Nondisclosure of German statement justified non-entry

LA110035Supreme CourtAug 18, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The plaintiff appealed a labour-court non-entry decision. He argued that the dispute value was below CHF 30,000, that he had already filed documents in German, and that the court was biased in refusing an extension. The appellate court held that the value in dispute exceeded CHF 30,000 once the employment certificate and other non-monetary claims were included, so ordinary proceedings applied. The submitted German text was not a sufficient statement of claim, and the refusal to extend the deadline did not show bias. The appeal was dismissed, the labour court’s non-entry order was confirmed, costs were imposed on the plaintiff, and no party compensation was awarded to the defendants.

Omnilex headnote

Art. 91, 132, 221, 243 ZPO; Streitwertbemessung und Folgen der ungenügenden Klagebegründung: Der Streitwert bestimmt sich nach den Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit; spätere Reduktionen bleiben grundsätzlich unbeachtlich. Nichtvermögensrechtliche Nebenbegehren, namentlich auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, sind nach richterlichem Ermessen zu schätzen und können den Streitwert zusammen mit Geldforderungen über die Schwelle des vereinfachten Verfahrens heben. Wird eine mangelhafte Klagebegründung innert angesetzter Frist nicht verbessert, gilt sie als nicht erfolgt; auf die Klage ist nicht einzutreten. Die Ablehnung einer Fristerstreckung begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund oder Anschein der Voreingenommenheit.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA110035-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 18. August 2011

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

  1. B._____ AG, 2. C._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Eintreten auf Klage, Kosten- und Entschädigungsfolgen

Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Juli 2011 (AN110013)

Rechtsbegehren (sinngemäss): 1. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger Fr. 28'940.97 nebst Zins zu 5 % seit Juli 2010 zu bezahlen. 2. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis so- wie eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen. 3. Die Beklagten seien zu verpflichten, die Kündigung zu begründen.

Urteil des Arbeitsgerichts Zürich: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'975.-- festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Den Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Berufung 30 Tage]

Berufungsanträge (sinngemäss): 1. Es sei zu bestätigen bzw. festzustellen, dass der Streitwert der Klage weniger als Fr. 30'000.-- beträgt, wie das Bezirksgericht [recte: Frie- densrichteramt] bestätigt hat 2. Es sei zu bestätigen bzw. festzustellen, dass das Arbeitsgericht mit Voreingenommenheit und Hass gegen den Kläger gehandelt und so ein faires Verfahren verhindert hat, indem es die Briefe des Klägers igno- riert, ein Fristerstreckungsgesuch von 30 Tagen zwecks Suche eines Anwalts ignoriert und aufgrund von falschen Informationen entschieden hat – alle Dokumente wurden in deutscher (und einige auch in engli- scher) Sprache geschickt.

Erwägungen: 1. a) Mit Klageformular vom 10. April 2011 machte der Kläger am 13. April 2011 bei der Vorinstanz die arbeitsrechtliche Klage mit eingangs ge- nanntem Rechtsbegehren hängig (Urk. 1). Dieser Klage lag nebst der Klagebewil- ligung vom 31. März 2011 (Urk. 2) eine vom 2. Januar 2011 datierte Klageschrift

in englischer Sprache und in einer wohl auf elektronischem Weg vorgenommenen deutschen Übersetzung bei (Urk. 4/1-2). Mit Beschluss vom 2. Mai 2011 (rechts- hilfeweise zugestellt am 19. Mai 2011; Urk. 9 und 19) wurde dem Kläger (u.a.) Frist angesetzt, um eine begründete, in deutscher Sprache abgefasste Klage- schrift, die den Anforderungen von Art. 221 ZPO genüge, einzureichen (Urk. 6 Disp.-Ziff. 1). Es folgten verschiedene E-Mail- und Telefax-Zuschriften des Klä- gers (vgl. Urk. 9 bis 18). Auf den Hinweis der Vorinstanz, dass das Gericht nicht befugt sei, mit einer Partei einseitig eine Korrespondenz zu führen sowie beratend tätig zu sein und der Kläger daher gebeten werde, weitere Anfragen per Telefax und E-Mail zu unterlassen (Urk. 20), folgten zwei weitere Telefax-Zuschriften des Klägers (Urk. 21 und 22). b) Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 (rechtshilfeweise zugestellt am 28. Juli 2011; Urk. 26) trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 23, Dispositiv ein- gangs wiedergegeben). c) Hiergegen hat der Kläger am 6. August 2011 fristgerecht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Berufungsanträgen erhoben (Urk. 27). 2. a) Sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessord- nung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). b) Der Kläger hat die Berufungsschrift zweisprachig eingereicht (vgl. Urk. 27). Die deutsche Übersetzung ist über weite Strecken nur schwer und teilweise gar nicht verständlich (wohl weil sie vermutungsweise auf elektronischem Weg vorgenommen wurde, was letztlich aber nicht entscheidend ist). Gleichwohl erüb- rigt sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer korrekten deutschen Übersetzung, weil schon aufgrund des Vorhandenen sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist. c) Daher kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpar- teien verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. Die Vorinstanz ist auf die Klage nicht eingetreten, weil der Kläger innert der ihm mit Beschluss vom 2. Mai 2011 angesetzten Nachfrist keine den Anforde- rungen von Art. 221 ZPO genügende Klageschrift in deutscher Sprache einge- reicht habe, weshalb die Klage als nicht erfolgt gelte (Urk. 28 S. 2 f.). 4. a) Der Kläger macht berufungsweise vorab geltend, der Streitwert der Klage betrage weniger als Fr. 30'000.-- (Urk. 27 S. 1). b) Wenn dies zutreffen würde, wäre der Prozess im vereinfachten Verfah- ren zu führen (Art. 243 Abs. 1 ZPO) und wäre keine (in deutscher Sprache einzu- reichende) Klagebegründung nötig gewesen (Art. 244 Abs. 2 ZPO). c) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 ZPO). Massgebend ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, N 12 zu Art. 91 ZPO). Eine spätere Reduktion des Klagebegehrens än- dert – als teilweiser Klagerückzug – den Streitwert nicht mehr. d) Vorliegend hat der Kläger neben den geforderten Geldsummen von insgesamt Fr. 28'940.97 zusätzlich ein Arbeitszeugnis sowie (u.a.) eine Entschul- digung der Beklagten verlangt (Urk. 1 S. 2). Auch diesen weiteren Streitpunkten kommt ein Streitwert zu, der mangels übereinstimmender, plausibler Angaben der Parteien vom Gericht zu schätzen ist (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dabei ist ein Arbeits- zeugnis nach bewährter Gerichtspraxis mit bis zu einem Monatslohn zu veran- schlagen (es geht dabei nicht um die Kosten für die Herstellung des Arbeitszeug- nisses, sondern um den Wert des Streits darüber). Dies musste dem Kläger schon bei der Einreichung des Klageformulars bewusst sein, wird auf diesem doch darauf hingewiesen, dass auch "Andere Forderungen [...] einen Streitwert (z.B. Zeugnis: ca. 1 Monatslohn)" haben (Urk. 1 S. 2). Der Monatslohn wurde vom Kläger im Schlichtungsgesuch mit Fr. 11'083.-- brutto beziffert. Nur schon unter Berücksichtigung des Arbeitszeugnisses liegt damit der Streitwert schon dann er- heblich über der Grenze von Fr. 30'000.--, wenn nicht von einem ganzen Monats- lohn ausgegangen würde. Somit war der bezirksgerichtliche Prozess – wie von der Vorinstanz getan – im ordentlichen Verfahren zu führen (Art. 243 ZPO).

e) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das Friedensrichteramt von der Kostenlosigkeit der Klage ausgegangen war (Urk. 2 S. 2), darauf beruht, dass dieses die auch schon im Sühnverfahren erhobenen wei- teren Forderungen des Klägers (Urk. 5/2 S. 2) beim Streitwert nicht berücksichtigt hat (Urk. 2 S. 1). Die Gründe dafür sind nicht bekannt, für das nachfolgende ge- richtliche Verfahren ist dies aber ohnehin irrelevant. 5. a) Der Kläger macht sodann berufungsweise weiter geltend, er habe alle an die Vorinstanz gesandten Dokumente (auch) in deutscher Sprache ge- sandt (Urk. 27 S. 2). b) Wie schon die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 2. Mai 2011 korrekt bemerkt hat, handelt es sich bei der vom Kläger eingereichten Übersetzung der Klageschrift vom 2. Januar 2011 offensichtlich um eine solche, die wohl auf elekt- ronischem Weg vorgenommen wurde; diese ist zwar eine Aneinanderreihung von (meist) deutschen Worten, hat jedoch mit der deutschen Sprache wenig zu tun und aus dieser ist auch bei gutem Willen nicht verständlich, wie der Kläger seine Klagebegehren begründet (vgl. Urk. 4/1). Damit kann keine Rede davon sein, dass der Kläger die Klagebegründung bereits in deutscher Sprache eingereicht hätte. Die Vorinstanz hat daher dem Kläger zu Recht eine Nachfrist für eine den zivilprozessualen Vorschriften genügende Klagebegründung angesetzt. 6. a) Der Kläger macht berufungsweise schliesslich (sinngemäss) gel- tend, die Vorinstanz sei gegen ihn voreingenommen gewesen, indem ihm keine Fristerstreckung gewährt worden sei (Urk. 27 S. 2). b) Von einer Nichtgewährung einer Fristerstreckung für eine Nachfrist auf eine Voreingenommenheit des Gerichts oder der betreffenden Gerichtsperson schliessen zu wollen, ist abwegig. Ein Ablehnungsgrund liegt offensichtlich nicht vor. Damit ist auch nicht zu prüfen, ob angesichts der Abweisung des Fristerstre- ckungsgesuchs am 24. Mai 2011 (Urk. 15) die Geltendmachung erst mit der Beru- fung am 6. August 2011 nicht ohnehin verspätet wäre (vgl. Art. 49 ZPO: ein Aus- standsgesuch ist unverzüglich zu stellen).

c) Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich bei der fraglichen Frist bereits um eine Nachfrist handelte und der Kläger bis dahin, und auch seither, noch nicht einmal einen Zustellungsempfänger bezeichnet hat. Es geht nicht an, statt innert Frist einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen, einfach ein Frister- streckungsgesuch zu stellen, welcher Entscheid wiederum rechtshilfeweise zuzu- stellen wäre und damit zu – je nach Staat erheblichen – Verzögerungen führen würde. Dass unter diesen Umständen ein Fristerstreckungsgesuch abgelehnt wird, vermag daher eine Voreingenommenheit erst recht nicht zu begründen. d) Dass die Vorinstanz die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs nicht in eine formelle Verfügung gekleidet hat, ändert an Vorgesagtem nichts. Die Vo- rinstanz hat dem Kläger in der von diesem gewählten Kommunikationsform mitge- teilt, dass es bei der Frist gemäss dem Beschluss vom 2. Mai 2011 bleibe, d.h. dass sein Fristerstreckungsgesuch abgewiesen werde (Urk. 15), und diese (mate- rielle) Verfügung ist dem Kläger denn auch zugekommen, beschwert er sich doch genau darüber, dass ihm die Frist nicht erstreckt worden ist. 7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem Kläger zufolge des im or- dentlichen Verfahren zu führenden Prozesses zu Recht eine Nachfrist zur Einrei- chung einer den zivilprozessualen Anforderungen genügenden Klagebegründung angesetzt. Eine solche wurde innert Frist nicht eingereicht. Damit gilt die notwen- dige Klagebegründung als nicht erfolgt (Art. 132 ZPO) und war auf die Klage nicht einzutreten. Dementsprechend ist die dagegen gerichtete Berufung abzuweisen. 8. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsge- mäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Den Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). c) Aufgrund der eingeklagten Geldforderung und den Forderungen nach einem Arbeitszeugnis und einer Entschuldigung (welche mit insgesamt rund ei- nem Monatslohn zu werten sind), ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 40'000.--.

Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeitsgerichts Zü- rich, 2. Abteilung, vom 11. Juli 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'375.-- festgesetzt. 3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Den Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Rechtshilfe- weg und an die Beklagten unter Beilage je eines Doppels von Urk. 27, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. August 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Präsident:

Dr. R. Klopfer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am: mc

Keywords

employment disputeamount in disputesimplified proceedingsstatement of claimGerman languagenon-entrydeadline extensionbiascourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the amount in dispute was below CHF 30,000 and therefore simplified proceedings applied.

Extracted holding

No; the value of the claim, including the requested employment certificate and related non-monetary relief, exceeded CHF 30,000.

Extracted reasoning

The amount in dispute is determined by the prayers for relief at the time of lis pendens. The certificate claim alone was valued at about one month’s salary, bringing the total clearly above the threshold.

Key legal question

Whether the plaintiff had already filed a sufficient German statement of claim.

Extracted holding

No; the submitted translation was incomprehensible and did not satisfy the statutory requirements for a German statement of claim.

Extracted reasoning

The lower court rightly treated the translation as inadequate and could set a deadline for a proper statement of claim under the Code of Civil Procedure.

Key legal question

Whether the refusal to extend the deadline showed bias or violated fair process.

Extracted holding

No; refusing to extend a deadline does not indicate bias, especially where the plaintiff had not even designated a service address.

Extracted reasoning

There was no objective ground for recusal. The extension request concerned an already extended deadline and would have caused further delay without justification.

Key legal question

Whether the non-entry decision of the labour court should be upheld.

Extracted holding

Yes; because no proper statement of claim was filed within the deadline, the action was deemed not filed and non-entry was correct.

Extracted reasoning

Under the Code of Civil Procedure, failure to cure the deficiency within the set deadline leads to the consequence that the required statement of claim is treated as not submitted.

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