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1 C 305/18•AG Bad Urach, 2018-12-12, 1 C 305/18
1 C 305/18Court of First InstanceDec 12, 2018
1. Ein Wertgutachten für eine Immobilie setzt verlässliche Bodenrichtwerte voraus. Weist die Bodenrichtwertkarte der Kommune - unzulässigerweise - deutlich unterschiedliche Werte für Gewerbenutzung und Wohnnutzung aus, muss der Auftraggeber über die Unsicherheit aufgeklärt und um eine Vorgabe gebeten werden. Legt das Gutachten stattdessen aufgrund einer eigenen Prognose optimistisch eine zulässige Wohnnutzung zu Grunde, wird das Gutachten seiner Aufgabe nicht gerecht und ist nicht abnahmefähig und nicht zu vergüten. Das Prinzip des "highest and best use" ist (allein) kein zulässiger Ausgangspunkt für eine sachgerechte Bewertung.(Rn.15) 2. Eine Vergütungsklausel für nachträgliche Stellungnahmen zu einem Wertgutachten ist nur wirksam, soweit sie das Recht auf kostenlose Nachbesserung nicht beschränkt.(Rn.24) 3. Der Kläger hat die Berufung zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht (LG Tübingen Az. 1 C 6/19) einen Hinweis nach § 522 ZPO erteilt hatte.
Entscheidungsdatum: 2018-12-12
Aktenzeichen: 1 C 305/18
ECLI: ECLI:DE:AGURACH:2018:1212.1C305.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 631 Abs 1 BGB, § 640 Abs 1 BGB, § 2 ImmoWertV, § 6 ImmoWertV, § 16 Abs 1 S 2 ImmoWertV ... mehr
Rechtskraft: ja
Ein Wertgutachten für eine Immobilie setzt verlässliche Bodenrichtwerte voraus. Weist die Bodenrichtwertkarte der Kommune - unzulässigerweise - deutlich unterschiedliche Werte für Gewerbenutzung und Wohnnutzung aus, muss der Auftraggeber über die Unsicherheit aufgeklärt und um eine Vorgabe gebeten werden. Legt das Gutachten stattdessen aufgrund einer eigenen Prognose optimistisch eine zulässige Wohnnutzung zu Grunde, wird das Gutachten seiner Aufgabe nicht gerecht und ist nicht abnahmefähig und nicht zu vergüten. Das Prinzip des "highest and best use" ist (allein) kein zulässiger Ausgangspunkt für eine sachgerechte Bewertung.(Rn.15)
Eine Vergütungsklausel für nachträgliche Stellungnahmen zu einem Wertgutachten ist nur wirksam, soweit sie das Recht auf kostenlose Nachbesserung nicht beschränkt.(Rn.24)
Der Kläger hat die Berufung zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht (LG Tübingen Az. 1 C 6/19) einen Hinweis nach § 522 ZPO erteilt hatte.
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