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4 Rv 28 Ss 175/19•OLG Stuttgart 4. Strafsenat, 2019-05-22, 4 Rv 28 Ss 175/19
4 Rv 28 Ss 175/19Supreme Court / Criminal Chamber 4May 22, 2019
Die Frage der Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB bedarf bei der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB jedenfalls dann der Erörterung, wenn die Umstände des Falles die Anordnung eines Fahrverbots aufgrund einer Fallkonstellation nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB nahelegen, weil die zu behandelnde Straftat der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, der Angeklagte über eine Fahrerlaubnis verfügt und die Kombination einer Geldstrafe mit der Anordnung eines Fahrverbots die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe entbehrlich macht.(Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2019-05-22
Aktenzeichen: 4 Rv 28 Ss 175/19
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0522.4RV28SS175.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44 Abs 1 S 1 StGB, § 44 Abs 1 S 2 StGB, § 47 Abs 1 StGB, § 223 StGB, § 303 StGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Frage der Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB bedarf bei der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nach § 47 Abs. 1 StGB jedenfalls dann der Erörterung, wenn die Umstände des Falles die Anordnung eines Fahrverbots aufgrund einer Fallkonstellation nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB nahelegen, weil die zu behandelnde Straftat der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, der Angeklagte über eine Fahrerlaubnis verfügt und die Kombination einer Geldstrafe mit der Anordnung eines Fahrverbots die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe entbehrlich macht.(Rn.12)
Zitierung: Anschluss OLG Düsseldorf, 28. März 2019, III-2 RVs 15/19, Blutalkohol 56, 202 (2019).
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