Appeal against definitive debt enforcement dismissed

RT160074Supreme CourtMay 18, 2016Dismissed

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Omnilex summary

The Zurich High Court dismissed the debtor's appeal against a district court decision granting definitive legal opening to the Zurich Social Insurance Institution for unpaid 2012 social security contributions. It held that the refusal to postpone the first-instance hearing was proper because the request was unsupported by evidence, and that the debtor's arguments about business negotiations and financial hardship were irrelevant in legal-opening proceedings. The contribution decision remained an enforceable title; the appellate fee of CHF 300 was imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 135 ZPO; Art. 320 ZPO; Art. 80 SchKG; legal-opening proceedings and postponement of hearing. In summary debt-enforcement proceedings, a postponement requires sufficient grounds that are credibly substantiated; alleged scheduling conflicts with business appointments must be documented if this is reasonably possible. On appeal, only erroneous application of law or manifestly incorrect fact-finding may be raised, and unchallenged reasoning stands. Questions of the debtor's ability to pay are irrelevant to definitive legal opening and arise only at the execution stage under Art. 92 f. SchKG. An enforceable contribution decision constitutes a definitive title for the claim and interest; lacking admissible objections, the appeal is dismissed.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160074-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. A.H. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter li c. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 18. Mai 2016

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. März 2016 (EB160241-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. März 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 20. November 2015) – gestützt auf deren Bei- tragsverfügung für Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2012 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'692.75 nebst 5 % Zins seit 18. November 2015; im Mehr- betrag wurde das Gesuch abgewiesen und die Kosten- und Entschädi gungsfol- gen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 21. April 2016 fristgerecht (Urk. 8b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 1, S. 2): "Ich beantrage, das das Urteil aufgehoben wird und eine neue Verhandlung angesetzt wird." "Ich beantrage hiermit meine Beschwerde statt zu geben und das Urteil auf- zuheben. Sowie die Möglichkeit die Forderung mit der SVA Zürich bilateral zu behandeln." c) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe am 10. März 2016 ein Verschiebungsgesuch für die Verhandlung vom 15. März 2016 gestellt, welches am 11. März 2016 abgewiesen worden sei. Der Gesuchs- gegner sei weder zur Verhandlung erschienen noch habe er sich schriftlich ge- äussert, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf ihre Beitragsverfügung vom 29. April 2015, mit welcher der Gesuchsgegner für das Jahr 2012 zur Zahlung von Fr. 14'882.60 verpflichtet worden sei. Diese Verfügung sei vollstreckbar und stelle für die Bei- tragsforderung einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Hauptforderung samt Zinsen ausgewiesen. Aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden. Für die

ebenfalls geltend gemachte Mahngebühr liege dagegen kein Rechtsöffnungstitel vor, weshalb diesbezüglich keine Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 12 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe sein Verschiebungsgesuch zu Unrecht abgewiesen. Zum Zei tpunkt der vori nstanzli chen Verhandlung hätten Vertragsverhandlungen für einen für sein Architekturbüro enorm wichtigen Grossauftrag abgeschlossen werden müssen, welche nicht hätten verschoben werden können. Er habe nur um eine Woche Verschiebung ersucht. Durch die Abweisung des Verschiebungsge- suchs sei ihm nicht ermöglicht worden, seine finanzielle Lage und diejenige des Architekturbüros zu erörtern, noch eine tragbare Vereinbarung zur Tilgung einzu- gehen. Die Vorinstanz weise zwar auf die Möglichkeit der schriftlichen Äusserung hin, doch habe er nicht gewusst, was er hätte äussern sollen; er sei juristischer Laie. Es sei schliesslich seine Pflicht, durch jenen Vertragsabschluss den finanzi- ellen Schaden zu mi ni mi eren, um sei nen Verpfli chtungen nachkommen zu kön- nen (Urk. 1 S. 1 f.). d) Ei ne Verhandlung kann auf Gesuch verschoben werden, wenn zurei- chende Gründe vorliegen (Art. 135 ZPO). Dabei ist im Rechtsöffnungsverfahren als besonders raschem Verfahren ein strenger Massstab anzulegen, was die ge- nügenden Gründe betrifft. Das Vorliegen solcher Gründe muss sodann glaubhaft gemacht, d.h. soweit möglich belegt werden; ein geltend gemachter Grund, der nicht belegt wird, obwohl dies möglich wäre, ist nicht glaubhaft gemacht und stellt damit keinen zureichenden Grund für eine Verschiebung dar. Die Vorinstanz hat das Verschiebungsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen, weil es i n kei ner Weise belegt war (Urk. 6). Terminvereinbarungen mit Geschäftspartnern können jedoch im Allgemeinen problemlos belegt werden und der Gesuchsgegner macht

nicht geltend, dass und wieso dies hier nicht möglich gewesen wäre. Es bleibt so auch offen, ob sich die beiden Termine (Gerichtsverhandlung und Vertragsab- schluss) überhaupt überschnitten haben (beide dauern nicht den ganzen Tag). Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Abweisung des Verschiebungs- gesuchs zu Recht erfolgt. Sonstige Beanstandungen der vorinstanzlichen Entscheidgründe enthält die Beschwerde nicht. Bloss ergänzend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass die von ihm beabsichtigte Darlegung seiner finanziellen Lage und derjenigen seines Architekturbüros keinen Einfluss auf die Rechtsöffnung gehabt hätte; im Rechtsöffnungsverfahren kann nämlich nicht geprüft werden, ob und inwieweit ei- ne Schuld bezahlt werden kann, sondern dies wird erst im Rahmen eines allfälli- gen Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Im Übri- gen steht es dem Gesuchsgegner auch nach erteilter Rechtsöffnung frei, mit der Gesuchstellerin bilateral eine Vereinigung zur Tilgung zu schliessen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'692.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'692.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 18. Mai 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jc

Keywords

debt enforcementdefinitive legal openingpostponement requestsubstantiationability to paycourt costs

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Key legal question

Whether the first-instance refusal to postpone the hearing was unlawful

Extracted holding

The postponement request was rightly denied because no sufficient, substantiated grounds were shown.

Extracted reasoning

In summary debt-enforcement proceedings, postponement requires strict scrutiny and a credible showing of sufficient reasons. The alleged business appointment was not documented, although this would have been possible.

Key legal question

Whether the appeal against the grant of definitive legal opening should succeed

Extracted holding

The appeal is unfounded and must be dismissed; the appellant raised no valid objections to the legal opening.

Extracted reasoning

The contribution decision was enforceable and constituted a definitive legal-opening title for the principal claim and interest. The appellant's planned discussion of his financial situation could not affect legal opening, and ability to pay is only relevant at the stage of execution.

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