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BG 62/16•Berufsgericht für Architekten Stuttgart, 2017-10-17, BG 62/16
BG 62/16Other CourtOct 17, 2017
1. Gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2 der baden-württembergischen Berufsordnung für Architekten sind alle Kammermitglieder zur ständigen Fort- und Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet, wobei das Nähere in der Fort- und Weiterbildungsordnung geregelt ist.(Rn.23) 2. Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und keine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit als Architekt oder Stadtplaner (mehr) beziehen, sind von der Nachweispflicht ausgenommen.(Rn.28) 3. Ein Architekt, der zwar das 65. Lebensjahr vollendet hat, aber als Geschäftsführer einer Sachverständigenleistungen erbringenden Gesellschaft noch Einkünfte erzielt, muss sich daher fortbilden und entsprechende Nachweise erbringen, da auch Sachverständigentätigkeiten zum Berufsbild des Architekten zählen.(Rn.28) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem Landesberufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg zurückgenommen worden ist.(Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2017-10-17
Aktenzeichen: BG 62/16
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 5 ArchG BW, § 18 Abs 2 ArchG BW
Rechtskraft: ja
Gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2 der baden-württembergischen Berufsordnung für Architekten sind alle Kammermitglieder zur ständigen Fort- und Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet, wobei das Nähere in der Fort- und Weiterbildungsordnung geregelt ist.(Rn.23)
Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und keine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit als Architekt oder Stadtplaner (mehr) beziehen, sind von der Nachweispflicht ausgenommen.(Rn.28)
Ein Architekt, der zwar das 65. Lebensjahr vollendet hat, aber als Geschäftsführer einer Sachverständigenleistungen erbringenden Gesellschaft noch Einkünfte erzielt, muss sich daher fortbilden und entsprechende Nachweise erbringen, da auch Sachverständigentätigkeiten zum Berufsbild des Architekten zählen.(Rn.28)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem Landesberufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg zurückgenommen worden ist.(Rn.27)
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