Full text
"4. Der Gesuchsteller ficht mit seinem Rekurs - wie bereits ausgeführt - eine prozessleitende Verfügung der Vorderrichterin an, mit welcher sie dem gemein- samen Kind der Parteien einen Prozessbeistand für das Scheidungsverfahren beigibt. Der Rekurs richtet sich primär gegen die Bestellung eines Prozessbei- standes, die Anfechtung der weiteren Verfügung ergibt sich als Konsequenz dar- aus, dass nach Ansicht des Gesuchstellers kein Prozessbeistand für die Tochter S. zu bestellen ist. 5. Das Bundesrecht sieht keine direkte Anfechtungsmöglichkeit für die Be- stellung oder Ablehnung einer Prozessvertretung des Kindes im Scheidungspro- zess seiner Eltern vor. Eine entsprechende Anordnung kann daher von den Par- teien lediglich nach den Möglichkeiten des kantonalen Prozessrechts angefochten werden (Daniel Steck, Die Vertretung des Kindes im Prozess der Eltern, in: AJP 1999, S. 1566). Im Kanton Zürich sind gemäss § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO prozess- leitende Entscheide der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren mit Rekurs an- fechtbar, wenn damit eine Unzuständigkeitseinrede verworfen, die unentgeltliche Prozessführung verweigert, ein Verfahren eingestellt oder eine Anordnung nach § 199 Abs. 2 ZPO getroffen wird oder welche Prozess- und Arrestkautionen oder vorsorgliche Massnahmen betreffen. Es handelt sich dabei um eine abschlie- ssende Aufzählung der mit Rekurs anfechtbaren prozessleitenden Entscheide (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 22 zu § 271 ZPO). Dementsprechend sind andere pro- zessleitende Anordnungen gestützt auf das kantonale Prozessrecht nicht an- fechtbar. 6. Bei der von der Vorinstanz angeordneten Prozessvertretung der Tochter S. im Scheidungsverfahren ihrer Eltern handelt es sich um eine Anordnung, wel- che nicht von der abschliessenden Aufzählung gemäss § 217 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO erfasst wird. Insbesondere liegt keine vorsorgliche Massnahme im Scheidungs- verfahren vor, geht es doch im angefochtenen Entscheid nicht um eine vorläufige materielle Regelung für die Dauer des Verfahrens, sondern um eine prozess- rechtliche Anordnung. Der Entscheid betreffend Bestellung eines Prozessbeistan- des für das Kind im Scheidungsverfahren seiner Eltern ist daher - entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorderrichterin - nicht rekursfähig. Auf den Rekurs des Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten."
Keywords
family lawchild representationinterlocutory orderappeal admissibilityprocedural lawnon-entry