Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2013.00699
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
1.A,
- B,
beide vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baulinien,
hat sich
ergeben:
I.
Die Volkswirtschaftsdirektion beschloss am 12. Juni
2012 die bestehenden Verkehrsbau- und Niveaulinien an der F-Strasse aufzuheben
und die Verkehrsbaulinien neu festzusetzen.
II.
Gegen diese Verfügungen erhoben A und B, Eigentümer des
Grundstücks an der C-Strasse 01 in D (Kataster Nr. 02), Rekurs an den
Regierungsrat, der mit Entscheid vom 3. September 2013 auf ihr
Rechtsmittel mangels Legitimation nicht eintrat.
III.
Dagegen erhoben A und B am 11. Oktober 2013
Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit der sie zur Hauptsache die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung zur materiell-rechtlichen
Beurteilung an den Regierungsrat, unter Entschädigungsfolgen zulasten des
Staates, beantragten.
Am 25. November 2013 präzisierten die
Beschwerdeführenden, dass sich ihr Hauptantrag lediglich auf die Verfügungen
Nrn. 5245 und 5246 der Volkswirtschaftsdirektion vom 12. Juni 2012
beziehe.
Mit Einreichung der Beschwerde beantragten sie zugleich
die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Kantonsratsbeschlusses über
die Änderung des Verkehrsrichtplans (Vorlage Nr. 4882). Diesem Antrag
folgend wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2013
sistiert und am 5. Juni 2014 wieder fortgesetzt.
Am 7. Juli 2014 beantragte der Regierungsrat, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Volkswirtschaftsdirektion beantragte mit der
irrtümlich auf den 10. Juli 2013 (richtig: 2014) datierten Beschwerdeantwort
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. September 2014 hielten die
Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und am 24. September 2014
verzichtete die Volkwirtschaftsdirektion auf eine weitere Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG), wonach das Verwaltungsgericht als letzte kantonale
Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG beurteilt. Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Regierungsrats,
und damit gegen eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG (vgl. Regina
Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 41 N. 13, 16). Dagegen ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht
zulässig (siehe § 19 Abs. 2 f. VRG e contrario; ferner VGr, 3. April
2014, VB.2013.00394–VB.2013.00402, VB.2013.00404, E. 2.1 f.).
1.2 Zur
Beschwerde ans Verwaltungsgericht ist laut § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Angesichts des
regierungsrätlichen Nichteintretensentscheids sind die Beschwerdeführenden
beschwert und verfügen ohne Weiteres über ein schutzwürdiges Interesse an der
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids, weswegen ihre
Beschwerdelegitimation für das verwaltungsgerichtliche Verfahren klar zu bejahen
ist (vgl. VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 3; Martin Bertschi in: Kommentar
VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 58). Sodann sind auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt.
2.
Die Beschwerdeführenden rügen formell zwar die Aufhebung
und Neufestsetzung der Verkehrsbaulinien in der Gemeinde D, ihre Vorbringen
zielen im Kern aber darauf ab, die richtplanerisch vorgesehene Umfahrungsspange
zu verhindern, mit der auf lange Sicht die Strassenbelastung im Dorfkern
reduziert werden soll. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allerdings
nicht die rechtliche Beurteilung möglicher Strassenprojekte wie dasjenige einer
allfälligen Umfahrungsspange, sondern die Frage, ob der Regierungsrat auf den Rekurs
zu Recht nicht eintrat.
2.1 Verkehrsbaulinien
dienen, wo das Gesetz nicht etwas Besonderes vorsieht, der Sicherung bestehender
und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt
begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen
(§ 96 Abs. 1 und 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
[PBG]; vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,
5. A., Zürich 2011, S. 160). Sie bewirken zur Strasse hin ein
Bauverbot für zweckwidrige Bauten und Anlagen (§ 99 Abs. 1 PBG) und bestimmen
gleichzeitig den Abstand von Gebäuden gegenüber den Verkehrsanlagen (§ 264 Abs.
1 PBG). Ihre Festsetzung richtet sich nach der Verkehrsrichtplanung, sodass sie
den Bedürfnissen beim voraussichtlichen Endausbau genügen (VGr, 20. September
2006, VB.2006.00059, E. 3.1.1). Diesbezüglich sind im vorliegenden Fall der
kantonale Richtplan Verkehr vom 23. März 2014, der regionale Richtplan Pfannenstil
vom 10. Februar 1998 sowie der kommunale Richtplan Verkehr vom 3. April 2000
für die behördlichen Planungen massgebend Verkehrsrichtpläne lediglich behördenverbindlich
sind und keine Aussenwirkung entfalten, können sie von Privaten nicht direkt,
sondern erst in einer späteren Planungsphase anlässlich eines allfälligen Anwendungsaktes
bei Vorliegen eines konkreten Strassenprojekts angefochten werden (Jürg
Bosshart/Martin Bertschi in: Kommentar VRG, § 19 N. 35 f. mit Hinweisen).
2.2 Die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist im vorliegenden Fall anhand
von § 338a Satz 1 PBG zu messen, dessen Wortlaut mit § 21 Abs. 1 VRG identisch
ist. Danach ist, wie bereits im Rahmen der Legitimationsprüfung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgeführt, zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden
würde die allfällige Realisierung einer möglichen Umfahrungsspange eine extreme
Zunahme an lästigen und schädlichen Lärm- und Luftimmissionen bedeuten, weswegen
ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse zu bejahen sei. Ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von § 338a Satz 1 PBG kann sowohl rechtlicher als auch
tatsächlicher Natur sein (vgl. in diesem Sinn Alain Griffel in: Kommentar VRG,
Einleitung N. 19; Bertschi, § 21 N. 13).
2.2.1 Würden die Beschwerdeführenden in der
Ausübung ihrer Eigentumsrechte durch die zwei angefochtenen Verfügungen
eingeschränkt, hätten sie ein rechtliches Interesse an deren Aufhebung und ihre
Beschwerdelegitimation wäre zweifelsohne zu bejahen (siehe etwa VGr, 3. April
2014, VB.2013.00394–VB.2013.00402 sowie VB.2013.00404, E. 2.3; VGr,
5. Dezember 2007, VB.2006.00384, E. 1.1). Die
verfügten Änderungen der Verkehrsbaulinien betreffen das Grundstück der
Beschwerdeführenden aus rechtlicher Sicht indes nicht direkt; vielmehr ist ihr
Grundstück bereits mit vorbestehenden Baulinien belastet. Die auf dem
Grundstück der Beschwerdeführenden liegenden Verkehrsbaulinien bleiben
unverändert bestehen, weswegen sich auch die Betroffenheit der Beschwerdeführenden
nicht verändert. Durch die an anderer Stelle in der Gemeinde D verfügten Änderungen
der Verkehrsbaulinien steigt, je nach Auffassung, allerdings die – nach wie vor
theoretische – Wahrscheinlichkeit, dass die bestehenden Baulinien dereinst
genutzt werden könnten.
2.2.2 Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden
über ein unmittelbares, tatsächliches Anfechtungsinteresse verfügen.
Dieses könnte aus einer drohenden Mehrverkehrsbelastung resultieren. Dieses
Interesse ist zum jetzigen Zeitpunkt aber abstrakt, da kein konkretes
Strassenverkehrsprojekt vorliegt, bei dem klar ist, wo eine mögliche Strasse
durchführen könnte und welche Grundstücke genau dadurch allenfalls belastet würden.
Zwar kann aufgrund der verfügten Verkehrsbaulinien nicht ausgeschlossen werden,
dass die Beschwerdeführenden in Zukunft irgendwann mit Mehrverkehr und den
damit verbundenen Immissionen konfrontiert werden, das Interesse der Beschwerdeführenden
an einer möglichst immissionsarmen Verkehrsführung ist derzeit aber bloss mittelbar
vorhanden.
2.3 Nach dem
Gesagten verfügen die Beschwerdeführenden weder über ein rechtliches noch ein
unmittelbares, tatsächliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen.
Daran vermag auch der Umstand eines angeblich vorhandenen Vertrauensschutztatbestands
nichts zu ändern, wonach sich das Tiefbauamt gegenüber den Beschwerdeführenden
im Jahr 2004 dahingehend habe vernehmen lassen, die Verkehrsbaulinien seien
überholt. Eine solche Auskunft ist nicht geeignet, eine Vertrauensgrundlage
über die künftige Nutzung bestehender Verkehrsbaulinien zu begründen. Diese
können nur im dafür vorgesehenen Verfahren von den hierfür zuständigen Behörden
abgeändert werden. Dies hätte den Beschwerdeführenden beim Kauf der
Liegenschaft bewusst sein müssen. Soweit auch immer sich das Tiefbauamt zu
einer künftigen Nutzung bestehender Verkehrsbaulinien in der Gemeinde D geäussert
haben mag, können sich die Beschwerdeführenden vorliegend nicht auf Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 berufen, um gestützt darauf die
Beschwerdelegitimation für die Anfechtung einer späteren Änderung von Verkehrsbaulinien
zu begründen, welche ihr Grundstück nicht direkt betreffen.
2.4 Diese
Schlussfolgerungen drängen sich auch deswegen auf, weil die Beschwerdeführenden
für den Fall einer Bejahung der Beschwerdelegitimation die bereits
rechtskräftig vorbestehenden Verkehrsbaulinien, die über ihr Grundstück
verlaufen, indirekt durch Anfechtung der sich in der Nachbarschaft veränderten
Verkehrsbaulinien infrage stellen könnten. Erst wenn sich die
Nutzungsmöglichkeit der Verkehrsbaulinien in Zukunft dahingehend realisieren
sollte, dass ein konkretes Strassenverkehrsprojekt vorliegt, bei dem die
Beschwerdeführenden tatsächlich durch eine Zunahme an Verkehrsimmissionen belastet
würden, könnten sie, abhängig von der konkreten räumlichen Ausgestaltung des infrage
stehenden Strassenprojekts, dagegen vorgehen (vgl. Bertschi, § 21 N. 48 ff. mit
zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; siehe ferner etwa VGr, 23.
Oktober 2014, VB.2014.00193, E. 1.1). Zum jetzigen Zeitpunkt aber erweisen
sich ihre Vorbringen als verfrüht und sind im gegenwärtigen Verfahren daher
nicht zu hören. Vor diesem Hintergrund trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf
den Rekurs ein. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten, aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 17 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an…