Party compensation in summary debt-enforcement proceedings

RT120007Supreme CourtJan 18, 2012Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Zurich High Court dismissed the defendant’s appeal against the first-instance refusal to award him party compensation in provisional debt-enforcement proceedings. The court held that, under the dispositive principle, compensation may only be granted if expressly requested; the court need not advise a party to make such a request. The appellant had not substantiated any error in the lower court’s factual finding that no compensation had been sought. Appeal costs of CHF 150 were imposed on the defendant, and no compensation was awarded for the appeal proceedings.

Omnilex headnote

Art. 58 Abs. 1 ZPO; Art. 320 f. ZPO; party compensation in proceedings subject to the dispositive principle is only awardable upon request. A court is neither obliged nor permitted, in view of its impartiality, to draw a party’s attention to a possible unclaimed cost item. If the appellant merely alleges ignorance of the procedural requirement without specifically challenging the decisive finding that no request was made, the complaint is unavailing; the appeal is to be dismissed. Appeal costs follow the outcome, while no compensation is due absent relevant expenditure (consid. 2–3).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120007-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Parteientschädigung

Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audi- enz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Dezember 2011 (EB111819)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das Be- gehren des Klägers, ihm in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 1. November 2011) für eine Darlehensforderung provisori- sche Rechtsöffnung für Fr. 1'500.-- nebst 5 % Zins seit 1. November 2011, für Fr. 150.-- Umtriebsentschädigung sowie für die Zahlungsbefehlskosten zu erteilen, ab, soweit sie darauf eintrat; die Spruchgebühr wurde dem Kläger auferlegt und dem Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 10). b) Hiergegen hat der Beklagte am 6. Januar 2012 fristgerecht Beschwer- de erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 9 S. 2): "Ich beantrage hiermit eine Parteientschädigung für die beklagte Partei wie folgt: 0.5 Stunde für Verteidigungsschreiben 1.0 Std Reisezeit zum Gericht am 13.12.2011 (0.5 Std Hinweg, 0.5 Std. Rückweg) 1.0 Std Verhandlung mit Wartezeit. 2.5 Stunden Total zu Fr. 170.00 / Std Total: Fr. 425.00" c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl.

Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. b) Die Vorinstanz hat dem Beklagten keine Parteientschädigung zuge- sprochen, weil dieser keine solche verlangt habe (Urk. 10 S. 4 f.). c) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, als Laie habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass er eine Parteientschädigung schon in dieser Phase hätte anmelden können; an der vorinstanzlichen Verhandlung sei dieser Punkt nie angesprochen worden und ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass eine Parteientschädigung schon zu dieser Zeit hätte beantragt werden müs- sen (Urk. 9 S. 1). d) Mit diesem Vorbringen erhebt der Beklagte keine Rüge gegen die vor- instanzliche Feststellung, dass er tatsächlich keine Parteientschädigung beantragt habe. Genau genommen stellen die Vorbringen des Beklagten auch keine sub- stantiierte Rüge einer unrichtigen Rechtsanwendung dar; sie wäre auch unbe- gründet, denn nach dem Dispositionsgrundsatz – das Gericht darf einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO) – darf eine Partei- entschädigung nur zugesprochen werden, wenn eine solche verlangt ist (so auch Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 105 ZPO, Adrian Ur- wyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 105 N 4 und Botschaft des Bundesrates zur schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7296). Das Gericht ist sodann nicht ver- pflichtet und als Ausfluss der Unparteilichkeit sogar nicht befugt, eine Partei da- rauf hinzuweisen, was sie eventuell noch verlangen könnte. Dass eine Parteient- schädigung im Rechtsöffnungsverfahren nur auf Antrag zugesprochen wird, ent- spricht zudem der bis 31.12.2010 gültigen Regelung von Art. 62 Abs. 1 Gebüh- renverordnung zum SchKG. Diese bisherige Regelung wurde in den parlamenta- rischen Beratungen nicht in Frage gestelllt (Adrian Urwyler, a.a.O.). e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 425.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Keywords

party compensationdispositive principlelegal openingappeal costsruling on costsrequest requirement

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the defendant was entitled to party compensation despite not having expressly requested it before the first instance.

Extracted holding

No party compensation could be awarded because it had not been requested, and the court was neither obliged nor permitted to point this out to the party.

Extracted reasoning

Under the dispositive principle, the court may not award more than is requested. In objections/legal-opening proceedings, compensation is granted only upon request; missing or insufficient reasoning in the appeal could not be cured.

Key legal question

Whether the appeal had any merit against the first-instance refusal of party compensation.

Extracted holding

The appeal was unfounded and had to be dismissed in full.

Extracted reasoning

The appellant did not challenge the decisive factual finding that no compensation had been requested, and his legal criticism failed on the merits.

Key legal question

Allocation of appeal costs and entitlement to appeal party compensation.

Extracted holding

Appeal costs of CHF 150 were imposed on the defendant, and no party compensation was awarded on appeal.

Extracted reasoning

Costs followed the result; the respondent incurred no relevant expenses warranting compensation.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.