Legal aid for conciliation proceedings denied due to assets

VO110126Supreme CourtNov 8, 2011Dismissed

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Omnilex summary

A worker sought legal aid and appointment of counsel for a conciliation procedure against her former employer in an employment dispute worth less than CHF 30,000. The Obergericht of Zurich held that conciliation in such disputes is free of charge, so there was no interest in court-cost exemption and no entry could be made on that request. It further found that the applicant had available assets of about CHF 27,084.62, sufficient to cover the modest costs of representation in conciliation. The request for appointed counsel was therefore denied without needing to assess the merits or necessity of counsel.

Omnilex headnote

Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 117 f. ZPO, Art. 119 ZPO; unentgeltliche Rechtspflege im arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren. Für das bis CHF 30'000 kostenfreie Schlichtungsverfahren besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Befreiung von Gerichtskosten; insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt neben Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit die Notwendigkeit der Vertretung voraus; im Schlichtungsverfahren ist daran ein strenger Massstab anzulegen. Verfügbares, realisierbares und zumutbar einsetzbares Vermögen ist bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Wird das Vorliegen der Bedürftigkeit aufgrund ungenügender Mitwirkung oder vorhandenen Vermögens verneint, erübrigt sich die Prüfung der Erfolgsaussichten und der Vertretungsnotwendigkeit (vgl. Erwägungen 2.4-2.9).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110126-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 8. November 2011

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Fürsprecher X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt Y._____ ein Schlich- tungsgesuch einreichen betreffend eine arbeitsrechtliche Klage auf Zahlung von Fr. 1'999.- sowie auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gegen ihren früheren Arbeitgeber, den B._____ (nachfolgend: Gegenpartei; Urk. 4/22). 1.2. Ebenfalls mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 liess die Gesuchstellerin so- dann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Fürsprecher X._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Vorliegend ist die Gesuchstellerin Klägerin in einem eine arbeitsrechtliche Streitigkeit betreffenden Verfahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenlos. Da gemäss den Rechtsbegehren der Ge- suchstellerin der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, besteht für das

Schlichtungsverfahren kein Interesse der Gesuchstellerin an der Befreiung von Gerichtskosten. Auf das entsprechende Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegeben sind. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist zusätzlich erforderlich, dass ein solcher für die Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. 2.5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des not- wendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebli- che Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss re- sultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö- gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7). Vom Vermögen wird jedoch derjenige Betrag, der man- gels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, nicht berücksichtigt (BGE 9C_874/2008).

2.6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung sei- nes Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.7. Zu ihren finanziellen Verhältnissen liess die Gesuchstellerin ausführen, sie sei teilinvalid und beziehe deshalb Teilinvalidenrente. Zudem sei sie seit Oktober 2010 arbeitslos und beziehe seither die gesetzlichen Leistungen der Arbeitslo- senkasse. Ihrem Einkommen von insgesamt Fr. 4'311.- stehe ein zivilprozessua- ler Zwangsbedarf von total Fr. 4'553.- gegenüber. Zu Letzterem sei zu ergänzen, dass die Gesuchstellerin über einen Behindertentransport-Ausweis verfüge. Auf- grund ihrer Behinderung sei es ihr nicht möglich, alle Fortbewegungen mittels der öffentlichen Verkehrsmittel durchzuführen. Deshalb könne sie vergünstigte Taxi- dienstleistungen der Firma C._____ in Z._____ in Anspruch nehmen. Aus den gleichen Gründen müsse sie die Dienste der Spitex in Anspruch nehmen, da sie nicht in der Lage sei, sämtliche Hausarbeiten selbständig durchzuführen. Aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Ausgaben sei ersichtlich, dass es ihr nicht möglich sei, neben den üblichen Lebenshaltungskosten zusätzlich Anwalts- und Gerichtskosten zu bestreiten (Urk. 1 S. 2 f.). Zu sämtlichen Angaben reichte die Gesuchstellerin die entsprechenden Belege ins Recht (Urk. 4/1-19) 2.8. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Gesuchstellerin genügend hohe Einnahmen erzielt, um neben den Kosten des laufenden Lebensunterhaltes für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Aus den eingereichten Unter- lagen ergibt sich nämlich, dass die Gesuchstellerin über Vermögen verfügt. So betrug der Saldo des E._____ Sparkontos per 26. Juli 2011 Fr. 6'958.02 (Kt.Nr. ...; Urk. 4/13), derjenige des Sparkontos bei der D._____ ebenfalls per 26. Juli 2011 Fr. 17'049.34 (Kt.Nr. ...; Urk. 4/20). Zudem besitzt die Gesuchstelle- rin zwei Privatkonten bei der D._____, welche per 31. Juli 2011 einen Saldo von Fr. 2'166.06 (Kt.Nr. ...) resp. Fr. 911.20 (Kt.Nr. ...) aufwiesen (Urk. 4/21). Insge-

samt verfügte die Gesuchstellerin Ende Juli 2011 somit über Vermögen in der Höhe von Fr. 27'084.62. Damit können die verhältnismässig geringen Kosten der Vertretung im Schlichtungsverfahren bestritten werden. 2.9. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. Auf eine Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache kann deshalb verzichtet werden. Auch ist der Frage, ob die Gesuchstellerin auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen wäre, unter diesen Voraussetzungen nicht weiter nachzu- gehen. 2.10. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, in einem allfälligen Verfahren vor dem zuständigen Gericht erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und allenfalls um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfah- ren wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren wird abgewiesen.

  1. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an − Fürsprecher X., zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstel- lerin − das Friedensrichteramt Y. − die Gegenpartei in der Hauptsache, B., ...-Str. ..., ... Y. je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 8. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Keywords

legal aidconciliation proceedingsemployment disputeindigenceassetsappointed counselcost-free procedureneed for representation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether legal aid for the conciliation proceedings should be granted

Extracted holding

The application for legal aid in the conciliation proceedings was not admissible because the applicant had no protectable interest in exemption from court costs for a cost-free conciliation procedure.

Extracted reasoning

Employment conciliation up to CHF 30,000 is free of charge under Art. 113(2)(d) ZPO, so there is no need for exemption from court costs in that phase.

Key legal question

Whether an appointed counsel should be provided for the conciliation proceedings

Extracted holding

The request for appointment of counsel was denied because the applicant's available assets were sufficient to cover the comparatively low costs of representation in conciliation.

Extracted reasoning

Even if income were insufficient, the applicant held assets totaling about CHF 27,084.62 in several accounts, which made funding the modest conciliation costs reasonable; the court therefore did not need to examine prospects of success or necessity of counsel.

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