The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
2 Ws 38/20•OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, 2020-03-25, 2 Ws 38/20
2 Ws 38/20Supreme Court / Criminal Chamber IIMar 25, 2020
1. § 36 Abs. 1 JVollzGB V BW begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Behandlungsmaßnahme. (Rn.5) 2. Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme und die Auswahl der Behandlungsmethode erfolgt allein nach ärztlichen Kriterien. (Rn.5) 3. Bei der Entscheidung über die Gewährung der Maßnahme steht dem Anstaltsleiter im Rahmen seiner Organisationshoheit ein nur beschränkt gerichtlich überprüfbarer Ermesssensspielraum zu. (Rn.5) 4. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ist im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz unstatthaft. (Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2020-03-25
Aktenzeichen: 2 Ws 38/20
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2020:0325.2WS38.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 36 Abs 1 JVollzVGB BW 2009, § 58 StVollzG, § 120 Abs 2 StVollzG, § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO
§ 36 Abs. 1 JVollzGB V BW begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Behandlungsmaßnahme. (Rn.5)
Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme und die Auswahl der Behandlungsmethode erfolgt allein nach ärztlichen Kriterien. (Rn.5)
Bei der Entscheidung über die Gewährung der Maßnahme steht dem Anstaltsleiter im Rahmen seiner Organisationshoheit ein nur beschränkt gerichtlich überprüfbarer Ermesssensspielraum zu. (Rn.5)
Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ist im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz unstatthaft. (Rn.7)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.