Appeal and revision against dismissal of debt enforcement opening

RT110142Supreme CourtOct 6, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Zurich High Court dealt with an appeal and revision request against a first-instance order that had struck a debt-opening proceeding off the list after the claimant withdrew the request. The court held that a revision based on the alleged invalidity of the withdrawal had to be filed before the first-instance court, so it would not enter into that request. The appeal itself was dismissed because the appellant did not raise any substantiated legal or factual objections. Second-instance costs of CHF 700 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex headnote

Art. 320 ZPO, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 59 ZPO; admissibility of appeal and revision against a discontinuance following withdrawal of a debt-enforcement opening request. A withdrawal of the opening request has the effect of a final decision under Art. 241 Abs. 2 ZPO. A challenge based on civil invalidity of that declaration is not a matter for appeal but for revision before the court of first instance. The appellate complaint is limited to the discontinuance order and the ancillary cost consequences; under the complaint principle, specific objections to law or manifestly incorrect fact-finding must be raised, otherwise the appeal fails. If no legally relevant grievance is substantiated, the complaint is dismissed and the revision request is not entertained (consid. 2-4).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110142-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Beschluss und Urteil vom 6. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Beistand X.

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde und Revision gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audi- enz im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 5. Septem- ber 2011 (EB111302)

Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 5. September 2011 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren in Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2011; betriebene Forderung Fr. 156'600.--) zufolge Rückzugs des Begehrens als gegenstandslos ab; die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wurden zu Lasten der Klägerin geregelt (Urk. 7 = Urk. 5a). b) Hiergegen hat die Klägerin am 24. September 2011 fristgerecht (vgl. Urk. 5b) Beschwerde bzw. Revision erhoben und stellt die Anträge (Urk. 6): "Es sei die provisorische Rechtsöffnung in Betreibung Nr. .... doch zu ertei- len. Ich verlange die Revision. - unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2. a) Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur An- wendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich sowohl Beschwerde wie Revision sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweisen, kann auf die Einholung ei- ner Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1, Art. 330 ZPO). b) Der von der Klägerin erklärte Rückzug ihres Rechtsöffnungsbegehrens hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Hierge- gen ist keine Beschwerde möglich, sondern nur die Revision wegen zivilrechtli- cher Unwirksamkeit jener Willenserklärung (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, N 27 zu Art. 241 ZPO). Die Beschwerde dagegen ist zulässig gegen die gestützt auf den Rückzug erfolgte Abschreibung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. dazu OGer PD110003 vom 4. März 2011). 3. a) Die Vorinstanz hatte die Klägerin nach Eingang von deren unbe- gründetem Rechtsöffnungsbegehren mit Schreiben vom 23. August 2011 auf die auch im Rechtsöffnungsverfahren geltenden Begründungsanforderungen für die Klage und auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Rechtsöffnung hingewie-

sen und ebenso darauf, dass wenn die Klägerin nicht über einen Rechtsöffnungs- titel verfüge, sich ein Rückzug des Rechtsöffnungsbegehrens empfehle (Urk. 3). Mit Eingabe vom 4. September 2011 teilte die Klägerin mit, sie habe sich ent- schieden, den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten und ziehe daher ihr Rechtsöffnungsbegehren zurück (Urk. 4). Die Vorinstanz hat daraufhin die ange- fochtene Verfügung erlassen (Urk. 5a = Urk. 7). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefoch- tene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. c) Die Klägerin erhebt in ihrer Beschwerde keine konkreten Rügen. Sie macht einzig geltend, sie könne die provisorische Rechtsöffnung verlangen, weil ihre Forderung durch Unterschrift der Betriebenen bekräftigt sei (Urk. 6). Was das weitere Vorbringen, der Beistand der Beklagten habe "kein Interesse um ... Ren- te" und sende "keine Lebensbestätigung in die ..." (Urk. 6) mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zu tun haben sollte, ist nicht ersichtlich. Irgend eine un- richtige Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung wird jedenfalls nicht gel- tend gemacht. d) Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 4. a) Ein Revisionsbegehren wegen zivilrechtlicher Unwirksamkeit je- ner Willenserklärung (Rückzug des Rechtsöffnungsbegehrens) wäre bei der Vo- rinstanz einzureichen gewesen (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Auf dieses ist daher hier- orts nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). Eine Überweisung von Amtes wegen an das zu ständige Gericht findet nicht statt (vgl. Art. 63 Abs. 1 ZPO; Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 10 zu Art. 63 ZPO). b) Um der Klägerin unnötige Kosten zu ersparen, ist allerdings an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass aufgrund ihrer Vorbringen in der Beschwerde-

schrift ein Revisionsgesuch an die Vorinstanz nicht als erfolgversprechend anzu- sehen ist. Die Klägerin macht geltend, sie sei doch im Besitz einer Schuldaner- kennung und führt dazu eine – nicht bei den Akten befindliche – polizeiliche Ein- vernahme vom 6. September 2011 an (Urk. 6). Diese Einvernahme erfolgte je- doch zeitlich nach dem Rückzug des Rechtsöffnungsbegehrens (4. September 2011), weshalb schon aus diesem Grund im Zeitpunkt des Rückzugs kein mass- geblicher Irrtum vorgelegen haben konnte. Ohnehin dürfte eine solche Einver- nahme kaum die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels aufweisen (vgl. Art. 82 Abs. 1 SchKG) 5. a) Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind in An- wendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 700.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Klägerin hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 6); ein solches wäre denn auch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vor- stehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im zweitinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt.

  1. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 6, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 156'600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Keywords

debt enforcementprovisional openingwithdrawalrevisionappealadmissibilitycostscomplaint principlelegal aid

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the revision request against the withdrawal of the opening request was admissible before the appellate court.

Extracted holding

The appellate court would not enter into the revision request because such a request had to be filed with the first-instance court.

Extracted reasoning

A revision based on civil invalidity of the withdrawal must be brought before the court of origin; the appellate court has no jurisdiction and no ex officio transfer is made.

Key legal question

Whether the complaint against the first-instance discontinuance and cost order was well founded.

Extracted holding

The complaint was dismissed because no concrete violation of law or erroneous fact-finding was substantiated.

Extracted reasoning

Under the complaint standard, the appellant must identify specific errors. She raised no cognizable challenge and her asserted facts did not relate to the debt-opening proceedings.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to legal aid in the second instance.

Extracted holding

No legal aid was granted; an application had not been made and, in any event, the appeal lacked prospects of success.

Extracted reasoning

Legal aid requires an application and an arguable case; the court expressly noted the appeal was hopeless.

Key legal question

How the second-instance costs and party compensation were to be allocated.

Extracted holding

Second-instance costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Extracted reasoning

Costs followed the outcome; the respondent incurred no compensable effort in the appellate proceedings.

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