No interim measures in divorce modification without urgency

ZKNIB.2004.108Other CourtJan 20, 2005Granted

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Omnilex summary

The wife succeeded with her nullity complaint against a first-instance provisional order that had reduced the husband's divorced-spouse maintenance from CHF 2,400 to CHF 400 per month. The appellate civil chamber held that in a modification action under Art. 129 ZGB in conjunction with Art. 137 ZGB, interim relief requires urgency. Because the main judgment could be expected soon and the case was already largely ready for decision, there was no urgency. The lower court's provisional order was therefore annulled and no interim maintenance reduction was granted.

Omnilex headnote

Art. 129 i.V.m. 137 ZGB; vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsverfahren eines Scheidungsurteils setzen Dringlichkeit voraus. Dringlichkeit fehlt, wenn im Hauptverfahren in absehbarer Zeit mit einem Entscheid gerechnet werden kann, insbesondere wenn der Prozessstoff weitgehend geklärt ist und keine zeitaufwendigen Beweiserhebungen mehr erforderlich sind. Eine vorübergehende Unterschreitung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners schliesst vorsorgliche Massnahmen nicht von vornherein aus; massgebend ist die Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Lage, einschliesslich allfälligen Vermögens. Dient das Abänderungsverfahren nicht bloss der Korrektur eines missliebigen Scheidungsurteils, ist bei fehlender Dringlichkeit auf vorsorgliche Anordnungen zu verzichten.

Full text

Geschäftsnummer:** ZKNIB.2004.108**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:21.01.2005
FindInfo-Nummer:O_ZK.2005.1685
Titel:** Abänderung eines Scheidungsurteils, vorsorgliche Massregeln**
Resümee:** Im Abänderungsverfahren eines Ehescheidungsurteils liegt keine Dringlichkeit vor, wenn in Kürze mit einem Urteil in der Hauptsache zu rechnen ist. Fehlt aber die Dringlichkeit, ist keine vorsorgliche Verfügung zu erlassen.**
SOG 2006 Nr. 1 ** Art. 129 i.V.m. 137 ZGB**. Im Abänderungsverfahren eines Ehescheidungsurteils liegt keine Dringlichkeit vor, wenn in Kürze mit einem Urteil in der Hauptsache zu rechnen ist. Fehlt aber die Dringlichkeit, ist keine vorsorgliche Verfügung zu erlassen. * Sachverhalt:* Am 10. Dezember 2003 hatte das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, und der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau einen zeitlich unbefristeten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'400.-- zu bezahlen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 1. Juli 2004 reichte der Rentenschuldner beim Richteramt eine Abänderungsklage ein. Er beantragte, der Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil sei per 1. Juli 2004 aufzuheben, eventuell angemessen zu reduzieren. Vorsorglich solle dies bereits für die Dauer des Abänderungsverfahrens gelten. Der Amtsgerichtspräsident erkannte am 19. Oktober 2004, der Unterhaltsbeitrag werde mit Wirkung ab 1. Juli 2004 auf Fr. 400.-- pro Monat herabgesetzt. Dagegen erhob die Beklagte am 8. November 2004 Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Zivilkammer gutheisst. * Aus den Erwägungen:* 9. Es mangelt im vorliegenden Massnahmeverfahren auch an der Dringlichkeit. Es mag zwar richtig sein, dass der Kläger zufolge seiner vorzeitigen Pensionierung momentan sein Existenzminimum nicht erreicht. Sofort ist aber zweierlei anzufügen: Einmal darf vorübergehend in den Notbedarf eingegriffen werden. Es ist lediglich nicht zulässig, den Rentenschuldner dauernd unter dem Existenzminimum darben zu lassen. Sodann ist die wirtschaftliche Situation insgesamt zu würdigen. Nebst dem Einkommen ist namentlich auch abzuklären, ob Vermögen vorhanden ist (SOG 1998, Nr. 3). Im vorliegenden Fall erklärt der Beschwerdegegner selbst, er könne über Fr. 68'000.-- verfügen (die Beklagte behauptet, er besitze viel mehr). Immer ist in diesem Zusammenhang im Auge zu behalten, wie lange denn die vorsorglichen Massnahmen gelten sollen, mit andern Worten: wann das Urteil in der Hauptsache zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall dürfte damit in Kürze zu rechnen sein: Die Klage ist bereits schriftlich begründet. Die Fakten – Lohn damals, Einkommen heute – liegen auf dem Tisch. Als Beweismittel dürften eine Parteibefragung und Urkunden genügen. Das Amtsgericht (oder wenn der Fall als einfach beurteilt wird: der Gerichtspräsident) wird namentlich zu überlegen haben, ob und inwiefern der bereits konkret absehbaren Pensionierung bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrages Rechnung getragen wurde. Eine Rolle spielt vielleicht auch die Rechtsfrage, wie die freiwillige vorzeitige Pensionierung – mit 63 Jahren – zu behandeln ist. Allerdings ist zu beachten, dass dies höchstens zwei Jahre betrifft, per 30. Juni 2006 wäre der Kläger ohnehin in den Ruhestand getreten. Und es ist nochmals mit aller Deutlichkeit zu betonen, dass die Abänderungsklage nach Art. 129 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) keinesfalls dazu dienen darf, ein missliebiges Scheidungsurteil zu korrigieren. Weil zeitaufwendige Beweiserhebungen wie Expertisen nicht nötig sind, sollte in Kürze mit einem Urteil in der Hauptsache gerechnet werden können. Dann aber mangelt es an der Dringlichkeit für vorsorgliche Massnahmen. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. Januar 2005 (ZKNIB.2004.108)*

Keywords

maintenance modificationprovisional measuresurgencydivorcesubsistence minimumappeal

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether provisional measures may be ordered in a divorce-modification proceeding when a main judgment is expected soon.

Extracted holding

No. If the main proceedings are expected to be decided shortly, urgency is lacking and provisional measures must be refused.

Extracted reasoning

The court held that urgency depends on the overall economic situation and the likely duration of the interim regime. Although the husband claimed he did not meet his minimum subsistence level after early retirement, temporary encroachment on the subsistence minimum may be permissible. Because the file was already substantially ready for decision and no complex evidence such as expert reports was needed, a judgment on the merits could be expected soon; therefore no urgency existed.

Key legal question

Whether the lower court's provisional reduction of the maintenance contribution should stand.

Extracted holding

No. The provisional order was annulled because the prerequisite of urgency was not met.

Extracted reasoning

Without urgency, no provisional order may be issued in the modification proceedings under Art. 129 ZGB in conjunction with Art. 137 ZGB.

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