Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2015.00001
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. August 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.
In Sachen
-
A,
-
B,
-
C,
-
D,
-
E,
-
F,
-
G,
-
H,
-
I,
-
J,
alle vertreten durch RA K
und/oder RA L,
Beschwerdeführende,
gegen
1.Kinderkrippe M, vertreten durchRA S,
2.Bausektion der Stadt Zürich ,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Bauentscheid vom 15. April 2014
erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Kinderkrippe M die
baurechtliche Bewilligung für die Nutzungsänderung im Erd- und Dachgeschoss des
Wohnhauses (Kinderkrippe anstelle Wohnen) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
am N-Weg 02.
II.
Die dagegen erhobenen Rekurse wies das
Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. November 2014
ab.
III.
A. Hiergegen
erhoben A, B, C, D, E, F, G, H, I und J am 8. Januar 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung; unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der privaten Beschwerdegegnerin.
B. Am 19. Januar
2015 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 stellte die Baudirektion Antrag
auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 beantragte
die Kinderkrippe M die Abweisung der Beschwerde unter ausgangsgemässer Kostenfolge,
soweit darauf eingetreten werden könne; zudem sei ihr eine angemessene Umtriebsentschädigung
zuzusprechen. Mit Replik vom 5. März 2015 hielten die Beschwerdeführenden
an ihren Rechtsbegehren fest.
C. Mit Eingabe
vom 6. März 2015 ersuchte die Kinderkrippe M um Sistierung des Verfahrens
bis eine erfolgte Änderung von Art. 6 BZO der Stadt Zürich in Kraft gesetzt
sei. Am 12. März 2015 beantragten die Beschwerdeführenden die Abweisung
des Sistierungsantrages. Am 2. April 2015 nahm die Kinderkrippe M,
ihren Sistierungsantrag sinngemäss bestätigend, Stellung zur Eingabe der
Beschwerdeführenden. Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2015 hielt der
Abteilungspräsident fest, die Teilrevision der BZO betreffend Art. 6 BZO
sei auf den 26. März 2015 in Kraft gesetzt worden. Damit sei das
Sistierungsbegehren gegenstandslos geworden und das Verfahren sei fortzusetzen.
Er räumte den Beschwerdegegnerinnen Frist zur freigestellten Stellungnahme zur
Replik ein.
D. Mit Eingabe
vom 17. April 2015 nahm die Kinderkrippe M Stellung zur Replik und
hielt an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 22. April 2015 hielt die
Bausektion an ihrem Antrag fest. Am 15. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden
ihre Triplik ein und hielten an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 26. Mai
2015 nahm die Kinderkrippe M Stellung und hielt an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf
die Beschwerde eingetreten werden.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Bestimmungen über die Zonenkonformität
rechtsverletzend angewendet. Die strittige Kinderkrippe sei gemäss § 52
Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und
Art. 16 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober
1991 (BZO) nicht zonenkonform. Zudem machen sie eine offenkundig unrichtige und
ungenügende Feststellung des Sachverhalts geltend.
2.2 Wohnzonen
sind nach § 52 Abs. 1 PBG in erster Linie für Wohnbauten bestimmt.
Die kommunale Bau- und Zonenordnung kann in Wohnzonen mässig störende (oder
auch nur nicht störende) Betriebe zulassen; stark störende Betriebe und solche,
die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind jedoch unzulässig (§ 52
Abs. 3 PBG). § 52 Abs. 1 PBG will in erster Linie der
Zweckentfremdung von Wohnraum entgegensteuern (VGr, 11. Juli 2013,
VB.2013.00289, E. 4.1 mit Hinweisen). In der Stadt Zürich sind in Gebieten
mit einem Wohnanteil von 90 % nebst Wohnnutzungen nur nicht störende
Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen zulässig (Art. 16 Abs. 1 BZO).
2.3 Gemäss der Baudirektion des Kantons Zürich
zählen Kinderkrippen hinsichtlich Lärmimmissionen zu den nicht störenden
Betrieben (vgl. www.tba.zh.ch > Lärm & Schall > Lärmvorsorge >
Raumplanung > Nutzung und Störgrad [letzter Besuch am 5. August 2015]).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Wohnzonen offensichtlich auch
für den Aufenthalt von Kindern bestimmt, womit Kinderlärm in ihnen
grundsätzlich zu dulden ist (BGr, 6. September 2010, 1C_148/2010, E. 2.3.3).
Ein funktionales Verständnis von "Wohnen", gemäss welchem der Aufenthalt
von Kindern in Kindertagesstätten als Wohnnutzung ausgelegt wird, erachtet das
Bundesgericht bei kleineren Einrichtungen als vertretbar. Auch grössere
Kindertagesstätten bleiben nach Ansicht des Bundesgerichts in ihrer
Zweckbestimmung mit der Wohnzone zwar eng verbunden und sind daher an sich
zonenkonform. Gleichzeitig bedeute die regelmässige Bewilligung grösserer Einrichtungen
- im Rahmen einer
Ausnahmebewilligung gemäss § 220 PBG -
in Zonen mit Mindestwohnanteilen aber eine grundlegende Änderung der
bestehenden Nutzungsvorschriften, welche planungsrechtliche Anpassungen
voraussetze (vgl. BGr, 15. März 2012, 1C_207/2012, E. 2.3). Nach dem
Gesagten ist auch für die vorliegend zu beurteilende Kinderkrippe infolge ihrer
Zweckbestimmung eine enge Verbundenheit mit der Wohnzone zu bejahen (vgl. VGr,
- November 2009, VB.2009.00324, E. 4.4 = BEZ 2010 Nr. 1). Zudem
ist die Krippe - wie nachfolgend noch
zu zeigen ist (vgl. E. 3.2 f.) -
infolge der eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr auf eine
Ausnahmebewilligung angewiesen.
2.4 Die private
Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Eltern/Kunden aus dem Quartier stammen
und ihre Kinder normalerweise zu Fuss in die Krippe bringen werden. Es wird
auch nicht um eine Bewilligung zur Erstellung weiterer Parkplätze ersucht. Nach
Beurteilung der Vorinstanz besteht denn auch keine Pflicht zur Erstellung zusätzlicher
Abstellplätze (§§ 242 ff. PBG i. V. m.
Art. 3 ff. der Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze vom 11. Dezember
1996 [Parkplatzverordnung, PPV]). Weiter handelt es sich beim N-Weg um eine mit
einem Fahrverbot für Unberechtigte belegte Privatstrasse, deren Durchfahrt
aufgrund der Pfosten auf der Höhe des Baugrundstücks nicht möglich ist. In der Beitragsvereinbarung
der privaten Beschwerdegegnerin wird unter der Rubrik "Wichtig" zudem
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der N-Weg nicht mit dem Auto befahren
werden darf und das Parkhaus auf dem Areal O und in der blauen Zone
Parkplätze zur Verfügung stehen. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch im
Krippenreglement. Schliesslich liegt das Baugrundstück gemäss dem Amt für
Raumentwicklung des Kantons Zürich (ARE-ZH) in der ÖV-Güteklasse A, welche
eine sehr gute Erschliessung eines Standortes bedeutet (Stand: 18. Juli
2013, vgl. Verkehrsdaten [ÖV-Güteklassen] im GIS-Browser). Auch wenn heute
grundsätzlich noch nicht gesagt werden kann, wie viele der Eltern ihre Kinder
auf welche Weise (zu Fuss, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Auto)
in die Krippe bringen werden, bestehen zurzeit keine Hinweise, dass sich die
Eltern weder an die verkehrspolizeilichen Anordnungen noch an die vertraglichen
Vereinbarungen halten werden. Angesichts der Umstände ist trotz der
publikumsintensiveren Gebäudenutzung nicht davon auszugehen, dass die Kinderkrippe
erheblichen Mehrverkehr auslöst.
2.5 Nach dem
Gesagten ist die geplante Kinderkrippe in der Wohnzone als zonenkonform zu
beurteilen. Die Rügen der rechtsverletzenden Anwendung der Bestimmungen über
die Zonenkonformität sowie der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts sind
unbegründet.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass die Kinderkrippe die Voraussetzungen
für eine Herabsetzung des Wohnanteils gemäss Art. 6 BZO nicht erfülle. Sie
bestreiten, dass die Kinderkrippe vorwiegend die in einem näheren Umkreis
wohnende Bevölkerung mit Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs versorgen
werde. Es bestehe bereits heute ein Überangebot an Kinderkrippen und es handle
sich bei der Kinderkrippe aufgrund ihrer Preise um eine
"Luxuskrippe". In diesem Zusammenhang machen sie eine ungenügende
Abklärung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.
3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 4bis
BZO, welcher am 26. März 2015 in Kraft trat, darf zugunsten von
Kinderbetreuungseinrichtungen (Krippen, Horte und dergleichen) sowie für Kindergärten
unabhängig von der geltenden Wohnanteilspflicht der Wohnanteil unbeschränkt
herabgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die
Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der Rechtslage zur
Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Bei der Prüfung der Frage, ob die für eine
Baute oder Anlage erteilte Bewilligung oder deren Änderung bundesrechtmässig
sei, ist daher vom Rechtszustand auszugehen, der im Zeitpunkt der Verfügung galt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich
unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die Berücksichtigung
des neuen Rechts. Das trifft nach bundesgerichtlicher Praxis vor allem dann zu,
wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung
erheblicher öffentlicher Interessen erlassen worden und daher auch in hängigen
Verfahren sofort anwendbar sind. Im Weiteren führte es zu nichts, eine Bewilligung
oder deren Änderung aufzuheben, weil sie dem alten Recht widerspricht, während
sie nach neuem Recht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu erteilen bzw. zu
verfügen wäre (BGE 127 II 306 E. 7c mit Hinweisen; siehe auch Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 20a Rz. 25). Es entspricht einem Gebot der
Prozessökonomie, eingetretene Rechtsänderungen zu berücksichtigen, wenn der
Beschwerdeentscheid andernfalls nur theoretische Bedeutung hätte (Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 Rz. 44).
Weiter ergibt es keinen Sinn, eine Bewilligung aufzuheben, weil sie dem alten
Recht widerspricht, während sie nach neuem Recht auf erneutes Gesuch hin
erteilt würde (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a Rz. 25).
3.3 Vorliegend
sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Abs. 4bis BZO
erfüllt. Einerseits besteht ein grosses öffentliches Interesse an der
Bereitstellung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kinderkrippen. Dieses
Interesse kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Stimmbürger des Kantons
Zürich im Juni 2010 mit einer Mehrheit von 62 % beschlossen haben, dass
die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter als öffentliche Aufgabe
gesetzlich zu verankern sei. Das Interesse an zusätzlichen Krippenplätzen zeigt
sich auch in der Aussage des Amts für Städtebau, dass die Bauordnung betreffend
Art. 6 und 40 BZO aufgrund der hohen Dringlichkeit möglichst rasch, d. h. vorgängig bzw. separat
zur laufenden BZO-Teilrevision 2014, ergänzt werden sollte (vgl. Planungsbericht
der Stadt Zürich vom 22. Januar 2014 zur Teilrevision Bau- und Zonenordnung,
Ergänzungen der Bauordnung, Art. 6 und 40, S. 2 und 4). Andererseits
ist nach Ansicht der Bausektion der neue Art. 6 Abs. 4bis
BZO vorliegend anwendbar, weshalb aus zonenrechtlicher Sicht keine Zweifel mehr
an der Zulässigkeit der Kinderkrippe bestehen können. Da die Bausektion die
Baubewilligung auch nach neuem Recht erteilen würde, ist es angezeigt,
Art. 6 Abs. 4bis BZO zu berücksichtigen. In Anwendung von
Art. 6 Abs. 4bis BZO ist die vorliegend zu beurteilende
Kinderkrippe nicht mehr auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden ist grundsätzlich nicht
weiter einzugehen.
3.4 Entsprechend
dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 4bis BZO ist für die
Herabsetzung des Wohnanteils zugunsten von Kinderbetreuungseinrichtungen (Krippen,
Horte und dergleichen) nicht erforderlich, dass diese vorwiegend die in einem
näheren Umkreis wohnende Bevölkerung mit Dingen oder Dienstleistungen des
alltäglichen Bedarfs versorgt. Aus dem Planungsbericht der Stadt Zürich vom 22. Januar
2014 zur Teilrevision Bau- und Zonenordnung, Ergänzungen der Bauordnung,
Art. 6 und 40 ergibt sich im Übrigen kein Hinweis, dass die Stadt Zürich
an diesem Erfordernis festhalten wollte. Ziel war die erleichterte Zulassung
von Kinderbetreuungseinrichtungen in Wohnzonen. Demnach kann Art. 6
Abs. 4bis BZO zwangslos als vorbehaltslose Privilegierung der
Kinderbetreuungseinrichtungen, welche für die Bewilligung keinen
Bedarfsnachweis im Quartier verlangt, verstanden werden. Damit ist auf die
diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Bedarf im Quartier nicht
weiter einzugehen. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Wohnanteils
gemäss Art. 6 Abs. 4bis BZO sind vorliegend erfüllt.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden machen weiter eine rechtsverletzende Anwendung von § 233
und 237 PBG sowie der Zugangsnormalien geltend. Das Baugrundstück sei der Erschliessungsgüterklasse
C gemäss Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen
zuzuordnen. Es sei von einer massiven Verkehrszunahme und Verschlechterung der
Verkehrssicherheit auf dem N-Weg auszugehen. Mit der Umnutzung in eine Krippe
würden sich die Anforderungen an die Erschliessung des Baugrundstückes markant
ändern.
4.2 Nach § 233 Abs. 1 PBG dürfen Bauten
und Anlagen nur auf Grundstücken erstellt werden, die baureif sind oder deren
Baureife auf die Fertigstellung oder, wo die Verhältnisse es erfordern, bereits
auf den Baubeginn hin gesichert ist. Diese Vorschrift gilt gemäss § 233
Abs. 2 PBG auch für Umbauten oder Nutzungsänderungen, durch die von den
bisherigen Verhältnissen wesentlich abgewichen wird. Wie bereits oben in
E. 2.4 dargelegt, ist vorliegend trotz der publikumsintensiveren Gebäudenutzung
nicht von einer erheblichen Verkehrszunahme auszugehen. Damit wird in verkehrsmässiger
Hinsicht nicht wesentlich von den bisherigen Verhältnissen abgewichen. Demnach
kommt § 233 Abs. 1 PBG vorliegend nicht zur Anwendung.
4.3 Nach § 237
Abs. 1 PBG bedingt genügende Zugänglichkeit in tatsächlicher Hinsicht eine
der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt
für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer. Bei grösseren
Überbauungen muss überdies die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr
gewährleistet sein. Bei Bauten und Anlagen mit grossem Güterverkehr sind
Gleisanschlüsse zu verlangen, wo dies technisch möglich und zumutbar ist.
Gemäss § 237 Abs. 2 PBG sollen Zufahrten für jedermann verkehrssicher
sein. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien. Nach § 6
Abs. 1 der Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember
1987 (Zugangsnormalien) erfolgt die Festlegung der Zugangsart nach dem voraussichtlichen
Verkehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten gemäss den
Anwendungsbereichen im Anhang. Die Auswirkungen von anderen Nutzungen werden in
Wohneinheiten umgerechnet. In dichter Bebauung und bei guter Erschliessung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln können die Grenzwerte für die Anwendungsbereiche gemäss
§ 6 Abs. 2 der Zugangsnormalien bis zu den angegebenen Wohneinheiten
erhöht werden.
4.3.1 Das Baugrundstück liegt in der Wohnzone W2bl, in welcher maximal zwei
Vollgeschosse zulässig sind und die Ausnützungsziffer maximal 40 % beträgt
(Art. 13 BZO). Unmittelbar an das Baugrundstück grenzt die Wohnzone W3,
in welcher maximal drei Vollgeschosse errichtet werden können und eine
Ausnützung von maximal 90 % zulässig ist. Die kantonale Mindestausnützung
von 30 % in der zweigeschossigen Zone wird zwar nur wenig überschritten,
jedoch übertrifft die in der unmittelbar angrenzenden Wohnzone W3 zulässige
Ausnützungsziffer die kantonale Mindestausnützung von 50 % erheblich (§ 49a
Abs. 1 PBG). Aufgrund der besonderen Lage des Baugrundstückes in unmittelbarer
Nähe zur Wohnzone W3 ist damit von einer dichten Überbauung im Sinne von § 6
Abs. 2 der Zugangsnormalien auszugehen.
4.3.2 Weiter liegt das Baugrundstück gemäss ARE-ZH in der ÖV-Güteklasse A, was
einer sehr guten Erschliessung eines Standortes entspricht (Stand: 18. Juli
2013, vgl. Verkehrsdaten [ÖV-Güteklassen] im GIS-Browser). Die Tramhaltestelle P-Strasse
- ebenso wie die Tramhaltestelle Q
- wird von den Tramlinien 03 und 04
sowie der städtischen Buslinie 05 bedient. Sie befindet sich in einer
Fusswegdistanz von rund 400 m vom Baugrundstück. Die Haltestelle Q
wird von den Bahnlinien 05 und 07 bedient. Die Entfernung vom Baugrundstück
zum Bahnhof Q beträgt rund 200 m (Bahn) bzw. 250 m (Tramhaltestelle)
(vgl. Google > Maps > Routenplaner, www.google.ch/maps [letzter Besuch am
- August 2015]). Damit liegt eine gute Erschliessung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln vor. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Hanglage
bzw. markante Steigung bzw. die Eisenbahnunterführung vermögen daran nichts zu
ändern. Die Steigung ist für Fussgänger zu bewältigen und die Unterführung ist
mit einer in der Mitte mit Treppenstufen versehenen Rampe versehen. Die
Voraussetzungen für eine Erhöhung der geltenden Grenzwerte gemäss § 6
Abs. 2 der Zugangsnormalien sind damit erfüllt.
4.4 Die Rüge
der rechtsverletzenden Anwendung von § 233 und 237 PBG sowie der Zugangsnormalien
ist demnach unbegründet.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz wende Art. 11, 15
und 23 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) rechtsverletzend an. Es
sei sehr wohl mit einer Zunahme des motorisierten Verkehrs auszugehen. Zudem
seien die Angaben zu den Öffnungszeiten, der Anzahl Kinder etc. nicht gesichert
und könnten von der privaten Beschwerdegegnerin jederzeit zum Nachteil der
Beschwerdeführer geändert werden. Es sei in keiner Weise belegt, dass sich
nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig draussen aufhalten werden. Die
Vorinstanz habe diese Rüge nicht behandelt, was einer Rechtsverletzung darstelle.
5.2 Hinsichtlich
der geltend gemachten Verkehrszunahme kann auf E. 2.4 oben verwiesen
werden. Was den Kinderlärm betrifft, so ist festzuhalten, dass der Bundesrat
für diese Art von Lärm keine Belastungsgrenzwerte und somit auch keine
Planungswerte festgelegt hat. Die Immissionen sind daher im einzelnen
Anwendungsfall gestützt auf das Gesetz, in Anwendung der in Art. 15,
Art. 19 und Art. 23 USG genannten Kriterien zu beurteilen (Art. 40
Abs. 3 der Lärmschutz-Verordnung [LSV]). Steht die Anwendung von Planungswerten
infrage, muss die Anlage ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher
Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei sind der
Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit des Auftretens sowie die
Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Es
ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen,
sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit
erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (VGr, 18. November 2009,
VB.2009.00324, E. 4.5 mit Hinweisen; siehe auch Bundesamt für Umwelt BAFU,
Beurteilung Alltagslärm - Vollzugshilfe
im Umgang mit Alltagslärm, Bern 2014, S. 26-27).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es den Nachbarn auch in einer eher
ruhigen Wohnzone zuzumuten, von Montag bis Freitag zwischen 6:30 bis 12:00 und
13:00 bis 19:00 Uhr den Lärm von in der Regel nicht mehr als 20 im Garten
spielenden Kindern zu dulden (BGr, 6. September 2010, 1C_148/2010, E. 2.2.3).
Kinderlärm wird von der Mehrheit der Bevölkerung, auch in einer ruhigen
Wohnzone, als ortsüblich und weniger als störend empfunden (VGr, 18. November
2009, VB.2009.00324, E. 4.6).
5.3 Für
die geplante Kinderkrippe sind gemäss E-Mail der Krippenaufsicht vom 6. Februar
2015 maximal drei Gruppen und insgesamt maximal 29 Kinder grundsätzlich
bewilligbar. Demnach ist vorliegend von maximal 29 Krippenplätzen
auszugehen. Gemäss Betriebskonzept werden in der Krippe zwei Gruppen nach dem
Göttimodell (eine Babygruppe für max. 6 Babys bis 18 Monate und eine
reduziert altersgemischte Gruppe für max. 12 Kinder ab 18 Monaten)
und eine altersgemischte Gruppe (max. 11 Kinder, davon 3 Babies bis
18 Monate) geführt. Demnach sind 6-9 Plätze
für Babies bis 18 Monate geplant. Aus dem Schreiben vom 11. Februar
2014 betreffend wichtige Fragen für öffentliche oder private Einrichtungen für
Kinderbetreuung lässt sich weiter entnehmen, dass im Durchschnitt ca. 75 %
Kinder anwesend sein werden. Demnach wäre von 21-22
täglich anwesenden Kindern auszugehen. Aus dem Schreiben vom 11. Februar
2014 ergibt sich weiter, dass die Krippe von 7:00 bis 18:30 Uhr geöffnet
sein wird. Jede Gruppe geht einmal am Tag (Vormittag oder Nachmittag) in
Begleitung einer Erzieherin nach draussen. Die einzelnen Gruppen gehen aus
Sicherheitsgründen und um allfällige Lärmemissionen zu vermeiden getrennt nach
draussen. Die private Beschwerdegegnerin geht in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Februar
2015 davon aus, dass allerhöchstens (tatsächlich aber in der Regel weit unter)
20 Kinder gleichzeitig und begleitet im Garten spielen werden. Von 12:00
bis 14:00 Uhr ist Mittagsruhe. Demnach halten sich in der sensiblen
Mittagszeit und an den Wochenenden keine Kinder im Garten auf. Das
Baugrundstück liegt in einem ruhigen Wohnquartier an einer Privatstrasse. In
der Nähe befinden sich die Bahnlinie und die R-Strasse. Um das alte Landhaus,
welches als Kinderkrippe genutzt werden soll, verläuft ein parkähnlicher
Garten, welcher nordöstlich des Hauses gegenüber den Nachbarn durch Bäume und
Sträucher begrenzt wird. Auch südwestlich des Hauses wird der Garten durch
Bäume und Sträucher begrenzt. Insgesamt ist von einer geringen Lärmvorbelastung
auszugehen. Den Wohnzonengebieten mit einem Wohnanteil von 90 % wird die
Empfindlichkeitsstufe II und jenen mit einem Wohnanteil unter 90 %
die Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet (vgl. Art. 3 Abs. 2 und
3 BZO). Schliesslich ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sensible
Personen (z.B. kranke oder ältere Menschen) betroffen sind. Aufgrund der
Angaben der Beschwerdeführerin und angesichts der Anzahl Plätze für Babys
durfte die Vorinstanz trotz der maximal 29 Plätze davon ausgehen, dass
sich in aller Regel nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig im Garten des
Baugrundstücks aufhalten. Angesichts dieser Umstände ist die Schlussfolgerung
der Vorinstanz, dass der Krippenbetrieb auf dem Baugrundstück - solange sich nicht mehr als 20 Kinder
gleichzeitig im Freien aufhalten - für
die benachbarten Anwohner nicht mehr als geringfügig Störung verursacht und die
Planungswerte eingehalten sind, nicht zu beanstanden. Bei ordnungsgemässem
Betrieb und einer maximalen Anzahl von 29 Krippenplätzen wirkt sich die
Kinderkrippe höchstens geringfügig störend aus. Sollte vom Betriebskonzept oder
der maximalen Anzahl Krippenplätze (29 Plätze) abgewichen werden, wären diesbezügliche
einschränkende Anordnungen zu prüfen.
5.4 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Emissionen im Rahmen der Vorsorge
durch zusätzliche Massnahmen zu begrenzen sind (vgl. Art. 11 Abs. 2
USG). Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass neben der zeitlichen Beschränkung
noch weitere Massnahmen (Schliessung der Fenster gegen nächste Nachbarn während
lauten Zeiten; Verwendung lärmarmer Spielgeräte; Abgrenzung der Anlage zu den
Nachbarn mit Wänden und Mauern; Erstellung eines Betriebsreglements mit u. a.
Verbot von lärmigen mobilen Geräten, etc.) infrage kämen.
5.5 Nach dem in Art. 11 Abs. 2 USG enthaltenen Vorsorgeprinzip
ist unnötiger Lärm unzulässig, sofern die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist dies allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im
strengen Sinn nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. So ist der von
Kinderspielplätzen, Jugendtreffpunkten oder offenen Restaurants ausgehende Lärm
zwar technisch streng genommen nicht nötig, um spielen, sich unterhalten oder
in einem Restaurant konsumieren zu können. Indessen sind diese Aktivitäten nach
allgemeiner Lebenserfahrung mit Geräuschen verbunden; diese völlig zu
untersagen, wäre praktisch gleichbedeutend mit einem Verbot der entsprechenden
Aktivitäten im Freien. Dies wäre eine welt- und lebensfremde Konsequenz, die
nicht im Sinn des Umweltschutzgesetzes liegen kann. In solchen Fällen kann
deshalb eine Lärmemission nicht schon dann unzulässig sein, wenn sie rein technisch
vermeidbar wäre. Vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem
Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden
Tätigkeit. Bei der Interessenabwägung sind die erwähnten Gesichtspunkte
(Lärmcharakter, Häufigkeit der Tätigkeit usw.) miteinzubeziehen (BGr, 7. März
2005, 1A.241/2004, E. 2.3 mit Hinweisen).
5.6 Wie gesehen wird Kinderlärm von der Mehrheit der Bevölkerung, auch in
einer ruhigen Wohnzone, als ortsüblich und weniger als störend empfunden. Zudem
beschränkt sich der Kinderlärm auf die Werktage. An diesen Tagen geht in der
Regel jede Gruppe einmal am Tag (Vormittag oder Nachmittag) in Begleitung einer
Erzieherin und getrennt von den anderen Gruppen nach draussen (E. 5.3
oben). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, garantiert die Begleitung durch
eine Betreuungsperson ein gewisses Mass an Kontrolle über das Lärmaufkommen.
Während der sensiblen Mittagszeit und an den Wochenenden halten sich in der
Regel keine Kinder im Garten auf. Das Landhaus, welches als Kinderkrippe
genutzt werden soll, liegt in einer ruhigen Wohnzone. Es wird von einem
parkähnlichen Garten mit Bäumen und Sträuchern umgeben. Insgesamt wird dem
Ruhebedürfnis der Anwohner damit genügend Rechnung getragen. Auch im
Rahmen der Vorsorge ist deshalb von der Anordnung zusätzlicher Massnahmen abzusehen. Wie die Bausektion richtig feststellte, bleibt bei trotzdem
auftretenden Störungen die Anordnung baulicher oder den Betrieb einschränkender
Massnahmen vorbehalten (§ 226 PBG, Art. 11 USG). Ebenso wies die
Vorinstanz darauf hin, dass eine zeitliche Beschränkung verfügt werden könnte,
falls die Häufigkeit der Nutzung des Aussenraums zu Beschwerden Anlass gäbe.
Damit hat die Vorinstanz auch der Rüge, die Angaben betreffend Öffnungszeiten
und Anzahl der Kinder seien nicht gesichert und könnten jederzeit zum Nachteil
der Beschwerdeführenden abgewichen werden, Rechnung getragen.
5.7 Nach dem Gesagten ist die Kinderkrippe mit den geltenden
Lärmschutzvorschriften vereinbar. Die Rüge der rechtsverletzenden
Anwendung von Art. 11, 15 und 23 USG ist unbegründet.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu. Hingegen
ist die private Beschwerdegegnerin in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG
zu entschädigen, wobei sich Fr. 1'500.- als angemessen erweisen. Die
Bausektion hat keinen Entschädigungsantrag gestellt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 4'270.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu je
1/10 auferlegt.
-
Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
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Mitteilung
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