
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Keywords
social insurancesupervisionadministrative approvalrevocationlegitimate expectationslegal certaintyperformance agreements