SB-RLE-III/17

SB-RLE-III/17SIX Exchange Regulation / SIX Swiss ExchangeNov 28, 2017

Regest

LR 51, DFR 6 | Violation of the applicable accounting standard IFRS | Incorrect foreign currency translation of the contingent consideration (IAS 21), incorrect maturity analysis of financial liabilities (IFRS 7), incomplete and incorrect fair‑value disclosure (IFRS 13) | Negligence

Full text

SIX Exchange Regulation Sanktionsbescheid i.S.

X ☒

SB-RLE-III/17

1. Verfahrensübersicht

1. Die X (nachstehend „X", „Gesellschaft“ oder „Emittentin") ist eine

☒ ☒ Aktiengesellschaft Schweizer Rechts mit Sitz in [ ... ] (Kanton [ ... ]). Die Aktien der Gesellschaft sind im International Reporting Standard von SIX Swiss Exchange AG in Zürich kotiert.

2. Gegenstand dieses Verfahrens ist der IFRS-Jahresabschluss [ ... ] für die Periode [ ... ] von X. ☒

3. Mit Schreiben vom [ ... ] leitete SIX Exchange Regulation eine Vorabklärung im Zusammenhang mit dem IFRS-Jahresabschluss [ ... ] von X ein, auf ☒ welches die Gesellschaft fristgerecht mit dem Schreiben vom [ ... ] antworte- te.

4. Am [ ... ] veröffentlichte die Gesellschaft eine Ad hoc-Mitteilung bezüglich [ ... ] für das Geschäftsjahr [ ... ].

5. Am [ ... ] trafen sich Vertreter der Gesellschaft sowie der externen Revisionsstelle mit SIX Exchange Regulation in den Räumlichkeiten von SIX Group AG. Im Nachgang der Besprechung informierte SIX Exchange ☒ Regulation am [ ... ] die Gesellschaft per E-Mail über das weitere Vorgehen. SIX Exchange Regulation eröffnete mit Schreiben vom [ ... ] eine Untersu- chung zum IFRS-Jahresabschluss [ ... ] und verlangte zusätzliche Unterla- gen ein. Mit E-Mail vom [ ... ] reichte X fristgerecht die Zusatzunterlagen ein.

6. SIX Exchange Regulation kommt aufgrund der Untersuchungsergebnisse zum Schluss, dass X gegen Art. 51 Kotierungsreglement (KR) und Art. 6 der Richtlinie betr. Rechnungslegung (RLR) verstossen hat. SIX Exchange Regulation erlässt deshalb, gestützt auf Ziff. 3.5 Abs. 2 der Verfahrensord- nung (VO), den vorliegenden Sanktionsbescheid.

2. Zuständigkeit und anwendbare Regularien

7. Die Namenaktien der X sind im International Reporting Standard an der SIX Swiss Exchange kotiert, sodass die Gesellschaft hinsichtlich der Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung den einschlägigen Regula- rien der SIX Swiss Exchange AG - namentlich dem KR und dessen Ausführungsbestimmungen - unterliegt.

8. Die Gesellschaft hat eine entsprechende Zustimmungserklärung unterzeichnet, wonach sie sich dem KR und seinen Ausführungsbestim- mungen und insbesondere auch der Verfahrensordnung unterstellt.

9. Verstösst ein Emittent gegen die Pflichten des KR, der Zusatzreglemente oder ihrer Ausführungserlasse, kann eine in Art. 61 KR genannte Sanktion ausgesprochen werden (Art. 60 KR).

10. Im vorliegenden Fall wurden vom Emittenten die Bestimmungen über die Rechnungslegungsvorschriften (Art. 51 KR und Art. 6 RLR) verletzt. SIX Exchange Regulation kann gemäss Ziff. 3.5 Abs. 2 VO als Sanktion eine Mahnung, einen Verweis oder eine Busse aussprechen. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Sanktionsbescheids wird mittels Medienmitteilung von SIX Swiss Exchange AG bekannt gegeben. Der Sanktionsbescheid ist in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange Regulation zu veröffentlichen (Ziff. 6.2 Abs. 5 und 6 VO).

11. Gestützt auf Art. 59 KR und Art. 6 RLR i.V.m. Ziff. 3.5 Abs. 2 VO verhängt SIX Exchange Regulation den vorliegenden Sanktionsbescheid.

3. Erwägungen

3.1 Allgemeines

12. Gemäss Art. 49 und Art. 51 KR sind die Emittenten kotierter Beteiligungsrechte verpflichtet, einen geprüften Jahresabschluss gemäss dem anwendbaren, vom Regulatory Board anerkannten Rechnungsle- gungsstandard zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Gesellschaft wendet IFRS als Rechnungslegungsstandard an. IFRS ist nach Art. 51 KR und Art. 6 RLR ein von SIX Exchange Regulation anerkannter Rechnungs- legungsstandard.

3.2 Verstösse im IFRS-Jahresabschluss [ ... ]

13. Im IFRS-Jahresabschluss ] der Gesellschaft hat SIX Exchange Regulation die folgenden sanktionswürdigen Verstösse festgestellt:

3.2.1 Erfassung von Umrechnungsdifferenzen (IAS 21)

14. Gemäss IAS 21p23(a) sind monetäre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in einer Fremdwährung zum Stichtagskurs des Ab- schlussdatums in die von der Gesellschaft verwendete Währung (funktio- nale Währung) umzurechnen. Zudem sind die hieraus resultierenden Umrechnungsdifferenzen nach IAS 21p28 grundsätzlich erfolgswirksam zu erfassen.

15. In Anmerkung [ ... ] des Anhangs im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] beschreibt die Gesellschaft den Erwerb einer [ ... ]% Beteiligung an der Z durch X. In

diesem Zusammenhang wurde die Zahlung einer bedingten Gegenleistung vereinbart, welche auf [ ... ] der übernommenen Gesellschaft basiert und in [ ... ] geschuldet wird. Gemäss Anmerkung [ ... ] ist die funktionale Währung der X der [ ... ]. ☒

16. Aus den Abklärungen ergab sich, dass der Gewinn aus der Fremdwährungsumrechnung der bedingten Gegenleistung per Abschluss- stichtag in der Höhe von [ ... ] fälschlicherweise erfolgsneutral im „sonstigen Ergebnis“ erfasst wurde und nicht erfolgswirksam in der Erfolgsrechnung. Durch diesen Fehler wurde der Reinverlust um [ ... ] und der verwässer- te/unverwässerte Verlust pro Aktie um [ ... ] zu hoch ausgewiesen (beides rund [ ... ]%).

17. ☒

X schreibt in ihrer Stellungnahme vom [ ... ], dass der Fehler im Halbjahresabschluss [ ... ] korrigiert werde. Diese Korrektur wurde in einer Ad hoc-Mitteilung am [ ... ] veröffentlicht.

3.2.2 Offenlegungen betreffend Liquiditätsrisiko (IFRS 7)

18. In Bezug auf nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten muss gemäss IFRS 7p39(a) eine Fälligkeitsanalyse, welche die verbleibenden vertragli- chen Restlaufzeiten darstellt, offengelegt werden.

19. Gemäss Anmerkung [ ... ] des Anhangs im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] ist die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Z vereinbarte Zahlung der bedingten Gegenleistung in drei gleichen Teilen [ ... ] nach dem Erwerbs- zeitpunkt fällig. Als Erwerbszeitpunkt wird der [ ... ] angegeben. Folglich sind die Zahlungen am [ ... ], [ ... ] und [ ... ] geschuldet.

20. In der unter Anmerkung [ ... ] des Anhangs im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] offengelegten Fälligkeitsanalyse, wird die per [ ... ] geschuldete bedingte Gegenleistung in der Höhe von [ ... ] jedoch vollständig als innert 3 Monaten fällig ausgewiesen.

21. Aufgrund der vertraglich festgelegten Fälligkeiten am [ ... ], [ ... ] und [ ... ] sind rund [ ... ] der per [ ... ] geschuldeten bedingten Gegenleistung innert 1 bis 5 Jahren fällig. Folglich wurde die im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] offengelegte Altersanalyse der finanziellen Verbindlichkeiten falsch dargestellt (Fälligkeit innert drei Monate ab dem [ ... ]), wodurch dem Anleger fehlerhafte quantitative Informationen zu den Liquiditätsrisiken der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurden.

3.2.3 Offenlegungen zum Fair Value (IFRS 13)

22. Für Finanzinstrumente, welche zum Fair Value bewertet werden, muss gemäss IFRS 13p93(b) eine Einteilung in die dreistufige Bewertungshie- rarchie vorgenommen werden. Des Weiteren sind für Fair Values der Stufe 3 Informationen über die bei der Ermittlung des Fair Values verwen- deten bedeutenden, nicht beobachtbaren Modellannahmen (Eingangspa- rameter) offenzulegen (IFRS 13p93(d)) und die Veränderungen des Fair Values zwischen den Abschlussstichtagen in einer Überleitungsrechnung zu erklären (IFRS 13p93(e)). Zudem verlangt IFRS 13p93(h)(ii) für Finanzinstrumente eine quantitative Offenlegung der Sensitivität des Fair Values gegenüber einer für möglich gehaltenen Änderung in den nicht beobachtbaren Eingangsparametern.

23. In Anmerkung [ ... ] des Anhangs im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] wird die Einteilung des Fair Values der bedingten Gegenleistung, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb der Z vereinbart wurde, als Fair Value der Stufe 3 beschrieben. Demgegenüber wird der Fair Value fälschlicherweise nicht in der unter Anmerkung [ ... ] dargestellten Bewertungshierarchie aufgeführt.

24. Ausserdem beschreibt die Gesellschaft in Anmerkung [ ... ] des Anhangs im IFRS-Jahresabschluss [ ... ], dass der Fair Value der bedingten Gegenleis- tung von [ ... ] der Z abhängig ist und diese den wesentlichen Inputparame- ter für die Bewertung darstellen. Aus den Abklärungen ergab sich, dass [ ... ] insbesondere von [ ... ] und [ ... ] abhängig sind und diese die bedeuten- den nicht beobachtbaren Eingangsparameter darstellen. Daher wurden die wesentlichen nicht beobachtbaren Eingangsparameter für die Fair Value Bewertung der bedingten Gegenleistung im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] zu wenig konkret offengelegt.

25. Zudem wird im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] keine Überleitungsrechnung bezüglich des Fair Values der bedingten Gegenleistung dargestellt.

26. In Anmerkung [ ... ] des Anhangs im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] beschreibt X ausserdem, dass eine Veränderung in den wesentlichen Inputparame- tern von [ ... ]% zu einer Veränderung des Fair Values der bedingten Gegenleistung von ebenfalls [ ... ]% führt.

27. Die Abklärungen ergaben, dass eine Anpassung der bedingten Gegenleistung nur dann erfolgt, wenn [ ... ] ausserhalb einer vertraglich definierten Bandbreite liegen. Infolgedessen hätte eine Veränderung von [ ... ]% in den wesentlichen Inputparametern keinen Einfluss auf die Veränderung des Fair Values der bedingten Gegenleistung und folglich wurde die Sensitivitätsanalyse falsch offengelegt.

28. Durch die fehlerhaften bzw. fehlenden Offenlegungen zum Fair Value der bedingten Gegenleistung wurden dem Anleger wesentliche Informationen zur Beurteilung der vom Management durchgeführten Fair Value Bewer- tung, den hierbei zugrundeliegenden nicht beobachtbaren Eingangspara- metern und den möglichen Auswirkungen der Fair Value Bewertung auf die Jahresrechnung vorenthalten (s. dazu unten Ziff. 35).

3.3 Andere untergeordnete Mängel

29. In der Mittelflussrechnung des IFRS-Jahresabschlusses [ ... ] werden die Umrechnungsdifferenzen auf Goodwill und anderen immateriellen Vermögenswerten nicht korrekt abgebildet. Dies führt dazu, dass der Mittelfluss aus operativer Geschäftstätigkeit um [ ... ] zu hoch ausgewiesen wird (rund [ ... ]%), währenddessen die Auswirkungen der Währungsum- rechnung der flüssigen Mittel und leicht verwertbaren Aktiven um diesen Betrag zu tief ausgewiesen wird.

30. In der Bilanz des IFRS-Jahresabschlusses [ ... ] wurde die Verbindlichkeit aus der bedingten Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Z von [ ... ] (rund [ ... ]% der Bilanzsumme) zusammen mit anderen Posten in der Position „Rechnungsabgrenzungen“ ausgewiesen, obwohl sich die Art und der Fälligkeitszeitpunkt von den übrigen Rechnungsabgrenzungen unterscheiden. Um den Anforderungen an die Verständlichkeit des Jahresabschlusses dennoch zu genügen, hätten weitere Anhangsangaben gemacht werden müssen, welche die Unterposten der Position „Rech- nungsabgrenzungen“ aufzeigen.

31. In Anmerkung [ ... ] des IFRS-Jahresabschlusses [ ... ] wird die Sensitivitätsanalyse bezüglich einer möglichen Veränderung in der Schlüsselannahme des [ ... ] mit dem falschen Vorzeichen offengelegt. Korrekterweise würde eine Erhöhung respektive Abnahme des [ ... ] zu einer Zunahme respektive Abnahme des Fair Values von [ ... ] führen.

4. Schwere des Verstosses und Verschulden

32. Art. 61 Abs. 2 KR bestimmt, dass beim Ergreifen einer Sanktion das Verschulden und die Schwere des Verstosses zu berücksichtigen sind.

4.1 Schwere des Verstosses

33. Der Jahresabschluss ist das wichtigste Element zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der entsprechenden Aussich- ten einer Gesellschaft. Der Reingewinn/-verlust sowie der Gewinn bzw. Verlust je Aktie sind zentrale Kennzahlen, die dem Anleger zur Beurteilung des Unternehmenserfolges sowohl im zeitlichen Vergleich als auch innerhalb der Branche zur Verfügung stehen. Im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] wurde aufgrund der fehlerhaften Fremdwährungsumrechnung der bedingten Gegenleistung der Reinverlust um [ ... ] und der Verlust je Aktie um [ ... ] bzw. [ ... ]% zu hoch ausgewiesen.

34. Die Offenlegungen zur Fälligkeitsanalyse, welche die verbleibenden vertraglichen Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten aufzeigen, enthalten wichtige Informationen für Anleger, um die Art und den Umfang der Liquiditätsrisiken aus Finanzinstrumenten zu beurteilen. Durch die fehlerhafte Offenlegung der Fälligkeitsanalyse wurde dem Anleger die Beurteilung der Liquiditätsrisiken der Gesellschaft erschwert.

35. Die Einstufung in die Bewertungshierarchie für Finanzinstrumente, die zum Fair Value bewertet werden, gibt dem Investor eine Indikation zur Qualität der verwendeten Fair Values. Die Informationen zu den verwendeten nicht beobachtbaren Eingangsparametern erlauben es einem Anleger, die vom Management verwendeten Bewertungsmethoden zu verstehen und zu hinterfragen. Die Offenlegung einer Überleitungsrechnung zwischen den Bilanzstichtagen ist von Wichtigkeit für einen Anleger, um die einzelnen Bestandteile der Fair Value Veränderungen nachzuvollziehen. Des Weiteren zeigt eine Sensitivitätsanalyse auf, welche Eingangsparameter die Fair Value Bewertung wesentlich beeinflussen und hilft einem Anleger, die möglichen finanziellen Auswirkungen auf die Jahresrechnung zu beurteilen. Durch die fehlerhaften bzw. fehlenden Offenlegungen zum Fair Value der bedingten Gegenleistung wurden dem Anleger wesentliche Informationen zur Beurteilung der vom Management durchgeführten Fair Value Bewertung, den hierbei zugrundeliegenden nicht beobachtbaren Eingangsparametern und den möglichen Auswirkungen der Fair Value Bewertung auf die Jahresrechnung vorenthalten.

36. Der Mangel im Zusammenhang mit der fehlerhaften Erfassung von Umrechnungsdifferenzen beeinflusst den Ausweis des Reinverlusts sowie des Verlusts je Aktie, welche als eine der zentralen Kennzahlen zur Beurteilung des Unternehmenserfolges angesehen wird. Ein Fehler des Jahresergebnisses von mehr als [ ... ]% stellt grundsätzlich einen schweren Verstoss gegen die Rechnungslegungsvorschriften dar. Im vorliegenden Fall wird zu Gunsten des Emittenten der Umstand berücksichtigt, dass die Höhe des Fehlers in Prozent des Jahresergebnisses auch wegen des betragsmässig niedrigen Ergebnisses hoch ausfiel. Demzufolge wird dieser Fehler nicht als schwerer, sondern als mittelschwerer Verstoss gewertet.

37. Die mangelhafte Offenlegung der Fälligkeitsanalyse sowie der Fair Value Angaben erschweren die Einschätzung der Liquiditätsrisiken und das Verständnis der Risiken aus der Fair Value Bewertung von Finanzinstru- menten. Hingegen haben die beanstandeten Mängel keine Auswirkungen auf die Darstellung von anderen wesentlichen Abschlussbestandteilen, insbesondere der Erfolgsrechnung, der Bilanz, der Mittelflussrechnung und

des Eigenkapitalnachweises. Aus diesen Gründen werden die vorliegen- den Fehler in der Summe als mittelschwerer Verstoss gegen die Vorschriften des Kotierungsreglements (Art. 51 KR und Art. 6 RLR) i.V.m. IAS 21, IFRS 7 und IFRS 13 gewertet (s. Sanktionsbescheid von SIX Exchange Regulation vom 30. Januar 2013 [SER-RLE-VI/12], Ziff. 34).

4.2 Verschulden

38. Die Emittenten sind gemäss Kotierungsreglement dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Pflichten aus dem Kotierungsreglement, den Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausführungserlassen stets nachkommen.

39. Zu beachten ist im vorliegenden Fall, dass es um die Frage der Sanktionierung einer juristischen Person und nicht einer natürlichen Person geht. Die Gesellschaft ist zu sanktionieren, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Verletzung der gemäss Kotierungs- reglement eingegangenen Verpflichtungen zu verhindern. Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt dementsprechend nach weitgehend objektivierten Massstäben. Das Verhalten der für die Gesellschaft handelnden natürli- chen Personen bzw. Organe wird dabei der Gesellschaft zugerechnet (s. Entscheide der Sanktionskommission vom 14. April 2015 [SaKo/AhP/I/15], Ziff. 19; vom 30. Juli 2010 [Sako 2010-CG-II/10/SaKo 2010-MP-1/10], Ziff. 13; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-I/13], Ziff. 28; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP-1/12/SER-Listing 1/12], Ziff. 103).

40. Vorsätzlich handelt, wer die entsprechende Vorschrift mit Wissen und Willen verletzt. Eine eventualvorsätzliche Verletzung liegt vor, wenn der Emittent zwar nicht direkt beabsichtigt, eine der regulatorischen Pflichten zu verletzen, er aber die Möglichkeit der Verletzung zumindest in Kauf nimmt und sich mit der Möglichkeit der Verletzung abfindet (s. Entscheid der Sanktionskommission vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 46; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTR- FOR-1/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP- 1/12/SER-Listing 1/12], Ziff. 101).

41. Fahrlässig handelt grundsätzlich, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfalts- pflichtverletzung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein (s. Entscheid der Sanktionskommission vom 13. August 2013 [Sako 2013-AHP-I-12], Ziff. 36; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 21. August 2014 [SER-MP-1/14], Ziff. 22; vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-I/13], Ziff. 48; vom 12. August 2013 [SER-KTR-FOR-1/13], Ziff. 26; vom 4. Februar 2013 [SER-MT-II/12/SER- AHP-I/12/SER-Listing I/12], Ziff. 102).

42. Bei der Beurteilung des Verschuldens wird nach konstanter Praxis von kotierten Gesellschaften ohne Weiteres die Einhaltung der Börsenregeln erwartet. Der verantwortliche Mitarbeiter hat die Börsenregularien, inklusive des anwendbaren Rechnungslegungsstandards, Kommentare und Praxis der Börsenorgane zu kennen (s. Entscheide der Sanktions- kommission vom 14. April 2015 [Sako 2015-AHP-1-15], Ziff. 26; vom 13. August 2013 [SaKo 2013-AHP-1-12], Ziff. 37). Bei Verstössen gegen die Regularien ist dem Emittenten daher häufig zumindest Fahrlässigkeit als Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen (s. Entscheid der Sanktionskommission vom

28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP-II/11], Ziff. 40; Sanktionsbescheide von SIX Exchange Regulation vom 11. Oktober 2013 [SER-AHP-1/13], Ziff. 49; vom 4. Februar 2013 [SER-MT II/12/SER-AHP-1/12/SER-Listing 1/12], Ziff. 104; vom 10. November 2011 [SER-MP-II/11/SER-CG-1/11], Ziff. 53).

43. SIX Exchange Regulation hat keinen Grund zur Annahme, dass die im Abschnitt 3.2 aufgeführten Fehler im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] vorsätzlich oder eventualvorsätzlich begangen wurden. Wäre die Jahresabschlusser- stellung jedoch mit der notwendigen Sorgfalt erfolgt, so hätten diese Fehler vermieden werden können.

44. Bei den oben erwähnten, von der Gesellschaft im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] aufgeführten Verstössen und damit der Verletzung von Art. 51 KR und Art.6 RLR i.V.m. IAS 21, IFRS 7 und IFRS 13 ist deshalb von einem fahrlässigen Verhalten der Gesellschaft auszugehen.

4.3 Schlussfolgerungen

45. X hat gegen die Vorschriften von IFRS und damit von Art. 51 KR und Art. 6 RLR verstossen, wobei es sich um eine fahrlässige Verletzung und einen mittelschweren Verstoss handelt.

46. Zu Gunsten der Gesellschaft ist sanktionsmildernd festzuhalten, dass X im gesamten Verfahren kooperativ war, indem die Fehler sofort eingestanden wurden und sich die Gesellschaft bereits während des laufenden Verfah- rens gegenüber SIX Exchange Regulation bereit erklärt hat, die im Abschnitt 3.2 und 3.3 festgestellten Mängel im IFRS-Halbjahresabschluss [ ... ] bzw. im IFRS-Jahresabschluss [ ... ] zu korrigieren.

47. Zu Gunsten von X ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der Transaktion, welche den Verstössen zugrunde liegt, um eine einmalige, ausserordentliche und nicht routinemässige Transaktion handelt, die in verschiedenen Bereichen des Jahresabschlusses falsch abgebildet worden ist.

48. Bei der Beurteilung ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass von SIX Exchange Regulation gegen X in den letzten drei Jahren keine Sanktion ausgesprochen wurde. Allfällige früher ausgesprochene Sanktionen werden nicht berücksichtigt.

49. Bei der Festsetzung einer Busse ist die Sanktionsempfindlichkeit zu berücksichtigen. Es ist insbesondere auf die wirtschaftliche Leistungsfähig- keit des Emittenten abzustellen, wozu z.B. EBIT, Reinergebnis, betriebli- cher Geldfluss, liquide Mittel oder Eigenkapital als Hilfsgrössen beigezogen werden können. Für die Sanktionsempfindlichkeit gilt auch, dass sie hoch wäre, wenn die Bezahlung der Busse den Emittenten in grössere Schwie- rigkeiten bringen würde. In anderen Fällen ist von leichter Empfindlichkeit auszugehen (s. Entscheide der Sanktionskommission vom 13. August 2013 [Sako 2013-AhP-1/12], Ziff. 43; vom 28. Juni 2012 [Sako 2012-AHP- II/11], Ziff. 63 ff .; vom 8. Dezember 2011 [Sako 2011-AhP-I/11, SaKo 2011-CG-I/11], Ziff. 37).

50. Der Emittent weist im Geschäftsjahr [ ... ] einen Reinverlust von [ ... ] (Reinverlust Geschäftsjahr [ ... ]: [ ... ]) und ein Eigenkapital von [ ... ] aus. Per [ ... ] belief sich der Reingewinn auf [ ... ] (Reingewinn per [ ... ]: [ ... ]) und das Eigenkapital auf [ ... ]. Hierbei ist anzumerken, dass X sich momentan in einem laufenden Restrukturierungsprozess befindet, welcher sich voraus- sichtlich erst mittelfristig in einer nachhaltigen Verbesserung des operati- ven Ergebnisses niederschlagen wird.

51. Angesichts der oben beschriebenen wirtschaftlichen Kennzahlen und der momentanen Unternehmenssituation ist von einer erhöhten Sanktionsemp- findlichkeit der Gesellschaft auszugehen.

52. Aufgrund der festgestellten Mängel liegt ein fahrlässig begangener mittelschwerer Verstoss der einschlägigen Regularien vor, welcher eine Sanktion in Form einer Busse rechtfertigen würde. Aufgrund der obenge- nannten mildernden Umstände kann aber vorliegend auf die Verhängung einer Busse zugunsten eines Verweises verzichtet werden.

53. SIX Exchange Regulation spricht gestützt auf Art. 51 KR i.V.m. IAS 21, IFRS 7 und IFRS 13 einen Verweis im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Ziff. 1 KR aus, was gemäss Ziff. 6.2 Abs. 5 VO publiziert wird. Der Sanktionsbe- scheid wird in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange Regulation zugänglich gemacht (Ziff. 6.2 Abs. 6 VO).

5. Gebühren

54. Bei Sanktionsverfahren werden die Gebühren gemäss Art. 59 KR i.V.m. Ziff. 2.9 VO und Ziff. 9.8 der Gebührenordnung nach Aufwand festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren benötigten Aufwands Gebühren in der Höhe von [ ... ]. Diese Gebühren sind der Gesellschaft aufzuerlegen.

6. Sanktionsbescheid

SIX Exchange Regulation erlässt folgenden Sanktionsbescheid:

Es ist festzustellen, dass die X im Jahresabschluss [ ... ] gegen die von ihr angewandte Rechnungslegungsnorm IFRS und damit die Vorschriften von Art. 51 KR und Art. 6 RLR verletzt hat, indem sie gegen die unten aufge- führten Bestimmungen verstossen hat:

- Aufgrund des Fehlers in der Fremdwährungsumrechnung der beding- ten Gegenleistung wurde der Verlust je Aktie um [ ... ] bzw. [ ... ]% zu hoch ausgewiesen (IAS 21p28).

- In der Fälligkeitsanalyse wurde die Verbindlichkeit aus der bedingten Gegenleistung als vollständig innert 3 Monaten fällig ausgewiesen, obwohl diese teilweise innert 1 bis 5 Jahren fällig wird (IFRS 7p39(a)).

- Der Fair Value der bedingten Gegenleistung der Stufe 3 wurde nicht in der Offenlegung der Bewertungshierarchie berücksichtigt (IFRS 13p93(b)). Zudem wurden die wesentlichen nicht beobachtbaren In- putparameter zu Fair Value Bewertung nicht detailliert offengelegt (IFRS 13p93(d)). Ausserdem wurde keine Überleitungsrechnung be- züglich des Fair Values der bedingten Gegenleistung nach den Anfor- derungen von IFRS 13p93(e) dargestellt. Des Weiteren wurde die Sensitivitätsanalyse bezüglich einer möglich gehaltenen Änderung in den nicht beobachtbaren Eingangsparametern nach IFRS 13p93(h)(ii) falsch offengelegt.

Bei den Verstössen handelt es sich um eine fahrlässig begangene, mittelschwere Verletzung der Kotierungsregularien.

1. Gegenüber der X wird ein Verweis ausgesprochen (Art. 61 Abs. 1 Ziff. 1 KR), wobei diese Sanktion publiziert wird (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO). Der Sanktionsbescheid wird in anonymisierter Form auf der Webseite von SIX Exchange Regulation zugänglich gemacht (Ziff. 6.2 Abs. 6 VO).

2. Der X werden Gebühren in Höhe von [ ... ] auferlegt.

(Sanktionsbescheid vom 28. November 2017)

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