Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00295
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. August 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
Gemeinde Wangen-Brüttisellen,vertreten durch Bau- und
Liegenschaftenausschuss der Gemeinde Wangen-Brüttisellen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der Bau- und Liegenschaftenausschuss der Gemeinde
Wangen-Brüttisellen verweigerte mit Beschluss vom 4. November 2013 der
A AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung zweier
Plakatwerbeträger des Formats F12 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02
in Brüttisellen.
II.
Dagegen erhob die A AG am 20. Dezember 2013
Rekurs und beantragte die Aufhebung des erwähnten Beschlusses und die Erteilung
der baurechtlichen Bewilligung. Mit Entscheid vom 9. April 2014 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs gut und lud den kommunalen Bau- und
Liegenschaftenausschuss ein, die Bewilligung zu erteilen.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Gemeinde
Wangen-Brüttisellen am 7. Mai 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Sie beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Bauverweigerung
der örtlichen Baubehörde vom 4. November 2013 zu bestätigen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
Das Baurekursgericht beantragte am 21. Mai 2014 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die A AG verlangte mit
Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde
sowie die Entschädigung der Parteikosten. Die Gemeinde Wangen-Brüttisellen
liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Baubehörde verweigerte die Bewilligung für die infrage
stehenden Werbeträger im Wesentlichen mit deren ungenügenden Einordnung in die
Umgebung und mit einer Gefährdung der Verkehrssicherheit. Beide Argumente hat
das Baurekursgericht verworfen: Das bauliche Umfeld der von den
Plakatwerbeträgern betroffenen Stelle sei trotz der drei Mehrfamilienhäuser
stark gewerblich und von Verkehrsflächen geprägt. Es handle sich um einen Ort
mit geringen ästhetischen Anforderungen an neue Bauten. Ausserdem seien vorliegend
Grundstücke in der Gewerbezone und in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung
betroffen. Bezüglich der Verkehrssicherheit bringt die Vorinstanz vor, dass es
sich bei der von den Plakatwerbeträgern betroffenen Stelle um eine gut
ausgebaute und übersichtliche Kreuzung handle. Es treffe zwar zu, dass es sich
um eine sehr stark befahrene Stelle handle; jedoch könne die Kreuzung dank
ihres Ausbaus und durch die Lichtsignalanlage sicher befahren werden. Es sei
nicht davon auszugehen, dass die Plakate von der Wahrnehmung der Lichtsignale
ablenkten.
3.
Strittig ist in erster Linie die Frage nach der genügenden
Einordnung der beiden Plakatwerbeträger ins Ortsbild.
3.1 Gemäss § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind
Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und ihrem Zusammenhang mit der baulichen
und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten,
dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt
auch für Materialien und Farben.
§ 238 Abs. 1 PBG ist
eine positive ästhetische Generalklausel. Sie verbietet nicht bloss eine
Verunstaltung, sondern verlangt eine positive Gestaltung (BGr, 16. Mai
2008, 1C_346/2007, E. 3.3.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2009.00604,
E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht nach subjektivem Empfinden, sondern
nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung (BGr,
28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2; VGr, 18. Juni 1997, BEZ
1997 Nr. 23 E. 4b/aa; 8. März 2006, VB.1999.00344/345, E. 3.2).
Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte
vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b). Im
Zusammenhang mit Reklametafeln ist vor allem die Frage zu stellen, ob eine
genügende Einordnung in die Umgebung zu bejahen ist.
3.2 Den Gemeinden steht seit bei der Anwendung
der Ästhetikgeneralklausel als Ausfluss der Gemeindeautonomie zwar ein gewisser
Ermessensspielraum zu, um die in der Norm verwendeten offenen Formulierungen
ortsbezogen zu konkretisieren. Das Baurekursgericht hat die von der Baubehörde
angeführten Entscheidgründe ihrerseits gebührend zu berücksichtigen und sich
mit den Kriterien auseinandersetzen, welche von der Behörde entwickelt wurden. Abgesehen
von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme besteht nach der neueren
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts allerdings keine weitergehende Einschränkung
der grundsätzlich vollen Kognition der Vorinstanz (VGr, 17. Dezember 2013,
VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3, auch zum Folgenden). Die Vorinstanz ist insbesondere auch ermächtigt, eine
Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Bei
unzulässiger Kognitionsbeschränkung beginge das Gericht eine formelle
Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BGr, 21. April 2004, 1P.401/2003, E. 2.1;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1657).
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der
erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der
Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2
VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur
aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
3.3 Es fragt
sich zunächst, ob die Vorinstanz im Rahmen der neuen Kognitionspraxis die
Prüfung der Einordnung unter gebührender Berücksichtigung der kommunalen
Entscheidgründe vornahm.
Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit den
ausschlaggebenden Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander, so
insbesondere mit der Zonenzugehörigkeit des betroffenen Baugrundstücks, der
Einordnung in das tatsächliche bauliche Umfeld und der Hecke als Hintergrund
für die Plakatstellen. Auch wenn eingehendere Ausführungen
zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entscheidgründen an einzelnen
Stellen wünschbar gewesen wären, geht aus dem Rekursentscheid mit hinreichender
Deutlichkeit hervor, weshalb die Vorinstanz die gestalterische Einschätzung der
Gemeinde nicht teilt (vgl. auch VGr, 17. April 2014, VB.2013.00650, E. 4.4).
Auch die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde in keiner Weise
geltend, dass die Vorinstanz ihre Entscheidgründe nicht gebührend
berücksichtigt habe. Eine Verletzung der allgemeinen
behördlichen Begründungspflicht bzw. der spezifischen Pflicht zur gebührenden
Berücksichtigung der kommunalen Entscheidgründe ist somit zu verneinen.
Damit sind die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen zu
prüfen.
3.4
3.4.1 Das betroffene Baugrundstück liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Wangen-Brüttisellen vom 26. September 2006 (BZO Wangen-Brüttisellen) in
einer dreigeschossigen Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 60 %. Im
Südwesten stösst es an die C-Strasse und ist mit einem Mehrfamilienhaus
überstellt. Im östlichen Bereich des Strassenanstosses grenzt eine 2.5 m
hohe Hecke das Grundstück ab. Etwas weiter westlich befindet sich der
Standplatz für die Abfallcontainer.
Die Wohnzone WG3 ist umgeben von Gewerbezonen. Neben dem
Wohnhaus auf dem Baugrundstück befinden sich entlang der C-Strasse zwei weitere
Wohnhäuser, ansonsten ist die nähere Umgebung stark gewerblich und vom
Strassenraum geprägt. Das betroffene Baugrundstück und die daran angrenzenden
Parzellen bilden zusammen ein "Dreieck". Dieses wird im Osten und
Süden durch die C-Strasse, im Westen durch die D-Strasse und im Norden durch
die E-Strasse begrenzt. Der grössere östliche Teil gehört zur Gewerbezone G6,
der kleinere westliche Teil zur Wohnzone WG3. Das Baugrundstück ist am Rand der
3-geschossigen Wohnzone WG3 situiert und grenzt südlich und östlich an die Gewerbezone
G6. Unmittelbar gegenüber der geplanten Plakatwerbestellen befindet sich die
Kreuzung der C-Strasse mit dem Zubringer zur Autobahn.
3.4.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind vorliegend also sowohl Gewerbe-
als auch Wohnzonen betroffen. Es ist zwar richtig, dass die Plakatwerbeträger
innerhalb der Wohnzone WG3 zu stehen kämen. Allerdings handelt es sich bei
dieser Zone WG3 um eine Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, in welcher gemäss
Art. 17 Abs. 3 BZO Wangen-Brüttisellen mässig störende Betriebe
zulässig sind. Art. 19 BZO Wangen-Brüttisellen sieht sogar für den Fall,
dass ein Grundstück in der Zone WG3 teilweise gewerblich genutzt wird, einen
Ausnutzungsbonus vor, womit die gewerbliche Nutzung gefördert wird. Jedenfalls
kann aus dem Umstand, dass die Plakatträger in der Wohnzone liegen, nicht unbesehen
auf eine unbefriedigende Einordnung geschlossen werden.
Entsprechend den Erwägungen Vorinstanz kommt der
Zonenzugehörigkeit einzelner Grundstücke bei der Beurteilung der befriedigenden
Einordnung im Vergleich zum tatsächlichen baulichen Umfeld nur marginale
Bedeutung zu. Entscheidend ist vor allem, wie und in welchem Kontext ein
Bauvorhaben nach objektiven Kriterien wahrgenommen wird (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; 8. März
2006, VB.1999.00344/345, E. 3.2).
3.4.3 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Sinn geltend, das Ortsbild würde
unter den beiden Plakatträgern erheblich leiden. Dies erachtete die Vorinstanz
als unzutreffend, da das bauliche Umfeld trotz der wenigen Wohnhäuser
gewerblich und von Verkehrsflächen geprägt sei.
Aus dem Augenschein vom 25. März
2014 geht hervor, dass das bauliche Umfeld der betroffenen Stelle trotz der
drei Mehrfamilienhäuser stark gewerblich durchzogen ist, insbesondere durch
Fahrzeugausstellungen, Tankstellen und Gastgewerbebetriebe. Des Weiteren ist
die Umgebung stark von Verkehrsflächen geprägt. Links von dem betroffenen
Standort befindet sich eine Firma, dahinter eine Liegenschaft der F-Schweiz GmbH.
Die Plakatwerbeträger richten sich auf Fahrzeuglenker aus, die auf der
gegenüberliegenden Strassenseite in die C-Strasse einbiegen. Die Plakate werden
von diesen Fahrzeuglenkern vor gewerblichem Hintergrund, insbesondere vor dem F-Gebäude,
und nicht in erster Linie vor den Mehrfamilienhäusern wahrgenommen. Insgesamt
handelt es sich somit um einen Ort mit geringen ästhetischen Anforderungen an
neue Bauten und Anlagen. Die Vorinstanz ist deshalb unter Berücksichtigung der
aktuellen Verhältnisse zu Recht von einer befriedigenden Einordnung ausgegangen.
3.5 Die
Beschwerdeführerin weist allerdings darauf hin, dass die hinter den geplanten
Plakatwerbeträgern vorhandene Hecke durch die Grundeigentümer ohne Weiteres
entfernt oder zurückgeschnitten werden könnte, womit sich die Einordnung der
Reklameanlage in neuem Gesicht präsentieren würde.
Es mag zutreffen, dass die immergrüne Hecke, welche die
geplanten Plakate überragt und auch seitlich zu grossen Teilen sichtbar bleibt,
als geeigneter Hintergrund für die Plakate bezeichnet werden kann. Etwas
Massgebliches würde sich jedoch auch mit der Entfernung der Hecke nicht ändern.
Auch dann ist nicht ersichtlich, weshalb die Plakate gegen die
Einordnungsvorschrift von § 238 PBG verstossen sollten.
3.6
3.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde neu vor, das Stimmvolk
habe an der Gemeindeversammlung vom 5. November 2013 eine Revision
angenommen, welche zurzeit bei der Baudirektion zur Genehmigung vorliege. Diese
Revision sehe vor, die im südöstlichen Teil der C-Strasse liegende Gewerbezone
komplett in eine Zentrumszone umzuzonen. Das betroffene Grundstück werde
ebenfalls in diese neue Zone überführt. Dies sei unter dem Gesichtspunkt von § 238
Abs. 1 PBG zu berücksichtigen.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, hierbei handle es
sich um eine neue Tatsache, welche nur so weit zulässig sei, als es durch die
angefochtene Anordnung notwendig geworden sei (§ 52 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdeführerin habe die ins Feld geführte Zonenplanänderung weder in der
erstinstanzlichen Verfügung noch in der Rekursantwort vorgebracht und im
Rekursverfahren auf eine Duplik verzichtet. Auch habe die Beschwerdeführerin
das neue Argument nicht wie behauptet beim durch die Vorinstanz durchgeführten
Augenschein vorgebracht. Selbst wenn sie dies aber getan hätte, sei die Frist
für die Duplik damals bereits abgelaufen gewesen und die vorgebrachte Argumentation
verspätet erfolgt. Somit könne sie auch vom Verwaltungsgericht nicht
berücksichtigt werden.
3.6.2 Gemäss § 52 Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor dem
Verwaltungsgericht nur so weit zulässig, als sie durch die angefochtene
Anordnung notwendig geworden sind (VGr, 18. Mai 2011, VB.2010.00496, E. 1.3.1).
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid
getroffen hat oder wenn sie die angefochtene Verfügung zwar bestätigte, aber
neu begründete bzw. auf neue Gesichtspunkte abstützte. Auch berücksichtigt
wird, in welcher Parteirolle die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,
§ 52 N. 22 ff.).
Es besteht heute keine starre Praxis dazu, bis zu welchem
Zeitpunkt Tatsachenbehauptungen im Rekursverfahren vorgebracht werden müssen.
Die ältere Praxis erachtet als neue Tatsachenbehauptungen solche, welche im
Rekursverfahren nicht in der Rekursschrift bzw. in der Rekursantwort
vorgebracht wurden. In neueren Entscheiden hat das Verwaltungsgericht
vereinzelt neue Tatsachenbehauptungen nach Abschluss des Schriftenwechsels
berücksichtigt (Plüss, § 20a N. 19 und § 52 N. 27 ff.
vgl. dazu auch BGE 135 II 369, E. 3.3).
Die Frage, ob es sich bei der zum Zeitpunkt des
Augenscheins vom 25. März 2014 – zu welchem die Frist zur Einreichung der
Duplik bereits abgelaufen war – vorgebrachten Argumentation der
Beschwerdeführerin um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung handelt, kann
vorliegend jedoch offengelassen werden. Denn die genannte Tatsache ändert in
der Beurteilung der Sachlage nichts.
3.6.3 Die geplante Zonenänderung betrifft nicht das Grundstück WG3, auf welchem
die Plakatträger zu stehen kämen, sondern die sich in der Nachbarschaft
befindlichen Zonen G4 und G6, welche in eine Zone Z4 umgezont würden. In dieser
neuen Zentrumszone sind Gewerbebauten gemäss bisheriger Planung offenbar
weiterhin zulässig, während strassenseitige Wohnnutzungen im Erdgeschoss nicht
erlaubt wären, um den Zentrumscharakter zu stärken bzw. den Mindestgewerbeanteil
zu fördern. Die Plakatträger kämen aber just in diesem Erdgeschossbereich zu stehen.
Ausserdem würde sich durch die neue Zentrumszone Z4 am heute
bereits bestehenden gewerblichen Umfeld, bestehend aus Tankstellen,
Gastgewerbebetrieben und dem F Areal im Hintergrund, nichts ändern. Die
Einordnung der Plakatträger in dieses Umfeld wäre trotz der neuen Zentrumszone
weiterhin als genügend im Sinn von Art. 238 Abs. 1 PBG zu erachten.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin hat die baurechtliche Bewilligung für die beiden
Plakatträger zudem wegen einer Gefährdung der Verkehrssicherheit verweigert. Sie
macht geltend, die betroffene Strasse sei stark verkehrsüberlastet, was zu
gefährlichen Manövern führe. Die beiden Plakate würden zu einer unerwünschten
Ablenkung der Motorfahrzeuglenker führen. Mit den gewünschten Reklametafeln
werde die Wirkung von Signalen und Markierungen herabgesetzt, was Art. 96
Abs. 1 d der Signalisationsverordnung widerspreche.
4.2 Gemäss § 240
Abs. 1 PGB dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige
Grundstücksnutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand
und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden.
Nach Art. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG) sind Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich der für
Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen untersagt, die zu Verwechslung
mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch
Ablenkung der Strassenbenützung, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen
könnten. Art. 96 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979
(SVV) präzisiert diese Bestimmung mit einer Aufzählung von Standorten; so sind
zum Beispiel Reklamen untersagt, wenn sie das Erkennen anderer
Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von
Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten
(Art. 96 Abs. 1 lit. a SSV).
4.3 Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der Kreuzung, an
welcher die beiden Plakatträger zu stehen kämen, insgesamt um eine grosse und
übersichtliche Verkehrsstelle. Die dreischenklige Kreuzung wird ununterbrochen
von einer Lichtsignalanlage gesteuert. Ebenso sind die Strassen gut ausgebaut;
so besteht jeweils eine eigene Spur für die geradeaus Fahrenden und die nach
links und nach rechts Abbiegenden. Auch wenn es sich um eine stark befahrene
Strasse handelt, so kann die Kreuzung dank des erwähnten Ausbaus und der
Lichtsignalanlage sicher befahren werden.
Auch besteht keine ersichtliche Gefahr, dass die beiden
Plakatträger von der Wahrnehmung der Lichtsignale ablenken würden. Die Grösse
der Plakatträger im Gesamtkontext der Strasse, als auch das dominante, hinter
den Plakatträgern ersichtliche F-Gebäude sprechen gegen eine solche
Ablenkungsgefahr. Auch in dieser Hinsicht erscheinen die Feststellungen der
Vorinstanz zutreffend.
Ausschlaggebend ist schliesslich, dass auch die verkehrstechnische
Abteilung der Kantonspolizei in ihrem Schreiben vom 7. November 2013 zum
Schluss kam, dass bezüglich den Standorten und Grösse der Reklametafeln keine
Einwände vorliegen.
Somit ist eine Gefährdung der Verkehrssicherheit insgesamt
nicht ersichtlich.
5.
Mit der Beschwerde wird neu geltend gemacht, wegen den
Verkehrsüberlastungen im Jahr 2013 sei seitens des Tiefbauamtes ein
Kreuzungsprojekt für die Bevölkerung und die angrenzenden Grundeigentümer
aufgelegt worden. Deshalb sei klar, dass der Standort der Reklametafeln künftig
nicht mehr gewährleistet werden könne. Das Projekt solle 2016/2017 ausgeführt
werden.
Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine neue
Tatsachenbehauptung, welche im Rekursverfahren zu keinem Zeitpunkt (auch nicht
anlässlich des Augenscheins) vorgebracht wurde und gemäss § 52 Abs. 2
VRG vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden muss.
Allerdings liegt es auf der Hand und ergibt es sich auch
aus dem vorgelegten Plan, dass die strittigen Werbeträger in den Baulinienbereich
zu liegen kommen. Sie sind zwar im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG durchaus
bewilligungsfähig, müssen jedoch im Fall der Beanspruchung des Raumes für den
Verkehr wieder beseitigt werden (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 5. A., Zürich 2011, S. 819 f.).
Die Baubehörde ist deshalb ohnehin berechtigt, die Baubewilligung mit einer
dahingehenden Nebenbestimmung zu versehen.
6.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Bauverweigerung zu
Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65 a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Sie ist zudem gemäss § 17 Abs. 2 VRG
zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei
sich Fr. 1500.- als angemessen erweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …