Appeal against definitive debt-enforcement opening dismissed

RT110146Supreme CourtOct 27, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Zurich Court of Appeal dismissed the debtor’s complaint against the first-instance decision granting the creditor definitive debt-enforcement opening for CHF 500, interest, and enforcement costs. The court held that in definitive opening only payment, deferment, and prescription can be considered, whereas the debtor relied on arguments relevant only to a maintenance-modification action and on his inability to pay. The appeal was therefore rejected without response from the respondent. The court set second-instance costs at CHF 150, imposed them on the appellant, denied any party compensation to the creditor, and rejected any implied request for legal aid as hopeless.

Omnilex headnote

Art. 81 Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung: In der Rechtsöffnungsbeschwerde können nur die Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung geprüft werden. Einwendungen, die sich gegen Bestand oder Höhe der Forderung richten oder auf wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners abstellen, sind im definitiven Rechtsöffnungsverfahren unbeachtlich und gegebenenfalls in einem anderen Verfahren vorzubringen (vgl. auch Art. 92 f. SchKG). Unentgeltliche Rechtspflege setzt nach Art. 117 lit. b ZPO voraus, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 ZPO; eine Parteientschädigung entfällt bei fehlenden relevanten Umtrieben (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110146-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann. Urteil vom 27. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. September 2011 bzw. gegen das Urteil vom 1. September 2011 (EB110178)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 1. September 2011 erteilte die Vorinstanz der Klä- gerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2011) für den ausstehenden Unterhaltsbeitrag von Juni 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2011 und Betreibungskos- ten von Fr. 33.–; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 2 A). Mit Verfügung vom 22. September 2011 berichtigte die Vorinstanz den Rechtsmittelsatz des Urteils vom 1. September 2011 (Urk. 2 A, Dispositivziffer 6; Urk. 2 B). b) Der Beklagte hat am 6. Oktober 2011 (Poststempel 5. Oktober 2011) fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. September 2011 erhoben (Urk. 10; Urk. 13; Urk.14/2; Urk. 1). Da die Verfügung jedoch lediglich den Rechtsmittelsatz des Urteils vom 1. September 2011 berichtigt, ist davon auszu- gehen, dass sich die Beschwerde gegen das Urteil vom 1. September 2011 rich- tet. 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beklagte bringt im Beschwerdeverfahren - wie bereits bei der Vo- rinstanz - lediglich Einwendungen vor, die allenfalls bei einem Abänderungsver- fahren gemäss Art. 129 ZGB zu berücksichtigen wären. Im Verfahren um definiti- ve Rechtsöffnung werden gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nur die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung der betriebenen Schuld gehört. Es wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vor- liegt (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 2 A, S. 2 ff., Erwägung 2). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern

wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Damit bringt der Beklagte nichts vor, dass zu einer weiteren Überprü- fung des vorinstanzlichen Entscheides Anlass gibt. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagte bringt vor, dass er kein Geld für einen Anwalt habe und einen kostenlosen Pflichtanwalt beantrage, sofern er einen brauche (Urk. 1). Ein damit allenfalls sinngemäss gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) ohnehin abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Ch. Baumann

versandt am: ss

Keywords

debt enforcementdefinitive legal openingappealsummary proceedingscostslegal aidadmissibilitymaintenanceprescription

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the corrected first-instance decision should be dismissed and the definitive opening upheld

Extracted holding

The appeal was unfounded and inadmissible insofar as it sought a review beyond the narrow scope of definitive opening; the first-instance result stood.

Extracted reasoning

In definitive opening proceedings only payment, deferment, or limitation by prescription may be raised. The appellant merely advanced arguments relevant, if at all, to a maintenance-modification action and to his financial ability, which are not examinable here.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to free legal aid / appointed counsel

Extracted holding

Any such request had to be denied because the appeal had no prospect of success.

Extracted reasoning

Under Article 117(b) ZPO, unentgeltliche legal aid is unavailable where the proceeding is hopeless.

Key legal question

Allocation of second-instance costs and party compensation

Extracted holding

The appellant had to bear the second-instance fee, and no party compensation was awarded to the respondent.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome under Article 106(1) ZPO; the respondent incurred no relevant outlay warranting compensation.

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