Non-entry on legal aid request for pending paternity support action

VO110132Supreme CourtNov 18, 2011Inadmissible

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A represented applicant requested legal aid and an appointed lawyer for the upcoming merits proceedings in a support case against her father. The president of the Zurich cantonal high court held that such a request for the court phase must be filed directly with the competent first-instance court, while the high court president may only decide it for the conciliation stage before the action is filed. The request was therefore not entered into. The court also held that the legal-aid proceeding itself is free of charge.

Omnilex headnote

§ 128 GOG; Art. 119 Abs. 3, 5 and 6 ZPO: Kompetenz zur Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Klageeinreichung und Kostenfolgen; das Gesuch ist vor der ersten gerichtlichen Instanz nur für das Schlichtungsverfahren beim Obergerichtspräsidenten einzureichen, während Gesuche für das nachfolgende Erkenntnisverfahren ohne Rechtsverlust direkt bei der zuständigen Sachinstanz zu stellen sind. Das Rechtshilfegesuch ist vor jeder Instanz neu zu beantragen; der Präsident des Obergerichts verfügt insoweit nur über eine auf das Schlichtungsverfahren beschränkte Zuständigkeit. Das Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (consid. 2.1–3.1).

Full text

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO110132-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 18. November 2011

i n Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 9. August 2011 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstelleri n) durch i hren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Ge- währung der unentgeltli chen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren betreffend Unterhaltsklage gegen ihren Vater, B._____, ersuchen. Mit Urteil vom 5. September 2011 wurde dieses Gesuch abgewiesen (Prozess-Nr. VO110090). 1.2. Am 22. September 2011 fand die Schlichtungsverhandlung statt und glei- chentags wurde der Gesuchstellerin die Klagebewilligung erteilt (Urk. 3/1). 1.3. Mit Eingabe vom 9. November 2011 liess die Gesuchstellerin beim Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich ei n Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes für das bevorstehende Klageverfahren auf Mündigenunterhalt einreichen (Urk. 1). 1.4. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltli che Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor-

liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bi s zum Abschluss des Schli chtungs- verfahrens bewilligen kann. 2.2. Gemäss Antrag Ziff. 1 ersucht die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bevorstehende Kla- geverfahren (Urk. 1 S. 2), d.h. für das Verfahren vor dem Einzelgericht Zürich. Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichtspräsident Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltli chen Prozessführung nur für das Schli chtungsverfahren. Ent- sprechende Gesuche für das gerichtliche Verfahren können ohne Rechtsverlust direkt bei der betreffenden Instanz - vorliegend dem Einzelgericht Zürich - ei nge- rei cht werden. 2.3. Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutretenden. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  1. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Vertreter der Gesuchstellerin − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____, ... (Adresse) je gegen Empfangsschei n. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, ei nge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. November 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Keywords

legal aidnon-entryconciliationcost-free proceedingcompetencesupport action

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the request for legal aid for the forthcoming court proceedings was admissible before the Obergericht president.

Extracted holding

The request was not admissible because such legal aid for the court phase must be filed directly with the competent court, here the district court.

Extracted reasoning

The president may grant legal aid only for the conciliation stage before the action is filed; for the later court proceedings the request can be made without loss of rights to the instance concerned.

Key legal question

Whether the proceeding on the legal aid request was subject to court fees.

Extracted holding

The proceeding was free of charge.

Extracted reasoning

Art. 119(6) ZPO makes proceedings concerning legal aid cost-free.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.