Lugano enforcement: no new evidence on appeal

RV110022Supreme CourtAug 18, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Zurich High Court dismissed the appellant’s complaint against the District Court’s non-entry decision in a Lugano Convention enforcement matter. The appellant had sought enforcement of a German enforcement order and a security measure, but the lower court held that the proof of service of the initiating document was defective. On appeal, the appellant relied only on a newly filed certificate from the German court. The High Court held that new evidence is inadmissible on appeal and that the appellant had not properly challenged the lower court’s reasoning. The appeal was dismissed, the lower court’s decision confirmed, court costs of CHF 600 imposed on the appellant, and no compensation awarded to the respondent.

Omnilex headnote

Art. 404 f., 326 Abs. 1, 327a Abs. 1 ZPO; Art. 52 LugÜ; enforcement declaration under the revised Lugano Convention and prohibition of new evidence on appeal. The broad scope of review in appeals concerning Lugano enforcement does not abolish the procedural rule excluding new evidence in appellate proceedings. The appellant must specifically attack the grounds of the challenged decision; unsupported submissions do not suffice. If the record before the first instance lacks proof of service of the initiating document, the non-entry decision stands. Costs follow the outcome; party compensation requires compensable effort.

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV110022-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 18. August 2011

in Sachen

A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt X., c/o Herr Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 25. Juli 2011 (EZ110042)

Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 trat die Vorinstanz auf das Be- gehren des Klägers um Vollstreckbarerklärung vom 7. April 2011 (Geschäft Nr. ......) nicht ein (Urk. 7). b) Hiergegen hat der Kläger am 3. August 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. Er stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 1 f.): "[Es sei] unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 25.07.2011, Geschäfts-Nr. EZ110042-L/U, zugestellt am 28.07.2011, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 07.04.2011, Geschäfts Nr. ....., gemäß den Vorschriften der LugÜ für voll- streckbar zu erklären und einen Beschluss über eine Sicherungsmassnahme nach Maßgabe von Art. 39 LugÜ (so. LugÜ-Arrest) aufgrund des Vollstre- ckungsbescheides des Amtsgerichts Coburg vom 07.04.2011, Geschäfts Nr. ......, zu erlassen." 2. a) Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur An- wendung (Art. 404 f. ZPO). b) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). c) Mit der Beschwerde aufgrund des Lugano-Übereinkommens können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 327a Abs. 1 ZPO). Auch wenn der Beschwerdeinstanz im Bereich dieser Beschwerden volle Kognition zukommt, gilt im Beschwerdever- fahren gleichwohl das Rügeprinzip (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen er- hoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel der Beschwerde dar (vgl. Art.

132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3. a) Die Vorinstanz erwog, auf den vorliegenden Fall gelange das re- vidierte Lugano-Übereinkommen zur Anwendung. Danach setze die Vollstreckb a- rerklärung die Vorlage einer Ausfertigung des für vollstreckbar zu erklärenden Entscheides sowie die Beibringung einer Vollstreckungsbescheinigung voraus. Vorliegend habe der Kläger zwar eine Bescheinigung im Sinne von Art. 53 Ziff. 2 LugÜ eingereicht, indes sei diese offensichtlich falsch ausgefüllt und lasse sich damit die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht nachweisen. Da allein der entsprechende Hinweis auf dem Vollstreckungsbescheid selber kei- nen rechtsgenügenden Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks darstelle, gebreche es an einem formellen Erfordernis, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten sei (Urk. 7 S. 2 ). b) Der Kläger bringt hiergegen keinerlei Rügen vor. Er macht einzig gel- tend, durch die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Bescheinigung des Amtsgerichts Coburg vom 2. August 2011 werde die im erstinstanzlichen Verfah- ren eingereichte vom 18. Mai 2011 ergänzt und berichtigt (Urk. 6 S. 2). c) Im Beschwerdeverfahren sind neue Beweismittel aufgrund ausdrücklicher Gesetzesvorschrift ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dass die Beschwer- deinstanz bei Beschwerden gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts nach dem Lugano-Übereinkommen die im Übereinkommen vorgesehenen Verweige- rungsgründe mit voller Kognition prüft (Art. 327a Abs. 1 ZPO), bedeutet nicht, dass im Beschwerdeverfahren volle Kognition schlechthin besteht, sondern nur, dass der bisher nicht gehörte Schuldner der Beschwerdeinstanz Anerkennungs- versagungsgründe zur Prüfung unterbreiten und dabei auch die dafür notwendi- gen tatsächlichen Einwände vorbringen kann (BBl 2009, 1825; BSK ZPO-Spühler, N 4 ff. zu Art. 327a ZPO; Rodriguez, DIKE-Komm-ZPO, N 14 zu Art. 327a ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 5 zu Art. 327a ZPO). Am grundsätzlichen Ausschluss neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ändert sich jedoch nichts, so dass der Gläubiger jedenfalls insoweit mit neuen Beweismitteln ausgeschlossen ist, als er seinen (erstinstanz-

lich abgewiesenen) Antrag nachzubessern gedenkt. Ebensowenig einen Einfluss hat, dass in Deutschland offenbar neue Urkunden im Rechtsbehelfsverfahren vorgebracht werden können (vgl. Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Fn. 25 zur Art. 36 altLugÜ). Bleibt es damit beim Akten- stand des erstinstanzlichen Verfahrens, erweist sich der angefochtene Nichtein- tretensentscheid als korrekt und ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Klä- gers abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichtsge- bühr nicht von der Höhe des Streitwerts abhängt (Art. 52 LugÜ). b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Juli 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 6, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach dem revidierten Lugano-Übereinkommen. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. August 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Keywords

enforcement declarationLugano Conventionnew evidenceservice of processnon-entryappellate reviewcourt costs

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Key legal question

Whether the first-instance non-entry decision on the request for enforcement recognition had to be overturned.

Extracted holding

The appeal failed because the appellant did not raise any substantiated objections against the first-instance reasoning and could not cure the missing proof with new evidence on appeal.

Extracted reasoning

Under the written appeal procedure, new evidence is barred; full review under Art. 327a ZPO does not eliminate the general prohibition of new evidence. The record therefore remained limited to the first-instance file, in which the formal requirements were not met.

Key legal question

Whether the enforcement order and Lugano certificate sufficiently proved service of the initiating document.

Extracted holding

No; the certificate was said to be incorrectly completed and the mere reference on the enforcement order did not prove service of the initiating document.

Extracted reasoning

The lower court correctly held that the formal prerequisites for enforcement declaration under the revised Lugano regime were not satisfied.

Key legal question

How to allocate appeal costs and whether the respondent was entitled to compensation.

Extracted holding

Costs were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent because no relevant expenses were shown.

Extracted reasoning

The appellant lost the appeal; the respondent did not incur compensable effort in the appellate proceedings.

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