Appeal against bankruptcy opening dismissed

PS110167Supreme CourtSep 29, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The debtor appealed against the bankruptcy opened by the Horgen bankruptcy court after she had filed an insolvency declaration. She argued that later agreements terminating the lease and the shareholders’ alleged subordination meant the assets would cover the liabilities. The Obergericht held that this did not establish a legally relevant fundamental mistake at the time of the declaration. The lessor was informed only on the day of the declaration, and the supposed subordination was not proven and had not yet occurred. The appeal was therefore dismissed and the appellant ordered to pay the second-instance costs.

Omnilex headnote

Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 191 SchKG; challenge to bankruptcy opened on the basis of an insolvency declaration. On appeal, later developments are relevant only if they bear on a legally cognizable error existing at the time of the declaration. A material mistake is excluded where the debtor was aware of the uncertain factual situation or merely invokes subsequently changed circumstances; an error as to the consequences or conduct of bankruptcy proceedings is irrelevant. The debtor remains bound by the insolvency declaration unless a qualifying fundamental mistake is proven; unproven or merely intended subordination by shareholders does not suffice (consid. 2-5).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS110167-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Wili. Urteil vom 29. September 2011 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

betreffend Insolvenzerklärung / Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursrichters des Bezirkes Horgen vom 13. September 2011 (EK110288)

Erwägungen:

  1. Das Konkursgericht des Bezirkes Horgen eröffnete mit Urteil vom 13. September 2011 gestützt auf die am 2. September 2011 abgegebene Insol- venzerklärung (act. 7/1) über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 6 = act. 7/7). Mit Beschwerde vom 22. September 2011 beantragte die Beschwerde- führerin rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). Gleichzeitig leistete sie einen Kosten- vorschuss für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 750.-- (act. 4). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursge- richtes innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Dabei können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Die Rechtsmittelinstanz kann ein gestützt auf eine In- solvenzerklärung ergangenes Konkurserkenntnis gemäss Art. 191 SchKG nach ständiger Rechtsprechung zudem dann aufheben, wenn der Schuldner nachweist, er habe sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung in einem wesentlichen Irrtum befunden. Ein Irrtum über die Folgen des Konkurses bzw. die Art der Durchfüh- rung des Konkursverfahrens ist jedoch unbeachtlich. Dasselbe gilt für die Weiter- ziehung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG, womit der Schuldner eine Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG nachträglich zu Fall bringen will (BSK SchKG II- B RUNNER/BOLLER, 2. Aufl. 2010, Art. 191 N 30). 3. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde mit dem Umstand, dass mit Datum vom 9. und 13. September 2011 zwei Vereinbarungen mit der Gemeinde B._____ als Verpächterin über die vorzeitige Beendigung des Pacht- vertrages per 30. September 2011 abgeschlossen worden seien. Die Beschwer- deführerin gibt zudem an, die Teilhaber der Beschwerdeführerin würden den Rangrücktritt erklären. Damit würden die bestehenden Aktiven ausreichen, um die vorhandenen Passiven abzugelten (act. 1). 4. Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Beschwerde somit nicht vor, das vorinstanzliche Verfahren leide an einem Mangel. Vielmehr macht sie verän- derte Umstände und mithin sinngemäss einen Grundlagenirrtum geltend, weil sie

im Zeitpunkt der Abgabe der Insolvenzerklärung keine Kenntnis von der vorzeiti- gen Auflösung des Pachtvertrages und den behaupteten Rangrücktritten gehabt hat. Ein zu beachtender Grundlagenirrtum setzt aber voraus, dass der Beschwer- deführerin die falsche bzw. auch die fehlende Vorstellung über den Sachverhalt nicht bewusst war. Sodann muss sich der Irrtum auf einen Sachverhalt beziehen, der im Zeitpunkt des rechtsgeschäftlichen Handelns bereits bestand oder als künftig gesicherter angenommen werden darf. Denn bei Zweifeln an der Richtig- keit der eigenen Vorstellung oder bei bewusstem Nichtwissen kommt ein Irrtum nicht in Betracht (BSK OR I-S CHWENZER, 4. Aufl. 2007, Art. 23 N 2 f.). Die Be- schwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend, dass das Gespräch mit der Verpächterin, welches zur vorzeitigen Auflösung des Pachtvertrages führte, und die allfällig erklärten Rangrücktritte der Gesellschafter vor der Insolvenzerklärung unmöglich gewesen wären bzw. nicht bedacht werden konnten. Im Gegenteil: Die Verpächterin wurde erst am Tag der Abgabe der Insolvenzerklärung über diesen Schritt orientiert (act. 3/4). Ferner waren die Gesellschafter klarerweise über die Umstände orientiert und hätten bereits vor der Abgabe der Erklärung im Range zurücktreten können. Sie sind zudem bis heute nicht zurückgetreten, sondern ha- ben auch nach Angaben der Beschwerdeführerin lediglich die Absicht bekundet, zurückzutreten. Belegt ist das durch die Akten sodann nicht. Das schliesst einen Irrtum aus. 5. Die Beschwerdeführerin muss sich daher bei ihrer Insolvenzerklärung behaften lassen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig. 6. Immerhin ist die Beschwerdeführerin aber auf Art. 195 SchKG hinzu- weisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche For- derungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zu- stande gekommen ist (dazu insbesondere KuKo SchKG-D IGGELMANN/MÜLLER, Art. 195 N 3 und 5).

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Be- schwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss bezogen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Konkursgericht des Bezirkes Horgen und das Konkursamt C., sowie mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betrei- bungsamt C. und an die Grundbuchämter D., E. und C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Wili versandt am:

Keywords

bankruptcyinsolvency declarationfundamental mistakenew factsappealcosts

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Key legal question

Whether the bankruptcy opening based on an insolvency declaration should be set aside due to later changed circumstances or alleged fundamental mistake.

Extracted holding

The appeal was dismissed because no legally relevant fundamental mistake was shown; the debtor had to stand by the insolvency declaration.

Extracted reasoning

New facts may be considered only if they arose before the first-instance decision. A challenge under Art. 191 SchKG succeeds only if the debtor proves a material mistake at the time of the declaration. Here, the alleged lease termination and intended subordination did not show an excusable mistake: the lessor was informed only on the day of the declaration, and the shareholders had not in fact subordinated their claims.

Key legal question

Whether the request for suspensive effect remained pending after the merits decision.

Extracted holding

The request became moot once the appeal was decided.

Extracted reasoning

The merits decision rendered the interim request without object.

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