Bankruptcy opening annulled for defective hearing notice

PS110243Supreme CourtDec 22, 2011Modified

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Omnilex summary

The debtor appealed a Zurich bankruptcy opening, arguing that she had never received the hearing notice. The appellate court held that the notice was not validly served because the statutory fiction for uncollected registered mail did not apply in these circumstances. The bankruptcy opening was therefore annulled for breach of the right to be heard. Remittal was unnecessary because, by the time of the appeal, the debt had been paid and the bankruptcy costs covered, so the conditions for opening bankruptcy no longer existed. The debtor was nonetheless charged the first-instance fee, while no second-instance fee or party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 168 SchKG; Art. 138 Abs. 1 and 3 lit. a ZPO: bankruptcy may be opened only if the hearing on the bankruptcy petition was duly notified. The fiction of service for uncollected registered mail presupposes that the addressee had to expect service in an existing procedural relationship; a mere bankruptcy warning does not, by itself, create such a duty to expect court service. If proper notice is lacking, the bankruptcy opening must be annulled for denial of the right to be heard. Remittal is unnecessary where the debt and costs have meanwhile been paid and the substantive conditions for bankruptcy are no longer met (consid. II–III).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS110243-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 22. Dezember 2011 in Sachen

A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und lic. iur. Y._____,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B1._____ AG,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2011 (EK111791)

Erwägungen: I. Am 6. Dezember 2011 eröffnete das Konkursgericht des Bezirkes Zürich auf Be- gehren der Gläubigerin vom 1. November 2011 über die Schuldnerin den Konkurs (act. 2 und 5). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 erhob die Schuldnerin dage- gen beim Obergericht rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröff- nung aufzuheben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie die Vorladung des Konkursgerichtes zur Konkurseröffnungsverhandlung nicht erhalten habe (act. 1). Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2011 wurde der Beschwerde antrags- gemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 7). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Für die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens hat die Schuldnerin einen Vorschuss von Fr. 750.– geleistet (act. 4/8 und 9). II. Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Verhand- lung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Die Vorinstanz hat die Konkurseröffnungsverhandlung auf den 6. Dezember 2011, 10.00 Uhr, angesetzt. Die am 4. November 2011 als Gerichtsurkunde an die Schuldnerin versandte Verhandlungsanzeige wurde von der Post mit dem Ver- merk "nicht abgeholt" retourniert. Ein zweiter Versand erfolgte nicht eingeschrie- ben, per A-Post (act. 6/6). Da kein Zustellungsnachweis vorliegt, ist davon auszu-

gehen, dass die Schuldnerin nicht in den Besitz der gerichtlichen Verhandlungs- anzeige gelangt ist. Ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen Ent- scheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese Pflicht gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss. Die Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner durch das Betrei- bungsamt begründet mit Bezug auf ein allfälliges Konkurseröffnungsverfahren beim Konkursgericht noch kein Prozessrechtsverhältnis und damit keine Pflicht des Schuldners, dafür zu sorgen, dass ihm gerichtliche Entscheide zugestellt werden können. Allein aufgrund der Konkursandrohung muss der Schuldner nicht jederzeit mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen und in der Lage sein, gericht- liche Postsendungen entgegenzunehmen (ZR 104 Nr. 43; BGE 130 III 396). Die von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO für eingeschriebene Postsendungen statuierte Zu- stellungsfiktion greift deshalb im vorliegenden Fall nicht Platz. Die Anzeige der Konkurseröffnungsverhandlung gilt somit nicht als zugestellt, weshalb der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des Anspruchs der Schuldnerin auf rechtliches Gehör aufzuheben ist. III. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese eine neue Konkurs- verhandlung ansetze und neu über das Konkursbegehren entscheide, erübrigt sich. Die Schuldnerin belegt mit einer Quittung, dass sie am 12. Dezember 2011 bei der Post für die Gläubigerin Fr. 1'463.40 eingezahlt hat (act. 4/6; vgl. Prot. II S. 3). Damit ist die in Betreibung gesetzte Forderung einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten getilgt. Zudem hat die Schuldnerin dem Konkursamt C._____ Fr. 1'500.– übergeben, womit die Kosten des Konkursamtes einschliesslich der erstinstanzlichen Spruchgebühr gedeckt sind, so dass das Konkursamt über ge- nügend Mittel verfügt, um der Gläubigerin den ganzen dem Konkursgericht geleis-

teten Barvorschuss von Fr. 1'800.– zurückzuerstatten (act. 4/7). Die Vorausset- zungen für eine Konkurseröffnung sind somit heute nicht mehr erfüllt. IV. Die erstinstanzliche, aus dem Barvorschuss der Gläubigerin bezogene Spruchge- bühr von Fr. 400.– ist trotz Gutheissung der Beschwerde der Schuldnerin aufzuer- legen, weil sie der Gläubigerin mit ihrer Zahlungssäumnis begründeten Anlass zum Konkursbegehren gegeben hat. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, weil die Parteien den Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu vertreten haben. Auch die Kos- ten des Konkursamtes C._____ sind auf die Staatskasse zu nehmen (OGerZH PS110149 vom 23. August 2011). Für eine Parteientschädigung aus der Staats- kasse fehlt eine gesetzliche Grundlage. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirkes Zürich vom 6. Dezember 2011, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die aus dem Barvorschuss der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird der Schuldnerin auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten des Konkursamtes C._____ werden auf die Staatskasse ge- nommen.

  1. Das Konkursamt C._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'500.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Bar- vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin Fr. 1'100.– auszuzahlen. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirkes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt C., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt D., je gegen Emp- fangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Keywords

bankruptcy openingservice of processright to be heardfiction of servicecost allocationdebt enforcement

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the bankruptcy opening had to be annulled because the debtor was not properly notified of the hearing

Extracted holding

Yes. The hearing notice was not validly served; the presumption of service for uncollected registered mail did not apply, so the bankruptcy opening violated the debtor's right to be heard.

Extracted reasoning

The court found no proof that the debtor actually received the notice. A mere bankruptcy warning does not create a procedural relationship requiring the debtor to expect court service, so the Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO fiction did not apply.

Key legal question

Whether the case had to be remanded for a new bankruptcy hearing

Extracted holding

No. Remittal was unnecessary because the debt had meanwhile been paid and the bankruptcy costs covered, so the substantive prerequisites for bankruptcy were no longer met.

Extracted reasoning

The debtor proved payment of the claim, including interest and enforcement costs, and deposited funds covering the bankruptcy office's costs and the creditor's advance.

Key legal question

Allocation of first-instance and second-instance costs and compensation

Extracted holding

The first-instance fee was charged to the debtor; no second-instance fee was imposed; bankruptcy office costs were borne by the state; no party compensation was awarded.

Extracted reasoning

The creditor's delay justified initiating the bankruptcy request, but the procedural defect was not attributable to either party, and there was no legal basis for compensation from the state.

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