Debt collection office may accept payment only in Swiss francs

PS110219Supreme CourtJan 25, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The Zurich High Court dismissed the debtors' supervisory complaint against garnishment proceedings. They had argued that the debt, originally stated in euros, should be payable to the enforcement office in euros at the then-current exchange rate. The court held that payment to the debt collection office must be made in Swiss francs under Art. 12 SchKG; the office may refuse foreign-currency cash and may convert any foreign currency received. The debtors could still pay the creditor directly in euros, but that would not oblige the office to accept the payment. No costs or party compensation were ordered.

Omnilex headnote

Art. 12 SchKG; payment in enforcement proceedings; foreign currency claims. Payment to the debt collection office must be made in Swiss francs even where the underlying claim is denominated in foreign currency. The office may refuse cash payment in foreign currency; if foreign currency is nevertheless received, conversion at the daily exchange rate is permissible. The debtor remains free to satisfy the creditor directly in the contractual currency during the pendency of enforcement, but such payment does not bind the office and does not by itself lift the enforcement; a judicial lifting of the proceedings is required for that purpose (consid. 2.3). Supervisory proceedings before the cantonal authority are generally free of court costs and party compensation is not awarded.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS110219-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 25. Januar 2012 in Sachen

  1. A., 2. B., Beschwerdeführer,

gegen

C._____, Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt D._____)

Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. November 2011 (CB110026)

Erwägungen:

  1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 11. September 2011 erhoben die Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gegen die Pfändungsurkunden der Pfän- dungen Nr. ... gegen die Beschwerdeführerin (act. 7) und Nr. ... gegen den Be- schwerdeführer (act. 8), welche beide am 29. August 2011 versendet wurden. Die Beschwerdeführer machten im Wesentlichen geltend, dass die gepfändete Haupt- forderung in der Höhe von Fr. 88'674.–, welche sich auf ein Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich stütze, wonach sie verpflichtet seien, dem Beschwer- degegner EUR 60'000.– zzgl. Zins zu bezahlen, richtigerweise gemäss Wechsel- kurs vom 9. September 2011 Fr. 72'402.– betrage. Die Pfändungssumme müsse nach dem aktuellen Eurokurs berechnet werden, da die Schuld in Euro bestünde (act. 1). 1.2. Das Betreibungsamt D._____ beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. September 2011, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 10). Auch der Beschwerdegegner verlangte in seiner Stellungnahme vom 26. September 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. 13). 1.3. Mit Urteil vom 4. November 2011 wies das Bezirksgericht Dielsdorf die Be- schwerde ab, soweit darauf einzutreten sei (act. 15 = act. 18). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Eingabe vom 21. November 2011 (Datum Poststempel) innert Frist Berufung und beantragten sinngemäss, das Betreibungsamt D._____ sei anzuweisen, die Forderung in Fremdwährung entgegenzunehmen (act. 19). 1.4. Die untere Aufsichtsbehörde gab als Rechtsmittel gegen ihren Entscheid fälschlicherweise die Berufung an, während richtigerweise nach § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zu erheben gewesen wä- re. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, da das Obergericht

irrtümlich eingereichte Berufungen als Beschwerden und umgekehrt entgegen nimmt (vgl. OGer ZH vom 5. September 2011, NQ110029, E. 1) und vorliegend auch die Beschwerde in der von der Vorinstanz angegebenen 10tägigen Frist zu erheben war (Art. 18 SchKG), so dass die Eingabe der Beschwerdeführer als Be- schwerde entgegen zu nehmen ist. 1.5. Mit Verfügung vom 24. November 2011 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, dass in den Pfändungen Nr. ... gegen die Beschwerdeführerin und Nr. ... gegen den Beschwerdeführer keine Verwertungshandlungen erfolgen dürfen (act. 21). 1.6. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist abzusehen (§§ 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, es sei festzustel- len, dass die im Urteil vom 11. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zü- rich festgesetzte Summe von EUR 60'000.– zuzüglich Kosten in Schweizer Fran- ken weiterhin Bestand habe. Der Beschwerdegegner versuche, die Stärke des Schweizer Frankens für sich auszunutzen. Der Beschwerdegegner sei zwischen- zeitlich von einer ... Strafkammer [des Landes E.] rechtskräftig wegen Be- truges zu einer mehrjährigen Strafe verurteilt worden. Sie würden selber eine Forderung in einer Grössenordnung von mehr als EUR 200'000.– gegen den Be- schwerdegegner geltend machen. Das entsprechende Verfahren werde beim Landesgericht F. fortgesetzt. In Ziffer 5 des angefochtenen Urteils stehe, dass es dem Schuldner unbenommen bleibe, die Forderung bis zur Beendigung der Betreibung in Fremdwährung zu tilgen. Genau dies habe das zuständige Be- treibungsamt abgelehnt. Deshalb solle das Obergericht das Betreibungsamt D._____ anweisen, die Forderung in Fremdwährung entgegenzunehmen, falls es ihnen nicht vorher gelinge, die Schuld durch entsprechende Verrechnung mit ei- genen Forderungen auszugleichen (act. 19).

2.2. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde hielt diesbezüglich mit Hinweis auf Art. 88 Abs. 4 SchKG fest, dass eine Forderungssumme in fremder Währung auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden könne. Dem Gläubiger sei es nach dieser Bestimmung gestattet, im Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens den für ihn besten Kurs zu wählen. Damit solle ein allfälliger Verzugsschaden, zu des- sen Eintreibung der Gläubiger eine neue Betreibung einleiten müsse, möglichst vermieden werden. Die vom Beschwerdegegner ins Feld geführte Argumentation, wonach die betreibungsrechtliche Umwandlung der Schuld in Landeswährung keine materiellrechtliche Auswirkungen habe und insbesondere keine Novation darstelle, sei stichhaltig. Dem Schuldner bleibe es unbenommen, die Forderung bis zur Beendigung der Betreibung in der Fremdwährung zu tilgen (act. 18 S. 3). 2.3. Zusammenfassend stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob die Beschwerdeführer die Forderung beim Betreibungsamt in Fremdwährung tilgen können. Gemäss Art. 12 SchKG hat das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnungen des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen, wobei die Schuld durch die Zahlung (Forderungsbetrag samt Zinsen und Kosten) an das Betreibungsamt erlischt. Die Zahlung an das Betreibungsamt muss in Schweizer Franken erfolgen, auch wenn die Schuld auf eine Fremdwährung lau- tet. Bei Überweisung einer Fremdwährung hat das Betreibungsamt diese (als Sa- che) zu pfänden und zu verwerten (BSK SchKG I-E MMEL, Art. 12 N 5 mit Hinweis auf BGE 77 III 97). Das Betreibungsamt darf ein Barangebot in Fremdwährung ablehnen bzw. einen überwiesenen Betrag zurückzusenden. Nimmt das Amt den- noch einen Betrag in Fremdwährung an, muss ihm – jedenfalls bei gängigen Fremdwährungen – der Umtausch zum Tageskurs gestattet sein, kann doch eine Verwertung freihändig geschehen und würde eine öffentliche Versteigerung einen offensichtlichen Leerlauf bedeuten (KUKO SchKG-L EVANTE, Art. 12 N 5). Es ist demnach festzuhalten, dass eine Zahlung an das Betreibungsamt grundsätzlich in Schweizer Franken zu erfolgen hat. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann der Schuldner während der Dauer der Betreibung weiterhin mittels der geschuldeten Währung erfüllen (BSK OR I-

L EU, Art. 84 N 11). Demnach könnten die Beschwerdeführer dem Beschwerde- gegner (nicht dem Betreibungsamt) weiterhin den Betrag von EUR 60'000.– überweisen. Die Beschwerdeführer sind jedoch darauf hinzuweisen, dass bei ei- ner Zahlung direkt an den Gläubiger nur der Richter die Betreibung aufheben kann (vgl. Art. 85 ZPO; BSK SchKG I-E MMEL, Art. 12 N 7). 2.4. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass es – entgegen dem An- trag der Beschwerdeführer – keiner Anweisung an das Betreibungsamt bedarf und im Weiteren, dass die Schuld, angesichts des aktuellen Wechselkurses, nicht durch eine Zahlung von EUR 60'000.– an das Betreibungsamt getilgt werden kann. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Ver- treter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf sowie an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

versandt am:

Keywords

debt collectionforeign currencypaymentgarnishmentenforcement officeexchange ratesupervisory complaintcourt costs

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Key legal question

Can a debtor satisfy an enforced claim by paying the debt collection office in foreign currency?

Extracted holding

No. Payment to the debt collection office must be made in Swiss francs, even if the underlying debt is denominated in foreign currency.

Extracted reasoning

Under Art. 12 SchKG, the office receives payments for the creditor and the debt is extinguished by payment to the office. The office may refuse cash payment in foreign currency; if it nevertheless receives foreign currency, it may convert it at the daily rate. The debtor may still pay the creditor directly in the contractual currency, but not the enforcement office.

Key legal question

Should the debt collection office be ordered to accept the EUR payment?

Extracted holding

No instruction was necessary because the office is not obliged to accept payment in euros.

Extracted reasoning

Since the legal route to extinguish the enforcement debt through the office requires Swiss francs, the appellants' request lacked a legal basis.

Key legal question

Who bears procedural costs and are party costs awarded?

Extracted holding

No court costs are levied and no party compensation is awarded in supervisory debt-enforcement proceedings.

Extracted reasoning

The proceedings before the cantonal supervisory authority are generally free of charge, and party compensation is not granted.

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