Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00505
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1961, bezog bis August
2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Seit September 2010 wird A durch
die Sozialen Dienste der Stadt C (nachfolgend Soziale Dienste) wirtschaftlich
unterstützt. Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde (SEK)
bewilligte ihm mit Beschluss vom 27. Januar 2011 die selbständige Erwerbstätigkeit
im Nebenerwerb rückwirkend ab dem 1. September 2010 bis zum
31. August 2011. Die Tätigkeit, welche A unter dem Firmennamen
"B" anbietet, umfasst diverse Freizeitaktivitäten. Die Bewilligung wurde
an die Bedingung, dass seine Vermittelbarkeit dadurch nicht eingeschränkt
werde, geknüpft. Zudem wurde A verpflichtet, eine Festanstellung, welche ihm
ein existenzsicherndes Einkommen einbringt, zu suchen. Anschliessend
verlängerte die SEK mit Beschluss vom 1. September 2011 die materielle Unterstützung
unter den gleichen Bedingungen für die Dauer eines Jahres. Mit Beschluss vom
6. Dezember 2012 bewilligte die SEK die Weiterführung der selbständigen
Erwerbstätigkeit ab 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013. Spätestens ab
- August 2013 werde erwartet, dass die Einnahmen aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit auch den Bedarf für den gesamten Lebensunterhalt deckten. Am 19. September 2013 beschloss die SEK,
dass die materielle Hilfe bei Weiterführung der selbständigen
Erwerbstätigkeit ab dem 1. November 2013 eingestellt
werde. Eine weiterführende Unterstützung werde nur bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und
nachgewiesener intensiver Stellensuche gewährt.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am
21. Oktober 2013 Rekurs beim Bezirksrat C und
beantragte die Aufhebung des Beschlusses. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014
stellte er den Antrag auf superprovisorische Auszahlung des Betrages von
Fr. 1'701.50. Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom
10. Juli 2014 in dem Sinn teilweise gut, als A die wirtschaftliche Hilfe
weiterhin auszurichten sei. Im Übrigen verpflichtete er A in Abweisung des Rekurses, seine selbständige
Erwerbstätigkeit aufzugeben und sich ab sofort
intensiv um eine Festanstellung im Umfang von 100 % zu bemühen und die Suche monatlich gegenüber den Sozialen
Diensten schriftlich zu belegen (Dispositiv-Ziff. I). Der Antrag auf superprovisorische Massnahmen wurde infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben (Dispositiv-Ziff. II). Schliesslich setzte der Bezirksrat A
eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses an, um sein Geschäft
"B" zu liquidieren (Dispositiv-Ziff. III).
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet (Dispositiv-Ziff.
IV).
III.
Mit Eingabe vom 8. September 2014 erhob
A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: Der Beschluss sei
insoweit aufzuheben, als er verpflichtet werde, seine selbständige
Erwerbstätigkeit aufzugeben, sich ab sofort intensiv um eine Festanstellung im Umfang von 100 % zu bemühen, die Suche monatlich
schriftlich gegenüber den Sozialen Diensten zu belegen sowie sein
Geschäft zu liquidieren. In Bezug auf die Abschreibung des
Antrags auf superprovisorische Massnahmen sei der Bezirksrat anzuweisen, auf das Begehren einzutreten und die
erst später erlassene Verfügung der Stellenleitung als gegenstandslos zu
erklären. Zudem stellte er den Antrag, der ablehnende Entscheid der
Stellenleitung betreffend die Ersatzanschaffung eines
Computers sei vom Verwaltungsgericht superprovisorisch ausser Kraft zu setzen
und das Sozialdepartement anzuweisen, ihm den vollen Betrag zuhanden seines
Kollegen auszuzahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung und Zusprechung einer
Parteientschädigung von Fr. 100.- für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren. Sodann stellte er den Antrag, das
Verwaltungsgericht habe einen Kammerentscheid zu fällen und ersuchte
darum, den Spruchkörper mit Richter Matthias Hauser, der von
der CVP portiert worden sei, abzustützen. A
legte mit seiner Eingabe diverse Beilagen ins Recht.
Mit Präsidialverfügung
vom 10. September 2014 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um
Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. Dieser Zwischenentscheid wurde nicht angefochten.
Am 16. September 2014
verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom
17. September 2014 beantragte die Sozialbehörde
unter Verweis auf die Begründung in ihrem Entscheid sowie im Beschluss des
Bezirksrats die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. In
Wahrnehmung des Replikrechts liess sich A mit Eingabe vom
2. Oktober 2014 erneut vernehmen und legte einen Schriftenwechsel mit dem
Verband D bei. Zudem bediente er das Verwaltungsgericht wiederholt mit
Eingaben per E-Mail. Diese Eingaben blieben gemäss ausdrücklicher Ankündigung
des Abteilungspräsidenten im Schreiben vom 23. September 2014 an A
unberücksichtigt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig.
1.2 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur
sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids
war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste
sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die
Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem
Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des
funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 52 N. 11; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 45).
Der Antrag des Beschwerdeführers, der die
Ersatzanschaffung eines Computers betreffende ablehnende Entscheid der Stellenleitung vom 12. Juni 2014 sei vom Verwaltungsgericht superprovisorisch ausser Kraft zu setzen
und das Sozialdepartement anzuweisen, ihm den vollen Betrag zuhanden seines
Kollegen auszuzahlen, bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Folglich ist auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten.
Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, der Bezirksrat sei vom Verwaltungsgericht
anzuweisen, auf sein Gesuch um superprovisorische Massnahmen
(Auszahlung von Fr. 1'701.50 bzw. Fr. 759.60) einzutreten
und die erst später erlassene Verfügung der Stellenleitung als gegenstandslos
zu erklären. Dieser Antrag betrifft die Berücksichtigung von
Geschäftsauslagen im Unterstützungsbudget und bildet Gegenstand des Entscheids
der Stellenleitung vom 7. Juli 2014.
1.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich primär gegen die Auflage, seine selbständige Erwerbstätigkeit
aufzugeben und sich intensiv um eine Festanstellung zu bemühen. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid,
der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann
(BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Weisung
beeinflusst vorliegend die rechtliche Situation des Sozialhilfebezügers und
kann in seine Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit
eingreifen. Somit ist von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer
mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten
würde. Demgemäss bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges
Anfechtungsobjekt.
1.4 Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen
angefochten, bemisst sich der Streitwert in der Regel nach
dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Auflagen und Weisungen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 65a
N. 17; VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 1.2). Gemäss SKOS-Richtlinien kann der
Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Richtlinien für
die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 5. überarbeitete Ausgabe, Kap. A.8-4).
Dies ergäbe einen Streitwert von
unter Fr. 20'000.-, weshalb die Einzelrichterin bzw. der
Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG; Bertschi, § 38b N. 22 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Kürzung allerdings noch
nicht angedroht. Mangels Streitwert ist demnach die Kammer zuständig (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 VRG).
1.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Spruchkörper sei aus
parteipolitischen Gründen nicht mit der SP und SVP angehörigen Richtern zu
besetzen und stattdessen Richter Matthias Hauser von der CVP in den
Spruchkörper aufzunehmen, ist seinem Begehren nicht zu entsprechen. Gemäss
§ 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010
(OV VGr) bestimmt die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident den
Spruchkörper und besetzt ihn bei in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäften
(Kammergeschäfte) mit Mitgliedern der Abteilung. Dabei obliegt es der bzw. dem
Vorsitzenden, den Spruchkörper im Einzelfall nach objektiven Kriterien zu
besetzen und das ihr bzw. ihm zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Bertschi, § 38 N. 20; BGr,
26. Juni 2006, 6P.102/2005, E. 2.2; vgl. auch BGE 137 I 340
E. 2.2.1). Die für sozialhilferechtliche Angelegenheiten zuständige
dritte Abteilung des Verwaltungsgerichts besteht in ihrer ordentlichen
Besetzung zu 3/4 aus Mitgliedern, welche der SP oder der SVP angehören. Dass
der Spruchkörper mit diesen politischen Parteien angehörigen Richtern und
Richterinnen besetzt wurde, vermag deshalb keinen Hinweis darauf zu geben, dass
die Besetzung der Kammer durch den Vorsitzenden in Missachtung der dafür
geltenden Grundsätze erfolgt wäre.
Soweit aber im
entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ein Ausstandsbegehren erblickt
werden sollte und er diesbezüglich einzig anführt, es sei ihm auf Stufe Sozialbehörde und Bezirksrat von SP und SVP "übel mitgespielt" worden, wäre dieses
ohnehin abzuweisen. Die weltanschaulich-politische Grundhaltung, wie sie sich
in der Mitgliedschaft in einer politischen Partei
äussert, begründet grundsätzlich keine Befangenheit (Regina Kiener, Kommentar
VRG, § 5a N. 24).
2.
2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Wirtschaftliche Hilfe können auch
Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht
ausreicht. Dabei unterscheiden Gesetz und Verordnung grundsätzlich nicht
zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Dem Grundsatz nach
werden daher auch Selbständigerwerbende unterstützt. Unterstützungsbedürftige
Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz
Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche
Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet
(VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.1; VGr, 3. August
2005, VB.2005.00251, E. 2.1; VGr, 11. September 2003, VB.2003.00191,
E. 2c; RB 1999 Nr. 81 [VB.98.00374]). Angesichts
dieser Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe in solchen Fällen eine Überbrückungshilfe dar. Die finanziellen Leistungen bestehen in der
(ergänzenden) Sicherstellung
des Lebensunterhalts für eine befristete Zeit. Diese Zeitspanne kann verlängert
werden, wenn begründete Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung ("turnaround") innert kurzer Zeit besteht (SKOS-Richtlinien, Kap. H.7-1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 6.2.04, Erweiterte
Sachverhaltsabklärung bei Selbständigerwerbenden, Ziff. 2, Version vom 31. Januar 2013, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.2 Steht
fest, dass mit einem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden
kann, so darf die Sozialbehörde den Hilfesuchenden – unter Wahrung einer
angemessenen Liquidationsfrist – zur Aufgabe seines Betriebs verpflichten (VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.1; VGr, 20. März 2003, VB.2003.00042,
E. 3c). Die diesbezüglich strenge Praxis des Verwaltungsgerichts
gründet auf der Überlegung, dass es nicht der Sinn und Zweck
der wirtschaftlichen Hilfe ist, auf Dauer das
Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht
gewinnbringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen (VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.1;
VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00318, E. 4.3.3).
2.3 Die Zulässigkeit einer entsprechenden Auflage basiert auf § 21
SHG. Gemäss dieser Bestimmung können Sozialhilfeleistungen
mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung
der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Infrage kommen
insbesondere Bestimmungen über die Verwendung der
wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln,
die nach den Umständen angebracht erscheinen (§ 23 lit. d der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
2.4 Die Auflage, die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben, setzt
jedoch stets voraus, dass sorgfältig abgeklärt wurde, ob mit einem Betrieb
effektiv kein längerfristiges existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann
(VGr, 10. November 2011, VB.2011.00523, E. 3.3;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.02, Auflagen und Weisungen:
Verhaltensänderungen, Ziff. 2.3, Version vom 26. Januar 2014).
3.
3.1 Die SEK führte in ihrem Beschluss vom
19. September 2013 aus, ein Überblick über die
zwei Perioden (August 2011 bis Juli 2012 und August 2012 bis Juli 2013) zeige,
dass sich die angestrebte Unabhängigkeit von der Sozialhilfe trotz der
Bemühungen des Beschwerdeführers nicht habe realisieren lassen. Lediglich
während eines Monats (August 2012) habe der Beschwerdeführer mittels
seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein existenzsicherndes
Einkommen generieren können. Während der vergangenen
zwei Jahre sei der Beschwerdeführer während acht Monaten ergänzend unterstützt
worden, während fünfzehn Monaten habe kein Einkommen angerechnet werden können
und sein Lebensunterhalt vollumfänglich über die Sozialhilfe finanziert werden
müssen. Lediglich in den Monaten August 2011, Juli 2012, August 2012, Oktober
2012 sowie im Juni und Juli 2013 seien mehr als zehn Aufträge gebucht worden, welche im Hinblick auf die Zukunft auf ein
erfolgsversprechendes Geschäftsmodell hindeuten würden. Dazu kämen grosse
Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Verband D, dem wichtigsten Anbieter in diesem Bereich.
Auch die grosszügig gewährten Anfangsinvestitionen für das Angebot "B" hätten dem Projekt keinen
zusätzlichen Schub verliehen. Aufgrund der Faktenlage lasse sich die
Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit der Unterstützung durch
die Sozialhilfe nicht weiter rechtfertigen.
3.2 Die Vorinstanz befasste sich ebenfalls
ausführlich mit den Geschäftsergebnissen bzw. anrechenbaren Nettoeinkommen und
schloss daraus, dass es dem Beschwerdeführer nach knapp drei
Jahren (Januar 2011–Oktober 2013) nicht gelungen ist, beruflich dergestalt selbständig zu werden, dass er ein
existenzsicherndes Einkommen erzielt hätte. Auch das Auftragsvolumen für
seine Freizeitangebote deute daraufhin, dass die selbständige
Erwerbstätigkeit sich nicht als rentabel erweise. Von einer erheblichen
Wachstumsentwicklung oder einem erheblichen Wachstumspotenzial der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Angeboten könne keine Rede sein.
Daher erscheine es aufgrund der gesamten Aktenlage gerechtfertigt, zu
schliessen, dass es dem Beschwerdeführer mit der Art
und Weise seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auch in Zukunft nicht gelingen
werde, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen und sich von der
Sozialhilfe abzulösen. Es sei dem Gemeinwesen nicht mehr zuzumuten, das
Betriebsrisiko der selbständigen Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers zu übernehmen. Die
Beschwerdegegnerin habe zu Recht keine weitergehenden Abklärungen getätigt.
Auch bestehe für sie kein Anlass für weitere Abklärungen. Zu
beachten sei jedoch, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Beschluss vom 6. Dezember 2012 ohne jegliche Einschränkungen die
wirtschaftliche Hilfe in Berücksichtigung der selbständigen Erwerbstätigkeit
gewährt habe. Daher sei es nicht zulässig, die wirtschaftliche Hilfe
sofort einzustellen, falls der Beschwerdeführer die selbständige Erwerbstätigkeit weiterführen sollte, zumal feststehe, dass er für seinen Lebensunterhalt zumindest
zurzeit nicht aus eigenen Mitteln aufkommen könne.
Entsprechend hiess die Vorinstanz den Rekurs in dem Sinn teilweise gut, als dem
Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe bis auf Weiteres zu gewähren sei. In Bestätigung der Weisung zur Aufgabe seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit setzte sie dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Monaten zur Liquidation
seines Geschäfts "B" und hielt fest, allfällige Erlöse dieser
Liquidation seien zwingend als Einkommen anzurechnen. Gleichzeitig
verpflichtete sie den Beschwerdeführer, sich ab sofort
intensiv, mit mindestens zehn Bewerbungen monatlich,
um eine Festanstellung im Umfang von 100 % zu bemühen und die Suche gegenüber
der Beschwerdegegnerin schriftlich nachzuweisen. Bei ungenügenden Suchbemühungen oder Missachtung
allfälliger anderweitiger Auflagen habe er damit zu rechnen, dass ihm die
Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen – nach entsprechender Androhung –
zumindest kürzen könne.
3.3 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf seine
Rekurseingabe geltend, es sei nicht von ihm zu
verantworten, dass seine selbständige Erwerbstätigkeit
nicht genügend Einkommen generiere. Die von Verbandschef E gesteuerte Ausgrenzung und lausige Vermarktung seines Angebots durch die
hauptsächlich von der Stadt C subventionierte Organisation
sei dafür verantwortlich, dass er bisher als Veranstalter mit seinem eigenen Angebot auf
keinen grünen Zweig komme. Dass wenige Aufträge gebucht wurden, sei u. a. auf die unvorteilhafte Platzierung auf der Website vom
Verband D zurückzuführen, welche dazu führe, dass sein Angebot nicht
wahrgenommen werde. Für den Verband D sei es ein Leichtes, ihn adäquat zu
unterstützen. Zudem rügt der Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, es sei kein
erhebliches Wachstumspotenzial vorhanden, und
er macht diesbezüglich eine ungenügende Abklärung der Erfolgsaussichten seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit geltend. Er bringt vor, die Veranstaltung F
sei potenziell sehr umsatzträchtig. Eine entsprechende
Anpassung auf der Website sowie ein paar vom
Verband D vermittelte Gruppenveranstaltungen würden bewirken, dass er seinen
Lebensunterhalt wieder selbständig bestreiten könnte. Ausserdem bringe
er die besten Voraussetzungen mit, um in seinem angebotenen Bereich als
Selbständiger zu reüssieren. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf
ein Postulat an den Gemeinderat der Stadt C, welches darauf zielt, beim
Verband D die Vermarktung gewisser Freizeitaktivitäten zu fördern.
4.
4.1 Strittig
ist primär die vorinstanzlich bestätigte Weisung zur Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer nicht, dass es ihm
bisher nicht gelungen ist, mittels selbständiger Erwerbstätigkeit seine Fürsorgeabhängigkeit
zu beenden. Er erachtet jedoch die negative Zukunftsprognose als falsch und
stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu
Unrecht auf zusätzliche Abklärungen hinsichtlich der
Erfolgsaussichten seiner Selbständigkeit verzichtet. Soweit
er hierbei geltend macht, es seien bewusst Abklärungen
unterlassen worden, da ansonsten ersichtlich
geworden wäre, dass der Boykott vom
Verband D für seine finanziellen Probleme verantwortlich
sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die entsprechenden
Schuldzuweisungen vermögen an der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer in den
vergangenen Jahren nicht gelungen ist, sein Projekt – durch welche
Vertriebskanäle auch immer – derart zu etablieren, um auf eine positive
Zukunftsprognose zu schliessen, nichts zu ändern. Als Selbständigerwerbender
ist er eigenverantwortlich und hat das mit seiner Tätigkeit verbundene Geschäftsrisiko
selber zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Abklärung der
Erfolgsaussichten auf die SKOS-Richtlinien und das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November
2011, VB.2011.00523, E. 3.3,
verweist, verkennt er, dass sich bereits die Beschwerdegegnerin und
insbesondere die Vorinstanz einlässlich mit dem Geschäftsergebnis sowie dem
zukünftigen Entwicklungspotenzial auseinandergesetzt haben. Dass es die
Vorinstanz als nicht notwendig erachtet hat, externe Abklärungen in Auftrag zu
geben, ist angesichts der dargelegten eindeutigen Aktenlage nicht zu
beanstanden. Entsprechend hat die Vorinstanz zulässigerweise den Schluss
gezogen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht
geeignet ist, um langfristig wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen. Dem
hat der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Es kann
klarerweise nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein, auf Dauer das Betriebsrisiko
einer nicht gewinnbringenden Selbständigkeit zu tragen (vorstehend
E. 2.2). Die wirtschaftliche Unterstützung bei bestehender selbständiger
Erwerbstätigkeit ist vielmehr als Überbrückungshilfe ausgestaltet (vorstehend
E. 2.1). Vor diesem Hintergrund führt auch der Hinweis des
Beschwerdeführers auf das Postulat, wonach beim Verband D auf die
Förderung der Vermarktung von Freizeitaktivitäten hinzuwirken sei, zu keinem
anderen Schluss.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit würde
zu einer Rückkehr zum Leerlauf mit aussichtslosen Stellenbewerbungen führen,
ist anzumerken, dass die bisherigen Absagen – soweit aus den Akten ersichtlich
– vorwiegend Kaderstellen betrafen und eine entsprechende Ausweitung der
Bewerbungen auf Stellenprofile, die auch weniger qualifizierte Tätigkeiten
umfassen, durchaus zumutbar ist.
Schliesslich ist auf das Vorbringen, "das Geschehen sei vor dem Hintergrund von zwei Tötungsdelikten in
der Stadt C, deren Aufklärung er vorantreibe, zu werten"
bzw. als Vergeltungsaktion für seine unnachgiebigen – u. a. mittels einer Strafanzeige gegen
diverse Behördenmitglieder belegten – Mordrecherchen und die kategorische Ablehnung
des Strichplatzes in der Stadt C einzustufen, nicht weiter einzugehen. Den
Akten sind keinerlei Anhaltspunkte für einen
Zusammenhang zwischen der Weisung zur Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit und den besagten Aktivitäten des Beschwerdeführers zu entnehmen.
4.2 Nachdem die Weisung zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
sich als zulässig erwiesen hat, ist auch die vorinstanzlich angeordnete Weisung
zur Stellensuche und zum Nachweis der Bemühungen zu bestätigen. Wie die
Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, liegt es bei einer allfälligen Missachtung
dieser Weisungen an der Beschwerdegegnerin, vor einer Kürzung der Leistungen
eine entsprechende Androhung zu verfügen.
4.3 Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei
diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu. Die Beschwerdegegnerin
hat eine solche nicht beantragt.
5.2 Zu beurteilen bleibt das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die Prozesskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Aufgrund der
Sozialhilfebedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde kann
auch nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Somit
sind die Gerichtskosten vorläufig auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
5.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Der vorliegende Entscheid
ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Voraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1
BGG weitergezogen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …