Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 2026-08-07, 11 S 1206/26

11 S 1206/26Administrative Court / Division 11Aug 7, 2026

Full text

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat — 11 S 1206/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-07

Aktenzeichen: 11 S 1206/26

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0807.11S1206.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 53 Abs 1 AufenthG, § 53 Abs 3 AufenthG, § 54 Abs 1 Nr 1 AufenthG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2026 - 1 K 11699/25 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 19. Januar 2026 - 1 K 11699/25 - auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Aus den von ihm fristgemäß genannten Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

2 Der Kläger, ein im Jahr 1992 geborener türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet, die erlassene Abschiebungsandrohung sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zehn Jahren. Er hat vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, den seine Ausweisung betreffenden Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2025 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG lägen vor. Der Kläger erfülle den Tatbestand eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses. Er sei mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21.12.2022 wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 24.06.2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland gefährde auch weiterhin schwerwiegend die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Weise. Bei der wertenden Ermittlung der Wiederholungsgefahr sei zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund von gravierenden Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, mithin höchstrangige, durch die Verfassung geschützte Rechtsgüter, einschlägig vorbestraft und zu einer langjährigen, nicht bewährungsfähigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Die vom Kläger begangenen Gewalttaten zeichneten sich durch eine besondere Rücksichtslosigkeit und Aggressivität aus, die sich dadurch ausdrücke, dass er ohne nachvollziehbare Gründe ihm nahestehende Personen, namentlich seine langjährige Partnerin und deren ihm schutzlos ausgeliefertes Kind, massiv körperlich misshandelt und seine Partnerin sogar getötet habe. Beim Kläger habe bislang keine Auseinandersetzung mit der Tat stattgefunden und es liege weiterhin eine unbehandelte Suchtmittel- sowie Gewalt- und Aggressionsproblematik vor. Zwar stehe dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse ein unvertyptes schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers mit Blick auf sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht entgegen. Die Gesamtabwägung führe jedoch vorliegend zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung.

3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt der Kläger nicht dar.

4 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23, vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 13.05.2020 - 1 BvR 1521/17 - juris Rn. 10, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 10). Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 8 und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.12.2024 - 12 S 2237/22 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 3).

5 Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden ( vgl. hierzu im Einzelnen, Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 206*)* . Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügt dem nicht (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 - 2 A 275/21 - juris Rn. 13).

6 b) Gemessen daran legt der Kläger keine Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung dar.

7 aa) Der Kläger macht geltend, die Prognose des Verwaltungsgerichts, von ihm gehe eine hohe Wiederholungsgefahr aus, sei fehlerhaft, da sie wesentliche, gefahrenmindernde Aspekte ausblende und gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verstoße. Die Ausweisung verhindere, dass er die erforderliche Therapie im Bundesgebiet durchführen könne. Es sei mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung unvereinbar, wenn ein im Strafvollzug erwartetes und gefördertes Verhalten - die Auseinandersetzung mit der eigenen Sucht im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Therapie - ausländerrechtlich gegen ihn gewertet werde. Die Ausweisung sei zum jetzigen Zeitpunkt, vor Abschluss der Therapie, nicht erforderlich. Mit der Therapie stehe ein milderes, vom Staat selbst vorgesehenes Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht nicht in Erwägung gezogen, das (erfolgreiche) Ende der Therapie abzuwarten und die Gefahr neu zu bewerten.

8 Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel.

9 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass mit der Entscheidung über seine Ausweisung bis zum Abschluss seiner Therapie zugewartet wird. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht waren weder aus Gründen des Verfahrensrechts noch aus solchen des materiellen Rechts gehalten, ihre Entscheidung zurückzustellen, bis der Kläger aus dem Maßregelvollzug entlassen wird. § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG verpflichtet die zuständige Ausländerbehörde, die Ausweisung eines Ausländers zu verfügen, sobald die gesetzlichen Ausweisungsvoraussetzungen vorliegen und einer solchen Maßnahme höherrangiges Recht nicht entgegensteht. Weder dem einfachen Gesetzesrecht noch höherrangigem Recht ist aber zu entnehmen, dass die Ausweisung eines straffälligen Ausländers zu unterbleiben hat, solange sich dieser zum Zweck der Durchführung einer Entziehungskur nach § 64 StGB im Maßregelvollzug befindet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 24.01.2024 - 2 LA 93/22 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 29.03.2022 - 19 ZB 22.129 - juris Rn. 51; vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2022 - 12 S 933/21 - juris Rn. 17).

10 Dabei kann offen bleiben, ob - wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen - einem suchtkranken Ausländer ein Anspruch gegen den Träger der zuständigen Ausländerbehörde zustehen kann, während der Dauer einer im Maßregelvollzug begonnenen Therapie von aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen verschont zu bleiben, die eine erfolgreiche Beendigung der Therapie im Bundesgebiet unmöglich machen. Denn dem hinter einem solchen Anspruch stehenden Interesse des betroffenen Ausländers, die mit der Durchführung einer Entziehungskur verbundenen Belastungen nicht durch einen vorzeitigen Abbruch der Maßnahme entwertet zu sehen und seine Chance auf eine mittelfristige Bewältigung der Betäubungsmittelabhängigkeit zu wahren, wird ausreichend Rechnung getragen, wenn während der Dauer der Entziehungskur die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen unterbleibt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 9 und vom 02.03.2021 - 11 S 2932/20 - juris Rn. 9, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 25.10.2022 - 19 CS 22.1755 - juris Rn. 23; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 15.04.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 19).

11 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den zutreffenden rechtlichen Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG zugrunde gelegt und eine Gefahrenprognose auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Person des Klägers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse und aller weiteren Umstände des konkreten Falles erstellt (UA S. 17 ff.; zum Maßstab VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.2026 - 11 S 1644/25 - juris Rn. 30). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles hat es eine relevante Wiederholungsgefahr bejaht und insbesondere darauf abgestellt, dass sich die vom Kläger begangenen Gewalttaten durch eine besondere Rücksichtslosigkeit und Aggressivität auszeichneten, die sich dadurch ausdrücke, dass der Kläger ohne nachvollziehbare Gründe ihm nahestehende Personen, namentlich seine langjährige Partnerin und deren ihm schutzlos ausgeliefertes Kind, massiv körperlich misshandelt und - bezogen auf seine Partnerin - sogar getötet habe. Der gesamte Vortrag des Klägers im Gerichtsverfahren sei durch eine bemerkenswerte Verkennung des strafrechtlichen Vorfalls geprägt sowie einer Bagatellisierung des schwerwiegenden Unrechts, das einem Menschen das Leben gekostet habe. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Tat habe nicht stattgefunden. Des Weiteren lägen eine unbehandelte Suchtmittel- sowie Gewalt- und Aggressionsproblematik vor. Schließlich spreche auch das Verhalten des Klägers während seiner Haft für die Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr.

12 Mit dieser konkreten Tatsachenwürdigung setzt sich der Kläger nicht auseinander und zieht mit seiner bloßen Behauptung, die Prognoseentscheidung blende gefahrenmindernde Aspekte aus und sei auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ergangen, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel. Soweit er die vom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr grundsätzlich in Abrede stellt, wendet er sich vielmehr der Sache nach gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung im Stil einer Berufungsbegründung. Diese Kritik bezieht sich auf die Würdigung der konkreten Gegebenheiten und das Ergebnis richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Hieraus ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.

13 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (Überzeugungsgrundsatz). Es muss sich seine Überzeugung auf der Grundlage des vollständigen Prozessstoffs bilden; weder darf es seine Überzeugung gänzlich ohne Grundlage bilden oder Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich ankommt, ungeprüft behaupten, noch darf es einzelne Umstände und Elemente, sofern sie für die zu treffende Entscheidung von rechtlicher Relevanz sind, vollkommen außer Acht lassen (Selektionsverbot; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 20.01.2025 - 6 B 20.24 - juris Rn. 14). Nach dem Überzeugungsgrundsatz ist dem Gericht ein Wertungsrahmen eröffnet. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden, dagegen grundsätzlich nicht an starre Beweisregeln (BVerwG, Urteil vom 22.01.2021 - 6 C 26.19 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12, vom 17.11.2021 - 11 S 716/20 - juris Rn. 24, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12). Die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es aber, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat; nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt (BVerwG, Beschlüsse vom 13.06.2022 - 7 B 10.21 - juris Rn. 18 und vom 12.12.2017 - 6 B 30.17 - juris Rn. 7 f.).

14 Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12, vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 - juris Rn. 23, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12).

15 Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 30.06.2025 - 2 B 40.24 - juris Rn. 37, vom 20.01.2025 - 6 B 20.24 - juris Rn. 15 und vom 13.06.2022 - 7 B 10.21 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 03.01.2018 - 2 L 71/16 - juris Rn. 15) oder die Beweiswürdigung gedankliche Brüche oder Widersprüche aufweist. Die Würdigung der Tatsachen muss rational nachvollziehbar sein. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung nicht mehr anzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2025 - 6 B 20.24 - juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 20, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12).

16 Selbst wenn man davon ausgeht, dass es aufgrund der berufungsrechtlichen Funktion des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht darauf ankommt, dass ein - letztlich erst revisionsrechtlich bedeutsamer - Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aufgezeigt wird, sondern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils auch dann begründet sein können, wenn dieses auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung beruht (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 - juris Rn. 14 und vom 18.03.2019 - 8 S 3027/18 - juris Rn. 4), ist die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen nicht schon dann schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine oder mehrere dieser Tatsachen bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht, sondern erst dann, wenn er auch gute Gründe dafür aufzeigt, dass diese Tatsachen möglicherweise nicht zutreffen, das Urteil mithin auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung basiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.05.2022 - 12 S 3327/20 - juris Rn. 12 und vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 - juris Rn. 14).

17 Der Kläger benennt im Zulassungsverfahren aber keine Umstände, die dem Senat in Anwendung der vorstehenden Grundsätze Anlass geben würden, die im ersten Rechtszug erfolgte richterliche Überzeugungsbildung zu beanstanden.

18 bb) Ferner trägt der Kläger vor, das Gericht habe seine tiefgreifende Verwurzelung in Deutschland nicht mit dem gebotenen Gewicht berücksichtigt. Gleichzeitig habe es auch die Entwurzelung in Bezug auf die Türkei, zu der er keinerlei persönliche oder sprachliche Bindungen habe, nicht ernsthaft geprüft. Die Ausweisung zerstöre seine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen in Deutschland lebenden Eltern, Geschwistern und insbesondere seinem Sohn. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausgeführt, warum trotz seiner tiefen Verwurzelung im Bundesgebiet und trotz der „vom Staat selbst initiierten therapeutischen Maßnahme zur Gefahrenreduzierung“ die extreme Härte der Ausweisung unerlässlich sein solle.

19 Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

20 Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Gesamtabwägung eingestellt, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren ist und sein gesamtes Leben hier verbracht hat. Es hat ungeachtet dessen angenommen, dass dem Kläger der besondere verfassungs- und völkerrechtliche Schutz sogenannter „faktischer Inländer“ nicht zukomme (vgl. zur näheren Begründung UA S. 25 ff.). Darüber hinaus hat das Gericht angenommen, dass selbst dann, wenn man den Kläger als „faktischen Inländer“ betrachtete, das öffentliche Interesse aufgrund der vom Kläger begangenen schwersten Straftaten gegen höchstrangige Rechtsgüter überwiege. Auch im Rahmen der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung angenommen, dass der Schutz der Familie einer Ausweisung vorliegend nicht entgegenstehe (vgl. UA S. 27 f.). Auf die konkrete Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts geht der Kläger nicht ein und zieht mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Der Sache nach betrifft die sich auf die Gewichtung der Bleibeinteressen sowie die Abwägung beziehende Kritik wiederum das Ergebnis richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Ausweislich der Ausführungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkte in den Blick genommen, jedoch anders gewürdigt, als ihm dies richtig erscheint. Dies vermag für sich allein Richtigkeitszweifel nicht zu begründen.

21 Soweit der nach Aktenlage kinderlose Kläger behauptet, die familiäre Lebensgemeinschaft „insbesondere zu seinem Sohn“ stehe einer Ausweisung entgegen, legt er bereits nicht dar, welches Kind er damit meint und wie sich die behauptete Lebensgemeinschaft zu dem Kind konkret gestaltet. Sollte er den jüngeren Sohn seiner früheren Partnerin, die er getötet hat, meinen, hätte in besonderem Maße eine substantiierte Begründung nahegelegen, wie sich die Beziehung zu dem Kind nunmehr gestaltet, insbesondere nachdem er das Kind körperlich schwer misshandelt und dessen Mutter (seine frühere Partnerin) getötet hat.

22 2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

23 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.2022 - 2 BvR 946/19 - juris Rn. 19, vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 97; BVerwG, Beschlüsse vom 17.04.2025 - 9 B 60.24 - juris Rn. 4, vom 25.09.2024 - 9 B 24.24 - juris Rn. 26 und vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 - juris Rn. 2) und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023 - 8 B 27.23 - juris Rn. 5). Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht hinreichend höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17). Dagegen ist die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage zu verneinen, wenn sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2022 - 1 B 73.22 - juris Rn. 2, vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4, vom 10.03.2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 01.04.2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 <jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO>).

24 Stützt ein Antragsteller seinen Berufungszulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), so genügt er dem Darlegungserfordernis aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folglich nur dann, wenn er in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete, entscheidungserhebliche, klärungsfähige und berufungsgerichtlich klärungsbedürftige Frage aufwirft.

25 Im Zulassungsverfahren obliegt es dem Antragsteller zu erläutern, warum die von ihm aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, d.h. die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im angegriffenen Urteil zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn sie anders entschieden hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 28.04.2020 - 4 B 39.19 - juris Rn. 19 und vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 - juris Rn. 9). Auszugehen ist damit von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, sofern der Antragsteller gegen sie keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend gemacht hat (BVerwG, Beschluss vom 07.09.2021 - 1 B 50.21 - juris Rn. 3).

26 Weiter ist es Sache des Antragstellers zu erläutern, warum diese Frage bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht hinreichend geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 33). Er hat darzulegen, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (stRspr des Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 - juris Rn. 29; vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 - juris Rn. 2 und vom 15.10.2020 - 6 B 22.20 - juris Rn. 5). Aus der Begründung des Antrags muss deshalb deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen Standpunkt bestehen, den das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommen hat. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 - juris Rn. 2 <zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO>). Der Antragsteller hat ferner darzulegen, warum es über die Auseinandersetzung mit seinem individuellen Rechtsschutzanliegen hinaus erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (stRspr. des beschließenden Senats; vgl. etwa Beschluss vom 16.03.2021 - A 11 S 123/20 - juris Rn. 3 ff.).

27 Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass es also z. B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder fehlerhaft gewürdigt habe, dass es das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt habe und dass seine Bewertungen deshalb nicht haltbar seien. Im Falle einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht ist es regelmäßig erforderlich, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags unter Durchdringung des Streitstoffs substantiiert mit den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und diesen konkrete abweichende Erkenntnismittel und die hierin wiedergegebenen Tatsachen entgegenstellt, aus denen sich jedenfalls begründete Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ablesen lassen und die es erforderlich machen, erneut in einem Berufungsverfahren umfassende und abschließende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (stRspr. des beschließenden Senats; vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 09.07.2020 - A 11 S 1196/20 - juris Rn. 4, vom 29.08.2018 - A 11 S 1911/18 - juris Rn. 4 und vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 - juris Rn. 12). Liegt bereits eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zu der aufgeworfenen Frage vor, so muss zusätzlich dargelegt werden, weshalb neue noch nicht berücksichtigte Umstände oder Gesichtspunkte eine erneute Befassung und Entscheidung erfordern (vgl. BVerfG, Beschluss 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 34; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 9. Aufl. 2025, § 124a Rn. 85).

28 b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger nicht dargelegt, dass seiner Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.

29 Er hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig,

30 „ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ausländerbehörde von einer fortbestehenden hohen Wiederholungsgefahr ausgehen darf, wenn die Strafjustiz gerade eine therapeutische Maßnahme zur Reduzierung ebenjener Gefahr angeordnet hat und deren Beginn unmittelbar bevorsteht“ und

31 „ob die Schwere einer Straftat oder vermeintliche Wertediskrepanzen allein genügen, um einer Person, die alle biographischen Merkmale eines faktischen Inländers erfüllt, diesen Status abzuerkennen“,

32 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird durch diese Fragen nicht dargelegt.

33 In Bezug auf die erste Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung - wie unter 1.b)aa) ausgeführt - geklärt, dass die Ausländerbehörden weder aus Gründen des Verfahrensrechts noch aus solchen des materiellen Rechts gehalten sind, eine Ausweisung zurückzustellen, bis der Ausländer - nach Ende einer Therapie - aus dem Maßregelvollzug entlassen wird. Einen weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Im Übrigen („unter welchen Voraussetzungen“) fehlt es bereits an der ordnungsgemäßen Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage. Die Konkretisierung erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 06.03.2026 - A 11 S 2544/25 - juris Rn. 4, vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 - juris Rn. 38, vom 13.12.2023 - 12 S 3623/21 - juris Rn. 41 und vom 02.03.2022 - 12 S 2362/20 - juris Rn. 26; BFH, Beschluss vom 12.06.2017 - III B 157/16 - juris Rn. 11; Nasall, Nichtzulassungsbeschwerde und Revision, 2018, Rn. 614). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsprechungsorgan nicht dazu berufen, abstrakte Rechtsfragen (weithin) losgelöst von der konkreten Rechtssache kommentar- oder lehrbuchartig bzw. nach Art eines Rechtsgutachtens aufzubereiten und zu klären (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 06.03.2026 - A 11 S 2544/25 - juris Rn. 4 und vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 - juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 17).

34 Hinsichtlich der zweiten Frage hat der Kläger nicht dargelegt, dass ihr entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Denn das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das öffentliche Interesse auch dann im Rahmen der Gesamtabwägung überwiege, wenn unterstellt würde, der Kläger sei „faktischer Inländer“.

35 Ferner ist die zweite Frage - ungeachtet der Erläuterungsbedürftigkeit des darin zugrunde gelegten Maßstabs - einer vom Einzelfall losgelösten Klärung nicht zugänglich und entzieht sich mit Blick auf die Vielzahl möglicher einzelfallbezogener Besonderheiten einer Beantwortung in verallgemeinerungsfähiger Form.

36 Schließlich fehlt es hinsichtlich beider Fragen auch an einer hinreichend substantiierten Darlegung dazu, weshalb die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sind, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Fragen also umstritten ist.

37 3. Es besteht auch kein Anlass, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

38 Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Sowohl die Abweichung als auch das „Beruhen“ der Entscheidung hierauf sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO „darzulegen“. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10.02.2021 - 1 B 46.20 u.a. - juris Rn. 9, vom 07.10.2020 - 2 B 34.20 - juris Rn. 20 und vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 - juris Rn. 3). Dabei ist die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes keine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 101), ebenso wenig das Übersehen einer Rechtsfrage oder eines Rechtssatzes (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 25). Die nach Auffassung des Antragstellers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 07.09.2021 - 1 B 50.21 - Rn. 6 und vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 - juris Rn. 16).

39 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

40 Der Kläger trägt vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab. Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt entschieden, dass eine schematische Gesetzesanwendung, die für den Ausländer sprechende Umstände - wie eine positive Entwicklung oder den Verlauf einer Therapie - ausblende, verfassungswidrig sei. Das Verwaltungsgericht habe genau dies getan, indem es die bevorstehende Therapie bei der Gefahrenprognose nicht in angemessener Weise gefahrenmindernd berücksichtigt habe. Damit weiche es von dem Gebot ab, die Verhältnismäßigkeit anhand aller Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen.

41 Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger eine Divergenz nicht auf. Zum einen hat der Kläger bereits keine konkrete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannt, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Zum anderen werden in der Begründung des Zulassungsantrags keine abstrakten, divergierenden Rechtssätze herausgearbeitet. Die Rüge fehlerhafter Sachverhalts- und Beweiswürdigung vermag aber eine Divergenz nicht zu begründen.

42 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).

43 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

44 Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird in Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Streitwertbemessung in Streitigkeiten um Ausweisungsverfügungen gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt (stRspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.2026 - 11 S 1644/25 - juris Rn. 55; Beschluss vom 08.07.2019 - 11 S 45/19 - juris Rn. 19; ferner VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2026 - 12 S 2276/25 - juris Rn. 27). Vor diesem Hintergrund macht der Senat auch von seiner Befugnis Gebrauch, die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) und den Streitwert für das Verfahren im ersten Rechtszug ebenfalls auf 5.000,- EUR festzusetzen.

45 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

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